12.01.2014

Ursi Langenegger

Ursi Langenegger

Set of flashcards Details

Flashcards 15
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 12.01.2014 / 12.01.2014
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Handlungsformen

Verfügung, Verträge, Realakte, Allgemeinverfügung, Verordnungen, Dienstanweisungen

Arten von Verfügungen

Gestaltungsverfügungen, Festellungsverfügungen, Negativverfügungen, Vollstreckungsverfügung,

Gestaltungsverfügungen

§ 6 Abs. 1 lit. a VRP

Verfügungen sind Anordnungen, mit welchen Rechte und Pflichten gegenüber dem Gemeinwesen begründet, geändert und aufgefordert werden. Bsp. BBW, VA

Festellungsverfügungen

§ 6 Abs. 1 lit. b VRP

Verfügungen sind Anordnungen, mit welchen Rechte und Pflichten bestimmter Personen (bloss) festgestellt werden. Bsp. Beurkundung von Verträgen

Negativverfügungen

§ 6 Abs. 1 lit. c VRP
Verfügungen sind Anordnungen, mit welchen Begehren auf Feststellung oder Gestaltung von Rechten und Pflichten abgewiesen, darauf nicht eingetreten oder erledigt erklärt werden. Bsp. Abweisung eines BBW-Gesuchs

Vollstreckungsverfügung

§ 6 Abs. 1 lit. d. VRP
Verfügungen sind Anordnungen, mit welchen Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet werden

Unterscheidung der Verfügung nach Inhalt

Nichteintretensverfügung          § 27 VRP

Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Bsp. siehe § 27 VRP

Begehren wird materiell nicht geprüft, da eine Sachentscheids-voraussetzung nicht gegeben ist (Bsp. nicht Zuständig, fehlende Unterlagen etc.). Wird darauf eine Beschwerde eingereicht, wird nur geprüft ob der Nichteintretensentscheid richtig war.

Sachverfügungen           § 29 VRP

Das Gesuch wird gutgeheissen

Das Begehren wird materiell geprüft, d.h. es werden rechtserhebliche Sachverhalt festgestellt und daraus die Rechtsfolgen gezogen.

Abschreibungsverfügungen      § 28 VRP

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Begehren/Gesuch wird weder materiell noch formell geprüft. Bsp. wenn das Gesuch wieder zurückgezogen wurde.

Verträge

Privatrechtliche Verträge           

zwischen Gemeinwesen und Privaten oder zwischen verschiedenen Gemeinwesen für Angelegenheiten, die typischerweise zum Privatrecht gehören. Gegenseitige Rechte und Pflichten unterstehen dem Privatrecht (bei Streitigkeiten => Zivilgericht).

Bsp. Gde. kauft Land für Schulhaus, Papier für die Verwaltung etc.

 

Öffentlich (verwaltungs-)rechtliche Verträge

- zwischen Gemeinwesen und Privaten

Bsp. Verträge über die Erschliessung von Bauland (vgl. § 39 Abs. 2 PBG), die Abtretung von Land für eine Strasse, die Höhe der Entschädigung bei Enteignung, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe .

- zwischen verschiedenen Gemeinwesen

Bsp. Gemeindeverträge über Ver- und Entsorgung (z. B. Abfallbeseitigung, Grüngut)

Regeln Gegenstände, die typischerweise dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Der öffentlich-rechtliche Vertrag untersteht den Grundsätzen des öffentlichen Rechts, insbesondere auch hinsichtlich des Rechtsweges bei Streitigkeiten => verwaltungsgerichtliche Klage § 67 Abs. 1 lit. a VRP

Realakte

= staatliche Tathandlungen, die auf einen Tatsächlichen Erfolg, jedoch zumindest primär nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet sind. Bürger ist dabei in seinen Rechten und Pflichten meistens nicht direkt betroffen. Ein grosser Teil der staatlichen Tätigkeit, v.a. im Dienstleistungsbereich, fällt darunter. Z. B.:
- Lehrer erteilt den Schüler Unterricht
- Gemeinde baut Quartierstrasse oder einen Fussweg
- Polizisten machen einen Kontrollgang
- Verwaltung bereitet eine Gesetzesrevision vor.

Massgeben für die Tätigkeit ist eine gesetzliche Grundlage. Wenn jedoch Realakte, welche sich auf das öffentliche Recht stützen, Rechte und Pflichten einer Person beführen, hat diese Person einen Anspruch auf Erlasse einer anfechtbaren Verfügung (vgl. § 34a VRP). Eine Realakt hat jedoch keine Rechtsmittelbelehrung.

Allgemeinverfügung

Ordnet – wie eine Einzelverfügung – einen bestimmten Sachverhalt (konkret), richtet sich aber – wie ein Gesetz – an eine unbestimmte Zahl von Personen (generell).

Allgemeinverfügung      generell-konkret

Gesetz                                 generell-abstrakt (unbestimmte Sachverhalte)

Verfügung                         individuell (bestimmbarer Personenkreis)-konkret

Verordnungen

Verwaltung bzw. deren Spitze (RR oder bei Subdelegation ein Departement) können auch Verordnungen im Sinne von generell-abstrakten Normen erlassen. Dann ist die Verwaltung grundsätzlich als Gesetzgeber tätig, was sonst der Legislativen, d.h. dem Parlament, vorbehalten ist. Bsp. Vollzugsverordnung zum PBG, Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe

Dienstanweisungen (siehe § 3 lit. d VRP) = intern

Chef sagt dem Untergeordneten was seine Tätigkeit ist.

Verwaltungsverordnung             Weisungen an alle oder einen Teil der Untergegebenen/Angestellte

Dienstbefehl                                    Weisung des Chefs an den Untergebenen/Angestellten im Einzelfall

Im Aussenverhältnis gegenüber Dritten sind Dienstanweisungen grundsätzlich nicht verbindlich (dann hätte Frau S. keine Buchhaltung für Sch. führen müssen

Übersicht der Verfügungen

  1. Allgemeinverfügung (kein §)
    generell-konkret
  2. „Normalverfügung“ (kein §)
    individuell-konkret
  3. Nichteintretensverfügung (§27 VRP)
    Wenn gewisse Punkte wie Zuständigkeit, Frist etc. nicht eingehalten wird.
  4. Abschreibungsverfügung (§28 Abs. 2 VRP)
    Wenn Antrag bevor im GR behandelt wird, wieder zurückgezogen wird. Daher kann es auch nicht im Kombi mit einer anderen Verfügung stehen – es kommt gar nicht so weit. 
  5. Sachverfügung (§ 29 VRP)
    Verfügung über einen Sachentscheid.
  6. Gestaltungsverfügung (§6 Bst. a VRP)
    Bsp. BBW: Rechte und Pflichten (du darfst das Haus bauen, musst jedoch die Hecken auf 2.5 schneiden) bestimmter Personen begründet, abgeändert (darfst das bauen, musst jedoch statt olivgrün mintgrün streichen) oder aufgehoben  (die Anweisung, dass du das die Kanalikosten bis Ende Dez. bezahlen musst, musst du jetzt doch nicht) werden.
  7. Feststellungsverfügung (§6 Bst. b VRP)
    Rechte und Pflichten werden „bloss“ festgestellt
  8. Negativverfügung (§6 Bst. c VRP)
    das darfst du nicht bauen
  9. Vollstreckungsverfügung (§6 Bst. d VRP)
    öffentlichrechtliche Ansprüche werden angeordnet
  10. Dienstanweisung (intern)
    = Überbegriff für Verwaltungsbefehl (Befehl vom Chef an alle – alle Angestellten sind betroffen) oder Dienstbefehl (Befehl vom Chef nur an mich und z.Bsp. Christian – einzelne Personen)
  11. Realakte
    haben zum Beispiel keine Rechtsmittelbelehrung. Kunde müsste dann eine anfechtbare Verfügung verlangen und kann auf diese Einspruch erheben. Parteien sind auf gleicher Ebene (nicht hoheitlich), Verwaltungsrecht ist nicht anwendbar.

Kombiverfügungen

Verfügungen kombinieren

Sachverfügung mit:
- Gestaltungsverfügung
- Festellungsverfügung
- Negativverfügung
- Vollstreckungsverfügung
 

Negativverfügung mit:
- Nichteintretensverfügung
- Sachverfügung

Abschreibungsverfügung kann nicht gleichzeitig eine andere Verfügung beinhalten (kommt gar nicht so weit…)

Weg: Antrag – Bewilligung – Beschwerde

Kommission => Gemeinderat => Regierungsrat => Verwaltungsgericht => Bundesgericht

 

Behörde (=wenn diese selbst entscheiden darf)

Regierungsrat =>Verwaltungsgericht =>

Bundesgericht