ZPO
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
Kartei Details
Karten | 306 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2016 / 18.05.2024 |
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Welche Arten der Feststellungsklage sind zu unterscheide?
Einerseits wird zwischen der allgemeinen (ZPO 88) und der besonderen Feststellungsklage (z.B.SchKG 85a), anderseits zwischen der postiven und der negativen Feststellungsklage unterschieden.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wem steht die negative Feststellungsklage zu und was ist ihr Regelungsgegenstand?
Die negative Feststellungsklage steht dem Anspruchgegener (beklagte Partei) zu. Mit ihr kann der Anspruchsgegner gegen den angeblich Anspruchsberechtigten klagen und eine gerichtliche Feststellung, dass ihm der Anspruch nicht zukommt, verlangen.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Feststellungsklage zulässig ist?
Die Feststellungsklage ist dann als zulässig zu erachten, wenn der klagenden Partei ein (schützenswertes) Rechtsschutzinteresse an der blossen Feststellung des Rechts oder Rechtsverhältnisses haben (ZPO 59 Abs. 2 lit. a). Das Rechtsschutzinteresse ist (insb. bei der allgemeinen Feststellungsklage) gegeben, wenn folgende Bedingungen kumulativ gegeben sind:
a. Bestehen einer Unsicherheit, Ungewissheit oder Gefährdung der Rechtsstellung der klagenden Partei
b. Unzumutbarkeit der Fortdauer der Rechtsungewissheit
c. Ungewissheit bzw. Gefährdung kann nicht andersweitig (z.B. durch Leistungs- oder Gestaltungsklage) behoben werden.
d. Kläger verlangt Bestehen (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehen (negative Feststellungsklage) von konkreten Rechten oder Rechtsverhältnissen.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wozu dient die Gestaltungsungsklage?
Mithilfe der Gestaltungsklage kann die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses verlangt werden. Die daraufhin ergehenden Gestaltungsurteile entfalten ihre Wirkung gegenüber jedermann (und nicht nur zwischen den Parteien).
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wann ist eine Teilklage zulässig?
Eine Teilklage ist dann zulässig, wenn ein entsprechender Anspruch i.S.v. ZPO 86 teilbar ist.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was hat die Rechtskraftwirkung eines Urteils bezüglich einer Teilklage für Wirkungen?
Gemäss h.L. entfaltet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit welchem eine Teilklage gutgeheissen oder abgewiesen wird nur für den eingeklagten Teilbetrag materielle Rechtskraft (ZPO 86).
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was ist unter einer objektiven Klagehäufung zu verstehen und was sind ihre Voraussetzungen?
Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn eine Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Person geltend macht. ZPO 90 nennt als Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit die Zuständigkeit eines Gerichtes (lit.), welches sämtliche Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu prüfen hat (lit. b). Einen Spezialfall im Bezug auf die Zuständigkeit nur eines Gerichts bei Überschneidung der örtlichen Zuständigkeit mehrerer Gerichte regelt ZPO 15 Abs. 2.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was ist unter einer subjektiven Klagehäufung zu verstehen?
Eine subjektive Klagehäufung liegt vor, wenn entweder auf der Kläger- oder der Beklagtenseite mehrere Parteien vorhanden sind und somit eine Streitgenossenschaft vorliegt.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wann liegt eine Widerklage vor und wo wird diese im Gesetz erwähnt?
Eine Widerklage ist gegeben, wenn sich der geltendgemachte Anspruch der beklagten Partei nach derselben Verfahrensart beurteilt, wie die Hauptklage. Der Beklagte erhebt diese im Hauptprozess gegen den Kläger.
Die Widerklage findet sowohl in ZPO 94 als auch in ZPO 224 Erwähnung.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Welches sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage?
a. Sachliches Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für beide Klagen (ZPO 94 Abs. 1); Allenfalls auch Überweisung möglich (ZPO 224 Abs. 2)
b. Ansprüche müssen beide in der gleichen Verfahrensart abgehandelt werden (ZPO 224 Abs. 1)
c. Bei abweichender örtlicher Zuständigkeit der Widerklage wird ein sachlicher Zusamenhang zwischen den beiden Klagen voraussgesetzt (ZPO 14 Abs. 1; Ansprüche aus gleichem Rechtsgeschäft oder Sachverhalt, enge rechtliche Beziehung)
d. Hauptklage muss bereits rechtshängig sein
e. Widerklage muss rechtzeitig (fristgerecht) erhoben, d.h. in der Klageantwort geltend gemacht, werden (ZPO 224 Abs. 1)
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Um was für ein Rechtsmittel handelt es sich bei der Verrechnung und was hat sie für einen Einfluss auf den Prozess?
Die Verrechnung ist eine Einwendung, welche vom Beklagten im vom Kläger rechtshäng gemachten Prozess, geltend gemacht wird. Wird die Verrechnung erfolgreich geltend gemacht, bewirkt sie, dass die Forderung des Klägers wegen Erfüllung zufolge Verrechnung abgewiesen wird.Sie hat die zeitlichen Schranken i.S.v. ZPO 229 zu wahren.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was ist unter einer doppelseitigen Klage zu verstehen und was ist ein Anwendungsfall einer solchen?
Bei einer doppelseitigen Klagen steht es auch der beklagten Partei, im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses, zu Anträge auf Zusprache ihres Anteils stellen zu können.
Typisches Anwendungsbeispiele stelleen die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsprozess und die Erbteilungsklage dar.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wann liegt eine unbezifferte Forderungsklage vor?
Eine solche Klage liegt dann vor, wenn eine Partei v.a. eine Leistungsklage erhebt und die Höhe des eingeklagten Betrags zu Beginn des Prozesses noch nicht genau beziffert hat.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wann ist eine unbezifferte Forderungsklage zulässig?
Eine unbezifferte Forderungsklage ist unter der Bedingung, dass der Partei die Bezifferung ihres Begehrens zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist, zulässig (ZPO 85 Abs. 1).
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was ist unter einer Stufenklage zu verstehen?
Eine Stufenklage liegt dann vor, wenn die Partei dem unbezifferten Leistungsbegehren einen Anspruch auf Auskunfterteilung geltend macht, wobei sich dieser aus dem materiellen Recht ergibt.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Worin bestehen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der unebzifferten Forderungsklage und der Stufenklage?
Die beiden Klagearten haben gemeinsam, dass die klagende Partei eine Forderung geltend macht, ohne den geforderten Betrag zu beginn des Prozesses zu beziffern.
Wesentlichster Unterschied zwischen den beiden Klagen liegt darin, dass der klagenden Partei bei der Stufenklage einen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen die beklagte Partei (z.B. OR 400 Abs. 1) hat und diesen naben dem Begehren auf Leistung des noch unbezifferten Bertrags geltend macht.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Worin besteht der Vorteil der Stufenklage gegenüber der unbezifferten Forderungsklage?
Der Vorteil der Stufenklage liegt in den Folgen der Mitwirkungsverweigerung durch die beklagte Partei. Das bedeutet, dass dem Kläger, im Gegensatz zur unbezifferten Forderungsklage, wirksamere Mittel zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Mitwirkung der beklagten Partei, zur Feststellung des genauen Bezifferung des Forderungsbetrags, zur Verfügung stehen (ZPO 343).
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wem steht eine Verbandsklage zu und was ist ihr Regelungsbereich?
Eine Verbandsklage steht einem Verein oder anderen Organisationen zu, welche von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung sind und die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind (ZPO 89 Abs. 1).
Mit ihr soll eine drohende Verletzung verboten, eine bestehende Verletzung beseitigt oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festgestellt werden (ZPO 89 Abs. 2).
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was kann mit einer Verbandsklage alles geltend gemacht werden?
Mit einer Verbandsklage kann nur verlangt werden, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer solchen festzustellen (ZPO 89 Abs. 2). Es kann keine Zahlung einer Geldsumme verlangt werden.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was sind die wichtigsten Inalte einer Klage?
Es kommt darauf an in welchem Verfahren die Klage eingereicht wird:
a) ordentliches Verfahren (ZPO 219 ff.): Klage muss alle in ZPO 221 aufgezählten Punkte beinhalten, insbes. müssen die relevanten Tatsachen behauptet und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden (Abs. 1 lit. d und e).
b) vereinfachtes Verfahren (ZPO 243 ff.): Klage muss die in ZPO 244 aufgezählten Inhalte aufweisen, wobei es genügt, wenn lediglich der Streitgegenstand bezeichnet wird (Abs. 1 lit. d), ohne dass bereits die relevanten Tatsachen behauptet werden müssen.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was muss bei der Formulierung eines Rechtsbegehrens besonders beachtet werden und was passiert, wenn die Erfordernisse nicht erfüllt sind?
Das Rechtsbegehren ist so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheisung der Klage als Entscheid übernommen werden könnte. Sind die Formerfordernisse (z.B. vergessene Unterschrift oder fehlende Vollmacht) nicht erfüllt oder weisst das Rechtsbegehren Mängel auf, ist der Partei eine Nachfrist anzusetzten (ZPO 132 Abs. 1 und 2). Unterlässt es die Partei, alle oder einzelne der relevanten Tatsachen in der Klage zu behaupten oder bezeichnet sie keine bzw. nicht alle Beweismittel, kann das Gericht nicht einfach auf die Klage nicht eintreten. Da aufgrund von ZPO 229 den Parteien immer die Möglichkeit eingeräumt wird, neue Vorbringen in mindestens zwei Vorträgen unbeschränkt geltend zu machen, kann die klagende Partei ihr Versäumnis noch in ihrem zweiten Vortrag nachholen. Das Gericht ist somit verpflichtet die Klage trotz ihrer Mängel der beklagten Partei zur Erstattung der Klageantwort zuzustellen.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was ist der Streitwert?
Ein Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, um den prozessiert wird.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was für Streitigkeiten haben einen Streitwert?
Nur vermögensrechtliche Streitigkeiten haben einen Streitwert.
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was sind die wichtigsten Punkte, für welche der Streitwert massgebend ist?
Besonders für die Bestimmungen der sachlichen Zuständigkeit (z.B. ZPO 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. BGG 74), der Verfahrensart (ZPO 243 Abs. 1) und die Zuständigkeit eines ordentlichen bzw. ausserordentlichen Rechtsmittels (ZPO 308 Abs. 2) ist der Streitwert massgebend.
4. Teil - Gericht
Was für grundsätzliche 3 Arten von Zulständigkeiten werden gemeinhin unterschieden?
a) örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand): legt fest, welches Gericht für eine Klage zuständig ist
b) sachliche Zuständigkeit: bestimmt, welches ordentliche oder besondere Gericht zum Entscheid über eine bestimmte Streitsache zuständig ist
c) funktionelle Zuständigkeit: legt fest, welche Gerichte sich nach der Ergreifung eines Rechtsmittel zwei- oder drittinstanzlich mit einer Streitsache befassen muss und welcher Amtsträger (z.B. ZPO 124 Abs. 2) innerhalb des sachlich zuständigen Gerichts für eine bestimmte gerichtliche Handlung zuständig ist.
4. Teil - Gericht
In welchen wichtigen Rechtsquellen werden die Gerichtsstände geregelt?
Gemäss ZPO 2 sind für internationale Sachverhalte die Gerichtsstände des IPRG und LugÜ anwendbar. Für natinale Sachverhalte sind die Gerichtsstände nach ZPO 9 ff. massgebend.
4. Teil - Gericht
Was ist der generelle Gerichtsstand, der zur Anwendung kommt, wenn keine besondere Regelung greift? Wie wird dieser Gerichtsstand in den wichtigsten 3 Anwendugsfällen bestimmt?
Der generelle Gerichtsstand ist derjenige am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei (ZPO 10).
a) natürliche Personen: genereller Gerichtsstand ist der Wohnsitz (ZPO 10 Abs. 1 lit. a) besitmmt sich nach dem ZGB (ZPO 10 Abs. 2)
b) juristische Personen: genereller Gerichtsstand bestimmt sich nach deren Sitz (ZPO 10 Abs. 1 lit. b), welche i.d.R. im Handelsregister vermerkt ist
4. Teil - Gericht
Wofür stehen die Begriffe "Forum Shopping" und "Forum Running"?
a) Forum Shopping: Davon spricht man, wenn der Kläger zwischen verschiedenen Gerichtsständen denjenigen auswählt, der für ihn insgesamt am vorteilhaftesten ist.
b) Forum Running: Davon spricht man, wenn der Schuldner eines streitigen Anspruchs u.U. eine negative Feststellungsklage gegen den potenziellen Gläubiger erheben kann. Dadurch, dass die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage das nachträgliche Erheben einer Leistungsklage durch den potenziellen Schuldner ausschliesst, ensteht zwischen den Streitparteien ein "Run" auf den für sie günstigsten Gerichtsstand. Diesen "Run" gewinnt die Partei, welche ihre entsprechende Klage als erste rechtshängig macht und dadurch die Klage der anderen Partei ausschliessen kann.
4. Teil - Gericht
Was versteht man unter einem zwingenden bzw. einem teilzwingenden Gerichtsstand und wann liegen solche vor?
Gerichtsstände sind nur dann zwingend, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt (ZPO 9 Abs. 1, z.B. ZPO 43 Abs. 1). Man unterscheidet dabei 2 Formen:
a) zwingender Gerichtsstand: Von solch einem Gerichtsstand könne die Parteien weder durch Vereinbarung noch Einlassung abweichen (ZPO 9 Abs. 2).
b) teilzwingender Gerichtsstand: Von solch einem Gerichtsstand ist die Rede, wenn dieser nur eine Partei (i.d.R. die sozial schwächere) zwingend ist. Das hat zur Folge, dass diese Partei nicht auf den teilzwingenden Gerichtsstand verzichten kann.
4. Teil - Gericht
Was ist eine Gerichtsstandvereinbarung?
Unter einer Gerichtsstandvereinbarung ist eine Vereinbarung zwichen 2 Parteien, mit der für eine bestehende oder eine künftige Streitigkeit ein bestimmtes Gericht als zuständig erklärt wird (ZPO 17) zu verstehen.
4. Teil - Gericht
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig?
Zulässigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen:
a) örtliche zuständigkeit + ausnahmsweise sachliche Zuständigkeit nach ZPO 8 Abs. 1
b) Verfügungsmacht über den streitigen Anspruch (ZPO 17)
c) Gerichtsstandvereinbarung darf nicht von zwingenden Gerichtsständen (ZPO 9 Abs. 2) abweichen
d) Hinreichende Bestimmbarkeit
e) Schriftliche oder anderer Nachweis der Nachweis durch Text (ZPO 17) ermöglicht
f) Gericht muss hinreichend bestimmt genannt werden (ZPO 17)
4. Teil - Gericht
Was sind die primären Wirkungen einer Gerichtsstandvereinbarung?
Primäre Wirkung: Begründ der örtlichen Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts (Prorogation mit ausschliesslicher Wirkung, ZPO Abs. 1), mit die entsprechenden Klagen nur an dem prorogierten Gerichtsstand geltend gemacht werden können.
4. Teil - Gericht
Was ist eine Einlassung und wann ist sie zulässig?
Einlassung liegt vor, wenn:
a) beklagte Partei äussert sich vorbehaltlos, ohne vorherige Geltendmachung der Unzuständigkeitseinrede, zur Sache (ZPO 18)
b) Äusserung muss gegenüber dem angerufenen Gericht erfolgen, Einlassung im Stadium des Schlichtungsverfahrens gibt es nicht
c) Einlassende Partei verzichtet auf gesetzlichen Gerichtsstand, was stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des bereits angerufenen Gerichts darstellt
4. Teil - Gericht
Was sind doppelrelevante Tatsachen und wann werden diese geprüft?
Doppelrelevante Tatsachen sind solche, welche sowohl für Begründung besonderer Zuständigkeit als auch materielle Begründetheit der Klage wesentlich sind (z.B. Vorliegen eines Arbeitsvertrags, ZPO 34)
4. Teil - Gericht
Was sind die wichtigsten Ausstandsgründe und wann müssen diese geltend gemacht werden??
- Die wichtigsten Ausstandsgründe sind:
- persönliches Interesse (ZPO 47 Abs. 1 lit. a)
- Vorbefassung (ZPO 47 Abs. 1 lit. b, ZPO 47 Abs. 2)
- Verwandtschaft (ZPO 47 Abs. 1 lit. d und e)
- weitere objektive Gründe (z.B. Freundschaft zw. Richter und anwaltlicher Vertretung; ZPO 47 Abs. 1 lit. f)
- Ausstandsgründe sind unverzüglich nach Kenntnisnahme mittesl Ausstandsgesuch geltend zu machen (ZPO Abs. 1)
- ansonsten verwirkt das Recht zur Geltendmachung des Grundes
4. Teil - Gericht
Wie läuft ein Ausstandsverfahren im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie.
- Partei macht Ausstandsgesuch unverzüglich gelten und glaubhaft
- Betroffene Gerichtsperson nimmt Stellung
- bei Bestreitung des Vorliegens eines Ausstandsgrundes entscheidet Gesamtgericht (mit Beschwerde anfechtbar ZPO 50)
4. Teil - Gericht
Was meint der Begriff "Prozessleitung" und welche 2 Arten werden unterschieden?
- Prozessleistung = Leitung des Ablaufs eines Zivilprozesses durch Gericht, wobei zw. formeller und materieller Prozessleitung zu unerscheiden ist:
- formelle Prozessleitung = Massnahmen, mit denen Gericht auf äusseren Ablauf des Verfahrens Einfluss nimmt (z.B. Zustellung von Vorladungen, Ansetzen von Fristen; ZPO 136 - 141, ZPO 142 - 146)
- materielle Prozessleitung = gerichtliche Tätigkeiten mit dem Ziel, auf Inhalt eines Prozesses Einfluss zunehmen (z.B. gerichtliche Fragepflicht; ZPO 56)
4. Teil - Gericht
Wem kommt im schweizerischen Zivilprozess die Kompetenz zur formellen Prozessleitung zu?
- ZPO weisst Kompetenz zur formellen Prozessleitung dem Gericht zu
- z.B. Festlegung von Terminen, Verschiebung von Terminen (ZPO 133 ff.)
4. Teil - Gericht
Mit welchen Massnahmen kann ein Gericht einen Prozess vereinfachen?
- ZPO 125:
- Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren (lit. a)
- Trennung von gemeinsam eingereichten Klagen (lit. b + d)
- Vereinigung selbständig eingereichter Klagen (lit. c)
4. Teil - Gericht
Wann kann ein Gericht ein Verfahren sistieren?
- Gericht kann Verfahren in einer Weise leiten, dass dieses möglichst schnell durchgeführt wird (ZPO 124 Abs. 1)
- es besteht beschränkter Parteianspruch (BV 29 Abs. 1)
- Gericht darf Verfahren nur sistieren (ZPO 126 Abs.1), wenn bestimmte Gründe gegeben sind (z.B. Abhängigkeit des Verfahens von anden Verfahren, Antrag beider Parteien auf Sistierung zwecks aussergerichtlicher Einigung)