ZPO

- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel

- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel


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Flashcards 306
Students 20
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 12.05.2016 / 18.05.2024
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6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Schlichtungsverfahren und der Mediation?

- Mediation kann grundsätzlich jederzeit durchgeführt werden (ZPO 213 f.), Schlichtungsverfahen nur vor eingentlichem Gerichtsverfahren

- Parteien können frei entscheiden ob sie Mediation durchführen wollen (ZPO 297), wogegen Schlichtungsverfahen grundsätzlich obligatorisch ist (ZPO 197 ff.)

- Parteien bestimmen frei über Organisation und Durchführung einer Mediation (ZPO 215), wogegen dies bei Schlichtungsverfahren in kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz und ZPO geregelt wird

- Mediator kommen keinerlei Entscheidbefugnisse zu, wogegen Schlichtungsbehörden gewisse Entscheidkompetenzen zukommen (ZPO 210 ff.)

- Kosten der Mediation werden i.d.R. von Parteien getragen (ZPO 218 Abs. 1 und 2), wogegen Kosten für Schlichtungsverfahen i.d.R. von klagender Partei übernommen (ZPO 207 Abs. 1) und gehen im Falle einer Klagebewilligung in Gerichtskosten über (ZPO 95 Abs. 2 lit. a, ZPO 104 ff.)

- blosses Mediationsgesuch begründet keine Rechtshängigkeit, im Gegensatz zum Schlichtungsgesuch (ZPO 62 Abs. 1)

- in Mediation erzielte Einigung kommt nur Rechtskraft zu, wenn Parteien Genehmigung bei Schlichtungsbehörde bzw. Gericht gemeinsam beantragen und dies genemigt wird (ZPO 217), wogegen Schlichtungsbehörde vermittelte Einigugen nicht einer anderen Behörde zur Genehmigung einreichen muss (ZPO 208)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wann haben die Parteien Anspruch auf eine Mediation?

- Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mediation

  • nur bei Kinderbelagen haben sie in gewissen Fällen Anrecht auf unentgeltliche Mediation (ZPO 218 Abs. 2)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die wesentlichen Inhalte einer Klage?

- Inhalt einer Klage in ZPO 221 normiert

  • Kläger muss bei Einreichung einer Klage die Beweismittel angeben (Abs. 1 lit. e)
  • Beweismittel müssen einzelnen Tatsachenbehauputungen zugeordnet werden

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was geschieht, wenn in einer Klage einzelne, der in ZPO 221 genannten, Inhalte fehlen?

- Frage danach, welche Inhalte in Klage nicht enthalten sind:

  • Nachfrist gemäss ZPO 132 Abs. 1 bei fehlender Unterschrift, Vollmacht oder Verzeichnis der Beilagen
  • Nachfrist gemäss in ZPO 132 Abs. 2 genannter Fälle
  • Zustellung der Klage an Beklagten trotz Fehlen von einzelnen Tatsachenbehauptungen oder fehlender Bezeichnung von Beweismitteln (ZPO 221 Abs. 1)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was muss alles in der Klageantwort enthalten sein und was hat ein Fehlen von vorausgesetzten Inhalten zur Folge?

- notwendige Inhalte der Klageantwort in ZPO 222 Abs. 2 + 3 geregelt, inkl. Angabe an Gegenseite ob Tatsachenbehauptung/en bestritten oder zugestanden wir (unzulässigkeit der generellen Bestreitung!!!)

- fehlt Bestreitung/Zugeständnis zu einzelnen Tatsachenbeahauptungen wird Zugeständnis fingiert

  • Gericht hat evtl. Fragepflicht gemäss ZPO 56 zugunsten der beklagten Partei nachzukommen

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wie geht das Verfahren weiter, wenn das Gericht der klagenden Partei die Klageantwort zugestellt hat?

- Gericht hat nach Zustellung der Klageantwort an klagende Partei gemäss ZPO 222 Abs. 4 folgende Möglichkeiten der Prozessfortsetzung:

  • Parteien können zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen werden (ZPO 226, z.B. bei offenen Fragen/Einigungsmöglichkeit)
  • direkte Vorladung zur Hauptverhandlung (bei einfachem/feststehenden Sachverhalt)
  • Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gemäss ZPO 225, wenn Verhältnisse dies erfordern (i.d.R. bei komplexen Sachverhalten)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wie läuft die Hauptverhandlung ab?

- Parteien halten 1. (ZPO 228 Abs. 1) und 2. (ZPO 228 Abs. 2) Parteivorträge

- Beweisabnahme (ZPO 231)

- Schlussvorträge der Parteien (ZPO 232)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was geschieht in der Hauptverhandlung?

- Abhängig von Vorgängen vor der Hauptverhandlung:

  • Instruktionsverfahren oder 2. Schriftenwechsel: Parteien können neue Tatsachen, Beweismittel oder Klageänderung nur noch bedingt geltend machen (ZPO 229 Abs. 1 + 230 Abs.1); es werden nur noch Beweise abgenommen (ZPO 231) und Schlussvorträge gehalten
  • direkte Vorladung zur Hauptverhandlung: Parteien können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung uneingeschränkt geltend machen (ZPO 229 Abs. 2) + Beweisabnahme (ZPO 231); bei Klageänderung müssen zusätzlich Voraussetzungen nach ZPO 227 Abs. 1 erfüllt sein (ZPO 230 Abs. 1)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was versteht man unter den Begriffen "Noven" und "Präklusion"?

- Noven = neue Tatsachen/Beweise, welche von Parteien behauptet bzw. vorgebracht werden

- Präklusion = Nichtzulassung von Noven ab bestimmten Zeitpunkt

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche 2 Arten von Noven sind zu unterscheiden?

- echte Noven = solche, die erst nach Präklusionszeitpunkt entanden sind; nicht solche die erst nach diesem Zeitpunkt gefunden (d.h. zuvor schon bestanden haben), ZPO 229 Abs. 1 lit. a e contrario

- unechte Noven = solche, die bereits vor Präklusionszeitpunkt entstanden sind und im Prozess nur verwendet werden dürfen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (ZPO 229 Abs. 1 lit. b)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Bis wann können die Parteien Noven im ordentlichen Verfahren unbeschränkt geltend machen?

- Erhebungszeitpunkt variiert nach Verlauf des ordentlichen Verfahrens:

  • Instruktionsverhandlung oder 2. Schriftenwechsel: Noven können nur noch bis und mit 2. Schriftenwechsel/Instruktionsverhandlung unbeschränkt geltend gemacht werden
  • direkte Vorladung zur Hauptverhandlung: Noven können zu Beginn der Hauptverhandlung noch uneingeschränkt geltend gemacht werden (ZPO 229 Abs. 2); Beginn mit 1. Parteivortägen (ZPO 228 Abs. 1); nach Replik/Duplik (ZPO 228 Abs. 2) könne Noven nur noch unter Voraussetzungen von ZPO 229 Abs. 1 geltend gemacht werden

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was für Folgen hat ein Säumnis an der Hauptverhandlung?

- Frage danach, ob eine oder beide Parteien säumig sind:

  • Säumnis einer Partei:  Gericht berücksichtigt Eingaben, die nach Massgabe der ZPO eingereicht wurden (ZPO 234 Abs. 1) + Ermessen des Gerichts bei weiterem Vorgehen (bei Zweifeln an Richtigkeit der Vorbringen der Anwesenden Partei hat Gericht Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen, ZPO 153 Abs. 2)
  • Säumins beider Parteien: Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZPO 234 Abs. 2); keine materielle Rechtskraftwirkung

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die 3 Hauptzwecke des vereinfachten Verfahrens?

- rasche Streiterledigung aufgrund beschleunigter Verfahrensdurchführung

- Laien sollen Möglichkeit haben auch ohne anwaltliche Vertretung effektiv prozessieren zu können

- sozial schwächere Partei soll in gewissen, besonders sensiblen, Bereichen geschützt werden

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die häufigsten Anwendungsfälle des vereinfachten Verfahrens?

- vereinfachtes Verfahen gilt für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Streitwert von 30'000 CHF (ZPO 243 Abs. 1) + für Streitigkeiten aus Miete/Pacht ohne Rücksicht auf Streitwert (ZPO 243 Abs. 2 lit. c)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

In welchem wichtigen Fall kommt das vereinfachte Verfahren nur zur Anwendung?

- Vereinfachtes Verfahren kommt nicht in den von ZPO 243 Abs. 3 aufgezählten Fällen zur Anwendung

  • Ausnahme: Streitigkeiten vor den Handlesgerichten

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Verfahren?

- Klage

  • ordentliches Verfahen: Klage nur schriftlich möglich + muss formellen Anforderungen genügen (ZPO 221 f.)
  • vereinfachtes Verfahren: Klage bei Gericht auch mündlich möglich (ZPO 244 Abs. 1), muss nur in ZPO 244 Abs. 1 + 3 genannten Angaben enhalten

- Klageantwort

  • ordentliches Verfahen: Klageantwort kann nur schriftlich eingereicht werden + Notwendigkeit der Bestreitung einzelner Tatsachen (ZPO 222)
  • vereinfachtes Verfahren: beklagte Partei muss nicht jede Tatsachenbehauptung im einzelnen bestreiten; pauschale Bestreitungen sind zulässig (umstrtitten)

- Verfahrensablauf

  • ordentliches Verfahren: möglich, dass mehrere Verhandlungen nötig und durchgeführt werden
  • vereinfachtes Verfahen: Streitsache soll möglichst schnell in einer Verhandlung erledigt werden (ZPO 246 Abs. 1)

- Materielle Prozessleitung

  • ordentliches Verrahren: Gericht hilft Parteien nur sehr restriktiv bzw. nimmt nur sehr zurückhaltend auf Inhalt des Prozesses Einfluss
  • vereinfachtes Verfahren: Gericht hilft Parteien stärker, indem es entweder verstärkter Fragepflicht wahrnimmt (ZPO 247 Abs. 1) oder Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (ZPO 247 Abs. 2)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche 2 unterschiedliche Arten des vereinfachten Verfahrens gibt es  und wann kommen dies zur Anwendung?

- Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (ZPO 247 Abs. 2) + grosszügiges Novenrecht (ZPO 229 Abs. 3): Anwendung bei, in ZPO 247 Abs. 2 genannter Fälle

- verstärktes gerichtliches Fragerecht (ZPO 247 Abs. 1) + eingeschränktes Novenrecht (ZPO 229 Abs. 1): Anwendung, wenn kein (!) Fall von ZPO 247 Abs. 2 vorliegt

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was versteht man unter dem Begriff "summarisches Verfahren"?

- summarisches Verfahren = Überbegriff für alle Verfahren, welche sich durch gelockerte Formvorschriften, verkürzte Fristen und raschen Verfahrensablauf auszeichen

  • Parteien können oft nicht alle Beweise geltend machen (ZPO 254), da Glaubhaftmachen eines Sachverhalts reicht
  • Entscheide entfalten teilweise volle materielle Rechtskraft, manchmal auch nicht

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die Hauptanwendungsfälle des summarischen Verfahrens?

- summarisches Verfahren findet Anwendung in folgenden Fällen (ZPO 248):

  • in vom Gesetz bestimmten Fällen
  • bei Rechtsschutz in klaren Fällen
  • bei gerichtlichem Verbot
  • bei fürsorglichen Massnahmen
  • bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wer entscheidet, ob über einen streitigen Anspruch im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen prozessiert wird?

- Kläger hat Wahl, ob er Anspruch im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen oder im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren geltend machen will

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Klage im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gutgeheissen? Was geschieht, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind?

- Gutheissung erfolgt nur, wenn eingeklagter Anspruch aufgrund des erstellten Sachverhalts und in Anwendung der einschlägigen materiellen Normen besteht + zusätzliche Anforderungen:

  • Sachverhalt muss unbestritten sein (ZPO 257 Abs. 1 lit. a)
  • Rechtslage muss klar sein (Bestehen klarer Rechtssprechung und bewehrter Lehre)

- bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach ZPO 257 Abs. 1 fällt Gericht einen Nichteintretensentscheid (Abs. 3)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Muss der Kläger im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen den strikten Beweis für den eingeklagten Anspruch erbringen oder genügt eine blosse Glaubhaftmachung?

- Kläger muss Sachverhalt strikt beweisen

  • Beklagter ist begünstigt, da er Bestreitungen, Einwendungen und Einreden nur glaubhaft machen muss

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Wirkungen hat ein Endentscheid im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen?

- Differnzierung nach gefällten Endentscheid:

  • Nichteintretenseinscheid: keine materielle Rechtskraft; Kläger kann Anspruch in ordentlichen Verfahren geltend machen
  • Gutheissung der Klage: Entscheid erwächst in voller materieller Rechtskraft (strikte Beweisführungspflicht des Klägers)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was ist der Sinn eines gerichtlichen Verbots i.S.v. ZPO 258?

- gerichtliche Verbote dienen dem Schutz des Grundeigentums vor möglichen zukünftigen Störungen durch unbestimmten Personenkreis (generelles Verbot)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Unter welchen Voraussetzungen wird ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots gutgeheissen? Muss der Gesuchsteller diese Voraussetzungen strikt beweisen oder bloss glaubhaft machen?

- Gutheissung nach ZPO 258 bedarf folgender Voraussetzungen:

  • Gesuchsteller muss dingliches Recht mit Urkunde (i.d.R. Grundbuchauszug) beweisen (Abs. 2)
  • bestehende/bevorstehende Störung durch unbestimmten Personenkreis glaubhaft machen (Abs. 2)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was kann eine Person unternehmen, die mit einem gerichtlichen Verbot nicht einverstanden ist?

- Es stehen 2 Wege offen um ein gerichtliches Verbot zu beseitigen:

  • Erhebung der Einsprache bei Gericht innert 30 Tagen seit Bekannmachung des Verbots oder dessen Anbringung auf dem Grundstück (ZPO 260 Abs. 1, suspensiv Wirkung auf Verbot)
  • Einreichung einer Klage nach Ablauf der Einsprachefrist gegen dinglich berechtigte Person im ordentlichen/vereinfachten Verfahen auf Aufhebung des Verbots oder Feststellung des Rechts auf Vornahme der vermeintlichen Störung

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was ist eine vorsorgliche Massnahme?

- vorsorgliche Massnahme = Anordnung des Gerichts mit welcher einer Partei vor oder während des ordentlichen Prozesses vorläufig Rechtsschutz gewährt wird

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Arten vorsorglicher Massnahmen müssen im Zusammenhang mit Geldforderungen beachtet werden?

- Sicherungsmassnahmen

- Regelungsmassnahmen

- Leistungsmassnahmen

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutgeheissen wird? Muss der Gesuchsteller diese Voraussetzungen strikte beweisen oder glaubhaft machen? Was hat dies für Auswirkungen auf die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide?

- Gutheissung erfordert grundsätzlich Erfüllung folgender 3 Voraussetzungen:

  • Gesuchsteller muss darlegen, dass ihm ein zivilrechtlicher Anspruch zukommt (nicht in ZPO geregelt)
  • Gesuchsteller muss darlgen, dass Anspruch verletzt ist oder Verletzung zu befürchten ist (ZPO 261 Abs. 1 lit. a)
  • Gesuchsteller muss durch Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (ZPO 261 Abs. 1. lit b)

- Gesuchsteller muss Voraussetzungen nur glaubhaft machen (ZPO 261 Abs. 1)

  > führt dazu, dass materielle Rechtskraft nur gegebüber Verfahren derselben Erkenntnisstufe, nicht aber im ordentlichen/vereinfachten Verfahren, entfaltet wird

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wie läuft das Verfahren zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ab? Skizzieren Sie.

- Vorsorgliche Massnahme im summarischen Verfahren erlassen (ZPO 248 lit. d)

- Sicherheitsleistung durch Gesuchsteller, falls Schaden für Gesuchgegener zu befürchten ist und dieser Sicherstellung verlangt hat

- Unterscheidung zw. rechtshängiger und nicht rechtshäniger Klage in Hauptsache:

  • nicht rechtshängig: Gericht setzt Gesuchsteller Frist um Klage in Hauptsache rechtshänig zu machen (ZPO 263)
  • rechthängig: zuständiges Gericht entscheidet über Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was versteht man unter superprovisorischer Massnahme?

- ZPO 265:  superprovisorische Massnahme = vorsorliche Massnahme, bei deren Erlass Gesuchgegener aufgrund besonderer Dringlichkeit nicht angehört wird 

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Inwiefern unterscheidet sich das Verfahren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme vom normalen Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen?

- Gesuchgegener wird vor Erlass der superprovisorischen Massnahme nicht angehört (ZPO 265 Abs. 1)

- Gericht kann von Amtes wegen eine Sicherheitsleistung von Gesuchsteller verlangen (ZPO 265 Abs. 3)

- Gericht lädt Parteien nach Erlass zu Verhandlung vor oder setzt Gesuchgegener Frist zur Stellungnahme an

- in Verhandlung wird entschieden ob suberprovisorische Massnahme aufrechterhalten werden soll

  • falls ja und ist Klage in Hauptsache noch nicht rechtshängig wird gesuchsteller Frist gemäss ZPO 263 angesetzt

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was ist eine Schutzvorschrift und wo ist diese geregelt?

- Schutzschirft (ZPO 270) = Verteidigungsmittel einer Person, welche befürchtet, dass eine superprovisorische Massnahme gegen sie erlassen wird

  • muss bei allen Gerichten, welche superproivsorische Massnahme erlassen könnten, mit der Begründung weshalb eine solche unnötig wäre, eingereicht werden

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was für Besonderheiten gelten bei vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien?

- Es sind diesfalls die Voraussetzungen von ZPO 266 zu erfüllen

  • Grund ist die Wahrung der Pressefreiheit nach BV 17
  • Voraussetzungen werden strenger als bei anderen Massnahmen gehandhabt

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Besonderheiten gelten in den eherechtlichen summarischen Verfahren gegenüber den übrigen summarischen Verfahren?

- Untersuchungsmaxime nach ZPO 272 (inkl. Unterhaltsstreitigkeiten)

- auf Verhandlung kann Gericht nur verzichten, wenn Sachverhalt klar und unbetritten ist (ZPO 273 Abs. 1)

- Parteien müssen grundsätzlich persönlich zum Gerichtstermin erscheinen (ZPO 273 Abs. 2)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Arten von Scheidungsverfahren kenn die ZPO?

- Scheidung auf Klage (ZPO 290 ff.)

- Scheidung auf gemeinsames Begehren (ZPO 285 ff.)

  • Verfahren bei umfassender Einigung (ZPO 285)
  • Verfahen bei teilweiser Einigung (ZPO 286)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Verfahrensmaximen gelten in einem Scheidungsverfahren?

- Verhandlungsmaxime: bei güterrechtlicher Auseinandersetzung und nachehelichem Unterhalt (ZPO 277 Abs. 1 unter Vorbehalt von Abs. 2)

- eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach ZPO 277 Abs. 3

  • ausgenommen Kinderbelange (ZPO 296 Abs. 1) und Teilung beruflicher Vorsorge (ZPO 280 f.)

- Dispositionsmaxime: fast alle Bereiche

- Offizialmaxime: Kinderbelange (ZPO 296 Abs. 3) und Teilung beruflicher Vorsorge (ZPO 280 Abs. 1 lit. c)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wie läuft ein Scheidungsverfahren mit vollständiger Einigung im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie.

- ZPO 198 lit. c: Ehegatten machen Verfahren direkt mittels Einreichung des gemeinsamen Begehrens beim Gericht rechtshängig

  • Schlichtungsverfahren ist ausgeschlossen
  • bei fehlen von Eingaben erfolgt Nachschiebungsaufforderung (ZPO 56, ZPO 277 Abs. 2 und 3)
  • Gericht lädt Ehegatten zur Anhörung vor und überzeugt sich selbst, dass in ZPO 111 Abs. 2 geforderte Scheidungsgründe erfüllt sind

  > sind alle Voraussetzungen erfüllt genemigt Gericht die Vereinabrung (ZPO 288 Abs. 1)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Inwiefern unterscheidet sich ein Scheidungsverfahren mit teilweiser Einigung vom Scheidungsverfahren mit vollständiger Einigung?

- Ehegatten beantragen Gericht über nicht geeinigte Scheidungsfolgen zu befinden (ZPO 286 Abs. 1)

- gelingt keine Einigung der Ehegatten, wird Verfahen kontraktorisch fortgesetzt (ZPO 288 Abs. 2)

  • Vorschriften des ordentlichen Verfahrens gelten analog (ZPO 219)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die wesentlichen Abschnitte einer Scheidung auf Klage?

- Ehegatte reicht Klage i.S.v. ZPO 290 bei Gericht ein

- Gerich lädt Ehegatten zu Einigugnsverhandlung vor (ZPO 291 f.)

- steht Scheidungsgrund fest, versucht Gericht zw. Ehegatten Einigung über Scheidungsfolgen herbeizuführen (ZPO 291 Abs. 2)

  • kommt keine Einigung zustande, setzt Gericht klagender Partei Frist schriftliche Klagebegründung nachzureichen (ZPO 291 Abs. 3)
  • es findet bei Einigung kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt (ZPO 292 Abs. 2)

- steht Scheidungsgrund nicht fest, setzt Gericht klagender Partei Frist i.S.v. ZPO 291 Abs. 3 

  • Sind Ehegatten mit Scheidung einverstanden, wird Verfahen nach Regeln über Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt (ZPO 292 Abs. 1)