ZPO
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
Kartei Details
Karten | 306 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2016 / 18.05.2024 |
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4. Teil - Gericht
Was für formelle Voraussetzungen müssen Eingaben an ein Gericht erfüllen? Was geschieht, wenn eine Eingabe diese Voraussetzungen nicht erfüllt?
- formelle Voraussetzungen sind in ZPO 130 f. geregelt (z.B. Schriftlichkeit, Unterschrift)
- Behandlung mangelhafter Eingaben werden in ZPO 132 geregelt
- Partei ist eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren (Abs. 1)
- bei Rechtsmissbräuchlichem Vorgehen der Partei (z.B. Einreichen einer bewusst mangelhaften Eingabe um Erstreckung zu erzwingen) ist keine Nachfrist anzusetzen
4. Teil - Gericht
Was versteht man unter einer Vorladung?
- Vorladung (ZPO 133 ff.) = Aufforderung des Gericht an eine Person, als Partei, Parteivertreter, Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht zu erscheinen
4. Teil - Gericht
Was für formelle und inhaltliche Voraussetzungen muss eine Partei beachten, wenn sie einen Erscheinungstermin verschieben lassen möchte?
- Soll Erscheinungstermin verschoben werden, muss Partei dies dem Gericht beantragen (ZPO 135 lit. b)
- Gesuch muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes gestellt werden (Rechtspraxis; z.B. mittels Arztzeugnis belegte Verhinderungsgründe, Todesfälle im Nahbereich, Ausnahmsweise auch berufliche Belastung)
4. Teil - Gericht
Was für Arten von gerichtlichen Zustellungen gibt es und wann kommen sie jeweils zur Anwendung?
- ZPO kennt 4 verschiedene Zustellungsarten:
- Zustellung gegen Empfangsbestätigung (ZPO 138 Abs. 1; bei Vorladung, Verfügung und Entscheide)
- Zustellung mittels gewönlicher Post (ZPO 138 Abs. 4; erfolgt in Fällen in denen keine Empangsbestätigung notwendig ist)
- elektronische Zustellung (ZPO 139; kann anstelle der Zustellung gegen Empfangsbestätigung und gewöhnlicher Post erfolgen, sofern Einverständnis des Betroffenen vorliegt)
- Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung (ZPO 141 Abs. 1; darf nur in Fällen welche in diesem Artikel erwähnt sind erfolgen)
4. Teil - Gericht
Was versteht man unter einer sog. Zustellungsfiktion?
- Zustellungsfiktion steht für diejenige Zustellung, welche zwar tatsächlich nicht erfolgt ist, deren Eintreten aber unwiderlegbar fingiert wird
- solche Fälle sind in ZPO 138 Abs. 3 geregelt
4. Teil - Gericht
Welche 2 grundsätzlichen Arten von Fristen gibt es und was sind deren wesentlichen Unterschiede?
- gerichtliche Fristen: diese können aus zureichenden Gründen ersteckt werden (ZPO 144 Abs. 2, z.B. ZPO 222 Abs. 1)
- gesetzliche Fristen: diese können nicht erstreckt werden (ZPO 144 Abs. 1, z.B. ZPO 311 Abs. 1)
4. Teil - Gericht
Wann beginnt eine Frist zu laufen?
- wird Frist durch Mitteilung oder Eintritt eines Ereignsisses ausgelöst, beginnt sie am darauffolgenden Tag zu laufen (ZPO 142 Abs. 1)
- Ende der First wird in ZPO 142 Abs. 2 +3 geregelt
4. Teil - Gericht
Wie kann eine Frist eingehalten werden?
- Parteien können Fristen auf verschiedene Arten einhalten:
- Übergabe einer Eingabe zuhanden des Gerichts bei schweizerischer Post am letzten Tag der Frist (ZPO 143 Abs. 1)
- Eingabe wird direkt bei Gericht eingereicht (ZPO 143 Abs. 1)
- Fristenwahrung durch elektronische Eingabe (ZPO 143 Abs. 2 + 3)
- Eingabe an unzuständige Stelle (nich ganz geklärt; grundsätzlich sind Behörden aber zur Weiterleitung verpflichtet)
4. Teil - Gericht
Was sind die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Fristerstreckung?
- Um erstreckt werden zu können, muss eine Frist primär eine gerichtliche Frist darstellen (ZPO 144 Abs. 2)
- Partei muss Gericht vor Ablauf der Frist um Erstreckung ersuchen und hat zureichende Gründe für eine Fristerstreckung vorzuweisen (vgl. Terminverschiebung)
- gerichtliche Fristen können i.d.R. 2 mal erstreckt werden
4. Teil - Gericht
Welche Fristen könne stillstehen und wann tun sie das?
- Sowohl gesetzliche als auch gerichtliche Fisten könnne stillstehen, nicht dagegen Schlichtungs- und Summarverfahren (ZPO 145 Abs. 1 +2)
- Stillstand der gesetzlichen Fristen ist in ZPO 145 Abs. 1 abschliessend aufgezählt
- bei Stillstand der gerichtlichen Fisten sind zusätzlich SchKG 56 ff. zu beachten (ZPO 145 Abs. 4)
4. Teil - Gericht
Was versteht man unter einer Säumnis?
- Säumnis liegt vor, wenn eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (ZPO 147 Abs. 1)
- strittig ist die Wartepflicht des Gerichts bei Nichterscheinen einer Person zum festgesetzen Termin
4. Teil - Gericht
Was sind die Folgen einer Säumnis?
- Bei Säumins wird Verfahren ohne versäumte Handlung weitergeführt, sofern Gesetz nichts anderes bestimmt (ZPO 147 Abs. 2; z.B. ZPO 223 Abs. 1)
4. Teil - Gericht
Was sind die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen, damit ein versäumter Termin oder eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann?
- Formelle Voraussetzung für Wiederherstellung eines versäumten Termins oder Frist ist, dass betroffene innerhalb von 10 Tagen das Gericht seit Wegfall des Säumnisgrundes um Wiedergerstellung ersucht (ZPO 148 Abs. 2)
- wurde bereits Entscheid eröffnet muss absolute Frist von 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft beachtet werden (ZPO 148 Abs. 3)
- Inhaltliche Voraussetzung ist, dass Partei kein oder nur leichtes Verschulden trifft (ZPO 148 Abs. 1)
- lieg Arbeitsüberlastung des Säumigen vor und wurde kein fristgerechtes Fristersteckungsgesuch gestellt, liegt i.d.R. grobes Selbstverschulden vor, welche eine Wiederherstellung unmöglich macht
4. Teil - Gericht
Welche Besonderheiten gelten im Fall, in dem die säumige Person sich der Hilfe einer Hilfsperson bediente?
- Bedient sich Pareit einer Hilfsperson (z.B. anwaltliche Vertretung), ist umstritten, inwiefern die Partei für Verschulden der Hilfsperson einzutreten hat
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Was sind die Verfahrensgrundsätze?
- Verfahrensgrundsätze sind die wichtigsten normativen Richtlinien eines Zivilprozesses
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Welches sind die wichtigsten Verfahrensgrundsätze und welche 3 Gruppen können diese jeweils zugeteilt werden?
- Die 3 wichtigsten Gruppen von Verfahrensgrundsätzen sind:
- die, die sich mit Aufgabenverteilung zw. Parteien und Gericht befassen (Verhandlungs- und Untersuchungsmaxime + Dispositions- und Offizialmaxime)
- die, die Grundsätze eines gerechten Verfahrens regeln (rechtliches Gehör, Handeln nach Treu und Glauben, Beschleunigungsverbot)
- die, die sich mit den Formen der Prozesshandlungen befassen (Eventualmaxime, Öffentlichkeitsgrundsatz, Grundsatz der Mündlich- oder Schriftlichkeit bzw. Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit)
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Was sind die wichtigsten Auswirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben?
- wichtigte Auswirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (ZPO 52), sind Wahrheitspflicht, Verbot missbräuchlicher Prozessführung und Vertrauensschutz
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Welche Rechte räumt der Anspruch auf rechtliches Gehör den Parteien ein?
- ZPO 53: wichtigste Parteirechte sind Rechte sind:
- Recht auf Anhörung
- Recht auf Abnahme der frist- und formgerecht beantragten Beweise
- Recht zur Stellungnahme
- Recht auf Teilnahme an Verhandlungen und Beweiserhebung
- Recht auf Entscheidbegründung
- Verbot des "überspitzten Formalismus"
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Welche Folgen hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs?
- Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (ZPO 53)
- Verstoss gegen rechtliches Gehör hat Aufhebung des jeweiligen Entscheides durch Rechtsmittelinstanz zur Folge, unabhängig davon, ob angefochtener Entscheid bei Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre
- ausnahmsweise kann Verletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, weshalb angefochtener Entscheid nicht aufgehoben und Verfahen nicht wiederholt werden muss
- dies ist zulässig , wenn Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer wiegt, Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie Instanz, welche rechtliches Gehör verletzt hat und Eventualmaxime Berücksichtigung der Parteiredaktionen noch zulässt
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Was ist der Sinn des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Verfahren?
- Sinn liegt darin, dass Grundsatz Kontrolle über Justiz durch Öffentlichkeit ermöglicht
- hat Erhöhung des Vertrauens in Justiz zur Folge
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Welche Verfahren sind nie öffentlich?
- Familienrechtliche Verfahren (ZPO 54 Abs. 4)
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Was sind die wichtigsten Auswirkungen des Dispositionsgrundsatzes?
- ZPO 58 Abs. 1
- Parteien entscheiden, ob und wass sie als Kläger Klage gegen wen und in welchem Umfang einreichen wollen
- Beklagte bestimmen darüber, ob und was sie von Klage anerkennen wollen
- Gericht darf nicht über Parteianträge hinausgehen (auch im Rechtsmittelverfahren bezgl. Rechtsmittelanträge)
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Was sind die wichtigsten Wirkungen des Verhandlungsgrundsatzes?
- ZPO 55 Abs. 1
- Parteien müssen Gericht Tatsachen, auf die sie Begehren stützen darlegen
- Parteien trifft somit Behauptungs- und Substanzierungslast
- Parteien müssen Gericht Beweismittel für Behauptungen angeben
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Durch welche prozessrechtlichen Institute mildert das Gericht die Aufgaben und Pflichten, welche der Dispositions- und der Verhandlungsgrundsatz eigentlich den Parteien zuweisen würde?
- ZPO kennt zahlreichte Normen mit welchen Gericht Einfluss auf Aufgaben, welche Verhandlungs- und Dispostionsgrundsatz Parteien zusprechen, nimmt
- gerichtliche Fragepflichten (ZPO 56 + 247 Abs. 1)
- bekannte Tatsachen (ZPO 153 Abs. 2)
- gerichtliche Beweiserhebung von Amtes wegen (ZPO 153 Abs. 2, 181 Abs. 1, 183 Abs. 1, 192 Abs. 1)
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Was hat die Geltung der Offizialmaxime zur Folge und was sind ihre Hauptanwendungsfälle?
- ZPO 58 Abs. 2: Offizialmaxime = Gegenstück der Dispositionsmaxime
- Gericht ist nicht an Parteianträge gebunden
- Gericht kann somit mehr oder anderes Zusprechen als von Parteien beantragt
- Parteien können Prozess nicht mittels Vergleich oder Klageanerekennung beenden
- Parteien können weiterhin frei über Klageerhebung oder Rückzug entscheiden
> Hauptanwendungsfälle: Verfahren mit Kinderbelangen (ZPO 296 Abs. 3), Genehmigung von Scheidungskonventionen
(ZPO 279), Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (ZPO 60)
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Welche Auswirkungen hat die Untersuchungsmaxime?
- ZPO 55 Abs. 2: Untersuchungsmaxime ist Teilgehalt der Verhandlungsmaxime
- Gericht ermittelt Sachverhalt und Beweise von Amtes wegen
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Welche Arten der Untersuchungsmaxime gibt es und wann kommen diese zur Anwendung?
- Eingeschränkte und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime
- eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt in bestimmten vereinfachten Verfahren (ZPO 247 Abs. 2), Eheschutzverfahren (ZPO 272), Scheidungsverfahren (ZPO 277 Abs. 3)
- uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt in familienrechtlichen Verfahren mit Kinderbelangen (ZPO 296 Abs.1)
5. Teil - Verfahrensgrundsätze
Was sind die Auswirkungen des Grundsatzes "iura novit curia"?
- ZPO 57: "iura novit curia" = Rechtsanwendung durch Gericht von Amtes wegen
- Parteien müssen somit Gericht Anwendung des Rechts nicht beantragen
- Gericht entscheidet selber, welche Norm es für relevant hält und anwendet
- nach h.L. hat ZPO 57 nicht zur Folge, dass Parteien Recht nicht kennen müssen (Rechtskenntnis ist notwendig um
relevanten Sachverhalt erkennen und behaupten zu können)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was sind die wesentlichen Verfahrensabschnitte eines im ordentlichen Verfahren durchgeführten Zivilprozesses von dessen Beginn bis zu dessen Ende?
1. Durchführung des Schlichtungsverfahrens (ZPO 197 ff.)
2. Einreichung einer Klage (ZPO 220 f.) und Prüfung der Prozessvoraussetzung (ZPO 60)
3. Einreichung einer Klageantwort (ZPO 222)
4. evtl. Durchführung eines zweiten Schrifenwechsels (ZPO 225) und/oder einer Instruktionsverhandlung (ZPO 226)
5. Hauptverhandlung mit Parteivorträgen (ZPO 228 ff.), Beweisverfahren (ZPO 231) und Schlussvorträge (ZPO 232)
6. Gerichtsentscheid (ZPO 236 ff.)
7. evtl. Rechtsmittelverfahren (ZPO 308 ff.)
8. evtl. Vollstreckungsverfahen (ZPO 335 ff.)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was versteht man unter dem Begriff "Rechtshängigkeit"?
- Rechtshängigkeit = prozessrechtlicher Begriff und steht für Zustand, an den bestimmte Wirkungen anküpfen
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was sind die Wirkungen der Rechtshängigkeit (ZPO 64)?
- identische Streitgegenständ zw. gleichen Parteien kann nicht mehr bei anderen Behörden oder anderen Gerichten rechtshängig gemacht werden (ZPO 64 Abs. 1 lit. a; Sperrwirkung der Rechtshängigkeit)
- Rechtshängigkeit fixiert Gerichtsstand, d.h. Wohnsitzwechsel der beklagten Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat keine Wirkung auf örtliche Zuständigkeit (ZPO 64 Abs. 1 lit. b; Fixationswirkung der Rechtshängigkeit)
- Rechtshängigkeit entscheidet über Frage, ob bundesrechtliche Klagefrist (vgl. ZGB 75) eingehalten wurde (ZPO 64 Abs. 2)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wann tritt die Rechtshängigkeit ein?
- ZPO 62 Abs. 1: Rechtshängigkeit tritt mit einreichen folgender Begehren ein:
- Schlichtungsgesuch
- Klage
- Gesuch
> gemeinsames Scheidungsbegehren
- Wichtig ist, dass für Beginn der Rechtshängigkeit Eintritt eines dieser Ereignisse genügt
> treten in demsleben Verfahren mehrere Ereignisse auf, ist jeweils auf zeitich früheres Ereignis abzustellen
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wann endet die Rechtshängigkeit?
- Rechtshängigkeit endet mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, welche Verfahren abschliesst
- weiterhin endet sie wenn, Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsverfahen nicht fristgerecht eingericht wurde
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Welche Folgen für die Rechtshängigkeit hat die Klageeinreichung bei einem unzuständigen Gericht bzw. einer unzuständigen Behörde?
- ZPO 62 Abs. 1: Klagen, welche Parteien bei unzuständigen Behörden oder Gerichten eingreicht haben, werden rechtshängig
- Gericht wird i.d.R. Nichteintretensentscheid fällen
- Kläger kann Klage innert eines Monats seit Nichteintretensentscheid formell rechtskräftig wurde beim zuständigen
Gericht einreichen (ZPO 63 Abs. 1), ansonsten wird Beginn der Rechtshängigkeit auf Zeitpunkt der ersten
Klageeinreichung bei unzuständigen Gericht abgestellt
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was sind die Zwecke des Schlichtungs- und des Mediationsverfahrens?
- Beide Verfahren sollen Verfahren vor Gericht verhindern
- Pareien sollen aussergerichtlich einigen
- Gerichte sollen entlastet und Parteine hohe Prozess- und Gerichtskosten erspart werden
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wie setzen sich die Schlichtungsbehörden jeweils zusammen?
- kantonales Recht bestimmt i.d.R. wie Schlichtungsbehörden zusammgesetzt sind (ZPO 3)
- Ausnahmen: paritätische Schlichtungsbehörden in Miet-/Pachtsachen und Streitigkeiten nach GlG
- ZPO 200 schreibt Kantonen vor, wie sich ihre Schlichtungsbehörden zusammenzusetzen haben
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wie läuft ein Schlichtungsverfahren, abgesehen von dessen Erledigung, im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie.
1. Einleitung durch einreichen eines Schlichtungsgesuches (ZPO 202 Abs. 1)
2. Schlichtungsbehörde stellt Schlichtungsgesuch Gegenpartei zu + Einladung beider Parteien zur Schlichtungsverhandlung
(ZPO 202 Abs. 2)
3. Schlichtungsverhandlung erfolgt mündlich, nicht öffentlich und persönlich (ZPO 204 Abs. 1)
4. Schlichtungsbehörde kann in beschränktem Mass Beweise aufnehme (ZPO 203 Abs. 2)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Auf welche Arten kann ein Schlichtungsverfahren erledigt werden?
1. Erledigung durch Einigung (ZPO 208):
- Parteien schliessen Vergleich, Beklagter erkennt Klage an oder Kläger zieht Klage zurück (Abs. 1)
- Vergleich und Klageanerkennung haben Wirkung eines rechtskräftigen Entscheide (Abs. 2), sofern Parteien über Klagegegenstand frei Verfügen können (z.B. nicht bei Kinderbelagen, ZPO 296 Abs. 3)
- Rückzug der Klage hat nur dann Rechtswirkungen, wenn eigentl. Klage (nicht bloss Schlichtungsgesuch) vorbehaltlos zurückgezogen wurde (Abs. 2)
2. Erledigung durch Klagebewilligung (ZPO 209):
- Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung an Klagende Parei aus (Abs. 1; ausser bei Miet- und
- Pachtzinserhöhungen)
- Klagebewilligung bleibt i.d.R. 3 Monate gültig (Abs. 3) ausser in Fällen von Abs. 4
3. Erledigung durch Urteilsvorschlag (ZPO 210 f.):
- Schlichtungsbehörde kann Urteilsvorschlag nach eigenem Ermessen erlassen
- Urteilsvorschlag kann innert 20 Tagen von Parteien unbegründet abgelehnt werden, ansosten der Ureilsvorschlag als angenommen gilt und in Rechtskraft erwächst (ZPO 211 Abs. 1)
- Lehnt nur eine Partei ab, stellt Schlichtungsbehörde Parteien Klagebewilligung aus (ZPO 211 Abs. 2)
- wird Klagebewilligung nicht inner Frist (ZPO 209 Abs. 3 und 4) eingereicht fällt Rechhängigkeit dain und Steitsache bleibt unbeurteilt (mit Ausnahme von Fällen nach ZPO 210 Abs. 1 lit. b was für diese Wirkung eines rechtskräftigen Entscheide hat, ZPO 211 Abs. 3)
4. Erledigung durch Unterschreiten des Streitwertes (ZPO 212):
- liegt Streitwert bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter 2'000 CHF kann Schlichtungsbehörde entsprechenden Entscheid fällen, wenn Klagende Partei Antrag stellt (Abs. 1)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was versteht man unter dem Begriff "Mediation"?
- Mediation = aussergerichtliches Streitschlichtungsverfahren, welches i.d.R. Bestimmungen des Privatrechts unterliegt
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was sind die wesentlichen Gemeinsamkeiten zwischen dem Schichtungsverfahren und der Mediation?
- Verfolgung derselben Zwecke
- sind grundsätzlich vertraulich (ZPO 205 und 216 Abs. 1)
- Schlichtungsbehörde und Mediator müssen von Parteien unabhängig sein (ZPO 47, vertragliche Verhältnisse zu Parteien)