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18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis

18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis

18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis


Kartei Details

Karten 32
Sprache Deutsch
Kategorie Marketing
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 10.09.2016 / 10.09.2016
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/18_51_recht_zweiter_teil_nicht_or_109bis1
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Welche Regelungen umfasst das Produktesicherheitsgesetz PrSG...Artikel 1 des Gesetzes?

Art. 1 PrSG:
Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.

 

Ich bastle einem Nachbarskind einen Schlitten. Bei der ersten Fahrt bricht eine Kufe, schwerer Unfall...unter welches Gesetz fällt die Regelung dieses Unfalls?
Das Kind und ein erwachsener Zuschauer werden ziemlich schwer verletzt!

 

PrSG gilt nicht, weil es nur für das gewerbliche oder berufliche
    Inverkehrbringen von Produkten gilt (Art. 1 PrSG). PrHG gilt ebenfalls
nicht, weil der Nachbar hier wohl beweisen kann, dass er das Produkt weder für den Verkauf noch eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat (Art. 5 Abs. 1 c PrHG).

vertragliche Haftung?  Hier kommt wohl eine Haftung aus Schenkung in
Betracht. Der Schenker haftet allerdings nach OR 248 nur für eine
absichtliche oder grobfahrlässige Schädigung. Beides dürfte hier eher nicht der Fall sein. Somit bliebe nur noch eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Ob eine solche Haftung ebenfalls an der Widerrechtlichkeit (wenn, dann wohl leichte Fahrlässigkeit) eintreten kann, ist ohne genauere Angaben im Sachverhalt nicht abschliessend zu beurteilen, aber nicht auszuschliessen. Immerhin kann noch gesagt werden, dass die Haftung zufolge Gefälligkeit wohl herabgesetzt würde (OR 43), wenn eine solche denn eintreten würde. Ev. also Haftung des Schenkenden gegenüber dem Beschenkten aus unerlaubter Handlung, die beiden haben ja keinen Vertrag, aber der Schenkende hat einen Schaden verursacht!

Welche Produkte...PrSG?

Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.

Ein Nachbar schuldet mir ziemlich viel Geld, er reagiert auf keine meiner Mahnungen. Wie kann ich zu meinem Geld kommen? Was sollte ich vor einem Rechtsweg ev. abklären?

Durch Betreibung!
    Vorher abklären: Schuldner im HR eingetragen? Reichen meine Beweismittel für eine definitive oder mindestens provisorische Rechtsöffnung?

 

In welcher Stufe des Betreibungsprozesses gibt es einen Rechtsvorschlag? Wer erhebt ihn wo wann? Wer muss dann wie reagieren?

Erste Stufe, Einleitung.
Schuldner erhebt RV, spätestens 10 Tage nach Zahlungsbefehl, beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners.
Möglichst schriftlich, wegen Beweis. Keine Begründung notwendig.
Dann müsste der Gläubiger probieren, durch Rechtsöffnung beim Richter eine Rechtsöffnung zu erwirken.

 

Wann gibt es eine Betreibung auf Pfandverwertung? Was ist das Besondere an diesem Verfahren?

Wenn der Gläubiger bereits ein Pfand besitzt. Bei diesem Verfahren entfällt die 2. Phase, die Substanzbeschaffung, die Substanz (Pfand) ist ja schon da.
    Spezielles Einzelverfahren, nur 1 Gläubiger gegen 1 Schuldner, keine Anschlusspfändung möglich.
    Ev. verbleibender Guthabenrest muss über Pfändung oder Konkurs eingetrieben werden.

 

Die Leerleer AG schuldet einen grossen Steuerbetrag...schon seit langer Zeit? Was macht das Steueramt?

Auf jeden Fall Betreibung auf Pfändung, das Steueramt will ja nicht, dass ein Schuldner in Konkurs fällt, weil ja sonst nachher ein Steuerzahler fehlt!

Wann verjährt ein Verlustschein?
ich habe aus dem Konkurs gegen die Leerleer AG einen Verlustschein über CHF 18'500.-, was mache ich mit diesem VS?

 

Verlustschein verjährt nach 20 Jahren.
    Konkursverlustschein bei AG: VS ist nicht einmal mehr das Papier wert, weil AG nach Konkurs ja im HR gelöscht wird.