1.0 Jagdrecht - Kanton Bern
Fragen und Antworten zum Jagdrecht Kanton Bern
Fragen und Antworten zum Jagdrecht Kanton Bern
Kartei Details
Karten | 13 |
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Lernende | 97 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Handwerk |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 03.01.2013 / 27.11.2023 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
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Auf welche in der Schweiz wildlebenden Tiere bezieht sich das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel?
1. Vögel
2. Raubtiere
3. Paarhufer
4. Hasenartige
5. Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen
Was benötigst du laut Gesetz um auf die Jagd zu gehen?
1. Wer jagen will braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
2. Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
3. Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdbewilligung erteilen.
Welche Tierearten können während des ganzen Jahres gejagt werden?
1. Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatzen
2. Rabenkrähen, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustauben
Für welche Tätigkeiten wird eine Bewilligung des Bundes benötigt?
1. Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellten Erzeugnissen ein-, durch- oder ausführen will
2. Tiere geschützter Arten aussetzen will
3. Jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen
4. Ausnahmsweise Hilsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will
Darf der Kanton den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen?
Ja, wenn der Kanton vorgängig die Bewilligung vom BAFU (Bundesamt für Umwelt) eingeholt hat.
Wer ist berechtigt während des ganzen Jahres, den Abschuss von kranken und verletzten Tieren zu tätigen?
- Wildhut
- Jagdaufseher
- Revierpächter
Die Abschüsse sind zu melden
Welche Hilfsmittel und Methoden dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden?
Zähle mindestens zehn davon auf!
1. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten sowie Haken, Zangen und Bohrer für die Baujagd.
2. Tonwiedergabegeräte, Funkgeräte, elektrische Geräte mit tödlicher oder betäubender Wirkung, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Geräte zum Beleuchten von Zielen, Visiervorrichtungen mit elektronischen Bildumwandlern (Infrarotgeräte, Restlichtaufheller) und Schalldämpfer.
3. Sprengstoffe, Gift, Betäubungsmittel, vergiftete oder betäubende Köder
4. Das Begasen, Ausräuchern oder Anbohren
5. Als Lockmittel verwendete lebende Tiere
6. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Seriefeuerwaffen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Luftgewehre und Luftpistolen.
7. Das Schiessen aus Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt. Das Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen, aus Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften, aus Eisenbahnen und Luftfahrzeugen.
8. Bleischrot in Flachwasserzonen und Feuchtgebieten
- Faustfeuerwaffen dürfen nur als Fangschussgeber verwendet werden.
- Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.
Darf ich geschütze Tiere präparieren?
1. Tiere geschützer Art dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
2. Wer Tiere geschützter Arten präpatieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.