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- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 12.05.2016 / 18.05.2024
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12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Unter welchen Voraussetzungen ist in einem Schiedsverfahren die Streitgenossenschaft, die objektiv Klagehäufung, die Beteiligung Dritter, die Widerklage oder die Verrechnung zulässig?

20. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Welches materielle Recht wendet das Schiedsgericht an?

21. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Was für Arten von Entscheiden kann ein Schiedsgericht fällen?

22. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Was ist der notwendige Inhalt eines Schiedsentscheides?

23. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Mit welchen Rechtsmitteln können die Parteien Entscheide eines Schiedsgerichts anfechten?

25. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Welche Entscheide stellen gültige Anfechtungsobjekte der Beschwerde an das Bundesgericht dar?

26. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Was für Beschwerdegründe können die Parteien eines Schiedsverfahrens vor Bundesgericht geltend machen?

27. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Wie läuft das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie.

28. Frage

12. Teil - Schiedgerichtsbarkeit

Was für Entscheide kann die Rechtsmittelinstanz, welche Entscheide eines Schiedsgerichts zu beurteilen hat, fällen?

29. Frage

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Wofür steht der Begriff "internationales Zivilprozessrecht"?

 

- IZPR steht für Gesamtheit der Rechtssätze und Regeln, welche zivilverfahrensrechtliche Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsberührung ordnen

13. Teil - Internationale Verhältnisse

In welche 3 wichtigen Themenbereiche wird das internationale Zivilprozessrecht gemeinhin eingeteilt?

- Internationale Zuständigkeit

- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide

- Sonderbereiche des Verfahrensrechts (internat. Rechtshilfe in Zivilsachen, internat. Konkursrecht und internat. Schiedsgerichtsbarkeit)

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Was sind die wichtigsten Rechtsquellen des internationalen Zivilprozessrechts?

- lPRG (nationaler Erlass)

- LugÜ (Staatsvertrag)

- Haager Übereinkommen (z.B. vom 2. Oktober 1973 über Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltszahlungen)

- New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ)

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Wie wird der Begriff "internationale Zuständigkeit" gemeinhin umschrieben?

- steht für Zuständigkeit der Gerichte und Behörden eines bestimmten Staates im Falle internat. Sachverhalte

  • auch als "direkte Zuständigkeit" bezeichnet

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Weshalb ist die korrekte Bestimmung der internaitonalen Zuständigkeit wichtig?

- es besteht hohe Wahrscheinlichkeit, dass schweizerische Entscheide auch im Ausland anerkannt und vollstreckt werden müssen

- Anerkennung und Vollstreckung schweizerischer Entscheide im Ausland richten sich nach ausländischem Recht des jeweiligen Vollstreckungs- bzw. Anerkennungsstaates

  • korrekte Bestimmung internat. Zuständigkeit für spätere Anerkennung und Vollstreckung besonders wichtig

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Worin unterscheidet sich die internationale Zuständigkeit von der internationalen örtlichen Zuständigkeit?

- internat. Zuständigkeit: legt fest welchen Staates Gericht und Behörden zur Beurteilung eines internat. Sachverhalts zuständig sind (z.B. LugÜ 2)

  • gibt keinen Aufschluss darüber welches internat. Gericht konkret zuständig ist

- internat. örtliche Zuständigkeit: bestimmt Zuständigkeit der Gerichte und Behörden eines bestimmten Staates und welche davon örtlich zuständig sind (z.B: LugÜ 5 Ziff. 1 lit. a)

- Normiert eine Norm nur internat. Zuständigkeit, ergibt sich internat. örtliche Zuständigkeit aus IPRG (z.B. IPRG 2 i.V.m. IPRG 20 f.)

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Was ist unter dem "ordentlichen Gerichtsstand" zu verstehen und wie ist dieser im IPRG bzw. LugÜ geregelt?

- ordentlicher Gerichtsstand: steht für internat. Regelzuständigkeit und bezeichnet die Gerichte, welche grundsätzlich zur Beurteilung eines internat. Sachverhalts zuständig sind

  • IPRG 2 i.V.m. IPRG 20 f.
  • LugÜ 2 i.V.m. LugÜ 59 f.

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Wofür steht der Begriff der "besonderen Zuständigkeiten"?

- besondere Zuständigkeiten = diejenigen, welche nicht für sämtliche Streitgkeiten, sondern nur für spezifische Fragestellungen und Forderungen zur Anwendung kommen

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Wofür steht der Begriff "Anerkennung" und der "Vollstreckung"?

- Anerkennung: Voraussetzung für Vollstreckung eines ausländischen Urteils und verleiht ausländischenm Entscheid auf nationaler Ebene bestimmte Wirkungen

  • nicht zwingend mit Vollstreckung eines Urteils verbunden

- Vollstreckung: zwangsweise Durchsetzung eines ausländischen Urteils auf nationaler Ebene mit hoheitlichen Mitteln

13. Teil - Internationale Verhältnisse

In welchem Verhältnis steht die Vollstreckung ausländischer Entscheide zu deren Anerkennung?

- Anerkennung = Voraussetzung für Vollstreckung ausländischer Entscheide

  • nicht jede Anerkennung eines ausländ. Urteils muss zwingend mit dessen Vollstreckung verbunden sein

13. Teil - Internationale Verhältnisse

In welchen Situationen macht die Anerkennung eines ausländischen Entscheides ohen dessen Vollstreckung Sinn?

- wenn sich Inhalt des ausländischen Entscheides in einem schweizerischen Prozess als Vorfrage stellen

- wenn in Schweiz Klage eingereicht wird, welche mit im ausländischen Entscheid beurteilter Klage identisch ist

- bei Urteilen, welche nicht auf Leistung lauten und entsprechend nicht vollstreckt werden müssen

- Wenn anzunehmen ist, dass blosse Anerkennung des ausländischen Entscheides genügt, um Schuldner zu dessen freiwilliger Erfüllung zu bringen

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Was sind die wichtigsten Anerkennungsvoraussetzungen nach dem IPRG und dem LugÜ?

- indirekte Zuständigkeit: Behörden des Entscheidstaates müssen nach Auffassung der schweizerischen Rechtsordnung zuständig sein (vgl. IPRG 25 lit. a, IPRG 26)

  • anders dagegen LugÜ 35 Abs. 1 und 3)

- Endgültigkeit: Entscheid wird nur anerkannt, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn er endgültig ist (IPRG 25 lit. b)

  • anders dagegen LugÜ 37 Abs. 1

- Fehlen von Verweigerungsgründen: IPRG 25 lit. c, LugÜ 34

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Welche 2 Arten von Verfahren stehen der aus einem ausländischen Entscheid berechtigten Partei grunsätzlich offen, um diesen Entscheid in der Schweiz vollstrecken zu lassen?

- normales Vollstreckungsverfahen, welches Anerkennung des ausländ. Entscheids als Vorfrage behandelt

- separates Exequaturverfahren (IZPR 35)

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Wie läuft das seperate Exequaturverfahren des IPRG im Wesentlichen ab?

- IPRG 29 Abs. 1: Begehren um separate Vollstreckbarkeitserklärung ist an zuständige kantonale Behörde zu richten

- IPRG 29 Abs. 2: Gesuchsteller wird angehört (kontradiktorisches Verfahren)

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem seperaten Exequaturverfahren des IPRG und demjenigen des LugÜ?

- LugÜ 34 f.: Anerkennungsvoraussetzungen werden im erstinstanzlichen Verfahen nicht geprüft

  • es müssen nur in LugÜ 53 vorgesehene Förmlichkeiten erfüllt sein

- LugÜ 41: Gesuchsteller wird im erstinsatanzlichen Verfahen nicht angehört

  • Gesuchsteller kann nur Rechtsmittel ergreifen (LugÜ 43 Abs. 1 und 2), in welchem Gesuchsteller angehört wird (LugÜ 45 Abs. 1)

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Wie muss die aus einem ausländischen Urteil berechtigte Partei vorgehen, wenn sie das ausländische Urteil im normalen Vollstreckungsverfahren vollstrecken lassen will?

- will berechtigte Pareit Urteil im normalen Vollstreckungsverfahren (und nicht im Exequaturverfahren) vollstrecken lassen ist zu unterscheiden ob Urteil auf Geld- bzw. Sicherungsleistung lautet oder nicht

  • Geld- oder Sicherungsleistung: Anwendung des üblichen Betreibungsverfahren des SchKG
    • berechtigte Partei hat Betreibungsbegehren (mit üblichem Verlauf) zu stellen
    • Rechtsöffnungsrichter kann in selben Verfahren über Vorfragen entscheiden
  • keine Geld- oder Sicherungsleistung: Anwendung des Verfahrens nach ZPR 335 ff.
    • Vollstreckungsrichter kann über Vorfragen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens entscheiden

13. Teil - Internationale Verhältnisse

Hängt der Ablauf des normalen Vollstreckungsverfahrens davon ab,ob die Anerkennungsvoraussetzungen des LugÜ oder diejenigen des IPRG zur Anwendung kommen?

- nach h.L. hängt Ablauf des normalen Verfahrens nicht davon ab, ob ausländischer Entscheid unter Anwendung des IPRG oder des LugÜ fällt

  • berechtigte Person hat Wahlmöglichkeit zw. separatem Exequaturverfahren (LugÜ 38 ff.) oder im normalen Vollstreckungsverfahren des SchKG bzw. ZPO vollstrecken zu lassen