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8. Vertragserfüllung

Gérard Hertig (ETH Zurich)

Gérard Hertig (ETH Zurich)


Set of flashcards Details

Flashcards 14
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.02.2017 / 06.01.2023
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Schuldner (Wer?)

  • − Grundsatz: Unpersönlichkeit der Leistungspflicht
    • Geschuldete Leistung kann von jedermann erbracht werden
    • Schuldner kann Leistung durch Dritte erbringen lassen oder sich Hilfspersonen bedienen
  • Ausnahme: Persönliche Leistungspflicht
    • Arbeitsvertrag, Arzt- oder Anwaltsvertrag, Opernsänger, etc.
  • Mehrheit von Schuldnern
    • Mehrere Schuldner haben jeweils für gesamte Schuld einzustehen
    • Erbringt ein Schuldner die Leistung
      • ist die Schuld getilgt
      • kann er bei anderen Schuldnern Regress nehmen

Gläubiger (An wen?)

Im Gegensatz zur Unpersönlichkeit des Schuldners wirkt grundsätzlich nur die Leistung an den richtigen Gläubiger leistungsbefreiend. Ist der Gläubiger durch Dritte gesetzlich vertreten oder besteht ein vertragliches Stellvertretungs- oder Abtretungsverhältnis, so ist die Leistungserbringung an die Drittperson einer direkten Leistung an den Gläubiger gleichgestellt. In allen anderen Fällen besteht die Schuld gegenüber dem Gläubiger fort, wenn der Schuldner an einen Dritten und nicht an den Gläubiger leistet.

Ausnahmen von der Leistungspflicht an den Gläubiger bestehen, wenn der Schuldner zur Leistung an einen Dritten verpflichtet oder berechtigt wurde. Dies kann sich bei-spielsweise aus Vertrag, durch Anweisung des Gläubigers oder des Richters oder im Konkurs des Gläubigers aus dem Gesetz ergeben. 

Leistungsgegenstand (Was?)

  • Vertragliche Hauptpflicht
    • Die Pflichten, die für den Vertrag charakteristisch sind
  • Vertragliche Nebenpflichten
    • Schutzpflichten: Schutz des Besuchers von Sportanlässen
    •  Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten: Aufklärungspflicht des Arztes bei Operationsrisiko

Erfüllungszeit (Wann?)

  • Grundsätzlich können Ansprüche sogleich erfüllt (Erfüllbarkeit) und eingefordert (Fälligkeit) werden
  • Bei einem vollkommen zweiseitigen Vertrag werden beide Leistungen gleichzeitig fällig (Zug um Zug)
  • Sonderfall: Dauerschuldverhältnis

Beispiele: Arbeits-, Miet-, Lizenz-, Darlehensvertrag

 Verjährung

  • Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann Forderung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden
  • Kann vom Schuldner gegen den Anspruch des Gläubigers geltend gemacht werden
  • Wird Verjährung vom Schuldner nicht geltend gemacht, kann Gläubiger die Forderung durchsetzen; Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt
  • Grundsätzlich verjähren alle Forderungen des Privatrechts, Ausnahmen im Sachen-, Erb- und Persönlichkeitsrecht

Normale Verjährungsfrist: 10 Jahre

Kürzere Verjährungsfristen

  • 5 Jahre: z.B. Mietzinsforderungen, Arbeits-, Arzt- und Anwaltsverträge (Art. 128 OR)
  • 1 Jahr (ab Kenntnis von Schaden & Schuldner, sonst 10 Jahre ab Tag der Handlung): Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR)
  • 2 Jahre (ab Kenntnis von Schaden & Schuldner, sonst 10 Jahre ab Tag der Handlung): Schadenersatzansprüche im Strassenverkehr (Art. 83 SVG)
  • 2 Jahre (ab Ablieferung/Abnahme, mit Ausnahmen): Gewährleistungsrechte wegen Mängeln im Kauf- und Werkvertragsrecht (Art. 210, 371 OR)

Leistungsstörungen

  • Unmöglichkeit Leistung ist unmöglich (z.B. Leistungsgegenstand ist „untergegangen“)
  • Positive Vertragsverletzung Mangelhafte Hauptleistung oder Verletzung einer Nebenpflicht
  • Schuldnerverzug Schuldner leistet verzögert, obwohl die Leistung noch möglich wäre
  • Gläubigerverzug Gläubiger verzögert die Entgegennahme der Leistung des Schuldners

Unmöglichkeit: Rechtsfolgen

Mögliche Rechtsfolgen der Unmöglichkeit sind die Nichtigkeit des Vertrags, eine Schadenersatzpflicht oder aber das Entfallen der schuldnerischen Verpflichtungen.

z.B Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht […] bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.