Völkerrecht
- Grundlagen und historische Entwicklung des Völkerrechts - Quellen des Völkerrechts - Völkerrechtssubjekte (Staat, andere Völkerrechtssubjekte, Völkerrechtssubjektivität, Anerkennung) - Souveränität - Friedenssicherung, Selbstverteidigung, Interv.verbot
- Grundlagen und historische Entwicklung des Völkerrechts - Quellen des Völkerrechts - Völkerrechtssubjekte (Staat, andere Völkerrechtssubjekte, Völkerrechtssubjektivität, Anerkennung) - Souveränität - Friedenssicherung, Selbstverteidigung, Interv.verbot
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Cartes-fiches | 431 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 09.01.2016 / 24.04.2021 |
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Welche Handlungen stellen Gewalt i.S.d. UN-Charta dar und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta stellen nur militärische Massnahmen "Gewalt" dar. Solche stellen vor allem Kriegserklärungen und Militärangriffe (ohne formelle Kriegserklärung) dar. Vorausgesetzt wird, dass eine Mindestintensivschwelle überschritten werden muss (h.M.), welche zumindest niedriger alls beim bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta sein kann.
Welche Formen der Gewaltanwendung lassen sich unterscheiden und wer kann Urheber von Gewalt sein?
Formen:
- direkte staatliche Gewaltanwendung (Normalfall)
- indirekte Gewaltausübung (Art. 39 UN-Charta)
Urheber:
- Staat
- Terroristen
- Guerillas
- Revolutionäre
- andere nicht staatliche Organe
Wann liegt indirekte Gewaltanwendung vor?
Indirekte Gewaltausübung liegt vor, wenn die eigentliche militärische Gewalt von denjenigen ausgeht, die formal keine Staatsorgane darstellen (z.B. Terroristen, Revolutionäre).
Welche Konstellationen der indirketen Gewaltausübung (mittelbare staatliche Gewaltanwendung) sind möglich (Zurechnung zum Staat)?
- aktive Entsendung von Terroristen unter der de-facto-Leitung/Kontrolle des Staates (Art. 8 ILC-Artikel, Art. 3 lit. g) Aggressionsdefinition)
- sonstige (schwächere) Formen substantieller Beteiligung eines Staates an privaten Aktivitäten von Staatsangehörigen eines anderen Staates zum Zwecke der Organisation, Anstiftung oder Unterstützung von Bürgerkriegs- oder Terrorhandlungen
- Unterlassene Verhinderung (state acquiscence) oder Dulden von Gewalthandlungen Privater auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder auf eigenem Gebiet (vgl. Teherana Geisel Fall, Friendly-Relations-Deklaration, Art. 9 ILC-Artikel)
- Gehilfenstellung eines Staates bei Unterstützung von Gewaltanwendung eines anderen Staates (Art. 16 ILC-Artikel)
Wie ist die Anwendung militärischer Gewalt eines Staates (direkte Gewaltausübung) zu deuten, wenn sie gerenzüberschreitend und wie, wenn sie auf eigenem Staatsgebiet stattfinden?
Militärische Gewalt, welche grenzüberschreitend statt findet stellt den Normafall dar. Hingegen stellen militärische bzw. gewaltsame Massnahmen eines Staates im eigenen Staatsgebiet keinen Verstoss gegen das Gewaltverbot dar (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta).
Auf welche Weise kann die Androhung von Gewalt (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) erfolgen?
Die Androhung von (militärischer) Gewalt kann sowohl verbal als auch nonverbal, ausdrücklich als auch konkludent erfolgen.
Welches Erfordernis stellt der IGH an die Rechtswidrigkeit einer Gewaltandrohung?
Nach Auffassung des IGH sind Gewaltandrohungen nur rechtswidrig, wenn auch die Ausübung der angedrohten Gewalt rechtswidrig wäre (symmetrische Auffassung). Ausgenommen sind somit Fälle, in denen die Drohung eine solche mit zulässiger Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) ist.
Welchem Zweck dient der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 UN-Charta nach herrschender Meinung?
Nach ihrem Wortlaut verbietet die Vorschrift des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta nur eine begrenzte Anzahl von Tatbeständen der Gewaltanwendung. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta genannten Tatbestände der Verdeutlichung dienen, was mit dem Ziel und Zweck der UN-Charta, welche ein umfassendes Gewaltverbot statuiert, übereinstimmt. Alle Ausnahmen vom Gewaltverbot sind klar und abschliessend geregelt (systematische Begründung).
Welches ist die wichtigste Rechtsquelle rechtmässiger Militäraktionen im Rahmen der völkerrechtlichen Selbstverteidigung?
Art. 51 UN-Charta
Welches sind die in Art. 51 UN-Charta enthaltenen Tatbestandsmerkmale welche legitime Selbstverteidigungsmassnahmen rechtfertigen?
- Waffengewalt mit Mindestintensität
- gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Waffengewalt
- Zwischenstaatlichkeit des Angriffs
Welches sind die Wesensmerkmale des Tatbestandsmerkmals der Waffengewalt mit Mindesintensität (Art. 51 UN-Charta)?
Ein bewaffneter Angriff setzt die Anwendung von Waffengewalt voraus, welche eine gewisse Intenstität (significant scale) erreichen muss. Die Intensitätsschwelle ist nach dem IGH dabei höher anzusetzen als bei der allgemeinen Gewaltausübung nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta, womit es sich bei dem bewaffeneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta un einen Unterfall von Gewaltausübung handelt. Somit stellt nicht jede Gewaltausübung eine Selbstverteigungssituation dar.
Welche Voraussetzungen sind mit dem Tatbestandsmerkmal der gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Waffengewalt nach Art. 51 UN-Charta verbunden?
Eine Selbstverteidigungshandlung setzt grundsätzlich einen gegenwärtigen (akuten) bewaffneten Angriff oder das ein solcher zumindest unmittelbar bevorsteht, voraus. Es handelt sich somit um eine zeitliche Dimension der Selbstverteidigung. Die Selbstverteidigung hat in einem engen zeitlichen, d.h. zeitnahen, Rahmen zu erfolgen.
Worin bestehen die Hauptmerkmale des Tatbestandsmerkmals der Zwischenstaatlichkeit eines Angriffs gemäss Art. 51 UN-Charta?
Der Urheber des vorangegangenen bewaffneten Angriffs ist im Normalfall ein Staat (direkte staatliche Gewaltausübung). Üblicherweise wird im Rahmen von Art. 51 UN-Charta bezüglich der Zurechnung indirekter Gewaltausübungen bzw. indirekter Agressionen auf die Grundsätze der Staatenverantwortung rekurriert. Diese Ansicht wird auch vom IGH im Falle der Entsendung bewaffneter (nicht staatlicher) Gruppen durch oder im Auftrag eines Staates gestützt. Eine weite Auslegung würde auch die Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts auch auf nicht staatliche bewaffnete Angriffe ermöglichen, ohne dass es auf einen Staat ankäme (der IGH ist jedoch dagegen).
Worauf müssen sich bewaffnete Angriffe i.d.R. beziehen, damit sie ein Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta auslösen können?
Das Ziel eines vorangegangenen (bewaffneten) Angriffs ist normalerweise das Staatsgebiet des Opferstaats. Es ist umstritten, ob Angriffe gegen dessen Angehörige (die sich auf fremden Staatsgebiet befinden) oder Schiffe ausreichend um das Selbstverteidigungsrecht auszulösen.
Welche Bedingungen werden an die Reaktion (Selbstverteidigungshandlung) des angegriffenen Opferstaats gestellt (Verhältnismässigkeitsüberlegungen)?
- Opferstaat muss in zeitlicher Unmittelbarkeit reagieren (inkl. Zeit für diplomatische Verhandlungen und militärische Vorbereitungshandlungen)
- Ziel der Reaktion darf nur Abwehr bzw. Beseitigung der Bedrohung, nicht aber Vergeltung sein
- Art und Weise der Reaktion unterliegt völkerrechtlichen Grenzen, insb. der Verhältnismässigkeit der Verteidigungshandlung (Wahl der Waffen und des Kampfgebietes müssen weitgehend schonend für Mensch und Umwelt sein)
- humanitäres Völkerrecht schafft zusätzliche Grenzen:
- kein unnötiges Leid der Kombattanten
- Zivilbevölkerrung muss weitgehend geschützt werden
- Abwägung zw. Effektivität des militärischen Vorgehens und dem Schutz von Individuen
Wie ist das Verhältnis zw. dem Recht zur Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und den Massnahmen des UN-Sicherheitsrats (Art. 40 ff. UN-Charta i.V.m. Art. 51 UN-Charta) zu beurteilen?
Das Selbstverteidigungsrecht ist nachrangig nach Massnahmen des Sicherheitsrats. Selbstverteidigungsmassnahmen müssen dem Sicherheitsrat angezeigt werden und die Befugnis zu solchen endet, wenn der Sicherheitsrat die erforderlichen Massnahmen zur Friedenssicherung bzw. -wiederherstellung getroffen hat (Art. 51 UN-Charta).
Ist kollektive Selbstverteidigung zulässig?
Ja. Ein Staat kann im Falle eines bewaffneten Konflikts Nothilfe zugungsten eines anderen Staates (Opferstaat) leisten (Art. 51 UN-Charta).
Wie ist das Verhältnis ungeschriebenen völkergewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgründe zur Selbstverteidigung im Verhältnis zu Art. 51 UN-Charta zu qualifizieren?
Art. 51 UN-Charta weist in seinem Wortlaut auf ein paralleles, völkergewohnheitsrechtliches Selbstverteidigungsrecht hin. Diese daraus abgeleiteten, ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe dürfen ihrem Gehalt nach nicht weiter als jene in Art. 51 UN-Charta enthaltenen Rechtfertigungsgründe gehen, da dieser ansonsten seiner Bedeutung beraubt werden würde.
Welche Bedeutung kommt dem Interventionsverbot und wo ist es normiert?
Das Interventionsverbot gilt Kraft Völkergewohnheitsrecht als notwendiges Korrelat zu Art. 2 Abs. 4 UN-Charta (Souveränität). Es ist nicht in der UN-Charta oder anderen völkerrechtlichen Verträgen normiert und richtet sich nur an die UN selbst.
Wann ist das Interventionsverbot verletzt?
Eine Verletzung des Interventionsverbot liegt vor, wenn eine Einmischung in innere Angelegenheiten oder Zwang vorliegt.
Wann ist eine Einmischung in innere Angelegenheiten gegeben?
Eine Einmischung in innere Angelegenheiten liegt vor, wenn der Bereich innerer Angelegneheiten (domaine reservè) berührt ist. Er verkleinert sich je nach Einbindung des Staates in eine internationale Organisation oder in ein anderes internationales Regmie.
Was ist unter Zwang i.S.d. Interventionsverbots zu verstehen und wie ist sein Schutzbereich definiert?
Zwang stellt die klassische Intervention basierend auf militärischem Zwang dar. Der Schutzumfang ist insofern identisch mit demjenigen des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta). Eine militärische Einmischung verletzt gleichzeitig das Gewalt- als auch das Interventionsverbot. Auch politischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Zwang kann Zwang i.S.d. Interventionsverbots darstellen. Typische Fallgruppen der nichtmilitärischen Einmischung die nach den Umständen des Falls als Invervention bewertet werden müssen sind:
- subvensive Intervention durch Propaganda
- indirekte Invervention durch die Unterstützung von Revolutionären/Oppositionellen
Welche Form von Einmischungen stellen nach h.M. keinen Verstoss gegen das Interventionsverbot dar?
Kein verbotenen Interventionen stellen nach h.M. die Verhängung von Embargos, die Verweigerung von Entwicklungshilfe oder sonstige seinseitge ökonomische Massnahmen dar.
Wann ist eine Intervention gerechtfertigt?
Eine Intervention kann nach Völkergewohnheitsrecht gerechtfertigt sein (Rechtfertigungsinstitut), wenn neben der Intervention ein Verstoss ein gegen das Gewaltverbot seitens eines anderen Völkerrechtssubjektes vorliegt (z.B. humanitäre Intervention).
Welche Formen der Intervention lassen sich unterscheiden.
Man unterscheidet zw. der Intervention auf Einladung, die humanitäre Intervention und die Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremden Territorium.
Welche Besonderheit ergibt sich bei der Intervention auf Einladung und worin besteht die Problematik einer nachträglichen Intervention?
Bei der Intervention auf Einladung wird in der Staatenpraxis vielfach versucht eine Intervention mit der Zustimmung eines um Beistand ersuchenden Staates zu rechtfertigen. Eine nachträgliche Intervention ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, da diese eine Erzwungene ist und die Einwilligung somit unwirksam ist.
Was ist unter humanitären Interventionen i.e.S. zu verstehen?
Humanitäre Interventionen i.e.S. sind nach heutigem Verständnis Interventionen zum Schutz der Menschenrechte fremder Staatsangehöriger auf fremden Territorium ohne ein UN-Mandat.
Was sind Argumente für die Rechtfertigung einer Intevention als eine "humanitäre"?
Für die Rechtfertigung einer humanitären Intervention spricht, das die international garantieren Menschenrechte ein Völkerrechtsschutz gut sind, welche teilweise als Ius cogens gelten und gegenüber der gesamten Völkergemeinschaft bestehen (erga omnes Nomen).
Welche Handlungen stellen keine humanitären Interventionen dar?
Keine humanitären Interventionen sind die Rettung eigener Staatsangehöriger im Ausland, kollektive Massnahmen der UN udn Aktionen einzelner Staaten mit einem UN-Mandat zum Schutz der Menschenrecht. Diese stellen dennoch Rechtfertigungsgründe für Interventionen dar.
Welche Situationen bei der Rettung eigener Staatsangehöriger lassen sich unterscheiden?
Bei der Rettung eigener Staatsangehöriger lassen sich zwei Situationen unterscheiden:
- Staatsbürger wurden von Terroristen als Geisel genommen
- eigene Staatsangehörige sind durch Bürgerkrieg in ihrem Aufenthaltsort (d.h. auf fremden Territoium) gefährdet (schlimmstenfalls in einem failed state)
Wo ist der Notstand normiert und welchen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt dieser?
Der Notstand (necessity) ist in Art. 25 ILC-Artike normiert. Vorausgesetzt ist, dass die Reaktion die einzige Möglichkeit des Staates ist, um ein wesentliches Interesse gegen eine Schwere und aktuelle oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung zu verteidigen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind somit:
- Reaktion als einzige Möglichkeit
- wesentliches Interesse des Staates
- schwere, aktuelle oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung
Wann liegt ein Notstand vor?
Ein Notstand kann bereits aufgrund von Übergriffen, die unterhalb der Grenze/Schwelle des bewaffneten Angriffs i.S.v. Art. 51 UN-Charta liegen, bestehen. Bewaffnete Reaktionen sind allerdings nur als Reakion auf völkerrechtswidrige Handlungen im Rahmen von Art. 51 UN-Charta zulässig.
Was ist eine Represalie und wann kommt sie zur Anwendung? Worin bestehen ihre Grenzen?
Eine Represalie ist ein an sich völkerrechtswidriger Akt, der dann gerechtfertigt werden kann, wenn er eine Antwort/Reaktion auf einen vorausgehenden Völkerrechtsbruch, der einem anderen Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden kann (dirkete oder indirekte staatliche Gewaltanwendung), darstellt. Seine Grenzen liegen darin, dass die Reaktion nicht das Gewaltverbot verletzen darf, da bewaffnete Represalien nach heutigem Verständnis unzulässig sind.
Wann wurde die UN gegründet und wieviele Mitglieder umfasst sie heute?
Die UN wurde 1945 gegründet und umfasst 193 Mitglieder (Stand: 2017).
Welches sind die wichtigsten Rechtsquellen der UN?
Die wichtigste Rechtsquellen der UN sind die UN-Charta und das IGH-Statut (Art. 92 UN-Charta).
Worin bestehen die Hauptaufgaben der UN?
Die UN ist ein System der kollektiven Sicherheit, deren Hauptaufgaben in Art. 1 UN-Charta aufgelistet sind.
Welches sind die wichtigsten Grundsätze der UN-Charta?
Die wichtigsten Grundsätze der UN (z.B. Gewalt- und Interventionsverbot) sind in Art. 2 UN-Charta aufgelistet.
Was ist unter einem System kollektiver Sicherheit i.e.S. zu verstehen?
Ein System kollektiver Sicherheit i.e.S. bestitz Friedenssicherungsmechanismen gegen Bedrohungen von ausse und innen, wodurch es sich von einem blossen Verteidigungsbedürfnis unterscheidet.
Welche Merkmale weisst die UN als System der kollektiven Sicherheit auf?
- Verbot der Ausübung militärischer Gewalt gegen einen anderen Staat (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta, Ausnahme: Art. 51 UN-Charta)
- Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung (als Korrelat zum Gewaltverbot , Art. 33 UN-Charta und Art. 2 Abs. 3 UN-Charta)
- Quasi-Gewaltmonopol des UN-Sicherheitsrats (Zwangsmassnahmen Art. 40 ff. UN-Charta)
Welches sind die sieben Hauptorgane der UN gemäss Art. 7 Abs. 1 UN-Charta?
- Sicherheitsrat
- Wirtschafts- und Sozialrat
- Generalsekretär
- Treuhandrat
- Gneralversammlung
- IGH