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6. Öffentlich-rechtliches Verfahrensrecht

Gérard Hertig (ETH Zurich)

Gérard Hertig (ETH Zurich)


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Flashcards 19
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.02.2017 / 06.01.2023
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Erkenntnisverfahren

  • 1. etappe des verwaltungsverfahrens
  • Behörde fällt Entscheid (autoritativer, formeller Akt: Urteil/Verfügung)
  • Erkennung der Rechtslage
  • Diese kann angefochten werden

Vollstreckung

  • 2. Etappe des Verwaltungsverfahrens
  • Effektive Durchsetzung der „erkannten“ Rechtslage
  • Im Verwaltungsrecht
    • Unmittelbare Durchsetzung
    • Repressive Sanktionen
    • Modul 04: Allgemeines Verwaltungsrecht, Kapitel II

Gerichtsaufbau

Bundesgericht

− Bundesgericht: oberste rechtsprechende Behörde des Bundes 

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

  • a. von Bundesrecht
  • b. von Völkerrecht
  • c. von interkantonalem Recht
  • d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten

Verfassungsrechtliche Verfahrensgrundsätze 

− Verbot der formellen Rechtsverweigerung

− Gebot der formellen Gleichbehandlung

− Anspruch auf

  • Rechtliches Gehör
  • Beurteilung durch ein Gericht
  • Zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht
  • Öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung

− Weiterhin

  • Pflicht auf Eröffnung von Verfügungen
  • Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung

Formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit)

  • Verfügungen und Entscheide können erst mit verwaltungsrechtlichem Zwang durchge-setzt werden, wenn diese formell rechtskräftig sind
  • wenn eine Verfügung oder ein Entscheid nicht mehr mit ordentlichen (sondern nur noch mit ausserordentlichen) Rechtsmitteln angefochten werden können.
  • Handelt es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid, ist die Rechtmittelfrist unbenützt verstrichen oder einigen sich die beteiligten Parteien, einen Entscheid nicht anzufechten, erwächst eine Verfügung oder Entscheid in formelle Rechtskraft und wird damit voll-streckbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfügung oder der Entscheid in der Sache (materiell) falsch ist.  

− Materielle Rechtskraft (Unabänderlichkeit)

  • Sachverhalt ist verbindlich geregelt
  • Kein neues Verfahren zulässig 
  • Materielle Rechtskraft bedeutet die Unabänderlichkeit eines Entscheides. Diese kann nur eintreten, wenn der Entscheid formell rechtskräftig ist. Mit der Unabänderlichkeit ist die Streitsache für die Behörden und die Privaten verbindlich geregelt. Sie kann in einem späteren Verfahren nicht wiederholt der rechtlichen Überprüfung zugeführt werden.  

Förmliche Rechtsmittel

  • − Verpflichtung der übergeordneten Behörde zu entscheiden
  • − Erhebung ist an Fristen und Formen gebunden
  • − Fälle: Beschwerde-/Rekursbehörde (uneinheitliche Bezeichnung)