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Flashcards 141
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level University
Created / Updated 24.11.2016 / 15.01.2019
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In welche drei Teile wird der HTA Prozess eingeteilt, welcher als Grundlage für Vergütungsentscheidungen dient?

Wer ist zuständig für die jeweiligen Prozessteile?

Was wird in dem Teil Assessment (Antragsgesuch) genau geprüft und wie?

- Wirksamkeit

Nachzuvollziehen nach den drei wichtigsten klinischen Arbeiten.

- Zweckmässigkeit 

- Wirtschaftlichkeit

APV: Auslandspreisvergleich

TQV: Therapeutischer Quervergleich

Überprüfung alle 3 Jahre

Durch wen findet das Appraisal statt?

Eidg. Arzneimittelkommision EAK, Mitglieder aus diversen Teile der Gesundheitsbranche.

Was wird im dritten Teil Decision vorallem entschieden?

Ob das Medikament auf die Spezialitätenliste kommt.

Nach was folg die Bewertung im französischem System?

Nach einer Ratingskala, aufgeteilt in 5 Teile.
Das Rating dient vorallem als Grundlage für Preisverhandlungen.

Auf welcher Faustregel (zeichne Diagramm) beruht die Entscheidung im englischen System ob das Medikament empfohlen wird oder nicht?

Wer ist zuständig für das Gesundheitswesen und folglich auch Rechtsgeber? 

Primär die Kantone. Es sei denn die Bundesverfassung sieht Zuständigkeit des Bundes vor. (Art 117-120 BV)
Zusätzlich gilt auch internationales Recht (EMRK-Garantien/Uno Pakte/ILO/Biomedizinkonvention von 1997)

Was steht in der Bundesverfassung, was das Gesundheitswesen betrifft?

Grundrechtskatalog in den Art. 4-37 BV

- Menschenwürde als Ausgangspunkt (Art. 7 BV), körperliche Unversehrtheit

- Freiheitsrechte, Sozialrechte

Die Verwirklichung der Grundrechte 

- Grundrechte wirken primär gegenüber dem Staat (Art. 35 Abs. 1 und 2 BV) und nur mittelbar gegenüber Privaten (Art. 35 Abs. 1 und 3 BV)

Sozialziele für Bund und Kanton (Art. 41 BV)

Schutz der Gesundheit durch den Bund (Art. 118 BV)

Welches sind die Grundrechte im Gesundheitswesen?

Menschenwürde (Art. 7 BV)

Recht auf Leben und persönliche Freiheit

- körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV)

- Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

- geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 und 13 BV)

Diese drei Punkte von Art. 10 umfassen das Selbstbestimmungsrecht der Patienten

- Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV)

- Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV)

Was sind die Voraussetzungen für die Einschränkung von Freiheitsrechten (Art. 36 BV)

- Gesetzliche Grundlage

- Öffentliches Interesse

- Verhältnismässigkeit

- Keine Verletzung des Kerngehalts

Welches sind die 3 Prüfschritte der Verhältnissmässigkeit?

Staatliche Massnahme muss:

- zur Verwirklichung des verfolgten öffentlichen Interesses geeignet sein

- zur Verwirklichung des verfolgten öffentlichen Interesses erforderlich sein (mildere Massnahme?)

- Die Wirkung der staatlichen Massnahme muss im Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Interesse zumutbar sein

Was sagt das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) aus und was beinhaltet es?

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

- Soziales Grundrecht

- Staatliche Leistungspflichten nur im Rahmen eines Rechts auf Existenzsicherung 

- Recht auf medizinische Grundversorgung, soweit zur Erhaltung des Lebens und eines menschenwürdiges Daseins notwendig.

Was sagen die Sozialziele (Art. 41 BV) aus?

Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zur persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. (Art. 41 Abs. 1 lit. b BV)

Sozialziele sind nur sozialpolitische Zielsetzungen und weisen die politischen Instanzen zum Tätigwerden. Klagbare Ansprüche auf staatliche Leistungen sind nicht ableitbar. (Art. 41 Abs. 4 BV)

Wichtig: Es existiert kein allgemeines Recht auf Gesundheit!

Welches sind die übrigen Rechtsgrundlagen?

- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

Art. 2 ZGB: Grundsatz von Treu und Glauben

Art. 27 ZGB: Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung

Art. 28 ZGB: Schutz der Persönlichkeit vor Verletzungen

Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR)

Art. 19 OR: Grundsatz der Vertragsfreiheit

Allgemeiner Teil des OR

Art. 394ff. OR: Auftragsrecht

Art. 363ff. OR: Werkvertragsrecht

Bundesrecht

- Sozialversicherungsgesetzgebung, insb.:

   - Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)

   - Bundesgestz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)

   - Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)

- Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz; HMG)

- Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz; DSG)

- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)

Kantonales Recht

- Diverse Kantonale Gesetze und Verordnungen zum Gesundheitsrecht

- Kantonale Datenschutzgesetzgebung

Regelwerke der Gemeinden

Standesrechtliche Regelungen

Rechtsverhältnis zwischen Institution und Patienten (bei privater Institution mit eigenem Medizinal- und Gesundheitspersonal).

Welches Recht ist massgebend (Privatrecht od. öffentliches Recht)?

Zwischen wem besteht ein Rechtsverhältnis?

In was für einem Verhältnis ist das Personal zur Institution?

Nenne Beispiele

- Privatrecht massgebend: Primär Auftragsrecht gemäss Art 394ff OR

- Rechtsverhältnis besteht nur zwischen Patient und Institution; kein direktes Rechtsverhältnis zum behandeldem Personal

- Medizinal- und Gesundheitspersonal meist in einem Arbeitsverhältnis zur Institution (gemäss Art. 319 ff. OR)

- Hirslanden Klinik, Bethanien Klinik  Zürich, Klinik Lindberg AG Winterthur

Rechtsverhältnis zwischen Institution und Patienten (bei öffentlich rechtlicher Institutionl).

Welches Recht ist massgebend (Privatrecht od. öffentliches Recht)?

Zwischen wem besteht ein Rechtsverhältnis?

In was für einem Verhältnis ist das Personal zur Institution?

Nenne Beispiele

- Öffentliches Recht massgebend: Kantonale Gesundheitsgesetzgebung 

- Rechtsverhältnis des Patienten besteht nur zur Institution; kein direktes Rechtsverhältnis zum behandeldem Personal

- Medizinal- und Gesundheitspersonal meist in einem öffentlich-rechtlichem Anstellungsverhältnis zur Institution (Anstellung mit öffentlich-rechtlicher Verfügung nach kantonaler Personalgesetzgebung)

- Unispital Zürich, Limmattal-Spital, Stadtspital Triemli, Wohn- und Pflegezentrum Oberi Winterthur

Rechtsverhältnis zwischen Institution und Patienten (Belegarztsystem / Privatpatienten von Spitalärzten).

Welches Recht ist massgebend (Privatrecht od. öffentliches Recht)?

Nenne Beispiele

- Gespaltenes Rechtverhältnis 

   - Rechtsverhältnis des Patienten zur Institution (je nach Institution privatrechtlicher Spitalaufnahmevertrag oder öffentlich-            rechtliches Rechtsverhältnis gestütz auf kantonale Gesundheitsgesetzgebung)

   - Privatrechtliches Auftragsverhältnis gemäss Art. 394ff. OR zum behandelden Belegarzt bzw. Spitalarzt

- Klinik im Park Zürich (reines Belegarztsystem, keine eigene Ärzte), häufig bei gynäkoligischen Themen (Geburten)

 

Rechtsverhältnis zwischen Institution und Patienten (bei privater Institution mit öffentlichem Leistungsauftrag).

Welches Recht ist massgebend (Privatrecht od. öffentliches Recht)?

Zwischen wem besteht ein Rechtsverhältnis?

In was für einem Verhältnis ist das Personal zur Institution?

Nenne Beispiele

- Rechtsverhältnis des Patienten zur Institution  untersteht grundsätzlich dem privaten Recht 

- Schulthess Klinik Zürich, Schweizerisches Epilepsie Zentrum Zürich

Rechtsverhältnis zwischen selbständigen Medizinal- und Gesundheitsfachleute und Patienten

Welches Recht ist massgebend (Privatrecht od. öffentliches Recht)?

Zwischen wem besteht ein Rechtsverhältnis?

 

 

Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient

- Privatrecht massgebend: Auftragsverhältnis gemäss Art. 394ff

- Kein direktes Rechtsverhältnis des Patienten zu beim selbständigen Arzt angestelltem Gesundheitspersonal - Hilfsperson des Arztes (Arzt haftet für allfälligen durch Hilfsperson verursachten Schaden - Art. 101 OR)

Rechtsverhältnis zwischen selbst. Gesundheitsfachleuten und Patient

- Privatrecht massgebend: Auftragsverhältnis gemäss Art. 394ff.

Welches sind die Ausnahmen zur Bemerkung "Kein allgemeines Recht auf Gesundheit"?

Recht auf Hilfe in Notlagen

Recht auf rechtsgleichen Zugang zum Gesundheitswesen

Was bedeutet die Vertragsfreiheit im Bezug auf den Grundsatz der freien Arztwahl des Patienten?

- Grundsätzlich kein Anspruch auf Behandlung bei privatrechtlichen Rechtsverhältnissen

- Arzt sowie andere Gesundheitsfachleute können Behandlungsauftrag ohne Begründung ablehnen 

- Ausnahme: Beistandspflicht in Notfällen 

Haben öffentliche Spitäler eine Aufnahmepflicht?

Ja, Auftrag zur allgemeinen Gesundheitsversorgung der Kantone

Haben private Spitäler mit öffentlichem Leistungsauftrag eine Aufnahmepflicht.

Ja, Aufnahmepflicht und Beistandspflich nach kantonaler Gesetzgebung

Was ist massgebend für alle Rechtsverhältnisse?

Strafrechtliche Bestimmungen

- Art. 127 StGB, Aussetzung - Hilflosen für den man zu sorgen hat einer Lebensgefahr od. schweren unmittelbarer Verletzungsgefahr aussetzen od. in solcher Gefahr im Stiche lassen

- Art. 128 StGB, Unterlassen der Nothilfe

- Art. 261 Rassendiskriminierung

Ethische Gesichtspunkte (Berufsethos)

Ablehnungspflicht

- Wenn fachliche Kenntnisse zur sorgfältigen, fachlich korrekten Behandlung fehlen, muss der Patient abgelehnt und mit seinem Einverständis weiterverwiesen werden.

Was sind die Pflichten des Patienten?

- Pflicht die Behandlungskosten zu bezahlen

- Pflicht zur Mitwirkung und Kooperation

   - Einhalten von Terminen

   - Information über alle für die Diagnose wesentliche Tatsachen

- Pflicht, die Hausordnung des Krankenhaus zu respektieren

- Pflicht der Rücksichtsnahme auf Personal und Mitpatienten

- Pflicht, die Weisungen des Personals zu respektieren (soweit Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht verletzt wird)

- Schadensminderungspflichten bei Haftungsfällen 

Welches sind die Rechte des Patienten?

- Recht auf freie Arzt- und Spitalwahl

- Recht auf menschenwürdige und sorgfältige Behandlung

- Recht auf Selbstbestimmung

- Recht auf Aufklärung und Information

- Recht auf Geheimhaltung

- Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte

 

- Sonderfälle

  - Rechte in Forschung und Lehre

  - Recht auf Sterbehilfe

  - Rechte bei Obduktion und Organentnahme/Transplantation

Was beinhaltet das Recht auf menschenwürdige und sorgfältige Behandlung?

- Pflicht der Fachperson zur fachgerechten Behandlung unter Achtung der Persönlichkeit des Patienten

- Recht auf Behandlung; in Notfällen immer (öffentlich sowie privat)!

  - Im öffentlich-rechtlichem Behandlungsverhältnis: Grundsätzlich Recht auf Behandlung

- Im privatrechtlichem Behandlungsverhältnis: Vertragsfreiheit

Was beinhaltet das Recht auf Selbstbestimmung?

- Recht auf Schutz der Persönlichkeit, insb. auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit

- Recht des Patienten, nach freiem Willen über eine Behandlung und insb. einen allfälligen Eingriff in seine körperliche Integrität zu entscheiden

- Grundsätzlich freie Arzt- und Spitalwahl

Was sind die Voraussetzungen für einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit?

- Die körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 122ff StGB (Körperverletzung) geschützt und deren Verletzung wird unter Strafe gestellt 

- Jeder Eingriff - selbst zu Heilzwecken - ist daher widerrechtlich und wird erst durch einen sog. Rechtfertigungsgrund rechtmässig

- Für einen Eingriff zu Heilzwecken bedarf es daher der vorherigen freiwilligen Einwilligung des Patienten als Rechtfertigungsgrund

- Voraussetzung für rechtsgültige Einwilligung:

  - vorherige, genügende Aufklärung 

  - Urteilsfähigkeit des Patienten

  - Bei grösseren Eingriffen ausdrückliche Einwilligung

Wie ist der Umgang mit urteilsunfähigen Patienten?

- In Notfällen wird die Einwilligung des Patienten vermutet

- Bei urteilsunfähigen Kindern entscheiden die Eltern

- Bei anderen urteilsunfähigen Personen: 

  - Einwilligung durch gesetzlichen Vertreter

  - Ansonsten: Entscheid durch Ärzte im Interesse und entsprechend dem mutmasslichen Willen des Patienten sowie unter Anhörung der Bezugsperson

Was ist eine Patientenverfügung? Was ist die Voraussetzung für ihre Beachtung?

Enthält Anweisungen an Medizinalpersonal für den Fall bleibender Bewusstlosigkeit und Koma

 

Voraussetzung für Beachtung: 

- Urteilsfähigkeit beim Verfassen der Verfügung

- keine Anhaltspunkte, dass sich Wille des Patienten zwischenzeitlich geändert hat

 

Patientenverfügung grundätzlich auch mündlich zulässig (z.B. gegenüber Bezugsperson). Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriflichkeit

Was muss bei der Aufklärung des Patienten berücksichtigt werden.

- Durchführen durch die behandelnde Fachperson

- Mündlich, rechtzeitig und angemessen und für den Patienten verständlich

 

Fehlende oder mangelhafte Aufklärung kann zu straf- oder zivilrechtlicher Haftbarkeit der behandelden Person führen

Hat der Patient Anspruch auf Diagnose?

Grundsätzlich ja, aber therapeutisches Privileg,wenn Zustand des Patienten wahrheitsgetreue Diagnose nicht zulässt 

- Verzicht des Patienten möglich 

Was umfasst die Aufklärungspflich auch?

- Gefahren der Krankheit, Behandlungsmöglichkeiten und Heilungschancen, Risiken der Behandlung, Behandlungsalternativen, mögliche Folgen bei Nichtbehandlung

- Finanzielle Folgen der Behandlung 

Haben Angehörige ein Recht auf Aufklärung und Information?

- Grundsatz: Information an Dritte nur mit Einverständnis des Patienten

- Bei urteilsfähigen unmündigen oder entmündigten Patienten daher Information und Aufklärung gegenüber gesetzlichen Vertreter (z.B. Vormund) oder Bezugsperson (z.B. Konkubinatspartner) nur mit Zustimmung des Patienten

- Bei urteilsunfähigen Patienten:

  - Soweit in Patientenverfügung während Urteilsfähigkeit informationsberechtigte Person bezeichnet wurde: die entsprechende Person

- Falls niemand vorab bezeichnet: Grundsätzlich gesetzlicher Vertreter

Wer ist geheimhaltungspflichtig gemäss Art 321 Verletzung des Berufsgeheimnis?

Alle von Art. 321. StGB (Berufsgeheimniss) genannten Personen (aber auch nur diese).


- Pflegefachleute, Ergo- und Physiotherapeuten werden nur von Art. 321 StGB erfasst, wenn als Hilfspersonen der in Art. 321 StGB genannten Berufe tätig

-Berufsgeheimnis umfasst alle geheimhaltungswürdigen Tatsachen (insb. bereits die Tatsache, dass eine Person Patient ist)

- Geheimhaltungspflicht gilt auch gegenüber Berufskollegen (z.B. einem Vertrauensarzt), der Arbeitgeberin und Versicherung

- Strafbarkeit entfällt bei Einwilligung des Patienten sowie bei Bewilligung der vorgesetzten Behörde

Art. 321 Abs. 1

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach
Obligationenrecht320 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren,
Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen
sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen
infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen
Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.321

Wer ist aufgrund Datenschutzgesetz schweigepflichtig?

- Gilt für alle Berufspersonen, die bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis von Personendaten erhalten (insb. von Gesundheitsdaten als sog. "besonder schützenswerte Personendaten" gemäss Datenschutzgesetzgebung)

- Damit sind auch selbständige Pflegefachleute, Ergo- und Physiotherapteuten an die datenschutzrechtlichen Vorschriften gebunden

- Die Bekanntgabe von Gesundheitsdaten an Dritte ist grundsätzlich unzulässig und stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Art. 12 und 13 DSG)

- Mögliche Rechtfertigungsgründe:

  - Einwilligung des Patienten

  - Überwiegendes privates oder öffentliches Interesse

Welche Prinzipien müssen bei der Datenbearbeitung beachtet werden?

- Rechtmässige Beschaffung
sind Art und Mittel der Beschaffung rechtmässig?

- Bearbeitung nach Treu und glauben
ist Datenbearbeitung transparent für Patienten?

- Verhältnismässigkeit bei der Bearbeitung
nur objektiv benötigte Daten dürfen bearbeitet werden

- Zweckbindung der Bearbeitung
Daten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde bzw. aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist

- Richtigkeit der Daten und

- Datensicherheit
Sicherstellung der Vertraulichkeit der Daten durch organisatorische, technische und personelle Massnahmen

Was umfasst das Auskunftsrechtgemäss Art. 8 des Datenschutzgesetz?

Jede Person kann Auskunft über Inhalt ihrer Krankengeschichte verlangen!

- Gesamte Krankengeschichte (alle Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Behandlung)

- Ausnahme: Persönliche Notizen des Arztes/weiterer Gesundheitsfachleute, die nur für en Eigengebrauch (z.B. als Gedächtnisstütze) gedacht waren

In welcher Form kriegt der Patient Einsicht in die Krankengeschichte?

Im privatrechtlichen Behandlungsverhältnis:

- Zustellung von Kopien, Einsicht vor Ort

- Im Original, sofern Arzt / Spital von gesetzlicher Aufbewahrungspflicht befreit wird (umstritten)

Im öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhältnis:

- Krankengeschichte grundsätzlich gemäss kantonalem Recht Eigentum des Spitals

- Daher: Patient kann nur Kopien oder Einsicht vor Ort verlangen

- Anspruch auf Herausgabe im Original aber aufgrund des Selbstbestimmungsrechts, sofern keine höherwertigen öffentlichen Interessen