6. Öffentlich-rechtliches Verfahrensrecht
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 19 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 07.02.2017 / 26.01.2025 |
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Erkenntnisverfahren
- 1. etappe des verwaltungsverfahrens
- Behörde fällt Entscheid (autoritativer, formeller Akt: Urteil/Verfügung)
- Erkennung der Rechtslage
- Diese kann angefochten werden
Vollstreckung
- 2. Etappe des Verwaltungsverfahrens
- Effektive Durchsetzung der „erkannten“ Rechtslage
- Im Verwaltungsrecht
- Unmittelbare Durchsetzung
- Repressive Sanktionen
- Modul 04: Allgemeines Verwaltungsrecht, Kapitel II
Bundesgericht
− Bundesgericht: oberste rechtsprechende Behörde des Bundes
Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
- a. von Bundesrecht
- b. von Völkerrecht
- c. von interkantonalem Recht
- d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten
Verfassungsrechtliche Verfahrensgrundsätze
− Verbot der formellen Rechtsverweigerung
− Gebot der formellen Gleichbehandlung
− Anspruch auf
- Rechtliches Gehör
- Beurteilung durch ein Gericht
- Zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht
- Öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
− Weiterhin
- Pflicht auf Eröffnung von Verfügungen
- Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung
Formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit)
- Verfügungen und Entscheide können erst mit verwaltungsrechtlichem Zwang durchge-setzt werden, wenn diese formell rechtskräftig sind
- wenn eine Verfügung oder ein Entscheid nicht mehr mit ordentlichen (sondern nur noch mit ausserordentlichen) Rechtsmitteln angefochten werden können.
- Handelt es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid, ist die Rechtmittelfrist unbenützt verstrichen oder einigen sich die beteiligten Parteien, einen Entscheid nicht anzufechten, erwächst eine Verfügung oder Entscheid in formelle Rechtskraft und wird damit voll-streckbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfügung oder der Entscheid in der Sache (materiell) falsch ist.
− Materielle Rechtskraft (Unabänderlichkeit)
- Sachverhalt ist verbindlich geregelt
- Kein neues Verfahren zulässig
- Materielle Rechtskraft bedeutet die Unabänderlichkeit eines Entscheides. Diese kann nur eintreten, wenn der Entscheid formell rechtskräftig ist. Mit der Unabänderlichkeit ist die Streitsache für die Behörden und die Privaten verbindlich geregelt. Sie kann in einem späteren Verfahren nicht wiederholt der rechtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Förmliche Rechtsmittel
- − Verpflichtung der übergeordneten Behörde zu entscheiden
- − Erhebung ist an Fristen und Formen gebunden
- − Fälle: Beschwerde-/Rekursbehörde (uneinheitliche Bezeichnung)
Formlose Rechtsbehelfe
- Keine Verpflichtung der übergeordneten Behörde zu entscheiden
- Erhebung ist nicht an Fristen und Formen gebunden
- Fälle: Aufsichtsbeschwerde, Wiedererwägungsgesuch
Beschwerde/Rekurs : Voraussetzungen
Ist ein Adressat einer Verfügung der Ansicht, dass die Verfügung hinsichtlich ihres Zu-standekommens (formell) oder hinsichtlich ihres Inhaltes (materiell) rechtswidrig ist, wird dieser versuchen, die Verfügung auf dem Rechtsweg abändern oder aufheben zu lassen. Erste Voraussetzung ist damit das Vorliegen einer anfechtbaren, formell nicht rechtskräftigen Verfügung (Beschwerdeobjekt).
− Formelle Rechtmässigkeit
- Zuständigkeit (örtlich, sachlich)
- Beschwerdeobjekt: Verfügung
- Beschwerdelegitimation
- Keine Popularklage: persönliches und schutzwürdiges Interesse
- Ausnahme: Verbandsbeschwerde (z.B. Umweltschutzrecht)
- Frist: unterschiedlich, oft 10 oder 30 Tage nach Eröffnung
− Materielle Rechtmässigkeit
- Fehlerhafte Rechtsanwendung
- Unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
- Unangemessene Verfügung (erneute Ermessensausübung!)
Suspensive Wirkung
• Zwischen Einreichung und Erledigung: angefochtene Verfügung hat keine Rechtswirkung, keine Vollstreckung möglich
• Verfügung ist solange nichtig bis der fall geklärt ist
Devolutiveffekt
- Nicht die Behörde die die verfügung angeordet hat sondern die übergeordnete wird für den Entscheid zuständig
- Die beschwerde ist ein ordentliches, devolutives Rechtsmittel mit suspensiver Wirkung
Reformatorische und kassatorische
reformatorisch:
- Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst
- Entscheid in Form einer neuen Verfügung tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung
- Beschwerde normalerweise reformatorisch
kassatorisch
- Rechtsmittelinstanz entscheidet nicht selbst, sondern gibt die Sache zur neubeurteilung an die untere Behörde zurück
Formelle Rechtmässigkeit
- − Zuständigkeit (örtlich, sachlich)
- − Beschwerdeobjekt: Verfügung der Beschwerde/Rekursinstanz
- − Beschwerdelegitimation
- − Fristen und Formen
Materielle Rechtmässigkeit
- − Fehlerhafte Rechtsanwendung
- − Unrichtige/unvollständige Feststellung des Sachverhalts
- − Beschränkte Überprüfung von Ermessensfehlern
dispositionsmaxime
Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime ist es den Parteien eines Verfahrens überlassen, über die Einleitung, das Ende und den Gegenstand eines Verfahrens zu ent-scheiden. Diese Maxime ist typisch für den Zivilprozess:
Pendant zur Dispositionsmaxime ist die Privatautonomie
Offizialmaxime
Die Offizialmaxime kommt regelmässig im Verwaltungsverfahren und im Strafprozess zur Anwendung. Ob ein Ver-fahren eingeleitet wird, was dieses zum Gegenstand hat und wann das Verfahren beendet ist (mit oder ohne Entscheid in der Sache), ist hier nicht dem beteiligten privaten Bürger oder Unternehmen, sondern der rechtsanwendenden Verwaltungs- oder Justizbehörde, also dem Staat, überlassen.
Die Offizialmaxime ist Ausdruck des Legalitätsprinzips
verhandlungsgrundsatz
müssen die Parteien eines Rechts-streits dem Gericht den Sachverhalt darlegen, auf dem der Rechtsstreit beruht. Behauptet eine Partei, ein Recht zu haben, muss sie beweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für dieses Recht vorliegen. Ob der dem Gericht vorgestellte Sachverhalt tatsächlich der objektiven Wahrheit entspricht, ist dabei grundsätzlich nicht massgebend (!). Das Gericht entscheidet aufgrund der Tatsachen und Beweise, die die Parteien dargelegt haben.
Der Verhandlungsgrundsatz kommt primär im Zivilprozess vor
Untersuchungsgrundsatz
In solchen Verfahren ist die Behörde nicht an die Darstellungen der Parteien gebunden. Die Pflicht einer Behörde, einen Sachverhalt von Amts wegen fest-zustellen, entbindet die Parteien im Verwaltungsverfahrensrecht jedoch nicht von deren Mitwirkungsplicht. Sollte eine Partei kein Interesse an der Mitwirkung haben, kann sie hierzu gezwungen werden.
Untersuchungsgrundsatz im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren und in der Strafverfolgung zur Anwendung.
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