ZPO
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
Kartei Details
Karten | 306 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2016 / 18.05.2024 |
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9. Teil - Rechtsmittel
Worin unterscheiden sich Rechtsmittel von Rechtsbehelfen?
- Rechtsbehelfe zielen nicht auf inhaltliche Änderung des Entscheides, sondern auf dessen gerichtliche Klarstellung ab
9. Teil - Rechtsmittel
Wie werden die Rechtsmittel herkömmlicherweise eingeteilt bzw. klassifiziert?
- Delvolutive (durch obere Instanz) und nicht devolutive (durch Entscheid Instanz) Rechtsmittel
- Vollkommene (umfassende Überpfrüfung des vorinstanzlichen Entscheides) und unvollkommene Rechtsmittel (eingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheides, z.B. bezgl. Rechtsfragen)
- Reformatorische (Ausfällung eines neuen Entscheides durch Rechtsmittelinstanz) und kassatorische (nur Aufhebung des angefochtenen Entscheides + Rückweisung des Verfahrens an Voristanz) Rechtsmittel
- Ordentliche (aufschiebende/suspensive Wirkung + hemmen Eintritt der formellen Rechrtskraft und Vollstreckbarkeit) und ausserordentliche Rechtsmittel (keine aufschiebende Wirkung, Neubeurteilung durch obere Instanz)
9. Teil - Rechtsmittel
Was wird unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels verstanden und was sind die wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen?
- Zulassungsvoraussetzungen eines Rechtsmittels = Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Rechtsmittelinstanz auf Rechtsmittel eintritt
- Art der angefochtenen Entscheidung
- Streitwert
- Legitimation
> Beschwer
> Rechtzeitigkeit
> Einreichung bei der richtigen Instanz
9. Teil - Rechtsmittel
Was ist unter den Rügegründen eines Rechtsmittels zu verstehen und wieso sind diese wichtig?
- Rügegründe = Bemägelungen des angefochtenen Entscheides, welche Rechtmittelinstanz überprüfen kann
- z.B. vollkommene Rechtsmittel: Tat- und Rechtsfragen, Unagemessenheit des Entscheides
- sind wichtig, da Geltendmachbarkeit von überprüfbaren Rügegründen ebenfalls Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsmittel darstellen
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Wirkungen hat ein Rechtsmittelverzicht?
- wurde zulässigerweise auf Rechtsmittel verzichtet, wird Entscheid sofort rechtskräftig und es ergeht Nichteintretensentscheid, wenn nach Verzicht doch entsprechendes Rechtsmittel gegen Entscheid eingereicht wird
9. Teil - Rechtsmittel
Wann ist ein Rechtsmittelverzicht zulässig?
- Verzicht auf ordentliche Rechtmittel
- Parteien können vor und nach Eröffnung des Entscheides auf ordentliche Rechtsmittel verzichten, wenn sie über Streitgegenstand verfügen können (Dispositionsmaxime)
- Parteien können nicht im Voraus verzichten, wenn Offinzialmaxime gilt
- Verzicht auf ausserordentliche Rechtsmittel
- Verzicht erst möglich, wenn entsprechender Grund zur Erhebung des ausserordentlichen Rechtsmittels eingetreten und Parteien bekannt ist
- h.L. stellt nicht auf aufschiebende Wirkung der Rechtmittel ab und zählt nur Revision zu ausserordentliche Rechtmittel i.S.d. Rechtsmittelverzichts
9. Teil - Rechtsmittel
Wann müssen Entscheide eine Rechtmittelbelehrung enthalten?
- ZPO 238 lit. f: sämtliche Entscheide müssen Rechtsmittelbelehrung enthalten, sofern Parteien nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben (Vorausverzicht: Dispositionsmaxime vs. Offizialmaxime)
9. Teil - Rechtsmittel
Was sind die Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung?
- Gutgläubige Partei: hätte Unrichtigkeit des Rechtmittelentscheides weder kennen noch erkennen müssen
- aus falscher Rechtsmittelbelehrung dar Partei kein Nachteil entstehen
- falsche Rechtsmittelbelehrung hat zur Folge, dass Rechtsmittelinstanz das Gesuch der Partei um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gutheisst
9. Teil - Rechtsmittel
Was wird gemeinhin unter dem "Verbot der reformatio in peius" verstanden?
- Bei Geltung der Dispositionsmaxime und Ergreifen eines Rechtsmittels durch eine Partei, darf Entscheid der Rechtsmittelinstanz für rechtsmittelführende Partei nicht schlechter ausfallen als angefochtener Entscheid
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind in der ZPO geregelt?
- Rechtsmittel:
- Berufung (ZPO 308 ff.)
- Beschwerde (ZPO 319 ff.)
- Revision (ZPO 328 ff.)
- Rechtsbehelfe (ZPO 334):
- Erläuterung
- Berichtigung
9. Teil - Rechtsmittel
Wie ist die Berufung i.S.v. ZPO 308 ff. zu klassifizieren?
- Berufung = ordentliches, vollkommenes und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Entscheide können mit der Berufung angefochten werden?
- Endentscheide: Entscheide die das Verfahren ganz oder teilweise beenden
- Zwischenentscheide i.S.v. ZPO 237
- Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
9. Teil - Rechtsmittel
Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung?
- Streitwert von mind. 100'000 CHF (ZPO 308 Abs. 2)
- Partei muss gültigen Berufungsgrund geltend machen (ZPO 310)
- Partei muss zur Erhebung der Berufung (aktiv) legitimiert und beschwert sein
- Berufung muss schriftlich und begründet bei Berufungsinstanz eingereicht werden (ZPO 311)
- Berufungsfrist von 30 Tagen darf nicht ungenutzt abgelaufen sein (ZPO 311)
- bei summarischen Verfahen beträgt diese 10 Tage (ZPO 314 Abs. 1)
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Wirkungen hat die Einreichung einer Berufung? Welche Ausnahmen gibt es?
- Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides wird gehemmt (ZPO 315 Abs. 1)
- Verfahren wird mit sofortiger Wirkung der ersten Instanz entzogen und vor Rechtsmittelinstanz fortgesetzt (Devolutiveffekt)
- Ausnahmen:
- Entscheide über Gegendarstellungsrecht und vorsorgliche Massnahmen (ZPO 315 Abs. 4)
- Berufungsinstanz kann vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Entscheides bewilligen (ZPO 315 Abs. 2), sofern Partei nicht Gestaltungsentscheid angefochten hat (ZPO 315 Abs. 3)
9. Teil - Rechtsmittel
Wie läuft das Berufungsverfahren im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie.
- Vorprüfungsverfahren zwecks Feststellung der offensichtlichen unbegründetheit oder unzulässigkeit der Berufung (ZPO 312 Abs. 1)
- Zustellung der Berufung an berufungsbeklagte Partei + Beginn der Frist zur Berufungsantwort (ZPO 312)
- Berufungsinstanz steht es indess frei, Aktenentscheid zu fällen, zweiten Schriftenwechsel anzuordnen oder zur mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen (ZPO 316)
- Berufungsinstanz fällt Entscheid
9. Teil - Rechtsmittel
Was versteht man unter einer Anschlussberufung?
- Anschlussberufung = Berufung, welche berufngsbeklagte Partei in Berufungsantwort selber erhebt (ZPO 313 Abs. 2)
9. Teil - Rechtsmittel
Was ist die wichtigste Wirkung einer Anschlussberufung?
- wird Anschlussberufung ganz oder teilweise gutgeheissen, kann dies zu günstigerem Resultat für anschlussberufungsführende Partei (berufungsbeklagte Partei) als angefochtener Entscheid führen
- Anschlussberufung hebt Verbot der reformatio in peius bezgl. der Hauptverhandlung auf
9. Teil - Rechtsmittel
In welchem Verhältnis steht die Anschlussberufung zur Hauptberufung?
- Anschlussberufung kein selbständiges Rechtsmittel und fällt mit Nichteintreten des Gerichts (Nichteintretenseintscheid) oder Rückzug der Berufung vor Beginn der Urteilsberatung durch berechtigte Partei dahin (ZPO 313 Abs. 2)
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Novenrechte kommen den Parteien im Berufungsverfahren zu?
- Noven finden im Berfungsverfahren nur Berücksichtigung, wenn Voraussetzungen von 317 Abs. 1 erfüllt sind
- Parteien müssen Noven unverzüglich vorbringen
- Parteien müssen nachweisen, dass sie Noven nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt vorbringen konnten (Dispositionsmaxime)
- bei Geltung der Untersuchungsmaxime sollen Noven dagegen bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden können (umstritten)
9. Teil - Rechtsmittel
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig?
- ZPO 317 Abs. 2: Klageänderungen im Berfungsverfahen nur zulässig wenn,
- Voraussetzungen nach 227 Abs. 1 erfüllt sind
- Klageänderung auf Noven (neuen Tatsachen oder Beweismitteln) beruht
- Noven müssen nach ZPO 317 Abs. 1 zulässig sein
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Arten von Entscheiden kann die Berufungsinstanz fällen?
- Berfungsinstanz muss entweder angefochtenen Entscheid betätigen oder neues Urteil fällen (ZPO 318 Abs. 1 lit. a und b)
- Berfungsinstanz kann auch Rückweisungsentscheid fällen, wenn Vorinstanz wesentliche Teile der Klage nicht beurteilte oder Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (ZPO 318 Abs. 1 lit.c)
9. Teil - Rechtsmittel
Wie ist die Beschwerde i.S.v. ZPO 319 ff. zu klassifizieren?
- Beschwerde = ausserordentliches, unvollkommenes und reformatorisches oder kassatorisches Rechtsmittel
9. Teil - Rechtsmittel
In welchen Verhältnissen steht die Beschwerde zur Berufung?
- Beschwerde ist subsidiär zur Berufung
- Beschwerde in Fällen von prozessleitenden Verfügungen und Rechtsverzögerung primäres (und einziges) Rechtsmittel
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Entscheide können mit der Beschwerde angefochten werden?
- End-, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
- erstinstanzliche Entscheide
- prozessuale Verfügungen (ZPO 50 Abs. 2, ZPO 319 lit. b)
- Rechtsverzögerung (ZPO 319 lit. c)
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Rügegründe können die Parteien mit der Beschwerde geltend machen?
- unrichtige Rechtsanwendung (ZPO 320 lit. a)
- offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ZPO 320 lit. b)
9. Teil - Rechtsmittel
Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde?
- Partei muss aktiv legitimiert und beschwert sein
- Partei muss Beschwerde schriftlich und begründet einreichen
-. Beschwerdefrist darf nicht ungenutzt abgelaufen sein (ZPO 321 Abs. 1)
- im summarischen Verfahen und bei prozessleitenden Verfügungen beträgt die Frist nur 10 Tage (ZPO 321 Abs. 2)
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Wirkungen hat die Einreichung einer Beschwerde?
- Beschwerdeinstanz kann Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschieben (ZPO 325)
- Beschwerde hat devolutive Wirkung, d.h. Verfahrensherrschaft geht auf Beschwerdeinstanz über
9. Teil - Rechtsmittel
Wie läuft das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ab?
- Beschwerde muss bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht werden
- Vorprüfungsverfahren auf offensichtliche unbegründetheit oder offensichtliche unzlässigkeit der Beschwerde
- Zustellung der Beschwerde an Gegenpartei + Einreichung der Beschwerdeantwort durch Gegenpartei
- Beschwerdeinstanz fällt Aktenentscheid (ZPO 327 Abs. 2)
9. Teil - Rechtsmittel
Kann die beschwerdebeklagte Partei ihrerseits ein Rechtsmittel ergreifen?
- Anschlussbeschwerde ist ausdrücklich ausgeschlossen (ZPO 323)
- selbständige Beschwerde durch beschwerdebeklagte Partei während Beschwerdefrist ist möglich
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Novenrechte gelten im Beschwerdeverfahren?
- ZPO 326 Abs. 1: Novenverbot im Beschwerdeverfahren
- Meinugnsstreit bei Novenverbot in Verfahren mit Untersuchungsmaxime
9. Teil - Rechtsmittel
Wie ist die Revision i.S.v. ZPO 328 ff. zu qualifizieren?
- Revision = ausserordentliches, unvollkommenes und kassatorisches Rechtsmittel
9. Teil - Rechtsmittel
In welchem Verhältnis steht die Revision zur Berufung?
- Revision nur gegen rechtskräftige Entscheide zulässig (ZPO 328 ff.)
- bei Berufung wird Entscheid erst nach ablauf der ungenutzen Berufungsfrist rechtskräftig
- Revison subsidiär zur Berufung
9. Teil - Rechtsmittel
In welchem Verhältnis steht die Revision zur Beschwerde?
- Bei Beschwerde muss Entscheid rechtskräftig sein (keine suspensiv Wirkung), was auch ein gültiges Anfechtungsobjekt der Revision darstellt
- Revisionsgründe können unter ZPO 320 lit. a subsumiert werden und Partei muss gültige Noven vorbringen
- bei Beschwerde sind Noven ausgeschlossen (ZPO 326 Abs. 1)
- Meinungsstreit bei gleichzeitiger Geltendmachung von Beschwere und Revision (Noven sollen unter ZPO 326 Abs. 2 subsumiert werden)
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Entscheide könne mit der Revision angefochten werden?
- rechtskräftige Entscheide (ungeachtet welcher kantonaler Entscheidinstanz)
- Urteilssurrogate (gerichtliche Vergleiche, Klagerückzug, Klageanerkennung)
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Revisionsgründe kann eine Partei mit der Revision geltend machen?
- ZPO 328: Abschliessende Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe:
- nachträgliche Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln (Abs. 1 lit. a, nur unechte Noven)
- Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf angefochtenen Entscheid (Abs. 1 lit. b)
- Unwirksamkeit der Klageanerkennung des Klagerückzugs und des gerichtlichen Vergleichs (Abs. 1 lit. c)
- EGMR stellt Verletzung der EMRK fest (Abs. 2)
9. Teil - Rechtsmittel
Hat die Revision aufschiebende Wirkung?
- Nein, grundsätzlich hat die Revision (wie auch die Beschwerde) keine aufschiebende (suspensive) Wirkung (ZPO 331 Abs. 1)
- Gericht kann ausnahmsweise Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufschieben (ZPO 331 Abs. 2)
9. Teil - Rechtsmittel
Wie läuft das Revisionsverfahren im Wesentlichen ab? Skizzieren Sie?
- Partei reicht innert 90 Tagen seit entdeckung des Revisionsgrundes beim letztinstanzlichen Gericht Revisionsgesuch ein (ZPO 329 Abs. 1)
- Vorpfrüfungsverfahren auf Gültigkeit und Zulässigkeit der Revision
- Gericht stellt Revisionsgesuch der Gegenpartei zu und setzt Frist zur Stellungnahme (ZPO 330)
- Gericht entscheidet primär darüber, ob Revisionsgesuch begründet ist und entscheidet anschliessend neu oder weisst Entscheid zur Neubeurteilung an Vorinstanz zurück
9. Teil - Rechtsmittel
Mit welchen Rechtmitteln können sich die Parteien gegen Entscheide im Revisionsverfahren wehren?
- Entscheid kann über Begründetheit des Revisionsgesuches angefochten werden
- hat Erstinsatanz über Revisionsgesuch entschieden, ist Beschwerde zu ergreifen (ZPO 332)
- hat zweitinstanzliches Gericht entschieden ist Beschwerde in Zivilsachen ans BGer zu erheben (BGG 72 Abs. 1)
- Parteien können letzten Entscheid ebenfalls mit Beschwerde nach allgemeinen Regeln anfechten
9. Teil - Rechtsmittel
Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind im BGG geregelt?
- Beschwerde in Zivilsachen (BGG 72 ff.)
- Beschwerde in Strafsachen (BGG 78 ff.)
- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGG 82 ff.)
- subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG 113 ff.)
- Revision (BGG 121 ff.)
- Rechtsbehelfe der Erläuterung und Berichtigung (BGG 129)
9. Teil - Rechtsmittel
Wie ist die Beschwerde in Zivilsachen zu qualifizieren?
- Beschwerde in Zivilsachen: ausserordentliches, unvollkommenes, devolutives, reformatorisches und kassatorisches Rechtsmittel