1a. AVB-Gebäudesach - AVB - SVV Musterbedingungen
allgemeine VB's für die Gebäudeversicherung
allgemeine VB's für die Gebäudeversicherung
Kartei Details
Karten | 68 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 25.02.2015 / 14.01.2024 |
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A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Aussenanlagen, die sich auf dem dazugehörenden Grundstück befindet
Was wird darunter verstanden?
Effektive Kosten für die Wiederinstandsetzung
- des Areals,
- der Wege,
- Zugänge,
- Terrassen,
- Mauern,
- Schwimmbäder,
- Neubepflanzung von Gärten.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Nachteuerung
Was wird unter Nachteuerung verstanden?
Bei Gebäuden die teuerungsbedingte Erhöhung der Baukosten zwischen Eintritt des Schadens und durchgeführtem Wiederaufbau. Die Haftzeit ist begrenzt auf 2 Jahre.
Massgebend für die Berechnung ist der dem Vertrag zugrunde liegende Baukostenindex. Vergütet werden in jedem Fall nur die effektiv erhöhten, aufgewendeten Kosten.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema:Gebäudebschädigung
Was wird unter Gebäudebeschädigung verstanden?
Kosten für die Behebung von Gebäudeschäden, welche anlässich eines Einbruchdiebstahls oder eines nachgewiesenen Versuchs dazu verursacht wurdene.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Geräte und Materialien
Was wird unter Geräte und Materialien verstanden?
Die dem Unterhalt und/ oder der Benützung des versicherten Gebäudes sowie der dazugehörenden Gebäudeparzelle dienenden Geräte, Einrichtung und Materialien.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Provisorische Sicherheitsmassnahmen
Was wird mit provisorischen Sicherheitsmassnahmen gemeint?
Das sind vorgängit mit dem Versicherer abgesprochene Massnahmen wie:
- Kosten für Nottüren
- Notschlösser
- Notverglasungen und dergleichen
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Schlossänderungskosten
Was sind Schlossänderungskosten?
Das sind Kosten für das Ändern oder Ersetzen von:
- Schlüsseln, Magnetkarten und dergleichen
- Schlössern, elektrischen Schliessanlagen an dem in der Police bezeichneten Gebäude.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Dekontaminationskosten für Erdreich und Löschwasser
Was bedeutet Dekontaminationskosten für Erdreich und Löschwasser?
Das sind Kosten die der VN aufgrund öffentlich- rechtlicher Verfügungen infolge einer Kontamination aufwenden muss um:
- Erdreich (inkl. Fauna und Flora) auf der Gebäudeparzelle, auf dem sicih der Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen.
- Löschwasser auf der Gebäudeparzelle, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren und zu beseitigen.
- Das kontaminierte Erdreich oder Löschwasser in die nächste geeignete Deoponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten.
- Anschliessend den Zustand der Gebäudeparzelle wie vor Eintritt des Schadenfalls wiederherzustellen.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Räumungs- und Entsorgungskosten
Was gilt nicht als Räumungs- und Entsorgungskosten?
- Aufwendungen für Entsorgung von Luft, Wasser, Erdreich (inkl. Fauna und Flora). Auch dann nicht wenn vermischt oder belegt mit versicherten Sachen.
- Räumungs- und Entsorgungskosten für Sachen und Kosten ausserhalb des Gebäudes.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Räumungs- und Entsorgungskosten
Was gilt als Räumungs- und Entsorgungskosten?
- Kosten für Aufräumung von Überresten versicherter Sachen und deren Abfuh bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie
- der für die Ablagerung, Entsorgung und Vernichtung aufgewendete Betrag
- Kosten für toxikologische Analysen bei Sonderabfällen
- Kosten für den Abbruch von Gebäuderesten, welche die Schadenexperten als wertlos bezeichnen.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Freilegungs- und Lecksuchkosten
Was ist nicht versichert?
- Freilegungskosten für betriebsbedingt verlegte Leitungen
- Freilegungskosten für Erdregister, Erdsonden, Erdspeicheranlagen und dergleichen.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Thema: Freilegungs- und Lecksuchkosten
Was bedeutet Freilegungs- und Lecksuchkosten?
Kosten für das Freilegen geborstener sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten flüssigkeitsführenden Leitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem versicherten Gebäude bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauereinrichtung installierten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen und der Gebäudeeigentümer für diese Leitungen unterhaltspflichtig ist.
Kosten für die Lecksuche, soweit dies zum Auffinden des Lecks erforderlich sind und dadurch die Freilegungskosten reduziert werden.
A Versicherter Gegenstand
A2 Besondere Sachen und Kosten
Versichert sind, sofern in der Police erwähnt:
- Freilegungskosten
- Räumungs- und Entsorgungskosten
- Dekontaminationskosten für Erdreich und Löschwasser
- Schlossänderungskosten
- Provisorische Sicherheitsmassnahmen
- Geräte und Materialien
- Gebäduebeschädigung
- Nachteuerung
- Aussenanlagen, die sich auf dem dazugehörenden Grundstück befinden
A Versicherter Gegenstand
A1 Gebäude
Was kann man nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichern?
- Spezielle Fundatioinen
- bauliche Anlagen ausserhalb des Gebäudes
- künstlerische oder historische Werte gemäss den Normen für die Gebäudeversicherung.
- Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Bestimmungen
A Versicherter Gegenstand
A1 Gebäude
Versichert sind, sofern in der Police erwähnt:
Gebäude
Die in der Police bezeichneten Gebäude und / oder Gebäudeanteile. D.h. jedes nicht bewegliche ERzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen.
Die VS hat den Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechend, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.
Wird nur ein Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentümers versichert, gilt folgendes:
Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonderrecht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichtigung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattungen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versicherten Stockwerkeigentums.
Für die abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend:
- die Normen für die Gebäudeversicherung der Privatversicherer
- In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
A Versicherter Gegenstand
Was ist Versichert?
- Gebäude
- Besondere Sachen und Kosten
- Mietertrag
F Verschiedene Bestimmungen
F10 Gesetzliche Bestimmungen
Nenne die gesetzliche Bestimmung
- Im Übrigen gilt das schweizersiche Recht
Insbesondere das Bundesgesetzt über den Versicherungsvertrag VVG
F Verschiedene Bestimmungen
F9 Kommunikation mit der Gesellschaft / Kollektivpolicen
Nenne die 3 Bestimmungen
- Alle Anzeigen und Mitteilungen des VN oder Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle oder den Sitz der Gesellschaft zu richten. Kündigungen oder andere Erklärungen, die an eine Frist gebunden sind, müssen vor Ablauf der Frist bei der anderen Partei eintreffen.
- Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften beteiligt sind (Kollektivpolicen), eine Gesellschaft mit der Frührung betraut, erfolgt der Verkehr zwischen den Gesellschaften und dem VN oder den Anspruchsberechtigten in allen die Versicherung betreffenden Angelegenheiten ausschliesslich über die führende Gesellschaft.
- Bei Kollektivpolicen haftet jede Gesellschaft nur für ihren Anteil (kein Solidarschuld)
F Verschiedene Bestimmungen
F8 Doppelversicherung
Nenne die drei Bestimmungen
- Bestehen für versicherte Sachen gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versicherungen oder werden solche abgeschlossen, ist dies der Gesellschaft sofort anzuzeigen.
- Die Gesllschaft kann die Versicherung innert 14 Tagen, von der Anzeige an gerechnet, kündigen. Die Haftung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim VN.
- Ist gemäss Police oder AVB's ein Teil des Schadens selbst zu tragen, darf für diesen Teil keine andere Versicherung abgeschlossen werden. Anderfalls wird die Entschädigung so herabgesetzt, dass der Anspruchserechtigte in jedem Fall den gemäss diesem Vertrag vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.
F Verschiedene Bestimmungen
F7 Handänderung
Nenne die beiden Bestimmungen zur Vertragsänderung
- Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrags den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung.
- In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.
Im Fürstentum Liechtenstein gelangen die entsprechenden Bestimmungen gemäss dem Versicherungsvertraggesetzt zur Anwendung.
F Verschiedene Bestimmungen
F6 Gefahrerhöhung und -verminderung
Nenne die 5 Bestimmungen
- Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache ist der Gesellschaft sofort schriftlich anzuzeigen. Wird die Mitteilung schuldhaft unterlassen, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.
- Bei Gefahrerhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem VN zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird.
- Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, vom Empfang der Anzeige, bzw. der Mitteilung an gerechnet. Die Haftung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.
- In beiden Fällen kann die Gesellschaft die zusätzliche Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöung bis zum Vertragsablauf einfordern.
- Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend reduziert.
F Verschiedene Bestimmungen
F5 Automatische Summenanpassung
Nenne die 4 Bestimmungen
- Indexierte VS und Prämien werden gemäss nachfolgenden Bestimmung auf den Beginn jedes Verischerungsjahrs (Fälligkeit) der Entwicklung des Baukostenindexes angepasst.
- Sind die in der Police bezeichneten Gebäude bei einer kantonalen Versicherungsanstalt gegen Feuerschäden versichert, wird auf den Stand des im entsprechenden Kanton massgebenden aktuellen Baukostenindexes abgestellt.
- In allen anderen Fällen wird, sofern im entsprechenden Kanton kein separater Baukostenindex geführt wird auf der Zücher Gesamt-Baukostenindex abgestellt. Massgebend ist der aktuelle Indexstand.
- Summenbegrenzungen gemäss den AVB, VS auf Erstes Risiko und versicherte Mietererträge werden nicht indexiert.
F Verschiedene Bestimmungen
F4 Prämien / Vertragsänderungen
Nenne die 4 Bestimmungen
- Die erste Prämie ist an dem in der Rechnung bezeichneten Tag, die folgenden Prämien sind am ersten Tag jedes Verischerungsjahrs fällig.
Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die im Laufe des Versicherungsjahrs zahlbaren Prämien als gestundet.
- Die Gesellschaft kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien und Selbstehalte ändern. Sie gibt dem VN die Änderungen sptäestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt.
- Ist der VN mit einer Erhöhung der Prämien oder Selbstbehalte nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintrifft.
- Schreibt eine Bundesbehörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen oder des Deckungsumfanges vor, so kann die Gesellschaft eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehem. In diesem Fall besteht kein Kündigungsrecht.
F Verschiedene Bestimmungen
F3 Sorgfaltspflichten
Nenne die drei Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten
- Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet. Sie haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen.
- In der Wasserversicherung haben die Versicherten auf eigene Kosten iinsbesondere die Leitungen und die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate in Stand zu halten, verstopfte Leitungsanlagen zu reinigen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Insbesondre bei nicht benützten Räumlichkeiten ist die Heizungsanlage unter angemessener Kontorlle in Betrieb zu halten. Andernfalls sind die Lietungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate zu entleeren.
- Werden Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder andere Obliegeneheiten schuldhaft verletzt, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.
F Verschiedene Bestimmungen
F2 Kündigung im Schadenfall
Nenne die drei Bestimmungen
- Tritt ein ersatzpflichtiger Schaden ein, können beide Parteien den Vertrag schriftlich kündigen.
- Die Kündigungsfirst beträgt für den VN 14 Tage und beginnt zu laufen, wenn dieser von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhält. Die Haftung der Gesellschaft erlischt 14 Tage nach Empfang der Kündigung.
- Die Gesellschaft muss spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen. Die Haftung erslischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim VN.
F Verschiedene Bestimmungen
F1 Beginn und Dauer des Vertrags / Kündigung auf Ablauf
Nenne die beiden Bestimmungen
- Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum
- Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen.
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens am Tag, der einer Frist von 3 Monaten vorausgeht, eine schrifltiche Kündigung erhalten hat.
Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, so erlischt er am aufgeführten Tag.
F Verschiedene Bestimmungen
Allgemeines
Was wird in den verschiedenen Bestimmungen geregelt?
10 Sachen
- Beginn und Dauer des Vertrags/ Kündigung auf Ablauf
- Kündigung im Schadenfall
- Sorgfaltspflichten
- Prämien und Vertragsänderungen
- Automatische Summenanpassungen
- Gefahrerhöhung und Gefahrverminderung
- Handänderung
- Doppelversicherung
- Kommunikation mit der Gesellsacht / Kollektivpolicen
- Gesetzliche Bestimmungen
E Entschädigung
E11 Verjährung und Verwirkung
Nenne die 3 Bestimmungen
- Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
- Lehnt die Gesellschaft die Entschädigungsforderung ab, muss sie der Anspruchsberechtigte innert 2 Jahren nach Eintritt des Ereignisses gerichtlich geltend machen, andernfalls er seine Rechte verwirkt.
- Verjährung und Verwirkung von Entschädiungsforderungen aus der Versicherung des Mietertrags treten 1 Jahr nach Ablauf der Haftzeit ein.
E Entschädigung
E10 Schutz des Grundpfandgläubigers
Nenne die 3 Bestimmungen zum Schutz des Grundpfandgläubigers.
- Ist ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen oder hat es der Gläubiger der Gesellschaft schriftlich angemeldet, und kann der Schuldner die durch das Pfandrecht geschützten Forderungen nicht begleichen, haftet die Gesellschaft dem Pfandgläubiger im Umfang der Entschädigung, auch wenn der VN oder Versicherte seinen Anspruch auf Versicherungsleistung ganz oder teilweise verloren hat.
- Bei Verpfändung einer Stockwerkeinheit entfällt die Verpflichtung des Versicherers bei Antrag auf Leistung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft (E9 2.2) in dem Umfang, als die Gesellschaft die Entschädigung an den Pfandlgläubiger leistet.
- Der Pfandgläubiger ist nicht geschützt, wenn er selbst anspruchsberechtigt ist oder den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herebigeführt hat.
E Entschädigung
E9 Stockwerkeigentum
Nenne die 3 Bestimmungen bei Stockwerkeigentum
1. Bei Versicherung eines einzelnen Stockwerks wird im Schadenfall der Ersatzwert dieser Stockwerkeinheit bestimmt. Die versicherte Stockwerkeinheit umfass auch besondere bauliche Ausstatungen und den Wertaniteil an den gemeinschaftlichen Bauteilen und Anlagen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert, wird der Schaden nur im Verhältnis ersetzt, in dem die VS zum Ersatzwert steht.
2. Wird das Gebäude durch die Stockwerkeigentümer-gemeinschaft versichert, gilt folgendes:
- Hat ein Stockwerkeigentümer den Entschädigungsanspruch verwirkt, so bleibt die GEsellschaft den übrigen Stockwerkeigentümern für deren Anteile zur Entschädigung verpflichetet. Bei vorsätzlicher Herebiführung des Ereignisses hat der Stockwerkeiegntümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund liegt, der Gesellschaft diesen Entschädigungsbetrag zurück zu erstatten. Im übrigen bleibt das Regressrecht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
- Die übrigen Stockwerkeigentümer können verlangen, dass die Gesellschaft ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Stockwerkeigentümers, der sein Anspruch verwirkt hat, im Rahmen des Betrags der verwirkten Entschädigung Ersatz leistet, sofern:
- diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherestellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird und
- der Pfandgläubiger des Miteigentumsanteils, dessen Eigentümer seine Ansprüche verwirkt hat, diese Regelung zustimmt und
- die übrigen Stockwerkeigentümer durch den Stockwerkeigentümer, der seinen Anspruch verwirkt hat, nicht direkt entschädigt werden.
- diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherestellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird und
E Entschädigung
E8 Zahlung der Entschädigung
Nenne die 3 Bestimmung zur Zahlung der Entschädigung
- Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft über alle zur Bestimmung der Versicherungsleistung erforderlichen Angaben verfügt, fällig.
4 Wochen nach Eintritt des Schadens kann eine erste Teilzahlung im Umfang des Betrags, der nach dem Stand der Schadenermittlung ausgewiesen ist, verlangt werden.
- Die Zahlungspflicht der Gesellschaft wird aufgeschoben, solange die Entschädigung aufgrund schuldhaften Verhaltens des VN oder des Anspruchsberechtiten nicht ermittelt oder ausgerichtet werden kann.
- Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als
- unklar ist, an wen die Versicherungsleistung rechtmässig auszurichten ist.
- Polizei oder Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit dem Ereignis ermitteln oder ein Strafverfahren gegen den VN oder Anspruchsberechtigen nicht abgeschlossen ist.
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