5. Polizei-, Umwelt-, Lebensmittel-, Raumplanungs- und Baurecht
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Kartei Details
Karten | 34 |
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Lernende | 21 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.02.2017 / 16.10.2024 |
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Kommunaler Richtplan
Nicht umfassend − Deckt nur gemeinderelevante Bereiche
Nutzungsplan
- Sind meistens kommunale Rechtsnormen
- sie legen die Vorgaben des Richterplans, die Art den Ort und die Intensität der Bodennutzung in Parzellenschärfe fest.
- Die Nutzungspläne sind allgemein verbindlich
- Grundsätzlich wird zwischen Rahmennutzungsplan und Sondernutzungsplänen unterschieden
Kommunale Rechtsnormen
- Legen Art, Ort und Intensität der Bodennutzung fest
- Verbindlich für Behörden und Grundeigentümer
- (weitergehend als Richtpläne)
materielle Enteignung
Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt.
Bauen ausserhalb der Bauzonen verboten weshalb? (Ausnahmebewilligung durch...)
− Trennungsgrundsatz
- • Trennung des Baugebiets von Nichtbaugebiet in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
- • In der Realität grosse Verwischung Bau/Nicht Baugebiet
− Konzentrationsprinzip
- • Konzentration der Siedlungstätigkeit
- • Gebot der haushälterischen Bodennutzung
Ausnahmebewilligung möglich durch:
- Standortgebundenheit: Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen z.b Kiesgrube an standort gebunden
- Interessenabwägung: alle relevanten privaten und öffentlichen interessen, die für oder gegen die realisierung des projektes sind sprechen können, müssen abgewogen werden. Alternativorte müssen geprüft werden.
Zonenkonforme Bauten und Anlagen
hauptsächlich zur landwirtschaftlichen Nutzung (Art. 16a RPG)
• Bedürfnisnachweis + Interessensabwägung
• Längerfristiger Bestand
Bauvorschriften
− Baubeschränkungsnormen
- Abstände
- Gebäudehöhe, -länge, und -breite
- Geschosse
− Nutzungsziffern
− Gestaltungsvorschriften
− Sicherheitspolizeiliche Vorschriften
Nutzungsvorschriften
− Funktionale Zonenverträglichkeit
Beispiele
- Unzulässigkeit eines Auto-Occasionshandels in Wohnzone
- Unzulässigkeit sexgewerblicher Betriebe in Zonen mit Mindestwohnanteil von 50%
- 7,38 Meter grosses, beleuchtetes Kreuz vor Kirche ist nicht wohnzonenkonform
- Unzulässigkeit einer 25 Meter hohen Mobilfunkantennenanlage in Wohnzone
Baubewilligung
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder verändert werden.
Bewiligungspflichtige bauten sind: jene künstlich geschaffene und auf dauer angelegte einrichtungen, die in fester beziehung zum erdboden stehen
Dazu gehöhren neubau, umbau, ersatzbau, an und wiederaufbau, zwecks und nutzungsänderung einer baute.
Formell rechtswidrigen, aber materiell rechtmässigen Baus
− Baubewilligung fehlt aber hätte erteilt werden können
− Baubewilligungsverfahren: Präventive Kontrolle
− Verhältnismässigkeit
- Bloss formeller Rechtsverletzung → Abbruchbefehl zu weitgehend
- Nachträgliches Baubewilligungsverfahren wird durchgeführt
Handlungsformen im Polizeirecht
1. gesetz und verordnung: sind regelmässig generell-abstrakt und werden in form einer realaktes erlassen
2. Polizeiverfügung: ist individuell-konkrete Anordnung
3. Realakt: Verwaltungshandlungen, welche keine konkreten rechte oder pflichten begründen
Polizeiliche Massnahmen bedürfen einer rechtlichen Grundlage, sie müssen im öffentlichen Interesse sein und Verhältnissmässig
raumplanung des bundes
- der bund operiert mittels sachplänen
- sachfragen von nationaler bedeutung die einer raumplanerischen regelung bedürfen, werden in konzepten ausgearbeitet
- darin wird aufgezeigt, welches interesse der bund verfolgt, welche prioritäten er der sachfrage einräumt und welche mittel er zur erreichung des ziels einsetzen will
z.B nationale sportanagekonzept, sachplan geographischer tiefenlager
baubewilligung voraussetzung
Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entsprechen muss und dass das Land erschlossen (mittels einer Zufahrt, Wasser, Energie und Abwasseran-schluss) ist. Auch sonstige kantonale und kommunale Vorschriften müssen beachtet wer-den
Wirt W führt einen Barbetrieb mitten in der Altstadt. Es wird auf engstem Raum ge-wohnt, gearbeitet und sich vergnügt. Nach Betriebsschluss bleiben die Gäste jeweils noch einige Zeit auf der Strasse vor der Bar stehen und reden miteinander. Wegen der engen Gasse steigt der Lärmpegel so stark an, dass sich Anwohner darüber beschwe-ren, in der Nacht nicht mehr schlafen zu können. Die Polizei möchte nun den Wirt dazu verpflichten, das Lokal früher zu schliessen. Kann sie das, obwohl er den Lärm gar nicht verursacht?
Grundsätzlich gilt im Polizeirecht das Störerprinzip. Danach darf sich eine polizeili-che Massnahme grundsätzlich nur gegen den Störer richten. Störer ist jeder, der ent-weder die Störung durch sein Verhalten bewirkt (Verhaltensstörer), die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, von denen eine Störung ausgeht (Zu-standsstörer), oder veranlasst, dass andere Polizeigüter stören (Zweckveranlasser). Im vorliegenden Fall ist der Wirt ein Zweckveranlasser. Daher kann sich die Polizei an den Wirt wenden. Problematisch ist jedoch, ob eine frühere Schliessung verhältnis-mässig ist. Dafür fehlen nähere Angaben im Sachverhalt.
Polizeirecht
Gefahrenabwehr
−Schutzgut: Öffentliche Interessen
• Öffentliche Ordnung und Sicherheit
• Öffentliche Gesundheit
• Sitte und Moral
• Problem: Schutz privater Interessen
−CH: Zuständigkeit für Innere Sicherheit
• Grundsätzlich Kantone
• Polizeihoheit auf Kantonsgebiet
Besondere gesetzliche Grundlagen
• Polizeigesetze der Kantone
• Strassenverkehrsgesetz
• Gewässerschutzgesetz
• Kantonale Gesundheitsgesetze, Baugesetze, etc.
Polizeiliche Generalklausel
Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Polizeigeneralklausel sind, dass
1. eine schwere Störung oder Gefahr der Störung von Rechtsgütern vorliegt,
2. eine dringliche Situation besteht und
3. die Situation nicht voraussehbar war.
Störerprinzip
Polizeiliche Massnahmen: grundsätzlich nur gegen den Störer und nicht gegen unbeteiligte dritte
Verhaltensstörer
Bewirkung der Störung durch unmittelbar eigenes Verhalten Beispiele: Industriebetrieb, dessen Abwässer einen Fluss verunreinigen
Zustandsstörer
Inhaber der unmittelbaren Herrschaft eine Sache, von der die Störung ausgeht Beispiel: Eigentümer oder Mieter eines Hauses
Zweckveranlasser
Nimmt keine Störung vor, veranlasst aber andere dazu Beispiel: Gastwirt, dessen Gäste ausserhalb der Gaststätte Lärm verursache
Auswahl zwischen verschiedenen Störern
• Primär Inanspruchnahme desjenigen, der die Störung am ehesten beheben kann
• Sind mehrere Personen gleich geeignet, ist derjenige zu belangen, der für den polizeiwidrigen Zustand am ehesten verantwortlich ist
Umweltrecht in der Schweiz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden …
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Beachte: Kein Grundrecht auf Umweltschutz
Nachhaltigkeitsprinzip
− Im ökologischen Sinn: Grundsatz der Erhaltung der Umwelt durch Regenerationsmassnahmen
− Grundsatz in der Bundesverfassung
- [Die Schweizerische Eidgenossenschaft] fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
- Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch die Menschen andererseits an.
Grundsatz hat bloss programmatischen Charakter, ist nicht justiziabel
Vorsorgeprinzip
− Primäres Ziel: Vermeidung von Umweltbelastungen, nicht erst nachträgliche Beseitigung
- [Der Bund] sorgt dafür, dass solche [schädlichen] Einwirkungen vermieden werden.
- Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
− Je schwerer die drohende Schädigung Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Eintritts, umso wirkungsvollere Massnahmen der Vorsorge
− Schranke: Verhältnismässigkeitsprinzip
z.B Lebensmittelkontrollen dienen zum Vorsorgeprinzip
Verursacherprinzip
- Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
- Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
− Zweck
• Überwälzung der Kosten auf Verursacher
• Anreiz für umweltfreundliches Verhalten
− Anwendbar nur bei direktem Kausalzusammenhang zwischen konkretem schädlichem/gefährdendem Zustand/Verhalten und den konkret entstandenen Kosten
− Begriff „Verursacher“
• Kein konkretes Verschulden notwendig
• Kostentragung nicht zwingend (v.a. bei Mehrheit von Verursachern)
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
− Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können (z.B. grössere Bauten, Verkehrswege), unterliegen einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung
− Frühzeitige Sicherstellung der Einhaltung des Umweltschutzes
− Koordinationsinstrument : UVP ist kein eigenes Verfahren; sondern ist in bestehende Verfahren (z.B. Plangenehmigungs- oder Konzessions-verfahren) eingebettet
− Anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht steht Umweltschutzorganisationen eine Verbandsbeschwerde zur Verfügung
Lebensmittelrecht
- Das Lebensmittelrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtnormen, welche von den kom-petenten Rechtssetzungsorganen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, der Sicherstel-lung des hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln sowie dem Schutz der Konsumenten vor Täuschungen erlassen wurden.
Raumplanung
- Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
- Ausführung durch die Kantone (Planungs- und Baugesetze)
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