BVG | Vertiefungsfragen
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Set of flashcards Details
Flashcards | 22 |
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Students | 12 |
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | University |
Created / Updated | 09.02.2017 / 29.01.2023 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170209_bvg_%7C_vertiefungsfragen
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Was soll die Berufliche Vorsorge ermöglichen?
Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
Wie wird die berufliche Vorsorge finanziert?
Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
Zweck der beruflichen Vorsorge?
1. Ergänzung der 1. Säule, so dass die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise möglich ist.
2. Ziel gilt dann als erreicht, wenn die Leistungen aus der 1. und der 2. Säule zusammen 60% des letzten Lohnes ergeben.
3. Die berufliche Vorsorge wird über die Arbeitgeberin abgeschlossen, die ihr Personal bei einer eigenen Pensionskasse oder bei einer Sammelstiftung versichert und gilt grundsätzlich für alle Angestellten eines Betriebs.
Versicherungsunterstellung BVG | Art. 2 BVG
- Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber eine Jahreslohn von mehr als Fr. 21 150.– beziehen unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG) für die Risiken Tod und Invalidität, nach Absolvierung des 24. Altersjahrs auch Alter
- AHV-Pflicht notwendig (Art. 5 BVG); Bezugnahme auf AHV-Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV; WML)
- Beschäftigung unter 1 Jahr, dann gilt der Jahreslohn der bei einer ganzjährigen Beschäftigung erzielt würde (Art. 2 Abs. 2 BVG)
- Bezüger von Taggelder der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherungen (Art. 2 Abs. 3 BVG)
- Atypische Arbeitsverhältnisse: der Bundesrat regelt diese Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 4 BVG)