ZPO
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
Kartei Details
Karten | 306 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2016 / 18.05.2024 |
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6. Teil - Prozess (Ablauf)
Inwiefern können die Ehegatten die Nebenfolgen einer Scheidung frei vereinbaren?
- Ehegatten können nur Vereinbarungen im Rahmen ihrer Verfügungsmacht über die Scheidungsnebenfolgen treffen
- Scheidungsnebenfolgen können grundsätzlich frei in Scheidungsvereinbarung regeln, müssen aber vom Gericht, bezgl. Vollständigkeit, Angemessenheit und Inhalt, genehmigt weden (ZPO 279 Abs. 1)
- Vorbehalten bleiben Scheidungsfolgen bezgl. Kinderbelage und angehäufte Vorsorgeguthaben (ZPO 280 Abs. 3)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Welche Besonderheiten müssen in Bezug auf den Endentscheid in einem Scheidungsverfahren beachtet werden?
- ZPO 279 Abs. 2: Scheidungsnebenfolgen
- Aufnahme der Vereinbarung über Scheidungsnebenfolgen ins Entscheiddispositiv
- Angaben welche im Entscheid enthalten sein müssen (ZPO 282 Abs. 1)
- Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (ZPO 283 Abs. 1, Vorbehalten Abs. 2)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Welche besonderen Regeln müssen in familienrechtlichen Verfahren mit Kinderbelagen beachtet werden?
- uneingeschränkte Untersuchungs- (ZPO 296 Abs. 1) und Offizialmaxime (ZPO 296 Abs. 3)
- es gilt der Freibeweis nach ZPO 168 Abs. 1
- eherechtliche Verfahren müssen ZPO 297 ff. beachten
- Anhörung des Kindes unter Abwesenheit der Eltern und Anwälte
- Beurteilung von Unterhalts- und Vaterschaftsklagen im vereinfachten Verfahen (ZPO 295)
- Ausnahme: Unterhaltsklage ohne Verbindung mit Vaterschaftskalge im Schlichtungsverfahen (ZPO 198 lit. b, e contrario) + Erlass vorsorglicher Massnahmen auf Geldzahlung (ZPO 303)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was versteht man unter den Begriffen "Beweisgegenstand", "Beweislast", "Beweismittel", "Beweismass" und "Beweiwürdigung"?
- Beweisgegenstand: beschreibt, was in einem Zivilprozess alles bewiesen werden kann
- Beweislast: legt fest, wer was zu beweisen hat bzw. welche Partei Folgen der Beweislosikeit trägt
- Beweismittel: legt fest wie bzw. mit welchen Mitteln etwas zu beweisen ist
- Beweismass: regelt, welches Mass an Überzeugung ein Gericht über eine behauptete Tatsache erlangen muss
- Beweiswürdigung: legt fest, wie das Gericht die Beweise würdigen und werten kann
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was kann alles Gegenstand eines Beweises sein? Was muss nie bewiesen werden?
- Beweisgegenstand eines Zivilprozesses könne sein:
- ZPO 150 Abs. 1: Rechtserhebliche und streitige Tatsachen
- ZPO 150 Abs. 2: Übung, Ortsgebrauch und ausländisches Recht (bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
- nie zu beweisen sind:
> ZPO 57: anzuwendendes Recht (iura novit curia)
> ZPO 151: offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen, sowie allgemein anerkannte Erfahrungsgrundsätze
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was sind die wichtigsten Regeln, nach denen die Beweislast verteilt wird?
- Rechtserzeugende Tatsachen sind von jener Partei zu beweisen, die daraus Recht ableiten
- rechtshemmende und rechtshindernde Tatsachen hat Partei, welche diese behauptet, zu beweisen
- gesetzliche Vermutung von Tatsachen (keine tatsächliche Vermutung)
- Vermutungsträger muss nur Vermutungsbasis beweisen
- für Vermutungsfolge wird beweislast umgekehrt (nicht bei tatsächlicher Vermutung)
- unbestimmte negative Tatsachen sind zu beweisen
- Beweisgegner muss nach Treu und Glauben zur Beweisführung beitragen (Gegenbeweis)
- Beweisgegner muss bestimmte positive Tatsachen beweisen aufgrund derer die unbestimmten negativen Tatsachen nichtvorliegen können
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Welche Beweismittel kennt die ZPO?
- Beweismittel gemäss ZPO 168 Abs. 1
- Freibeweis in Verfahren mit Kinderbelangen gemäss ZPO 168 Abs. 2
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Welche Beweismasse kennt die ZPO?
- Regelbeweis: strikter Beweis von Tatsachen
- Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: möglich, wenn strikter Beweis unmöglich oder unzumutbar ist
- glaubhaft machen von Tatsachen
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wie muss das Gericht die Beweise würdigen?
- ZPO 157: es herrscht freie und unvoreingenommene Beweiswürdigung
- Ausnahmen: ZPO 169 und ZPO 179
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wie läuft das Beweisverfahren gemäss ZPO im wesentlichen ab? Worauf ist zu achten?
- Parteien haben Beweis anzutreten (Nennen der behaupteten Tatsachen)
- in Klageschrift und Klageantwort
- Gericht erlässt mind. eine Beweisverfügung (ZPO 154)
- enthält welche Beweismittel zugelassen und welche Partei beweisbelastet wurde
- Gericht nimmt zugelassene Beweise ab (ZPO 155 Abs. 3)
- Beachte: ZPO 226 Abs. 2 + ZPO 226 Abs. 3
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wann hat eine Partei ein Recht auf einen Beweis?
- ZPO 152 Abs. 1: jede Patei hat Anspruch dass Gericht die von ihr frist- und formgerechte eingegebenen Beweismittel abnimmt
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was versteht man unter einer antizipierten Beweiswürdigung?
- antizipierte Beweisführung = Würdigung von Beweismitteln durch das Gericht, ohne dies abzunehmen
- Gericht kann Beweismittel also ablehnen, wenn es vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Tatsachen überzeugt ist oder Beweismittel für untauglich hält
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Wann ist eine vorsorgliche Beweisführung möglich?
- ZPO 158 Abs. 1: Zulässigkeit vorsorglicher Beweisführung in folgenden Fällen möglich:
- Gesetz gewährt gesuchstellende Partei entsprechenden Anspruch
- gesuchstellende Partei macht Gefährdung der Beweismittel glaubhaft
- gesuchstellende Partei macht schutzwürdiges Interesse glaubhaft (Botschaft ZPO: Abklärung von Prozess- und Beweisaussichten genügt)
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Welche Arten von Entscheiden kennt die ZPO und wie werden diese umschrieben?
- Endentscheide (ZPO 236 Abs. 1): Beenden das Verfahren
- Sachentscheide
- Nichteintretensentscheide
- Zwischenentscheide (ZPO 237): ergehen während des laufenden Verfahens und Beenden nicht den Prozess
> soll im Falle einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung Zeit- und Kostenaufwand sparen (ZPO 237 Abs.1)
- andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (ZPO 319 lit. b): darunter sind alle Entscheide, welche während des Verfahrens ergehen, aber keinen Zwischenentscheid darstellen, zu subsumieren
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was versteht man unter der Eröffnung eines Entscheides?
- schriftliche Mitteilung an die Parteien
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Was für eine Bedeutung hat die Entscheideröffnung bzw. wieso ist diese wichtig?
- Entscheid wird erst mit seiner Eröffnung definitiv und durch erkennendes Gericht unabänderlich
- Parteien wird bei Eröffnung Inhalt des gerichtlichen Entscheids mitgeteilt
- wichtige Firsten (z.B. Begründung des unbegründet eröffneten Entscheids, Rechtsmittelfristen) beginnen zu laufen
6. Teil - Prozess (Ablauf)
Welche Arten der Entscheideröffnung kennt die ZPO?
- schriftliche Begründung (ZPO 238 lit. g, primär)
- Übergabe des schirftlichen Dispositivs + Entscheid mit kurzer mündlicher Begründung
- ohne schriftliche/mündliche Begründung durch übergabe des Dispositivs (ZPO 239 Abs. 1 lit. b)
- Frist auf Verlangen einer Begründung beginnt zu laufen (ZPO 239 Abs. 2 Satz 1)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Woraus setzen sich die Prozesskosten zusammen?
1. Gerichtskosten + Parteientschädigung (ZPO 95 I)
- Gerichtskosten (ZPO 95 II)
- Parteientschädigung (ZPO 95 III)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Wie wird die Höhe der Prozesskosten berechnet?
- Höhe der Prozesskosten richten sich nach kantonalen Gebührentarifen (ZPO 96)
- Höhe des Streitwertes als wichitger Faktor für die Berechnung
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Was ist ein Kostenvorschuss und unter welchen Voraussetzungen muss eine Partei einen solchen leisten?
- Kostenvorschuss (ZPO 98) betrifft nur Gerichtskosten i.S.v. ZPO 95 II
- Vorschusspflicht kann nur klagende bzw. widerklagende Partei sein
- Gericht kann Kostenvorschuss verlangen und hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu erheben
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Was sind die Voraussetzungen der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung?
- Sicherheit (ZPO 99 I) für Parteientschädigung kann nur von klagender Partei verlangt werden
- Voraussetzungen = Stellen eines Antrages auf Sicherheit + weitere Gründe nach ZPO 99 I lit. a-d
- Ausnahmen in internationalen Fällen, wenn Staatsverträge Sicherheit ausschliessen (z.B. LugÜ 51)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Nach welchen Grundsätzen werden die Prozesskosten verteilt?
- Prozesskosten werden grundsätzlich nach Massgabe des Gewinnens und Unterliegens verteilt (ZPO 106)
- Gericht kann in bestimmten Fällen auch nach Ermessen zuteilen (ZPO 107) oder Partei, welche unnötige Prozesskosten verursacht hat auferlegen (ZPO 108)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
In welchen Verfahren gelten besondere Kostenregelungen und was sind die wichtigsten dieser Kostenregelungen?
- besondere Kostenregelungen in ZPO 113 ff. geregelt
- im Schlichtungsverfahren werden grundsätzlich nur Gerichtskosten nicht aber auch Parteientschädigung zugesprochen (ZPO 113 I)
- keine Gerichtskosten im Schlichtungsverfahren, wenn miet- oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten zum Inhalt haben (ZPO 113 II c+d)
- keine Gerichtskosten im Entscheidverfahren arbeitsrechtlicher Streitigkeiten (ZPO 114 c)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Wie kann siche eine Partei gegen einen Kostenentscheid wehren?
- Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheit: mit Beschwerde anfechtbar (ZPO 103 i.V.m. ZPO 319 c 1)
- Kostenentscheide: mit Beschwerde anfechtbar (ZPO 110), sofern Partei nur Kosten bemängelt
- ansonsten kann Kostenentscheid auch mit Endentscheid (ZPO 104 I) mittels Berufung angefochten werden (ZPO 308 II), wenn Voraussetzungen der Berufung erfüllt sind
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Was für Kostenerleichterungen fallen unter den Begriff der unentgeltichen Rechtspfleche?
- unentgeltliche Rechtspflege (ZPO 118):
- Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
- Befreiung von Gerichtskosten
- unentgeltliche Verbeiständung
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Was sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unter Ausnahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung)?
- Partei muss natürliche Person sein
- Verfahren muss staatlich (nicht schiedsgerichtlich) sein
- Partei muss mittellos sein (ZPO 117 lit. a, 20-30% über Existenzminimum)
- Prozess darf nicht aussichtslos erscheinen (ZPO 117 lit. b)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Unter welchen Voraussetzungen wird einer Partei die unentgeltliche Rechtverbeiständung gewährt?
- unentgeltliche Rechtsverbeiständung (ZPO 118 I lit. c) wird gewährt, wenn
- entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind
- anwaltliche Vertretung muss zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig sein (z.B. aufgrund Komplexität, Schwierigkeit der Rechtsfragen)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Wie läuft das Verfahren der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen ab?
- Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege (ZPO 119):
- Partei muss primär Gesuch stellen (Abs. 1)
- Partei muss Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen (Abs. 2)
- Partei muss sich über Erfolgschancen ihrer Klage äussern
- Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Abs. 3)
- Gericht kann unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Zukunft (d.h. nach Gesuchstellung) gewähren (ZPO 119 IV)
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Wie können sich die Parteien gegen einen Entscheid über die unentgeltiche Rechtspflege wehren?
- grundsätzlich nur gesuchstellende Partei berechtigt Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege anzufechten (ZPO 121)
- Gegenpartei nur zur Anfechtung berechtigt, wenn Gericht klagende Partei von Sicherstellungspflicht (i.S.v. ZPO 103) enbindet
7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Welche Auswirkungen hat die unentgeltliche Rechtspflege auf die Liquidation der Prozesskosten?
- Liquidation der Prozesskosten im Falle des Unterliegens derjenigen Partei welche unentgeltlicher Rechtspflege beantragt hat (ZPO 122)
- Kostenvorschüsse der Gegenpartei müssen von der anderen Partei welcher unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde zurückerstattet werden (ZPO 122 I lit. c)
- unentgeltliche Vertretung muss in jedem Fall angemessen entschädigt werden (ZPO 122 I lit. a + II)
8. Teil - Rechtskraft
Was versteht man unter dem Begriff der Rechtskraft?
- Rechtskraft = Eigenschaft eines Entscheides oder Entscheidsurrogates (z.B. gerichtlicher Vergleich)
- formelle Rechtskraft: Entscheid ist formell rechtskräftig, wenn er unabänderliche ist
- materielle Rechtskraft: Entscheid ist materiell rechtskräftig, wenn er in späteren Prozess zw. denselben Parteien verbindlich ist
8. Teil - Rechtskraft
Wo ist die Rechtskraft geregelt?
- ZPO 241 Abs. 2
- Voraussetzungen und Bedeutung ergeben sich aus Rechtsmittelsystem, Rechtsprechung und h.L.
8. Teil - Rechtskraft
Wann wird ein Entscheid formell rechtskräftig?
- Entscheid erlangt formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung (suspensiv Wirkung) angefochten werden kann
- Entscheid nur mit ausserordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Beschwerde nach ZPO 319 ff., Beschwerde ans Bundesgericht nach BGG 72 ff.)
- Frist für ordentliche Rechtsmittel ist ungenutzt abgelaufen (Berufung i.S.v. ZPO 308 ff.)
8. Teil - Rechtskraft
Was für gerichtliche Entscheide werden formell rechtskräftig?
- End- und Zwischenentscheide
- Urteilssurrogate (ZPO 241 Abs. 2)
8. Teil - Rechtskraft
Was sind die Wirkungen der formellen Rechtskraft?
- Entscheid wird mit Erlangung der formellen Rechtskraft grundsätzlich unabänderbar
- Entscheid wird grundsätzlich vollstreckbar (Ausnahme: ZPO 325 Abs. 2)
- Rechtshängigkeit fällt mit formeller Rechtskraft des Entscheides dahin
8. Teil - Rechtskraft
Was sind die Voraussetzungen, damit ein Entscheid materiell rechtskräftig wird?
- mit formeller Rechtskraft entseht materielle Rechtskraft
- Ausgenommen sind Prozessentscheide und Sachentscheide aufgrund fehlender Kognition (werden nur in beschränkten Umfang materiell rechtskräftig)
8. Teil - Rechtskraft
Was sind die wichtigsten Auswirkungen der materiellen Rechtskraft?
- identische Klage über gleichen Streitgegenstand ist ausgeschlossen (vgl. ZPO 59 Abs. 2 lit. e)
- stellt sich bei nicht identischer Klage materiell rechtskräftige Streitfrage als Vorfrage, darf dies nicht anders entschieden werden
8. Teil - Rechtskraft
Wann liegt eine eine identische Klage i.S.d. materiellen Rechtskraft vor?
- diese liegt vor, wenn:
- Identität der Parteien dieselbe ist (auch dann, wenn Rechtsnachfolger in Rechtsstellung einer Partei eintritt und bei Prozessstandschaft)
- Streitgegenstände müssen identisch sein (gegeben, wenn Klage auf gleichen Gegenstand hinzielt und sich aus gleichen Lebensvorgang ergibt)
8. Teil - Rechtskraft
Wonach richtet sich der Umfang der materiellen Rechtskraft?
- auf jeweiliges Dispositiv beschränkt (vgl. ZPO 238 lit. d)
- Urteilsbegründung zur Feststellung der Bedeutung des Dispositvs und der Identität der Klage dennoch heranzuziehen
9. Teil - Rechtsmittel
Was ist unter dem Begriff "Rechtsmittel" zu verstehen?
- Rechtsmittel = prozessuale Rechtsbehelfe, die der Überprüfung und allfälligen Verbesserungen eines Entscheides auf Antrag einer Partei dienen