Völkerrecht

- Grundlagen und historische Entwicklung des Völkerrechts - Quellen des Völkerrechts - Völkerrechtssubjekte (Staat, andere Völkerrechtssubjekte, Völkerrechtssubjektivität, Anerkennung) - Souveränität - Friedenssicherung, Selbstverteidigung, Interv.verbot

- Grundlagen und historische Entwicklung des Völkerrechts - Quellen des Völkerrechts - Völkerrechtssubjekte (Staat, andere Völkerrechtssubjekte, Völkerrechtssubjektivität, Anerkennung) - Souveränität - Friedenssicherung, Selbstverteidigung, Interv.verbot


Kartei Details

Karten 431
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.01.2016 / 24.04.2021
Weblink
https://card2brain.ch/box/voelkerrecht11
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/voelkerrecht11/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Aus welchen Gründen kann ein völkerrechtlicher Vertrag anfechtbar werden?

  • Verletzung innerstaatlicher Kompetenznormen (Art. 46 WVK)
  • Irrtum (Art. 48 WVK)
  • Betrug und Täuschung (Art. 49 WVK)

Was ist unter der Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrags zu verstehen?

Die Beendigung (termination) eines völkerrechtlichen Vertrags ist die Berufung auf einen Aufhebungsgrund, der nach dem Vertrag selbst oder schon nach Völkergewohnheitsrecht gegeben ist. Man unterscheidet hierbei die einvernehmliche Beendigung (z.B. durch vertragliche Vereinbarung, Art. 54 lit. a WVK) und die einseitige Vertragsbeendigung infolge Vertragsverletzung (Art. 60 WVK).

Wie kommt eine einvernehmliche Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrags zustande?

Eine einvernehmliche Beendigung völkerrechtlicher Verträge kann zum einen nach den Bestimmungen des Vertrags selbst (z.B. Kündigung, Art. 54 lit. a WVK) oder aufgrund einer nachfolgenden Vereinbarung der Vertragsparteien (Art. 54 lit. b WVK) stattfinden.

Auf welche Weise kann ein völkerrechtlicher Vertrag einseitig beendet werden?

Einseitig kann ein völkerrechtlicher Vertrag aufgrund erheblicher Verletzungen des Vertrags (material breach, Art. 60 WVK) oder aufgrund eintretens einer nachträglichen unmöglichkeit (Art. 61 WVK) beendet werden.

Wo sind die Notifikation und die Widerspruchsfrist bei Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrags geregelt?

Die Notifikation eines Beendigungsgrundes durch eine Vertragspartei und die entsprechende Widerspruchsfrist der anderen Partei sind in Art. 65 f. WVK geregelt.

Kennen Sie noch einen weieren Grund für die einseitige Beendigung völkerrechtlicher Verträge ausser durch Völkerrechtsverletzungen?

Ein weiterer Beendigungsgrund von völkerrechtlichen Verträgen ist die grundlegende Änderung von Umständen (clausula rebus sic stantibus, Art. 62 Abs. 2 WVK), welche eine Vertragspartei dazu berechtigt sich ebenfalls einseitig von der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu lösen. Die Rechtspolitische Gefahr ihrer Anwendung liegt allerdings in der Unterminierung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" (Vertäge sind einzuhalten, Art. 26 WVK) und in der Schaffung von Rechtsunsicherheit.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine einseitige Beeindigung eines völkerrechtlichen Vertrags nach Art. 62 Abs. 2 WVK zulässig ist?

Die Voraussetzungen für das Eingreifen der clausula rebus sic stantibus sind kumulativ:

  • die Änderung von Umständen, die zur Zeit des Vertragsschlusses existierten
  • eine Grundlegende Änderung
  • die Nichtvorhersehbarkeit der Änderung
  • das die Umstände Geschäftsgrundlage des Vertrags waren (objektive Wesentlichkeit)
  • das die Änderungen die Vertragsverpflichtungen tiefgreifend umgestalten würden

Was sind die Rechtsfolgen der einseitigen Beendigung völkerrechtlicher Verträge nach Art. 62 Abs. 2 WVK?

Die Rechtsfolgen bei Anwendung der clausula rebus sic stantibus sind entweder die Beendigung oder die Suspendierung des Vertrags, sofern die Vertragserfüllung nicht nach Treu und Glauben zumut ist.

Worum handelt es sich bei einem Vorbehalt?

Bei einem Vorbehalt handelt es sich um die einseitige Erklärung eines Völkerrechtssubjekts, welche bezweckt, die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen auszuschliessen oder zu ändern (Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK). Ein Vorbehalt muss schriftlich abgegeben werden (Art. 23 Abs. 1 WVK).

Wie lässt sich die Interpretationserklärung vom rechtsändernden Vorbehalt abzugrenzen?

Die auslegende Erklärung (Interpretationserklärung) zielt darauf ab, eine vertragliche Pflicht lediglich zu präzisieren, nicht zu modifizieren. Massgebend bei dieser Unterscheidung ist der Sinn und Zweck der einseitigen Erklärung (vgl. Art. 20 Abs. 4b, Art. 21 Abs. 3 WVK, erweiterte relative Theorie).

Wie ist die Zulässigkeit eines Vorbehalts zu beurteilen?

Die Zulässigkeit eines Vorbehalts richtet sich danach, ob eine Spezialregelung im betroffenen Vertrag vorliegt (Art. 19 lit. a und b WVK) und falls nicht, ob der Vorbehalt mit dem Vertrag überhaupt verbeinbar ist (Art. 19 lit. c WVK, Inkompatibilitätskriterium).

Wie können die Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Vertrags auf einen Vorbehalt reagieren?

Die Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Vertrags, welcher mit einem Vorbehalt belastet ist, haben drei Möglichkeiten auf diesen zu reagieren:

  • ausdrückliche Annahme des Vorbehalts (Art. 20 Abs. 1-3 WVK)
  • Einspruch gegen den Vorbehalt (Art. 19 lit. a-c WVK)
  • Stillschweigen als Annahme des Vorbehalts (Art. 20 Abs. 5 WVK, Normalfall)

Was für Verhältnisse können zwischen den Vertragsparteien bei einem Vorbehalt entstehen?

  • Verhältnis zwischen Vorbehalt erklärenden Staat und Vorbehalt annehmenden Staaten
  • Verhältnis zwischen Vorbehalt erklärenden Staat und Einspruch erhebenden Staat
  • Verhältnis zwischen Einspruch erhebenden Staat und Vorbehalt annehmenden Staaten
  • Verhältnis zwischen Verschiedenen, den Vorbehalt annehmenden, Staaten

Welche Rechtsfolge ergibt sich bei einem Vorbehalt im Verhältnis Erklärender Staat - annehmender Staat?

Die Rechtsfolge eines Vorbehalts im Verhältnis erklärender Staat - annehmender Staat ist zum einen das in Kraft treten des Vertrags als ganzes (Art. 20 Abs. 4 lit. a WVK) und zum anderen die Geltung des Vertrags für beide Parteien in, um den Vorbehalt modifizierter, Form (Art. 21 Abs. 1 lit. a und b WVK).

Welche Rechtsfolge ergibt sich bei einem Vorbehalt im Verhältnis Erklärender Staat - Einspruch erhebender Staat?

Die Rechtsfolge eines Vorbehalts im Verhältnis erklärender Staat - Einspruch erhebender Staat ist, dass der vom Vorbehalt betroffene Artikel des Vertrags zwischen diesen Staaten nicht angewendet wird (Art. 21 Abs. 3 WVK).

Welche Rechtsfolge ergibt sich bei einem Vorbehalt im Verhältnis Einspruch erhebender Staat - annehmender Staat?

Die Rechtsfolge eines Vorbehalts im Verhältnis zwischen Einspruch erhebender Staat - annehmender Staat ist, dass der Vertrag für beide Parteien in der ursprünglichen Form, d.h. ohne Vorbehalt gilt (Art. 21 Abs. 2 WVK).

Welche Rechtsfolge ergibt sich bei einem Vorbehalt im Verhältnis zwischen verschiedenen annehmenden Staaten?

Die Rechtsfolge eines Vorbehalts im Verhältnis zwischen verschiedenen annehmenden Staaten ist, dass der Vertrag für alle Parteien in der ursprünglichen Form, d.h. ohne Vorbehalt gilt (Art. 21 Abs. 2 WVK).

Wie ist die Rechtsfolge eines unzulässigen Vorbehalts gemäss Trennungstheorie?

Die Rechtsfolge eines unzulässigen Vorbehalts liegt (insb. im Verhältnis zwischen Vorbehalt erklärenden Staat - Einspruch erhebenden Staat) gemäss Trennungstheorie darin, dass die betroffene Vorschrift ohne die Modifikation durch den entsprechenden Vorbehalt gilt, da der unzulässige Vorbehalt vom Vertrag abtrennbar ist.

Was bedeutet die unmittelbare Anwendbarkeit einer völkervertraglichen Bestimmung?

Die unmittelbare Anwendbarkeit einer völkervertraglichen Bestimmung bedeutet, dass ein innerstaatliches Gericht die Bestimmung zugunsten oder zulasten eines Einzelnen anwenden darf und muss.

Wie ist die Zulässigkeit von Vorbehalten gegen Menschenrechtsverträge zu beurteilen?

Vorbehalte zu Menschenrechtsverträge sind grundsätzlich unzulässig. Die Begründung liegt zum einen in einer objektiven bzw. Verfassungsähnlichen Ordnung der Menschenrechtsverträge. Zum anderen haben Menschenrechtsverträge einen deklaratorischen Charakter. Nach einer Erklärung des Menschenrechtsausschuss zum UNO-Pakt II sind Vorbehalte gegenüber Menschenrechte, die Teil des Völkergewohnheitsrechts sind, unzulässig.

Wonach richtet sich die Beurteilung der unmittelbaren Anwendung völkerrechtlicher Verträge?

Die Beurteilung der unmittlebaren Anwendung völkerrechtlicher Verträge richtet sich nach folgenden, alternativen, Fragen:

a) Kann sich ein Einzelner vor einem (Schweizer) Gericht/Verwaltungsbehörde auf die Bestimmung eines Staatsvertrags berufen oder auf Grundlage dessen von einem Gericht verpflichtet/bestraft werden (self-executing)?

b) Müssen die einezelnen Bestimmungen des Staatsvertrags zuerst durch den nationalen Gesetzgeber konkretisiert werden (non-self-executing)?

Was bedeutet der "Justiziabilität"?

Justiziabilität heisst Einklagbarkeit vor einem Gericht. Die Frage nach der Justiziabiltät stellt sich vor allem im nationalen Verfassungsrecht (z.B. Art. 41 Abs. 4 BV) und betrifft die Gewalten- bzw. Funktionsteilung zwischen der Legislative und der Judikative.

Wann stellt sich die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge?

Die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit stellt sich erst nach dem ein völkerrechtlicher Vertrag in das nationale Recht aufgenommen wurde (insb. in dualistischen Systemen).

Wie lässt sich ermitteln, ob ein völkerrechtlicher Vertrag unmittelbar anwendbar ist?

Zur Ermittlung der unmittelbaren Anwendbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrags, muss jeweils die konkrete Vertragsvorschrift ausgelegt werden, wobei auch der Gesamtzusammenhang des Vertrags zu berücksichtigen ist.

Wer stellt die Kriterien für die unmittelbare Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen auf?

In der Regel stellen die nationalen Gerichte die Kriterien der unmittelbaren Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge im innerstaatlichen Bereich auf. Darüberhinaus orientieren sie sich auch an der Rechtsprechung internationaler Gerichte (insb. EuGH). Das bedeutet konkret: Qualifiziert der EuGH eine Norm des EU-Rechts als unmittelbar anwendbar, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Norm anwenden.

Was hat das BGer zur unmittelbaren Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge ausgeführt?

Das BGer hat folgendes zur unimittelbaren Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen ausgeführt: "Der Beschwerdeführer kann sich [...] aber nur auf solche Normen berufen, welche unmittelbar anwendbar (self-executing) sind. Dies setzt voraus, dass die angerufene staatsvertragliche Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids bilden zu können.

Was sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge?

  • Bestimmung regelt die Rechtsstellung des Einzelnen
  • Bestimmung ist an die Verwaltungs- und Justizbehörden gerichtet und nicht an den Gesetzgeber
  • Bestimmung ist inhaltlich genügend bestimmt und klar um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids zu bilden
  • Bestimmung ist kein blosser Programmsatz
  • Bestimmung lässt den rechtsanwendenen Behörden keinen grossen Ermessensspielraum

Was muss ein Gericht tun, wenn eine unmittelbar anwendbare Norm aus völkerrechtlichen Vertrag druch einen nationalen Akt verletzt wurde?

Wird die völkerrechtliche Vertragsnorm im Rahmen einer Vorprüfung als unmittelbar anwendbar qualifiziert und festgesetellt, dass eine nationale Massnahme die betreffende Völkerrechtsnorm verletzt, muss das Gericht diesen staatlichen Akt für rechtswidrig erklären und nötigenfalls wegen Völkerrechtsverletzung aufheben.

Was sind Völkerrechtsverträge mit besonders starker Rechtswirkung?

  • UN-Charta als Verfassungsvertrag
  • Statusverträge (drittwirksame Regime)

Was ist unter dem Begriff Jurisdiktion zu verstehen?

Unter Jurisdiktion ist die staatliche Zuständigkeit zum Erlass von Hoheitsakten zu verstehen. Man unterscheidet dabei nach den drei klassischen Staatsgewalten:

  • Jurisdiction to prescribe (Legislative)
  • Jurisdiction to adjudiction (Judikative)
  • Jurisdiction to enforce (Exekutive)

Woran knüpft die Jurisdiktion an?

Die Jurisdiktion knüpft an den Begriff der staatlichen Souveränität und den damit verbundenen Territorium (Staatsgebiet) an. Wenn ein Staat den Anwendungsbereich seiner Normen auf Ereignisse oder Personen ausserhalb seines Territoriums erstreckt, nennt man dies "extraterritoriale Ausübung von Jurisdiktion (jurisdiction to prescribe/Legislative).

Welches sind die völkerrechtlich zulässigen Anknüpfungspunkte der staatlichen Jurisdiktion?

Die völkerrechtlich zulässigen Anknüpfungspunkte der staatlichen Jurisdiktion sind:

  • Territorialitätsprinzip
  • Personalitätsprinzip
  • Wirkungsprinzip
  • Universalitätsprinzip

Wie ist die territoriale Zuständigkeit eines Staates nach dem Territorialitätsprinzip zu beurteilen?

Die territoriale Zuständigkeit ist der Normalfall der staatlichen Zuständigkeit und erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet und seiner Wohnbevölkerung. Probleme entstehen vor allem bei Vorgängen die nur zum Teil auf inländischem Territorium statt finden.

Wie ist die staatliche Zuständigkeit nach dem Personalitätsprinzip zu beurteilen?

Gemäss dem Personalitätsprinzip darf der Anwendungsbereich von Gesetzen auf Auslandssachverhalte erstreckt werden, wenn Staatsangehörige des handelnden Staats betroffen sind. Man unterscheidet dabei:

  • aktives Personalitäsprinzip (Anknüpfung der Anwendbarkeit eines Gesetzes an die Staatsangehörigkeit des Täters)
  • passives Personalitätsprinzip (Anknüpfung der Anwendbarkeit eines Gesetzes an die Staatsangehörigkeit des Opfers)

Wie ist die Anwendbarkeit nationaler Gesetze auf die Urheber einer Völkerrechtsverletzung auf fremden Staatsgebiet nach dem Wirkungsprinzip zu beurteilen?

Nach dem Wirkungsprinzip reichen tatsächliche oder bloss beabsichtigte Wirkungen auf dem eigenen Staatsgebiet aus, um ein nationales Gesetz auf die Urheber dieser Wirkung anzuwenden, auch wenn diese keine Angehörigen des betreffenden Staates sind oder sich nicht dort aufhalten. Es ist allerdings umstritten, ob dieses Prinzip Völkergewohnheitsrechtlich gilt.

Wie ist die Anwendbarkeit nationaler Strafverfolgungsmechanismen im Bezug auf schwere Delikte gemäss Universalitätsprinzip zu beurteilen?

Beim Universalitätsprinzip (Weltrechtsprinzip) sind alle Staaten aufgrund anerkannter strafwürdiger schwerer Delikte zur Verfolgung und absurteilung befugt. Dies gilt unabhängig davon, wo die Tat begangen wurde und ungeachtet der Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer. Es ist somit unerheblich ob die Tat im Begehungsstaat rechtswidrig ist oder nicht.

Besteht eine Verbindung zwischen der materiell-rechtlichen Qualifikation einer Strafe als internaitones Verbrechen und der universellen Verfolgungsbefugnis?

Es besteht eine Korrelation zwischen der materiell-rechtlichen Qualifikation einer Strafe als interantionales Verbrechen und der universellen Verfolgungsbefugnis. Damit gilt auch für die nationalstaatliche Verfolgungsbefugnis das Weltrechtsprinzip, unabhängig davon, ob auch das nationale Strafrecht des Begehungsorts die Strafbarkeit vorsieht.

Wie ist der Wirkungskreis des Universaltiätsprinzip zu beurteilen?

Das Universaltiätsprinzip gilt vor allem für die Völkerstraftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression. Es ist höchst umstritten, ob das Universalitätsprinzip auch für Straftaten Folter und Terrorismus gilt.

Wann kam es zu Jurisdiktionskonflikten kommen und wie lassen sich solche lösen?

Ein Jurisdiktionsproblem kann enstehen, wenn ein zu regelnder Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten aufweist und die betroffenen Staaten sich nicht über die zu ergreifenden Massnahmen einigen können. Um einen solchen Konflikt zu lösen wird ein Vorrang des Territorialitätsprinzips postuliert. Es müssen demnach weitere qualifizierende Faktoren hinzutreten um eine (vorranige) Zuständigkeit zu begründen:

  • Nähebeziehung zwischen dem zu regelenden Sachverhalt un dem Staaten die Regelungsansprüche erheben
  • Wichtigkeit der Regelung für den Staat
  • Störung des anderen Staats durch die Massnahme
  • Beachtung des internationalen Interesses

Welche Probleme lösen Völkerrechtswidrige Entführungen im Rahmen von Jurisdiktionskonflikten aus?

  • Verletzung der territorialen Souveränität des Aufenthaltsstaats durch extraterritoriale Hoheitsrechtsausübung
  • Verletzung eines bestehenden Auslieferungsvertrags
  • verletzung von Menschenrechten