wie beschrieben
Kartei Details
Karten | 10 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.08.2015 / 31.10.2020 |
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Die Gestaltungsfreiheit im (Wirtschafts-) Privatrecht
Wichtig: Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der eine Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit beinhaltet
Abschlussverbote sowie Kontrahierungszwänge sind zu beachten sowie beispielsweise gesetzliche Verbote, Nichtigkeitsvorschriften und Formvorschriften.
Unterschied:
- Verpflichtungsgeschäft = Rechtsgeschäft, das ein Pflichten begründendes Schuldverhältnis begründet, wobei die Beteiligten Gläubiger und Schuldner genannt werden
- Verfügungsgeschäft = Rechtsgeschäft ist auf eine Rechtsänderung gerichtet
--> Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind streng voneinander zu trennen (sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip)
Ausnahme:
-Vereinbarung, die vorsieht, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts Bedingung (§ 158 BGB) für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist
- Die Verbindung des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts zu einer Einheit wird (§ 139 BGB --> Teilnichtigkeit: Wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde)
Willenserklärung - Definition und Unterteilung der Bestandteile
= Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens (und ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts)
Bestandteile: objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand
--> Bei einer fehlerfreien Willenserklärung sind der objektive und subjektive Erklärungsbestand kongruent
Problem: Inkongruenz der Erklärungstatbestände
Lösung: Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB (Annfechtbarkeit wegen Irrtums)
Willenserklärung - objektiver Erklärungstatbestand
- Handlungswille (willengesteuertes Verhalten)
- Rechtsbindungswille (Allgemein rechtlich verbindliche Erklärung)
Dies ist nicht der Fall bei:
- "Invitation ad offerendum"
- politische, wissenschftliche oder persönliche Erklärungen
- Hilferuf
- Scheingeschäft (§117 BGB)
- Scherzgeschäft (§ 118 BGB)
- Auskunft, Rat oder Empfehlung (§ 675 Abs. 2 BGB)
- Gefälligkeit = wenn jemand für einen anderen tätig wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Wobei: Gefälligkeitsvertrag (allumfassende Pflichten begründet), Gefälligkeitsverhältnis (Nebenpflichten begründet) und alltägliche Gefälligkeiten (keinerlei Pflichten begründet) unterschieden werden müssen
- Geschäftswille = konkret rechtliche verbindliche Erklärung ist erkennbar
--> Maßgeblich ist der sog. objektivierte Empfängerhorizont (§ 157 BGB)
Willenserklärung - subjektiver Erklärungstatbestand
- Handlungsbewusstsein
- Erklärungsbewusstsein = der Wille zu irgendeiner rechtlich erheblichen Erklärung besteht, wobei es genügt, dass der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärungs aufgefasst wird
- Geschäftsbewusstsein = der Erklärende hat das Bewusstsein, das konkrete Geschäft abzuschließen
Willenserklärung - Wirksamkeit
Jede Willenserklärung wird nicht bereits mti der Formulierung, sondern erst dann wirksam, wenn der Erklärende das Notwendige getan hat
--> Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf ergeht (§ 130 BGB)
--> Nicht empfangbedürftige WE = Abgabe der WE
--> empfangsbedürftige WE = Abgabe und Zugang der WE
Abgabe
- mündliche Abgabe: wenn der Erklärende sie ausgesprochen hat
- schriftlichte Abgabe: wenn der Erklärende alles getan hat, damit das Schriftstück an den Empfänger gelant
Zugang:
- mündlicher Zugang: wenn der Empfänger sie akustisch vernommen hat und der Erklärende damit rechnen konnte, dass der Empfänger seine Erklärung richtig verstanden hat
- schriftlicher Zugang: wenn die WE dem Empfänger oder einem Empfangsboten ausgehändigt wurde bzw. wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelant sind, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Empfänger Kenntnis erlangen könnte
Problem: Zugangsverhinderung
Lösung: Bei grundloser Annahmeverweigerung oder sogar arglistiger Zugangsvereitelung wird der Zugang nach h.M. fingiert.
Schulrechtsverhältnis Allgemein
= Ein Schuldrechtsverhältnis ist eine pflichtbegründende Sonderbeziehung zwischen zumindest zwei Personen, die man Gläubiger und Schuldner nennt (§ 241 BGB)
Das Schuldrecht ist im 2. Buch des BGB geregelt und untergliedert sich in den Allgemein Teil (§§ 241-432 BGB) und in einen Besonderen Teil (§§ 433-853 BGB)
--> Es gilt der Grundsatz der Relativität, wonach die Pflichten grundsätzlich nur inter partes (zwischen den Parteien) wirken
Ausnahmen:
- Vertrag zugunsten Dritter, wonach ein Dritter einen eigenen Leistungsanspruch erhält (§§ 328 ff. BGB)
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wonach der Leistungsanspruch zwar dem Gläubiger zusteht, aber der Dritte in die Sorgfalts- und Obhutspflicht einbezogen wird, was für den Schuldner erkennbar ist (§ 311 Abs. 3 BGB)
- Forderungsabtretung (§ 398 ff BGB) bzw. gesetzlicher Forderungsübergang (§ 25 HGB)
- Schuldbeitritt (gesetzlich nicht geregelt) = rechtsgeschäftliche Begründung einer Gesamtschuld (§ 421 BGB)
- Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB)
- kraft Gesetzes (§ 412 BGB, § 25 HGB)
- Vertragsübernahme (gesetzlich nicht geregelt) = Parteienwechsel kraft Gesetzes (§ 566 BGB)
Schuldverhältnisse - Entstehung
Schuldverhältnisse können entstehen durch:
- Vertrag ( § 311 BGB Abs. 1 BGB)
- Rechtsgeschäftsähnliche Tatbestände (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB)
- Gesetz
Schuldverhältnis - Entstehung: Vertragsschluss
Da der Vertrag ein Rechtsgeschäft ist, gelangen die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB zur Anwendung.
Ein Vertrag kommt durch:
- Angebot (= ist eine WE, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Vertragspartner nur noch bis "Ja" antworten kann. Es müssen die Essentialia negotii vorliegen. Wirksamwerden durch Abgabe UND Zugang)
UND
- Annahme (=uneingeschränkte Zustimmung zu dem Angebot. Die Annahme wird durch Abgabe und grundsätzlich durch Zugang wirksam)
zustande (§§ 145 ff. BGB)
Beachten: §§ 147 - 149 und § 151 BGB (Annahmefrist, Bestimmung der Annahmefrist, Verspätet zugegangene Annahmeerklärung, Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden)
Schuldverhältnis Entstehung: Vertragsschluss Fortsetzung (Beachten, Wichtig, Ausnahmen)
Beachten: §§ 147 - 149 und § 151 BGB (Annahmefrist, Bestimmung der Annahmefrist, Verspätet zugegangene Annahmeerklärung, Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden)
Wichtig:
- Eine verspätete oder abändernde Annahme gilt zugleich als Ablehnung und neues Angebot
- Ohne eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) kommt es nicht zu einem Vertragsschluss (§ 154 BGB)
- Versteckter Dissens // Versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB)
Ausnahmen:
- Ein Vertragsschluss kann auch durch eine gemeinsame Formulierung oder durch sonstiges (faktisches) Verhalten zustande kommen
- Schweigen kraft Vereinbarung ODER kraft Gesetzes (Schweigen wird als Zustimmung gewertet) - oder beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, wonach der Vertrag mit dem im Bestätigungsschreiben angegebenen Inhalt zustande kommt
- Faktisch durch Fortsetzung eines beendeten Vertrags (§§ 545, 625 BGB)
Ein Vertragsschluss kann auch von der Zustimmung eines Dritten abhängig sein (§§ 1643, 1821, 1822 BGB)
Schuldverhältniss - Inhalt
Ein Schuldverhältnis begründet Rechte und Pflichten. Zu unterscheiden sind: Primäre und Sekundäre Pflichten
Primäre Pflichten:
- (einklagbare) Hauptleistungspflichten § 241 Abs. 1 BGB
- Nebenleistungspflichten zur Vorbereitung, Durchführung und Sichererung der Hauptleistung (z.B. §§ 402 oder 666 BGB)
- Rücksichtsnahmepflichten (Leistungstreuepflichten, Aufklärungspflichten, Schutzpflichten), die nicht selbstständig einklarbar sind, jedoch bei schuldhafter Verletzung Sekundärleistungspflichten begründen (§ 241 Abs. 2 BGB)
- Obliegenheiten = Verhaltensanforderungen im Eigeninteresse (z.B. § 377 HGB)
Sekundärpflichten:
Sekundäransprüche können bei einer Verletzung der Primärpflichten entstehen und treten entweder an der Stelle der Primärpflichten oder daneben.