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G. S.
Diese Lernkarten vertiefen das Thema der beruflichen Vorsorge (BVG) auf Universitätsniveau. Sie behandeln zentrale Aspekte wie Invalidität, Vorsorgeeinrichtungen, Renten und Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Besonders relevant sind die Bedingungen für Invalidenrenten, Hinterlassenenleistungen und die Kapitaloption. Diese Karteikarten sind ideal für Studierende und Fachleute, die sich mit den komplexen Regelungen der beruflichen Vorsorge auseinandersetzen müssen.
Flashcards
22
Students
13
Language
German
Category
Social
Level
University
Created / Updated
09.02.2017 / 30.12.2025

Flashcards

BVG für Personen die Arbeitslosenentschädigung beziehen
 

Versicherte Personen:
Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG* für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen; und
b. einen koordinierten Tageslohn erzielen

Versicherungsschutz:
Die Versicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten nach Artikel 18 AVIG.
Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist, sind versichert (Art. 30 AVIG)
 

*1. Ganz/teilweise arbeitslos; 2. anrechenbaren Arbeitsausfall; 3. in CH wohnen; 4. obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; 5. die Beitragszeit erfüllt hat oder befreit davon; 6. Vermittlungsfähig; 7. Kontrollvorschriften erfüllt.

BEGINN der BVG-Versicherung

Mit Antritt Arbeitsverhältnis (1. Arbeitsweg)

Mit erstmaliger Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung

ENDE der BVG-Versicherung

  • Mit Ende des Arbeitsverhältnisses, aber 1 Monat Nachdeckung für Risiken Invalidität und Tod
  • Wenn Mindestlohn unterschritten wird. Ausnahmen siehe Art. 8 Abs. 3 BVG
  • Wenn Anspruch auf Taggelder der ALV endet
  • wenn das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 13 BVG erreicht wird

Austritt und Information
Abrechnung und Information Art. 8 FZG
 

Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen.
Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages und die Höhe des Altersguthabens muss ersichtlich sein
 

Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.

Koordinierter Lohn bei invaliden Personen mit Erwerbstätigkeit
 

Teilinvalide unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Mit Anpassung zur wirksamen Versicherung der Resterwerbsfähigkeit:
 

Der Mindestlohn (21 150) bzw. der Koordinationsabzug (24 675) werden gekürzt:
– 25 % bei Personen mit einer Viertelsrente
– 50 % bei Personen mit einer halben Rente
– 75 % bei Personen mit einer 3/4-Rente
D.h. Eintrittsschwelle und koordinierter Lohn sinken!
 

Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen

Eintritt des Versicherungsfalles:

 

Hinterlassenenleistungen nach BVG
Verstorbene/r muss im Zeitpunkt des Todes BVG-versichert gewesen sein oder eine Alters- oder Invalidenrente erhalten haben.
Altersleistungen nach BVG
Das AHV-Rentenalter ist erreicht und ein Altersguthaben ist geäufnet, und der/die Pensionierte ist im Zeitpunkt der Pensionierung BVG-versichert.
Invalidenleistungen nach BVG
Invalidität von 40% gemäss IV und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, BVG-versichert.
 

Hinterlassenenleistungen BVG

Überlebender Ehegatte; Rente (60%),

Unterhalt für Kind ODER älter als 45. & Ehe mindestens 5 Jahre
> keine Bedingungen erfüllt = überlebende Ehegatte Abfindung von 3 Jahresrenten

Waisen; Rente (20%),

wenn unter 18 ODER in Ausbildung bis 25 Jahre

 

Weitere begünstigte Personen möglich,
– wenn im Reglement vorgesehen: Art. 20a BVG
– für Überobligatorium abweichende Regelung möglich!
 

Altersleistungen, Pensionsalter BVG

Ordentliches Pensionsalter: Männer 65 | Frauen 64
Reglement kann für das Überobligatorium abweichende Regelungen vorsehen!

Altersrente in % des Altersguthabens; Umwandlungssatz

Kinderrente 20% der Altersrente, wenn unter 18 oder in Ausbildung bis
25 Jahre
 

Kapitaloption BVG (Art. 37 BVG)

1/4 des Altersguthabens gemäss BVG kann als Kapital bezogen werden
• Schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich
• Das Reglement kann eine Kapitalabfindung über einen grösseren Teil vorsehen und eine Frist für die Ausübung der Kapitaloption festlegen
 

Überobligatorium BVG

Überobligatorium sind gemäss Reglement
– Zusätzliche Leistungsansprüche möglich
– sog. Ermessensleistungen möglich
– bezogen auf die Stammrisiken andere Definitionen und weitergehende oder weniger weitgehende Leistungen möglich

Invalidenrente BVG

Voraussetzungen und Höhe

kumulativ:
1. Anspruch auf eine Invalidenleistung bei mind. 40%iger Invalidität gemäss IV.
2. Versichert beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat (sog. Versicherungsprinzip).
 

Rentenhöhe Renten-Skala gemäss Invaliditätsgrad
> 40% = 1/4 Rente; 50% = 1/2 Rente; 60% = 3/4 Rente; 70% = ganze Rente
> plus. ev. Kinderrente


Hinweis: Im Überobligatorium sind andere Lösungen möglich z.B. anderer
Invaliditätsbegriff: „Berufsunfähigkeit“ etc.
 

Invalidenrente BVG > Versicherungsprinzip

«Versichert beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat (2 kumulative Voraussetzungen)»
 

Die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit tritt zu einem Zeitpunkt ein, als die betreffende Person obligat. versichert war im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung. Mögl.: Freiwillige Versicherung.
 

«obligatorisch versichert»
= altersmässige, lohnmässige, arbeitsvertragliche und AHV-rechtliche Voraussetzungen
 

Versicherungsprinzip bei Geburts- und Frühinvaliden > Sonderregelung:
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
infolge eines Geburtsgebrechens, oder als Minderjährige invalid wurden und bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
 

«invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit»
..muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Sinnfällig (Einbusse muss in Erscheinung treten)
– Erheblich (mind. 20%)
– Dauerhaft
– Sachliche Konnexität zur eingetretenen Invalidität
– Zeitliche Konnexität zur eingetretenen Invalidität

Bindungswirkung IV-Entscheid für die Vorsorgeeinrichtung?
 

Feststellungen der IV sind für die berufliche Vorsorge grundsätzlich verbindlich und zwar:
– ob und in welchem Umfang die versicherte Person invalid ist,
– wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begann und
– ab welchem Zeitpunkt IV-Leistungen geschuldet sind.
Ausnahmen vorbehalten»
Vorausgesetzt ist der Einbezug der VE ins IV-Verfahren d.h. Eröffnung des
IV-Vorbescheides, des Mitteilungsbeschlusses und der Verfügung gegenüber
der VE.
 

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