ZPO
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
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Cartes-fiches | 306 |
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Utilisateurs | 20 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 12.05.2016 / 18.05.2024 |
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12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Unter welchen Voraussetzungen ist in einem Schiedsverfahren die Streitgenossenschaft, die objektiv Klagehäufung, die Beteiligung Dritter, die Widerklage oder die Verrechnung zulässig?
20. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Welches materielle Recht wendet das Schiedsgericht an?
21. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Was für Arten von Entscheiden kann ein Schiedsgericht fällen?
22. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Was ist der notwendige Inhalt eines Schiedsentscheides?
23. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Mit welchen Rechtsmitteln können die Parteien Entscheide eines Schiedsgerichts anfechten?
25. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Welche Entscheide stellen gültige Anfechtungsobjekte der Beschwerde an das Bundesgericht dar?
26. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Was für Beschwerdegründe können die Parteien eines Schiedsverfahrens vor Bundesgericht geltend machen?
27. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Wie läuft das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie.
28. Frage
12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit
Was für Entscheide kann die Rechtsmittelinstanz, welche Entscheide eines Schiedsgerichts zu beurteilen hat, fällen?
29. Frage
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wofür steht der Begriff "internationales Zivilprozessrecht"?
- IZPR steht für Gesamtheit der Rechtssätze und Regeln, welche zivilverfahrensrechtliche Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsberührung ordnen
13. Teil - Internationale Verhältnisse
In welche 3 wichtigen Themenbereiche wird das internationale Zivilprozessrecht gemeinhin eingeteilt?
- Internationale Zuständigkeit
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide
- Sonderbereiche des Verfahrensrechts (internat. Rechtshilfe in Zivilsachen, internat. Konkursrecht und internat. Schiedsgerichtsbarkeit)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was sind die wichtigsten Rechtsquellen des internationalen Zivilprozessrechts?
- lPRG (nationaler Erlass)
- LugÜ (Staatsvertrag)
- Haager Übereinkommen (z.B. vom 2. Oktober 1973 über Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltszahlungen)
- New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wie wird der Begriff "internationale Zuständigkeit" gemeinhin umschrieben?
- steht für Zuständigkeit der Gerichte und Behörden eines bestimmten Staates im Falle internat. Sachverhalte
- auch als "direkte Zuständigkeit" bezeichnet
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Weshalb ist die korrekte Bestimmung der internaitonalen Zuständigkeit wichtig?
- es besteht hohe Wahrscheinlichkeit, dass schweizerische Entscheide auch im Ausland anerkannt und vollstreckt werden müssen
- Anerkennung und Vollstreckung schweizerischer Entscheide im Ausland richten sich nach ausländischem Recht des jeweiligen Vollstreckungs- bzw. Anerkennungsstaates
- korrekte Bestimmung internat. Zuständigkeit für spätere Anerkennung und Vollstreckung besonders wichtig
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Worin unterscheidet sich die internationale Zuständigkeit von der internationalen örtlichen Zuständigkeit?
- internat. Zuständigkeit: legt fest welchen Staates Gericht und Behörden zur Beurteilung eines internat. Sachverhalts zuständig sind (z.B. LugÜ 2)
- gibt keinen Aufschluss darüber welches internat. Gericht konkret zuständig ist
- internat. örtliche Zuständigkeit: bestimmt Zuständigkeit der Gerichte und Behörden eines bestimmten Staates und welche davon örtlich zuständig sind (z.B: LugÜ 5 Ziff. 1 lit. a)
- Normiert eine Norm nur internat. Zuständigkeit, ergibt sich internat. örtliche Zuständigkeit aus IPRG (z.B. IPRG 2 i.V.m. IPRG 20 f.)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was ist unter dem "ordentlichen Gerichtsstand" zu verstehen und wie ist dieser im IPRG bzw. LugÜ geregelt?
- ordentlicher Gerichtsstand: steht für internat. Regelzuständigkeit und bezeichnet die Gerichte, welche grundsätzlich zur Beurteilung eines internat. Sachverhalts zuständig sind
- IPRG 2 i.V.m. IPRG 20 f.
- LugÜ 2 i.V.m. LugÜ 59 f.
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wofür steht der Begriff der "besonderen Zuständigkeiten"?
- besondere Zuständigkeiten = diejenigen, welche nicht für sämtliche Streitgkeiten, sondern nur für spezifische Fragestellungen und Forderungen zur Anwendung kommen
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wofür steht der Begriff "Anerkennung" und der "Vollstreckung"?
- Anerkennung: Voraussetzung für Vollstreckung eines ausländischen Urteils und verleiht ausländischenm Entscheid auf nationaler Ebene bestimmte Wirkungen
- nicht zwingend mit Vollstreckung eines Urteils verbunden
- Vollstreckung: zwangsweise Durchsetzung eines ausländischen Urteils auf nationaler Ebene mit hoheitlichen Mitteln
13. Teil - Internationale Verhältnisse
In welchem Verhältnis steht die Vollstreckung ausländischer Entscheide zu deren Anerkennung?
- Anerkennung = Voraussetzung für Vollstreckung ausländischer Entscheide
- nicht jede Anerkennung eines ausländ. Urteils muss zwingend mit dessen Vollstreckung verbunden sein
13. Teil - Internationale Verhältnisse
In welchen Situationen macht die Anerkennung eines ausländischen Entscheides ohen dessen Vollstreckung Sinn?
- wenn sich Inhalt des ausländischen Entscheides in einem schweizerischen Prozess als Vorfrage stellen
- wenn in Schweiz Klage eingereicht wird, welche mit im ausländischen Entscheid beurteilter Klage identisch ist
- bei Urteilen, welche nicht auf Leistung lauten und entsprechend nicht vollstreckt werden müssen
- Wenn anzunehmen ist, dass blosse Anerkennung des ausländischen Entscheides genügt, um Schuldner zu dessen freiwilliger Erfüllung zu bringen
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was sind die wichtigsten Anerkennungsvoraussetzungen nach dem IPRG und dem LugÜ?
- indirekte Zuständigkeit: Behörden des Entscheidstaates müssen nach Auffassung der schweizerischen Rechtsordnung zuständig sein (vgl. IPRG 25 lit. a, IPRG 26)
- anders dagegen LugÜ 35 Abs. 1 und 3)
- Endgültigkeit: Entscheid wird nur anerkannt, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn er endgültig ist (IPRG 25 lit. b)
- anders dagegen LugÜ 37 Abs. 1
- Fehlen von Verweigerungsgründen: IPRG 25 lit. c, LugÜ 34
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Welche 2 Arten von Verfahren stehen der aus einem ausländischen Entscheid berechtigten Partei grunsätzlich offen, um diesen Entscheid in der Schweiz vollstrecken zu lassen?
- normales Vollstreckungsverfahen, welches Anerkennung des ausländ. Entscheids als Vorfrage behandelt
- separates Exequaturverfahren (IZPR 35)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wie läuft das seperate Exequaturverfahren des IPRG im Wesentlichen ab?
- IPRG 29 Abs. 1: Begehren um separate Vollstreckbarkeitserklärung ist an zuständige kantonale Behörde zu richten
- IPRG 29 Abs. 2: Gesuchsteller wird angehört (kontradiktorisches Verfahren)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem seperaten Exequaturverfahren des IPRG und demjenigen des LugÜ?
- LugÜ 34 f.: Anerkennungsvoraussetzungen werden im erstinstanzlichen Verfahen nicht geprüft
- es müssen nur in LugÜ 53 vorgesehene Förmlichkeiten erfüllt sein
- LugÜ 41: Gesuchsteller wird im erstinsatanzlichen Verfahen nicht angehört
- Gesuchsteller kann nur Rechtsmittel ergreifen (LugÜ 43 Abs. 1 und 2), in welchem Gesuchsteller angehört wird (LugÜ 45 Abs. 1)
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Wie muss die aus einem ausländischen Urteil berechtigte Partei vorgehen, wenn sie das ausländische Urteil im normalen Vollstreckungsverfahren vollstrecken lassen will?
- will berechtigte Pareit Urteil im normalen Vollstreckungsverfahren (und nicht im Exequaturverfahren) vollstrecken lassen ist zu unterscheiden ob Urteil auf Geld- bzw. Sicherungsleistung lautet oder nicht
- Geld- oder Sicherungsleistung: Anwendung des üblichen Betreibungsverfahren des SchKG
- berechtigte Partei hat Betreibungsbegehren (mit üblichem Verlauf) zu stellen
- Rechtsöffnungsrichter kann in selben Verfahren über Vorfragen entscheiden
- keine Geld- oder Sicherungsleistung: Anwendung des Verfahrens nach ZPR 335 ff.
- Vollstreckungsrichter kann über Vorfragen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens entscheiden
13. Teil - Internationale Verhältnisse
Hängt der Ablauf des normalen Vollstreckungsverfahrens davon ab,ob die Anerkennungsvoraussetzungen des LugÜ oder diejenigen des IPRG zur Anwendung kommen?
- nach h.L. hängt Ablauf des normalen Verfahrens nicht davon ab, ob ausländischer Entscheid unter Anwendung des IPRG oder des LugÜ fällt
- berechtigte Person hat Wahlmöglichkeit zw. separatem Exequaturverfahren (LugÜ 38 ff.) oder im normalen Vollstreckungsverfahren des SchKG bzw. ZPO vollstrecken zu lassen