ZPO

- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel

- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel


Kartei Details

Karten 306
Lernende 20
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.05.2016 / 18.05.2024
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6. Teil - Prozess (Ablauf)

Inwiefern können die Ehegatten die Nebenfolgen einer Scheidung frei vereinbaren?

- Ehegatten können nur Vereinbarungen im Rahmen ihrer Verfügungsmacht über die Scheidungsnebenfolgen treffen

  • Scheidungsnebenfolgen können grundsätzlich frei in Scheidungsvereinbarung regeln, müssen aber vom Gericht, bezgl. Vollständigkeit, Angemessenheit und Inhalt, genehmigt weden (ZPO 279 Abs. 1)
  • Vorbehalten bleiben Scheidungsfolgen bezgl. Kinderbelage und angehäufte Vorsorgeguthaben (ZPO 280 Abs. 3)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Besonderheiten müssen in Bezug auf den Endentscheid in einem Scheidungsverfahren beachtet werden?

- ZPO 279 Abs. 2: Scheidungsnebenfolgen

  • Aufnahme der Vereinbarung über Scheidungsnebenfolgen ins Entscheiddispositiv
  • Angaben welche im Entscheid enthalten sein müssen (ZPO 282 Abs. 1)
  • Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (ZPO 283 Abs. 1, Vorbehalten Abs. 2)

 

 

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche besonderen Regeln müssen in familienrechtlichen Verfahren mit Kinderbelagen beachtet werden?

- uneingeschränkte Untersuchungs- (ZPO 296 Abs. 1) und Offizialmaxime (ZPO 296 Abs. 3)

- es gilt der Freibeweis nach ZPO 168 Abs. 1

- eherechtliche Verfahren müssen ZPO 297 ff. beachten

- Anhörung des Kindes unter Abwesenheit der Eltern und Anwälte

- Beurteilung von Unterhalts- und Vaterschaftsklagen im vereinfachten Verfahen (ZPO 295)

  • Ausnahme: Unterhaltsklage ohne Verbindung mit Vaterschaftskalge im Schlichtungsverfahen (ZPO 198 lit. b, e contrario) + Erlass vorsorglicher Massnahmen auf Geldzahlung (ZPO 303)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was versteht man unter den Begriffen "Beweisgegenstand", "Beweislast", "Beweismittel", "Beweismass" und "Beweiwürdigung"?

- Beweisgegenstand: beschreibt, was in einem Zivilprozess alles bewiesen werden kann

- Beweislast: legt fest, wer was zu beweisen hat bzw. welche Partei Folgen der Beweislosikeit trägt

- Beweismittel: legt fest wie bzw. mit welchen Mitteln etwas zu beweisen ist

- Beweismass: regelt, welches Mass an Überzeugung ein Gericht über eine behauptete Tatsache erlangen muss

- Beweiswürdigung: legt fest, wie das Gericht die Beweise würdigen und werten kann

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was kann alles Gegenstand eines Beweises sein? Was muss nie bewiesen werden?

- Beweisgegenstand eines Zivilprozesses könne sein:

  • ZPO 150 Abs. 1: Rechtserhebliche und streitige Tatsachen
  • ZPO 150 Abs. 2: Übung, Ortsgebrauch und ausländisches Recht (bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

- nie zu beweisen sind:

  > ZPO 57: anzuwendendes Recht (iura novit curia)

  > ZPO 151: offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen, sowie allgemein anerkannte Erfahrungsgrundsätze

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was sind die wichtigsten Regeln, nach denen die Beweislast verteilt wird?

- Rechtserzeugende Tatsachen sind von jener Partei zu beweisen, die daraus Recht ableiten

  • rechtshemmende und rechtshindernde Tatsachen hat Partei, welche diese behauptet, zu beweisen

- gesetzliche Vermutung von Tatsachen (keine tatsächliche Vermutung)

  • Vermutungsträger muss nur Vermutungsbasis beweisen
  • für Vermutungsfolge wird beweislast umgekehrt (nicht bei tatsächlicher Vermutung)

- unbestimmte negative Tatsachen sind zu beweisen

  • Beweisgegner muss nach Treu und Glauben zur Beweisführung beitragen (Gegenbeweis)
  • Beweisgegner muss bestimmte positive Tatsachen beweisen aufgrund derer die unbestimmten negativen Tatsachen nichtvorliegen können 

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Beweismittel kennt die ZPO?

- Beweismittel gemäss ZPO 168 Abs. 1

- Freibeweis in Verfahren mit Kinderbelangen gemäss ZPO 168 Abs. 2

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Beweismasse kennt die ZPO?

- Regelbeweis: strikter Beweis von Tatsachen

- Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: möglich, wenn strikter Beweis unmöglich oder unzumutbar ist

- glaubhaft machen von Tatsachen

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wie muss das Gericht die Beweise würdigen?

- ZPO 157: es herrscht freie und unvoreingenommene Beweiswürdigung

  • Ausnahmen: ZPO 169 und ZPO 179

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wie läuft das Beweisverfahren gemäss ZPO im wesentlichen ab? Worauf ist zu achten?

- Parteien haben Beweis anzutreten (Nennen der behaupteten Tatsachen)

  • in Klageschrift und Klageantwort

- Gericht erlässt mind. eine Beweisverfügung (ZPO 154)

  • enthält welche Beweismittel zugelassen und welche Partei beweisbelastet wurde

- Gericht nimmt zugelassene Beweise ab (ZPO 155 Abs. 3)

- Beachte: ZPO 226 Abs. 2 + ZPO 226 Abs. 3

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wann hat eine Partei ein Recht auf einen Beweis?

- ZPO 152 Abs. 1: jede Patei hat Anspruch dass Gericht die von ihr frist- und formgerechte eingegebenen Beweismittel abnimmt

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was versteht man unter einer antizipierten Beweiswürdigung?

- antizipierte Beweisführung = Würdigung von Beweismitteln durch das Gericht, ohne dies abzunehmen

  • Gericht kann Beweismittel also ablehnen, wenn es vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Tatsachen überzeugt ist oder Beweismittel für untauglich hält

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Wann ist eine vorsorgliche Beweisführung möglich?

- ZPO 158 Abs. 1: Zulässigkeit vorsorglicher Beweisführung in folgenden Fällen möglich:

  • Gesetz gewährt gesuchstellende Partei entsprechenden Anspruch
  • gesuchstellende Partei macht Gefährdung der Beweismittel glaubhaft
  • gesuchstellende Partei macht schutzwürdiges Interesse glaubhaft (Botschaft ZPO: Abklärung von Prozess- und Beweisaussichten genügt)

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Arten von Entscheiden kennt die ZPO und wie werden diese umschrieben?

- Endentscheide (ZPO 236 Abs. 1): Beenden das Verfahren

  • Sachentscheide
  • Nichteintretensentscheide

- Zwischenentscheide (ZPO 237): ergehen während des laufenden Verfahens und Beenden nicht den Prozess

  > soll im Falle einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung Zeit- und Kostenaufwand sparen (ZPO 237 Abs.1)

- andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (ZPO 319 lit. b): darunter sind alle Entscheide, welche während des Verfahrens ergehen, aber keinen Zwischenentscheid darstellen, zu subsumieren

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was versteht man unter der Eröffnung eines Entscheides?

- schriftliche Mitteilung an die Parteien

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Was für eine Bedeutung hat die Entscheideröffnung bzw. wieso ist diese wichtig?

- Entscheid wird erst mit seiner Eröffnung definitiv und durch erkennendes Gericht unabänderlich

- Parteien wird bei Eröffnung Inhalt des gerichtlichen Entscheids mitgeteilt

- wichtige Firsten (z.B. Begründung des unbegründet eröffneten Entscheids, Rechtsmittelfristen) beginnen zu laufen

6. Teil - Prozess (Ablauf)

Welche Arten der Entscheideröffnung kennt die ZPO?

- schriftliche Begründung (ZPO 238 lit. g, primär)

- Übergabe des schirftlichen Dispositivs + Entscheid mit kurzer mündlicher Begründung

- ohne schriftliche/mündliche Begründung durch übergabe des Dispositivs (ZPO 239 Abs. 1 lit. b)

  • Frist auf Verlangen einer Begründung beginnt zu laufen (ZPO 239 Abs. 2 Satz 1)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Woraus setzen sich die Prozesskosten zusammen?

1. Gerichtskosten + Parteientschädigung (ZPO 95 I)

  • Gerichtskosten (ZPO 95 II)
  • Parteientschädigung (ZPO 95 III)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Wie wird die Höhe der Prozesskosten berechnet?

- Höhe der Prozesskosten richten sich nach kantonalen Gebührentarifen (ZPO 96)

  • Höhe des Streitwertes als wichitger Faktor für die Berechnung

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Was ist ein Kostenvorschuss und unter welchen Voraussetzungen muss eine Partei einen solchen leisten?

- Kostenvorschuss (ZPO 98) betrifft nur Gerichtskosten i.S.v. ZPO 95 II

  • Vorschusspflicht kann nur klagende bzw. widerklagende Partei sein
  • Gericht kann Kostenvorschuss verlangen und hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu erheben

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Was sind die Voraussetzungen der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung?

- Sicherheit (ZPO 99 I) für Parteientschädigung kann nur von klagender Partei verlangt werden

- Voraussetzungen = Stellen eines Antrages auf Sicherheit + weitere Gründe nach ZPO 99 I lit. a-d

- Ausnahmen in internationalen Fällen, wenn Staatsverträge Sicherheit ausschliessen (z.B. LugÜ 51)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Nach welchen Grundsätzen werden die Prozesskosten verteilt?

- Prozesskosten werden grundsätzlich nach Massgabe des Gewinnens und Unterliegens verteilt (ZPO 106)

  • Gericht kann in bestimmten Fällen auch nach Ermessen zuteilen (ZPO 107) oder Partei, welche unnötige Prozesskosten verursacht hat auferlegen (ZPO 108)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

In welchen Verfahren gelten besondere Kostenregelungen und was sind die wichtigsten dieser Kostenregelungen?

- besondere Kostenregelungen in ZPO 113 ff. geregelt

  • im Schlichtungsverfahren werden grundsätzlich nur Gerichtskosten nicht aber auch Parteientschädigung zugesprochen (ZPO 113 I)
  • keine Gerichtskosten im Schlichtungsverfahren, wenn miet- oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten zum Inhalt haben (ZPO 113 II c+d)
  • keine Gerichtskosten im Entscheidverfahren arbeitsrechtlicher Streitigkeiten (ZPO 114 c)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Wie kann siche eine Partei gegen einen Kostenentscheid wehren?

- Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheit:  mit Beschwerde anfechtbar (ZPO 103 i.V.m. ZPO 319 c 1)

- Kostenentscheide: mit Beschwerde anfechtbar (ZPO 110), sofern Partei nur Kosten bemängelt

  • ansonsten kann Kostenentscheid auch mit Endentscheid (ZPO 104 I) mittels Berufung angefochten werden (ZPO 308 II), wenn Voraussetzungen der Berufung erfüllt sind

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Was für Kostenerleichterungen fallen unter den Begriff der unentgeltichen Rechtspfleche?

- unentgeltliche Rechtspflege (ZPO 118):

  • Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
  • Befreiung von Gerichtskosten
  • unentgeltliche Verbeiständung

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Was sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unter Ausnahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung)?

- Partei muss natürliche Person sein

- Verfahren muss staatlich (nicht schiedsgerichtlich) sein

- Partei muss mittellos sein (ZPO 117 lit. a, 20-30% über Existenzminimum)

- Prozess darf nicht aussichtslos erscheinen (ZPO 117 lit. b)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Unter welchen Voraussetzungen wird einer Partei die unentgeltliche Rechtverbeiständung gewährt?

- unentgeltliche Rechtsverbeiständung (ZPO 118 I lit. c) wird gewährt, wenn

  • entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind
  • anwaltliche Vertretung muss zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig sein (z.B. aufgrund Komplexität, Schwierigkeit der Rechtsfragen)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Wie läuft das Verfahren der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen ab?

- Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege (ZPO 119):

  • Partei muss primär Gesuch stellen (Abs. 1)
  • Partei muss Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen (Abs. 2)
  • Partei muss sich über Erfolgschancen ihrer Klage äussern
  • Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Abs. 3)
  • Gericht kann unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Zukunft (d.h. nach Gesuchstellung) gewähren (ZPO 119 IV)

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Wie können sich die Parteien gegen einen Entscheid über die unentgeltiche Rechtspflege wehren?

- grundsätzlich nur gesuchstellende Partei berechtigt Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege anzufechten (ZPO 121)

  • Gegenpartei nur zur Anfechtung berechtigt, wenn Gericht klagende Partei von Sicherstellungspflicht (i.S.v. ZPO 103) enbindet

7. Teil - Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Welche Auswirkungen hat die unentgeltliche Rechtspflege auf die Liquidation der Prozesskosten?

- Liquidation der Prozesskosten im Falle des Unterliegens derjenigen Partei welche unentgeltlicher Rechtspflege beantragt hat (ZPO 122)

  • Kostenvorschüsse der Gegenpartei müssen von der anderen Partei welcher unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde zurückerstattet werden (ZPO 122 I lit. c)
  • unentgeltliche Vertretung  muss in jedem Fall angemessen entschädigt werden (ZPO 122 I lit. a + II)

8. Teil - Rechtskraft

Was versteht man unter dem Begriff der Rechtskraft?

- Rechtskraft = Eigenschaft eines Entscheides oder Entscheidsurrogates (z.B. gerichtlicher Vergleich)

  • formelle Rechtskraft: Entscheid ist formell rechtskräftig, wenn er unabänderliche ist
  • materielle Rechtskraft: Entscheid ist materiell rechtskräftig, wenn er in späteren Prozess zw. denselben Parteien verbindlich ist

8. Teil - Rechtskraft

Wo ist die Rechtskraft geregelt?

- ZPO 241 Abs. 2

- Voraussetzungen und Bedeutung ergeben sich aus Rechtsmittelsystem, Rechtsprechung und h.L.

8. Teil - Rechtskraft

Wann wird ein Entscheid formell rechtskräftig?

- Entscheid erlangt formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung (suspensiv Wirkung) angefochten werden kann

  • Entscheid nur mit ausserordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Beschwerde nach ZPO 319 ff., Beschwerde ans Bundesgericht nach BGG 72 ff.)
  • Frist für ordentliche Rechtsmittel ist ungenutzt abgelaufen (Berufung i.S.v. ZPO 308 ff.)

8. Teil - Rechtskraft

Was für gerichtliche Entscheide werden formell rechtskräftig?

- End- und Zwischenentscheide

- Urteilssurrogate (ZPO 241 Abs. 2)

8. Teil - Rechtskraft

Was sind die Wirkungen der formellen Rechtskraft?

- Entscheid wird mit Erlangung der formellen Rechtskraft grundsätzlich unabänderbar

- Entscheid wird grundsätzlich vollstreckbar (Ausnahme: ZPO 325 Abs. 2)

- Rechtshängigkeit fällt mit formeller Rechtskraft des Entscheides dahin

8. Teil - Rechtskraft

Was sind die Voraussetzungen, damit ein Entscheid materiell rechtskräftig wird?

- mit formeller Rechtskraft entseht materielle Rechtskraft

  • Ausgenommen sind Prozessentscheide und Sachentscheide aufgrund fehlender Kognition (werden nur in beschränkten Umfang materiell rechtskräftig)

8. Teil - Rechtskraft

Was sind die wichtigsten Auswirkungen der materiellen Rechtskraft?

- identische Klage über gleichen Streitgegenstand ist ausgeschlossen (vgl. ZPO 59 Abs. 2 lit. e)

- stellt sich bei nicht identischer Klage materiell rechtskräftige Streitfrage als Vorfrage, darf dies nicht anders entschieden werden

8. Teil - Rechtskraft

Wann liegt eine eine identische Klage i.S.d. materiellen Rechtskraft vor?

- diese liegt vor, wenn:

  • Identität der Parteien dieselbe ist (auch dann, wenn Rechtsnachfolger in Rechtsstellung einer Partei eintritt und bei Prozessstandschaft)
  • Streitgegenstände müssen identisch sein (gegeben, wenn Klage auf gleichen Gegenstand hinzielt und sich aus gleichen Lebensvorgang ergibt)

8. Teil - Rechtskraft

Wonach richtet sich der Umfang der materiellen Rechtskraft?

- auf jeweiliges Dispositiv beschränkt (vgl. ZPO 238 lit. d)

  • Urteilsbegründung zur Feststellung der Bedeutung des Dispositvs und der Identität der Klage dennoch heranzuziehen

9. Teil - Rechtsmittel

Was ist unter dem Begriff "Rechtsmittel" zu verstehen?

- Rechtsmittel = prozessuale Rechtsbehelfe, die der Überprüfung und allfälligen Verbesserungen eines Entscheides auf Antrag einer Partei dienen