ZR


Kartei Details

Karten 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.02.2015 / 05.02.2015
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HandelsR - Überblick

- weniger examensrelev.

- v.a. §§15, 25 f., 377 HGB & "kaufmännisches Bestätigungsschreiben"

- prozessual v.a.: funktionelle Zustä. d. Kammer f. Handelssachen

Kaufmannsbegriff

- §§1 ff. HGB

- §§1 ff., 15 HGB: abschließd. Regelung, wann Kaufmann vorliegt (nicht z.B. selbststäbdg. Freiberufler)

- versch. Kaufmannsbegriffe:

- Kaufmann kraft Gewerbes

- §1 I, II HGB: Istkaufmann (betreiben e. Handelsgewerbes iSv. §1 II HGB

- §§2, 3 HGB: Kannkaufmann (v.a. b. Kleingewerbetreibern m. Eintragg.)

- §5 HGB: Fiktivkaufmann/Kaufmann kraft Eintragg. (wg. §2 unbedeutend)

- Kaufmann kraft RForm (sog. Formkaufmann)

- §6 I HGB: b. Handelsgesellsch. (OHG, KG, GmbH & Co. KG)

- §6 II HGB iVm. §3 I AktG & §13 III GmbHG (AG & GmbH)

-> Kaufmann ist nur Gesellschaft selbst, nicht z.B. Geschäftsführer (im Ggs. zu Personengesellsch.)

- Kaufmann kraft Rechtsschein (sog. Scheinkaufmann)

- nach §§5, 15 HGB (falsche HRG-EIntragg.)

- nach allg. Grds. d. RScheinhaftg. (insb. §242 BGB)

Gewerbebegriff iSv. §1 I, II HGB

-> jede planmäßige, erlaubte, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkt. m. dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht, d. nicht freiberufl. (z.B. §2 BRAO, §1 II  BundesärzteO) oder künstlerisch oder wissenschaftl. ist

-> inkl. marktorientiertem Tätigwerden (nur Deckung eigenen Bedarfs nicht ausreichend)

Gewinnerzielungsabsicht nach Rspr. unverzichtbar

Begriff des Handelsgewerbes iSv. §1 I, II HGB

-> Betrieb erfordert nach Art & Umfang kaufmänn. Einrichtung

- v.a. Bilanzierung & Buchführung erford.

- Beurteilg. n. Gesamtbild (ab ca. €100.000 Jahresumsatz damit zu rechnen)

Allgemeine Grundsätze der Rechtsscheinhaftung

-> Vss.:

- zurechenbarer RSchein gesetzt (Gerieren als Kaufmann)

- Redlichkeit/Schutzbedrürftigkt. d. Dritten -> Vertrauen in RSchein

Kausalität zw. RSchein & Hdlg./Schaden

- Folge: Wahlrecht d. Vertragspartners -> kann sich auf Rechtsschein oder Realität berufen

- Dritter darf aber durch RSchein nicht besser gestellt werden, als wenn RSchein Wirklichkt. wäre

Vertretung des Kaufmanns gem. §§48 ff. HGB

- grds. Vollmacht auch gem. §§167 ff. BGB erteilbar

- §§48 ff. HGB = 2 Sonderformen rechtsgesch. Vertretungsmacht:

- Prokura, §48 HGB

- nur ausdr. & persönl. durch Inhaber d. Handelsgeschäfts mögl.

- Eintragg. in HRG gem. §53 HGB nur deklaratorisch -> auch ohne wirksam

- VM nach außen gem. §§49,50 unbeschränkt & unbeschränkbar -> zu allen Geschäften ermächtigt, die d. Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt

- im Innenverhältnis beschränkbar; nach außen aber trotzdem wirksam, auch wenn innerhalb verbotenes Geschäft

- Handlungsvollmacht, §54 HGB

- auch ohne ausdr. Erklärg. mögl.

- nur branchentypische Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes

- Beschränkg.: §54 III HGB

- §56 HGB: AnscheinsVM: gem. §54 III HGB analog muss Vertragspartner aber redlich sein

Publizität des HRG

- §15 HGB

- Publizitätswirkungen gelten nur f. eintragungspfl. Tatsachen

- Systematik:

negative Publizität, §15 I HGB: "Schweigen darf man vertrauen" -> Vertrauen auf Nichtexistenz nicht eingetragener und/oder bekannt gemachter Tatsachen

- positive Publizität, §15 III HGB: "Reden darf man vertrauen" -> Vertrauen auf d. Existenz bekannt gemachter Tatsachen

- Wahlrecht d. gutgl. Dritten: kann sich auf Rechtsschein d. §15 berufen oder wahre Sachlage gelten lassen; kann s. innerhalb desselben Sachverhalts bzgl. eintragungspfl. Tatsache gleichzeitig auf wahre RLage & Rechtsschein berufen (Rosinentheorie)

- b. neg. Publizität muss Tatsache urspr. noch nicht einmal eingetragen sein, wenn deren Widerruf auch nicht eingetragen ist -> gutgl. Dritter kann s. trotzdem auf Tatsache berufen (z.B. Prokura wurde nicht eingetragen & Beendigg. d. Prokura ebenfalls nicht -> kann s. auf Prokura berufen) => sekundäre Unrichtigkeit des HRG

- Schutz d. §15 I HGB entfällt nur b. positiver Kenntnis v. nicht eingetragener Tatsache (abstrakter Vertrauensschutz -> Dritter muss HRG nicht eingesehen haben)

- §15 I HGB nicht b. Deliktshaftg. einsetzbar -> nur "typisiertes Vertrauen" im Geschäftsverkehr geschützt

- §15 III HGB (pos. Publ.): Bekanntmachung muss unrichtig sein; ob Eintragg. selbst richtig/falsch = irrelevant

- erzeugter RSchein muss aber Betroffenem zuzurechnen sein (Veranlasserprinzip nach hM), v.a. durch Eintragungsantrag (Arg.: Wortlaut)

- analoge Anwdg. b. unrichtiger Eintragung aber richtiger Bekanntmachung

Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, §§343 ff. HGB

- §344 I HGB: Vermutung, dass v. Kaufmann vorgenomm. Geschäfte im Zweifel als zum Handelsgeschäft zugehörig gelten

- §§343 ff. HGB anwdb., wenn zumindest f. 1 Partei Handelsgeschäft (vgl. §345)

- §350 befreit Kaufmann b. Bürgschaft v. Formvorschr. d. §766 BGB

- §366 I HGB (anders als §932 BGB): im Interesse d. Verkehrsschutzes b. Handeln im eig. Namen guter Glaube an Verfügungsermächtigg. d. Handelnden aus §185 BGB geschützt (Erwerber weiss, dass Kaufmann nicht Eigentümer, glaubt aber an Ermächtigg., z.B. Gebrauchtwagenhändler)

- §354 HGB: Lagerkosten ohne weitere vertragl. Vereinbarg.; ergänzt §304 BGB

- §354a I HGB: Abtretungsverbot iSv. §399 Alt.2 BGB nicht unwirksam, aber dennoch erfolgte Abtretung = wirksam; gem. §354a I 2 HGB kann Schuldner trotzd. an Zedenten leisten (beachte auch Abs.2)

- §§373, 374: Annahmeverzug d. Käufers -> Selbsthilfeverkauf d. Kaufmanns mögl.; Aufrechnung v. Erlös m. eigenem Anspr. auf Ersatz d. Versteigerungskosten (§§373 III HGB iVm. 670 BGB) & Kaufpreisanspr. kann er dann ggü. Erlöshrsgb.anspr. d. Käufers aus §667 BGB aufrechnen; Lagerkostenersatz gem. §373 HGB iVm. §670 BGB

- §§369 ff.: kaufm. ZBR (im Ggs. zu §273 BGB keine Konnexität erford.)

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben iSd. §346 HGB

-> unter Kaufleuten üblich: eine Partei bestätigt d. anderen Partei schriftl. d. (angebl.) Vertragsschluss & d. Inhalt

-> Schweigen daraufhin d. anderen gilt kraft Gewohnheitsrechts unter best. Vss. als Zustimmung

- gilt nicht b. ggstg. überkreuzenden & einander widersprechenden KBS, da kein Vertrauensschutz

- keine Annahme e. Angebots!

- Anfechtungsmöglkt.: Irrtum ü. Bedeutg. d. Schweigens = unbeachtl. Rechtsfolgenirrtum; aus Nachlässigkt. Abweichg. v. mündl. Abrede nicht erkannt -> v. Rspr. nicht zugelassen, da wider Sinn d. KBS

Untersuchungs- & Rügeobliegenheit, §377 I, III HGB

- nur b. beidseitg. Handelskauf: beide Kaufleute & Vertrag gehört iSv. §381 II HGB zum Betrieb d. jew. Gewerbes

- "unverzgl." = idR. 1-2 Tage nach Entdeckung d. Mangels (hM)

- Abgrenzung "offener" / "versteckter" Mangel: b. verkehrsübl. Untersuchung erkennbar?

- Mängelrüge muss ausreichend substantiiert sein ("Ware nicht in Ordnung" reicht nicht)

- Gewährlstg. auch später bzgl. d. ungerügten Mangels ausgeschl.; Ausn.: §377 V HGB (Arglist)

- auch b. "Durchlieferg." v. Lieferanten an Abnehmer bleibt Rügeobliegenht. d. Käufers (= Kaufmann)

- vertragl. Rügefrist iSv. §377 HGB zulasten des nichtkaufmänn. Käufers richtet s. n. §§309 Nr.8b) ee), 475 I 2 BGB -> Rspr.: auch f. offensichtl. Mängel unwirksam

Handelsfirma, §§17 ff. HGB

= Name d. Kaufmanns, unter d. er im Handelsverkehr s. Geschäfte betreibt (§17 I HGB)

- Grundsätze gem. §§17 ff., 30 HGB: z.B. Firmenunterscheidbarkt., Firmenwahrheit, Firmenöffentlichkt.

- (P) Schutz d. Firma b. unberechtigtem Führen durch Dritten:

- Anspr.grdl.: §15 MarkenG; §37 II HGB nur, wenn Firma "unbefugt" benutzt wird (wenn n. §§18 ff., 30 HGB Benutzg. unzulässig, insb. §30 I HGB)

- Unterlassungsanspr. aus §§12, 823, 1004 analog BGB: nur, wenn §15 MarkenG nicht greift

- §1 UWG neben §15 MarkenG ausgeschlossen

- Schutz kann auch b. bereicherungsrechtl. Gewinnabschöpfung relev. sein (Eingriffskond. & §687 II BGB)

- (P) Firmenfortführg. & Haftung b. Inhaberwechsel:

- neuer Inh. haftet nicht f. Altschulden, außer er führt Handelsgeschäft & Firma (= Firmenbezeichng. = Namen) fort, §25 I 1 HGB

- Nachhaftung d. alten Inh.: §26 HGB (dann Gesamtschuldner)

- §27 vergleichbar m. §25 I

- §25 I greift schon b. tatsächl. Fortführg. d. Betriebs (kein wirks. schuldr./dingl. RGeschäft erford.)

§25 I erfasst auch sukzess. Unternehmensübernahme / Teilerwerb (wenn dieser Kern d. Unternehmens ausmacht)

- Fortführung liegt auch b. nur ähnl. Namen wie früher vor => "Beibehaltung d. prägenden Teils d. Firma" -> Firmenkontinuität; kommt auf Identifikation m. alter Firma an (neben §25 auch RScheinhaftg. mögl.)

- §25 gilt n. Sinn & Zweck nicht b. Erwerb v. Insolvenzverwalter, da sonst unveräußerbar

- neuer Inhaber hat alle Einwdg. d. alten Firmeninh., §417 BGB analog

- §28: b. Eintritt e. weiteren Person in Handelsgeschäft -> wird zu OHG/KG (jur. Pers. / GbR reicht nicht) -> Haftung f. Altschulden d. Handelsgeschäfts gem. §§128, 161 II HGB; gilt nicht analog, wenn Handelsgesch. in bestehende Gesellschaft eingebracht

HandelsR - Sonderfragen

- Handelsvertreter iSv. §84 I HGB: als selbststdg. Gewerbetreibende ständig m. Vermittlg. v. Geschäften e. and. Unternehmers oder deren Abschluss in dessen Namen

- idR. zw. Handelsv. & Unternehmer DienstV iFe. GeschäftsbesorgungsV gem. §§675, 611 BGB

- Provisionsanspruch: §§87 ff. HGB

- bzgl. weiterer Vorteile d. Unternehmers nach Beendigg. d. Vertrags -> Ausgleichszahlg. gem. §89b HGB mögl. (analog auch f. Vertragshändler); Ausschluss d. Ausgleichanspr. gem. §89b III Nr.1 & 2 HGB bes. relevant

- Aufwdg.ersatzpfl. gem. §§675, 670 BGB wg. vorrangigem §87d HGB nur selten, z.B. b. Aufwdg. außerh. d. regelmäßg. Geschäftsbetriebs; §670 BGB analog b. Ersatz v. Zufallsschäden mögl.

- Verhältnis Handelsvertr. <-> Unternehmer: daneben allg. Vorschr. gültig, v.a. §§280 ff., 823 BGB

- Handelsmakler iSv. §93 HGB: wer gewerbsmäßig f. and. d. Vermittlg. v. Verträgen ü. Ggstd. d. Handelsverkehrs übernimmt, ohne v. d. Unternehmer ständig damit betraut zu sein

- grds. Interessen beider Parteien verpfl. (Ggs. zu §652 BGB)

- muss gewerbsmäßig tätig werden

- haftet b. Pflichtverletzg. beiden Parteien, §98 HGB; auch wenn ihn nur 1 Partei beauftragt hat (VSD)

- primär §§93 ff. HGB, subsidiär auch §§652 ff. BGB anwendbar

- vermittelte Geschäfte müssen Ggstd. d. Handelsverkehrs sein, nicht d. Parteien Kaufleute!