ZPO

- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel

- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel


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Flashcards 306
Students 20
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 12.05.2016 / 18.05.2024
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9. Teil - Rechtsmittel

Worin unterscheiden sich Rechtsmittel von Rechtsbehelfen?

- Rechtsbehelfe zielen nicht auf inhaltliche Änderung des Entscheides, sondern auf dessen gerichtliche Klarstellung ab

9. Teil - Rechtsmittel

Wie werden die Rechtsmittel herkömmlicherweise eingeteilt bzw. klassifiziert?

- Delvolutive (durch obere Instanz) und nicht devolutive (durch Entscheid Instanz) Rechtsmittel

- Vollkommene (umfassende Überpfrüfung des vorinstanzlichen Entscheides) und unvollkommene Rechtsmittel (eingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheides, z.B. bezgl. Rechtsfragen)

- Reformatorische (Ausfällung eines neuen Entscheides durch Rechtsmittelinstanz) und kassatorische (nur Aufhebung des angefochtenen Entscheides + Rückweisung des Verfahrens an Voristanz) Rechtsmittel

- Ordentliche (aufschiebende/suspensive Wirkung + hemmen Eintritt der formellen Rechrtskraft und Vollstreckbarkeit) und ausserordentliche Rechtsmittel (keine aufschiebende Wirkung, Neubeurteilung durch obere Instanz)

 

9. Teil - Rechtsmittel

Was wird unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels verstanden und was sind die wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen?

- Zulassungsvoraussetzungen eines Rechtsmittels = Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Rechtsmittelinstanz auf Rechtsmittel eintritt

  • Art der angefochtenen Entscheidung
  • Streitwert
  • Legitimation

  > Beschwer

  > Rechtzeitigkeit

  > Einreichung bei der richtigen Instanz

9. Teil - Rechtsmittel

Was ist unter den Rügegründen eines Rechtsmittels zu verstehen und wieso sind diese wichtig?

- Rügegründe = Bemägelungen des angefochtenen Entscheides, welche Rechtmittelinstanz überprüfen kann

  • z.B. vollkommene Rechtsmittel: Tat- und Rechtsfragen, Unagemessenheit des Entscheides

- sind wichtig, da Geltendmachbarkeit von überprüfbaren Rügegründen ebenfalls Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsmittel darstellen

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Wirkungen hat ein Rechtsmittelverzicht?

- wurde zulässigerweise auf Rechtsmittel verzichtet, wird Entscheid sofort rechtskräftig und es ergeht Nichteintretensentscheid, wenn nach Verzicht doch entsprechendes Rechtsmittel gegen Entscheid eingereicht wird

9. Teil - Rechtsmittel

Wann ist ein Rechtsmittelverzicht zulässig?

- Verzicht auf ordentliche Rechtmittel

  • Parteien können vor und nach Eröffnung des Entscheides auf ordentliche Rechtsmittel verzichten, wenn sie über Streitgegenstand verfügen können (Dispositionsmaxime)
  • Parteien können nicht im Voraus verzichten, wenn Offinzialmaxime gilt

- Verzicht auf ausserordentliche Rechtsmittel

  • Verzicht erst möglich, wenn entsprechender Grund zur Erhebung des ausserordentlichen Rechtsmittels eingetreten  und Parteien bekannt ist
  • h.L. stellt nicht auf aufschiebende Wirkung der Rechtmittel ab und zählt nur Revision zu ausserordentliche Rechtmittel i.S.d. Rechtsmittelverzichts

 

9. Teil - Rechtsmittel

Wann müssen Entscheide eine Rechtmittelbelehrung enthalten?

- ZPO 238 lit. f: sämtliche Entscheide müssen Rechtsmittelbelehrung enthalten, sofern Parteien nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben (Vorausverzicht: Dispositionsmaxime vs. Offizialmaxime)

9. Teil - Rechtsmittel

Was sind die Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung?

- Gutgläubige Partei: hätte Unrichtigkeit des Rechtmittelentscheides weder kennen noch erkennen müssen

  • aus falscher Rechtsmittelbelehrung dar Partei kein Nachteil entstehen
  • falsche Rechtsmittelbelehrung hat zur Folge, dass Rechtsmittelinstanz das Gesuch der Partei um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist  gutheisst

9. Teil - Rechtsmittel

Was wird gemeinhin unter dem "Verbot der reformatio in peius" verstanden?

- Bei Geltung der Dispositionsmaxime und Ergreifen eines Rechtsmittels durch eine Partei, darf Entscheid der Rechtsmittelinstanz für rechtsmittelführende Partei nicht schlechter ausfallen als angefochtener Entscheid

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind in der ZPO geregelt?

- Rechtsmittel:

  • Berufung (ZPO 308 ff.)
  • Beschwerde (ZPO 319 ff.)
  • Revision (ZPO 328 ff.)

- Rechtsbehelfe (ZPO 334):

  • Erläuterung
  • Berichtigung

9. Teil - Rechtsmittel

Wie ist die Berufung i.S.v. ZPO 308 ff. zu klassifizieren?

- Berufung = ordentliches, vollkommenes und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Entscheide können mit der Berufung angefochten werden?

- Endentscheide: Entscheide die das Verfahren ganz oder teilweise beenden

- Zwischenentscheide i.S.v. ZPO 237

- Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

9. Teil - Rechtsmittel

Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung?

- Streitwert von mind. 100'000 CHF (ZPO 308 Abs. 2)

- Partei muss gültigen Berufungsgrund geltend machen (ZPO 310)

- Partei muss zur Erhebung der Berufung (aktiv) legitimiert und beschwert sein

- Berufung muss schriftlich und begründet bei Berufungsinstanz eingereicht werden (ZPO 311)

- Berufungsfrist von 30 Tagen darf nicht ungenutzt abgelaufen sein (ZPO 311)

  • bei summarischen Verfahen beträgt diese 10 Tage (ZPO 314 Abs. 1)

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Wirkungen hat die Einreichung einer Berufung? Welche Ausnahmen gibt es?

- Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides wird gehemmt (ZPO 315 Abs. 1)

- Verfahren wird mit sofortiger Wirkung der ersten Instanz entzogen und vor Rechtsmittelinstanz fortgesetzt (Devolutiveffekt)

- Ausnahmen:

  • Entscheide über Gegendarstellungsrecht und vorsorgliche Massnahmen (ZPO 315 Abs. 4)
  • Berufungsinstanz kann vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Entscheides  bewilligen (ZPO 315 Abs. 2), sofern Partei nicht Gestaltungsentscheid angefochten hat (ZPO 315 Abs. 3)

9. Teil - Rechtsmittel

Wie läuft das Berufungsverfahren im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie.

- Vorprüfungsverfahren zwecks Feststellung der offensichtlichen unbegründetheit oder unzulässigkeit der Berufung  (ZPO 312 Abs. 1)

- Zustellung der Berufung an berufungsbeklagte Partei + Beginn der Frist zur Berufungsantwort (ZPO 312)

- Berufungsinstanz steht es indess frei, Aktenentscheid zu fällen, zweiten Schriftenwechsel anzuordnen oder zur mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen (ZPO 316)

- Berufungsinstanz fällt Entscheid

9. Teil - Rechtsmittel

Was versteht man unter einer Anschlussberufung?

- Anschlussberufung = Berufung, welche berufngsbeklagte Partei in Berufungsantwort selber erhebt (ZPO 313 Abs. 2)

9. Teil - Rechtsmittel

Was ist die wichtigste Wirkung einer Anschlussberufung?

 

- wird Anschlussberufung ganz oder teilweise gutgeheissen, kann dies zu günstigerem Resultat für anschlussberufungsführende Partei (berufungsbeklagte Partei) als angefochtener Entscheid führen

  • Anschlussberufung hebt Verbot der reformatio in peius bezgl. der Hauptverhandlung auf

9. Teil - Rechtsmittel

In welchem Verhältnis steht die Anschlussberufung zur Hauptberufung?

- Anschlussberufung kein selbständiges Rechtsmittel und fällt mit Nichteintreten des Gerichts (Nichteintretenseintscheid) oder Rückzug der Berufung vor Beginn der Urteilsberatung durch berechtigte Partei dahin (ZPO 313 Abs. 2)

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Novenrechte kommen den Parteien im Berufungsverfahren zu?

- Noven finden im Berfungsverfahren nur Berücksichtigung, wenn Voraussetzungen von 317 Abs. 1 erfüllt sind

  • Parteien müssen Noven unverzüglich vorbringen
  • Parteien müssen nachweisen, dass sie Noven nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt  vorbringen konnten (Dispositionsmaxime)
  • bei Geltung der Untersuchungsmaxime sollen Noven dagegen bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden können (umstritten)

9. Teil - Rechtsmittel

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig?

- ZPO 317 Abs. 2: Klageänderungen im Berfungsverfahen nur zulässig wenn,

  • Voraussetzungen nach 227 Abs. 1 erfüllt sind
  • Klageänderung auf Noven (neuen Tatsachen oder Beweismitteln) beruht
  • Noven müssen nach ZPO 317 Abs. 1 zulässig sein

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Arten von Entscheiden kann die Berufungsinstanz fällen?

- Berfungsinstanz muss entweder angefochtenen Entscheid betätigen oder neues Urteil fällen (ZPO 318 Abs. 1 lit. a und b)

- Berfungsinstanz kann auch Rückweisungsentscheid fällen, wenn Vorinstanz wesentliche Teile der Klage nicht beurteilte oder Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (ZPO 318 Abs. 1 lit.c)

9. Teil - Rechtsmittel

Wie ist die Beschwerde i.S.v. ZPO 319 ff. zu klassifizieren?

- Beschwerde = ausserordentliches, unvollkommenes und reformatorisches oder kassatorisches Rechtsmittel

9. Teil - Rechtsmittel

In welchen Verhältnissen steht die Beschwerde zur Berufung?

- Beschwerde ist subsidiär zur Berufung

  • Beschwerde in Fällen von prozessleitenden Verfügungen und Rechtsverzögerung primäres (und einziges) Rechtsmittel

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Entscheide können mit der Beschwerde angefochten werden?

- End-, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

- erstinstanzliche Entscheide

- prozessuale Verfügungen (ZPO 50 Abs. 2, ZPO 319 lit. b)

- Rechtsverzögerung (ZPO 319 lit. c)

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Rügegründe können die Parteien mit der Beschwerde geltend machen?

- unrichtige Rechtsanwendung (ZPO 320 lit. a)

- offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ZPO 320 lit. b)

9. Teil - Rechtsmittel

Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde?

- Partei muss aktiv legitimiert und beschwert sein

- Partei muss Beschwerde schriftlich und begründet einreichen

-. Beschwerdefrist darf nicht ungenutzt abgelaufen sein (ZPO 321 Abs. 1)

  • im summarischen Verfahen und bei prozessleitenden Verfügungen beträgt die Frist nur 10 Tage (ZPO 321 Abs. 2)

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Wirkungen hat die Einreichung einer Beschwerde?

- Beschwerdeinstanz kann Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschieben (ZPO 325)

  • Beschwerde hat devolutive Wirkung, d.h. Verfahrensherrschaft geht auf Beschwerdeinstanz über

9. Teil - Rechtsmittel

Wie läuft das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ab?

- Beschwerde muss bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht werden

- Vorprüfungsverfahren auf offensichtliche unbegründetheit oder offensichtliche unzlässigkeit der Beschwerde

- Zustellung der Beschwerde an Gegenpartei + Einreichung der Beschwerdeantwort durch Gegenpartei

- Beschwerdeinstanz fällt Aktenentscheid (ZPO 327 Abs. 2)

9. Teil - Rechtsmittel

Kann die beschwerdebeklagte Partei ihrerseits ein Rechtsmittel ergreifen?

- Anschlussbeschwerde ist ausdrücklich ausgeschlossen (ZPO 323)

- selbständige Beschwerde durch beschwerdebeklagte Partei während Beschwerdefrist ist möglich

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Novenrechte gelten im Beschwerdeverfahren?

- ZPO 326 Abs. 1: Novenverbot im Beschwerdeverfahren

  • Meinugnsstreit bei Novenverbot in Verfahren mit Untersuchungsmaxime

9. Teil - Rechtsmittel

Wie ist die Revision i.S.v. ZPO 328 ff. zu qualifizieren?

- Revision = ausserordentliches, unvollkommenes und kassatorisches Rechtsmittel

9. Teil - Rechtsmittel

In welchem Verhältnis steht die Revision zur Berufung?

- Revision nur gegen rechtskräftige Entscheide zulässig (ZPO 328 ff.)

- bei Berufung wird Entscheid erst nach ablauf der ungenutzen Berufungsfrist rechtskräftig

  • Revison subsidiär zur Berufung

9. Teil - Rechtsmittel

In welchem Verhältnis steht die Revision zur Beschwerde?

- Bei Beschwerde muss Entscheid rechtskräftig sein (keine suspensiv Wirkung), was auch ein gültiges Anfechtungsobjekt der Revision darstellt

  • Revisionsgründe können unter ZPO 320 lit. a subsumiert werden und Partei muss gültige Noven vorbringen
  • bei Beschwerde sind Noven ausgeschlossen (ZPO 326 Abs. 1)
  • Meinungsstreit bei gleichzeitiger Geltendmachung von Beschwere und Revision (Noven sollen unter ZPO 326 Abs. 2 subsumiert werden)

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Entscheide könne mit der Revision angefochten werden?

- rechtskräftige Entscheide (ungeachtet welcher kantonaler Entscheidinstanz)

- Urteilssurrogate (gerichtliche Vergleiche, Klagerückzug, Klageanerkennung)

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Revisionsgründe kann eine Partei mit der Revision geltend machen?

- ZPO 328: Abschliessende Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe:

  • nachträgliche Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln (Abs. 1 lit. a, nur unechte Noven)
  • Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf angefochtenen Entscheid (Abs. 1 lit. b)
  • Unwirksamkeit der Klageanerkennung des Klagerückzugs und des gerichtlichen Vergleichs (Abs. 1 lit. c)
  • EGMR stellt Verletzung der EMRK fest (Abs. 2)

9. Teil - Rechtsmittel

Hat die Revision aufschiebende Wirkung?

- Nein, grundsätzlich hat die Revision (wie auch die Beschwerde) keine aufschiebende (suspensive) Wirkung (ZPO 331 Abs. 1)

  • Gericht kann ausnahmsweise Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufschieben (ZPO 331 Abs. 2)

9. Teil - Rechtsmittel

Wie läuft das Revisionsverfahren im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie?

- Partei reicht innert 90 Tagen seit entdeckung des Revisionsgrundes beim letztinstanzlichen Gericht Revisionsgesuch ein (ZPO 329 Abs. 1)

- Vorpfrüfungsverfahren auf Gültigkeit und Zulässigkeit der Revision

- Gericht stellt Revisionsgesuch der Gegenpartei zu und setzt Frist zur Stellungnahme (ZPO 330)

- Gericht entscheidet primär darüber, ob Revisionsgesuch begründet ist und entscheidet anschliessend neu oder weisst Entscheid zur Neubeurteilung an Vorinstanz zurück

9. Teil - Rechtsmittel

Mit welchen Rechtmitteln können sich die Parteien gegen Entscheide im Revisionsverfahren wehren?

- Entscheid kann über Begründetheit des Revisionsgesuches angefochten werden

  • hat Erstinsatanz über Revisionsgesuch entschieden, ist Beschwerde zu ergreifen (ZPO 332)
  • hat zweitinstanzliches Gericht entschieden ist Beschwerde in Zivilsachen ans BGer zu erheben (BGG 72 Abs. 1)
  • Parteien können letzten Entscheid ebenfalls mit Beschwerde nach allgemeinen Regeln anfechten

9. Teil - Rechtsmittel

Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind im BGG geregelt?

- Beschwerde in Zivilsachen (BGG 72 ff.)

- Beschwerde in Strafsachen (BGG 78 ff.)

- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGG 82 ff.)

- subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG 113 ff.)

- Revision (BGG 121 ff.)

- Rechtsbehelfe der Erläuterung und Berichtigung (BGG 129)

9. Teil - Rechtsmittel

Wie ist die Beschwerde in Zivilsachen zu qualifizieren?

- Beschwerde in Zivilsachen: ausserordentliches, unvollkommenes, devolutives, reformatorisches und kassatorisches Rechtsmittel