12.01.2014

Ursi Langenegger

Ursi Langenegger

Set of flashcards Details

Flashcards 20
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 12.01.2014 / 12.01.2014
Weblink
https://card2brain.ch/box/vev_erstinstanzliches_verfahren
Embed
<iframe src="https://card2brain.ch/box/vev_erstinstanzliches_verfahren/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Zuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit    § 27 Abs. 1 Bst. a VRP
regelt die Frage, welche Behörde welche Aufgabe behandeln darf.
Bsp. GR, FB, kant. Amtsstellen, Gericht: Bezirksgericht, Einzelgericht

Örtliche Zuständigkeit                 
befasst sich mit der räumlichen Beziehung der Streitsache. Bsp. Wohnsitz, Ort der gelegenen Sache etc.

Funktionelle Zuständigkeit        
legt fest, in welchem Verhältnis die eine Behörde zur anderen steht (Unter-/Überordnung. Diese Frage stellt sich, weil Verfügungen/Entscheide an obere Instanzen weitergezogen werden können.

Verfügungen/Entscheide an obere Instanzen weitergezogen werden können. Zuständigkeit wird nach Gesetz oder Verordnung bestimmt (§ 9 Abs. 1 VRP). Die sachliche Zuständigkeit einer Behörde ergibt sich meistens nicht aus der VRP, sondern aus dem materiellen Recht (PBG, Strassenverordnung, Volkschulverordnung etc.)

Parteifähigkeit

§ 11 VRP. Ist Ausfluss der Rechtsfähigkeit, d.h. der Tatsache, dass man auf Grund des materiellen privaten oder öffentlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind: Kanton, Gde, Bezirk, Flurgenossenschaften sowie die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten. Personenvereinigungen sind in erster Linie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und Stockwerkeigentümergemeinschaften.

Verfahrensfähigkeit

§ 12 VRP. Eignung in einem Prozess selber handeln zu können und somit einen Prozess selbständig führen zu können. Eine natürliche Person hat das, wenn sie mündig und urteilsfähig ist. Eine juristische Person (Bsp. AG) ist mit der Bestellung der unentbehrlichen Organe handlungsfähig.

Beiladung

§ 14 VRP. Einbeziehen eines Dritten in ein laufendes Verfahren, sofern dieser Dritte voraussichtlich durch die zu erlassene Anordnung in seinem schützenswerten Interesse berührt wird. Beiladung erfolgt auf ein Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen. Ablehnung eines Beiladungsbegehrens kann als Zwischenbescheid angefochten werden (§ 36 Abs. 1 lit b Ziff. 3 VRP).

Fristen und Termine

  1. Arten von Fristen
    gesetzliche Frist (§ 155 JV): in Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Frist, die nicht erstreckbar ist (ausser bei Tod oder Handlungsunfähigkeit)
    richterliche Frist (§ 156 JV): von Behörde festgelegt, evtl. mit Androhung von Säumnisfolgen (§ 161 JV). Sie ist aus zureichenden Gründen erstreckbar (§ 160 JV)
  2. Berechnung der Fristen (§ 158 JV)
    Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung einer Frist wird nicht gezählt. Fristen beginnen am Tag nach der Zustellung d.h. nach Erhalt/Publikation zu laufen. Bsp. ich erhalte am Freitag, 23. Oktober eine Verfügung. Die Frist beginnt somit am Samstag, 24. Oktober.
    Samstage/Sonntage und öffentliche Ruhetage hindern den Fristbeginn nicht und werden während der Frist mitgezählt (§ 158 Abs. 2 Satz 2 JV). Ausnahme sind Gerichtsferien nach § 157 JV). Wenn die Frist nach § 158 abs. 2 JV an einem Samstag oder öffentlichen Ruhetag endet, so endigt die Frist am nächsten Werktag.
  3. Stillstand von Fristen bzw. Gerichtsferien (§ 157 JV)
    Während Ostern-, Sommer, sowie Weihnachtsferien gemäss § 157 Abs. 1 JV stehen die Fristen still, d.h. die betroffenen Tagen werden einfach nicht mitgezählt.
    In besonderen Bereichen wie Planungs- und Bausachen, die Aufnahme von Schulen sowie insbesondere im öffentlichen Beschaffungswesen gelten keine Gerichtsferien (§ 157 Abs. 2 JV). Deshalb kann dort auch zwischen Weihnachten und Neujahr eine Frist ablaufen.
  4. Fristwahrung § 159 JV
    Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingaben am letzten Tag der Frist überbracht wird oder der Schweizerischen Post aufgegeben wird. Poststempel genügt, einschreiben wird empfohlen.
  5. Fristwiederherstellung (§ 163 JV)
    Bei besonderen Gründe können ausnahmsweise verpasste gesetzliche und richterliche Fristen wiederhergestellt werden.

Vorsorgliche Massnahmen

In dringenden Fällen sind zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zum Schutz bedrohter Interesse oder zur Beweissicherung vorsorgliche Massnahmen zu treffen (§ 23 Abs. 2 VRP). Dann entsteht ein eigenes Einspracheverfahren (§ 23 Abs. 2 Satz 2 VRP).
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (nach dem Einspracheverahren) kann als Zwischenbescheid selbständig angefochten werden (§ 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 VRP). Einspracheentscheide der Departemente über die Anordnung vorsorlicher Massnahmen können direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht (nicht beim RR) angefochten werden (§ 51 lit. c VRP).
Vorsorgliche Massnahmen gelten in der Regel für die Dauer des betreffenden Verfahrens und falls mit dem Hauptentscheid dahin.  => ansonsten muss sie mit dem Hauptentscheid erneut angeordnet werden.

Vernehmlassungen (Schriftenwechsel, §§ 40 f. VRP)

  1. Leitende Gesichtspunkte:
    für das erstinstanzliche Verfahren kennt die VRP keine ausdrückliche Vorschriften (ausser bei Einspracheverfahren => § 66 VRP). Zweckmässig werden sie zum Teil trotzdem angewendet.
    Die Vernehmlassung, d.h. die Stellungnahme gilt als Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
  2. Keine Vernehmlassung
    wenn sich ein Gesuch zum Voraus als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist (§ 40 Abs. 1 VRP).
  3. Kreis der Vernehmlasser
    Rechtsmittelverfahren: Vorinstanz und allfällige Gegenpartei (§ 40 Abs. 1 VRP
    erstinstanzliches Verfahren bzw. Einspracheverfahren: dito Rechtsmittelverfahren
    Nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels (Eingabe/Vernehmlassung) kann ausnahmsweise ein zweiter erfolgen, wenn dieser der Klärung des Sachverhalt dient (§ 41 VRP).

Beweismittel 1. Teil

Damit sollen die rechtserheblichen, beweisdürften Tatsachen festgestellt werden. Sie werden beim § 24 VRP aufgezählt/erläutert. Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisabnahme und Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar => § 24 Abs. 3 VRP.

Auskunftsbericht anderer Behörden und Amtsstellen - § 24 Abs. 1 Bst. a VRP
- werden schriftlich und mündlich (dann protokollieren => Aktennotiz) eingeholt
- Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die Abklärung des Sachverhalts notwendig ist und die Geheimsphäre nicht verletzt wird (vgl. § 20 VRP)

Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen – § 24 Abs. 1 Bst. b VRP
Bei den Verfahrensparteien selbst oder Dritten weitere sachdienliche Auskünfte schriftlich einholen. Für Auskünfte der Parteien gilt der Mitwirkungsgrundsatz (vgl. § 18 VRP). Drittpersonen können ohne gesetzliche Grundlage nicht zur Auskunftserteilung gezwungen werden. Vorbehalten bleibt diesfalls die Einvernahme als Zeuge (§24 Abs. 2 VRP). Die Personen können nicht gezwungen werden – falls dies der Fall sein sollte, müsste man eine Zeugenbefragung vornehmen.

Urkunden - § 24 Abs. 1 Bst. c VRP
= häufigstes Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Urkunden sind z.B. Pläne, Zeichnungen, Fotos, Filme, weitere Schriftstücke wie Arztzeugnis etc.. Urkunden, auf die eine Partei beruft und die sich in ihrem Besitz befinden, sind mit der Eingabe einzureichen (§ 38 Abs. 4 VRP). Das gleichen gilt für die Gegenpartei und im Beschwerdeverfahren auch für die Vorinstanz (§ 40 Abs. 2 VRP). Die Vorinstanz muss ich ihre Akten einreichen (§ 40 Abs. 3 VRP). => genaue Aktenführung ist sehr wichtig.

Augenschein - § 24 Abs. 1 Bst. d VRP
Gegenstand des Augenschein kann alles sein, was der sinnlichen Wahrnehmung (Sehen, Hören, Riechen) unterliegt. In der Regel Besichtigung des Streitgegenstandes (u.a. Baugrundstück, Strasse, Kuhgeläut etc.). Parteien müssen den Augenschein grundsätzlich zulassen, da sie der Mitwirkung verpflichtet sind, haben aber auch das Recht dabei zu sein (§ 21 Abs. 1 VRP). Augenscheinergebnis muss protokolliert und falls nützlich fotografiert werden. Gegenpartei kann sich zum Ergebnis des Augenscheins in der Regel äussern. Bsp. Passt ein geplantes Gebäude in das Quartier => Landschaftsbild?

Beweismittel 2. Teil

Gutachten von Sachverständigen - § 24 Abs. 1 Bst. e VRP
Der Sachverständige beantwortet aufgrund seiner Fachkenntnisse die ihm vorgelegten Fragen. Parteien können auch eigene Fragen bzw. Ergänzungsfragen stellen und können zudem gegen die Ernennung des Sachverständigen Einwendungen erheben (zu wenig Fachkenntnisse, Voreingenommen etc.).
Sachverständiger liefert seine Antwort (=Gutachten) in der Regel schriftlich ab. Parteien erhalten eine Kopie und können sich zum Gutachten äussern. Gutachten von Sachverständiger z.B. Psychologe sind umfassender als Arztzeugnisse und können Fragen beantworten.

Partei- und Zeugenbefragung - § 24 Abs. 1 Bst. f und § 24 abs. 2 VRP
Parteibefragung = formalisierte Auskunft (§ 24 Abs. 1 lit. f VRP). Wird oft ohne grosse Formalitäten durchgeführt, z.B. an Ort und Stelle bei einem Augenschein mit der Gegenpartei.
Zeugenbefragungen sind formalisierte Befragungen von Dritten (Vorladung, Hinweis auf wahrheitsgetreue Aussage). Sie werden nur im Ausnahmefall durchgeführt (§ 24 Abs. 2 VRP), wenn der Sachverhalt nicht mit dem übrigen Beweismittel geklärt werden kann.

Schriftenwechsel (PP) §§ 40 f VRP
- Vernehmlassung = Antwort Gegenpartei auf Gesuch/Beschwerde
- 2. Schriftenwechsel (§ 41 VRP): Antwort Gesuchsteller/Beschwerdeführer auf Vernehmlassung       (Replik) und Antwort auf Gegenpartei auf Replik (genannt Duplik)
- Ziel beider Schriftenwechsel: Wahrung Anspruch auf rechtliches Gehör, Sachverhalt klären.

Verfahrensgrundsätze 1. Teil

Gestalten das Verfahren und richten sich an die am Verfahren beteiligten Verwaltungsbehörden und die beteiligten Parteien. §§ 17 ff VRP und insb. auch in Artl. 29 BV

  1. Schriftlichkeit - § 17 VRP
    grundsätzlich alles schriftlich. Was nicht in den Akten ist, gibt es nicht. Daher sind mündliche Vorgänge für die Akten zu protokollieren.

 

  1. Offizialmaxime/Dispositionsmaxime
    Offizialmaxime
    : Staat/Behörde muss/kann von sich aus handeln
    Die Behörde hat das Recht und die Pflicht von sich aus zu handeln und ein Verfahren einzuleiten. Es bestimmt die Einleitung und die Beendigung. Bsp. Verfahren bez. Baustopp oder Patententzug.
    Dispositionsmaxime: Partei muss/kann tätig werden und bestimmen dadurch die Einleitung und die Beendigung.
    Die entsprechenden Parteien müssen die entsprechenden Handlungen selbst vornehmen. Zum Beispiel Baugesuch, Passgesuch, Verwaltungsbeschwerde einreichen. Behörde kann nicht von sich aus ein Baugesuch mit dem Bau einer Garage erweitern.

 

  1. Untersuchungsgrundsatz - § 18 VRP / Mitwirkungspflicht - § 19 VRP
    Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 18 VRP). Verwaltungs- und Justizbehörde muss von Amtes wegen den Sachverhalt abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Wenn ein Privater die Mitwirkungspflicht verweigert muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden (§ 19 Abs 2 VRP). Beispiel: Gesuch für Sozialhilfe, Klient muss Angaben über laufende Ausgaben wie Miete, KK und ihre Einnahmen machen.

Verfahrensgrundsätze 2. Teil (rechtliches Gehör 1. Teil)

Rechtliches Gehör - §§ 21, 22 VRP)
Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist das Recht eines Privaten, insbesondere in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentliche Punkten Stellung nehmen zu können. Dient der Sachaufklärung und stellt anderseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Wichtig: Haben vier „Rechte“: Recht auf vorgängige Anhörung, Mitwirkungsrecht bei der Beweisführung, Akteneinsichtsrecht und Anspruch auf Begründung mit rechtlichen Gehör.

Vorgängige Abklärung (§ 21 Abs. 1 VRP)
Vor Erlass einer Verfügung kann der Betroffene in der Regel eine Stellungnahme abgeben. Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme besteht in der Regel nicht. Keine Anhörungspflicht besteht in den § 21 Abs. 3 VRP genannten Fällen (Begehren der Partei wird voll entsprochen, Dringlichkeit, Einsprache steht gegen Verfügung offen).

Mitwirkungspflicht bei der Beweiserhebung (§ 21 Abs. 1 VRP)
Betroffene hat Anspruch auf: Abnahme der rechtzeitig und formgerechten angebotenen Beweismittel, Teilnahme am Augenschein und Zeugeneinvernahme, Kenntnisnahme vom Ergebnis der Beweisverfahren mit der Möglichkeit zu dazu zu äussern. Mitwirkungsgrundsatz relativiert Untersuchungsgrundsatz.

 

Verfahrungsgrundsätze 2. Teil (rechtliches Gehör 2. Teil)

Akteneinsichtsrecht (§ 22 VRP)
Während laufenden Einsprache- oder Beschwerdeverfahren sind die Akten der Verwaltungsbehörde nicht öffentlich. Den Parteien (am Verwaltungsverfahren) steht jedoch das Recht zu, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Schützenswerte private (Datenschutz) oder öffentliche Interesse Akten können verweigert werden => Abs. 3. Definitiv nicht gezeigt werden müssen die Akten des internen amtlichen Verkehrs (z.B.  Verfügungsentwürfe, Dienstvermerke etc.)

Anspruch auf Begründung von Verfügungen (§ 31 Abs. 1 Bst. e VRP)
ergibt sich nicht direkt aus der VRP. Dieser leitet sich aber aus dem Art. 29 Abs. 2 BV ab. Die Behörden muss sich nicht zu allen Vorbringen der Parteien äussern. Es genügt, wenn aus der Begründung hervorgeht, von was sich die Behörde hat leiten lassen.
Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so wird auf Beschwerde hin, die angefochtene Verfügung aufgehoben, ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung  für den Ausgang des Verfahrens relevant ist.

 

Unterschied Offizialmaxime – Rechtsanwendung von Amtes wegen: Beim Zweiten ist das Verfahren bereits am Laufen. Es bestimmt, welches Recht angewendet wird.

 

Verfahrungsgrundsätze 3. Teil

  1. Freie Beweisführung - § 25 VRP
    Behörde würdigt die Beweisergebnisse frei und nach pflichtgemässen Ermessen. Den Beweis würdigen heisst also, sich ein Urteil darüber bilden, wie der Sachverhalt liegt (sorgfältige, gewissenhafte und unvoreingenommene Prüfung).

 

  1. Rechtsanwendung vom Amtes wegen (§ 26 VRP)
    Dieser Grundsatz bedeutet, dass die entscheidenden Behörden die auf einen festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden haben. Sie sind an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden.
    Parteien dürfen trotzdem den Entscheid zu rügen. Ausfluss der Begründungsplicht der Parteien (vgl. § 38 Abs. 2 VRP) ist die Anforderung, dass in der Rechtsschrift behaupteten Rechtsverletzung darzulegen ist (Rügepflicht), wobei nicht vorausgesetzt ist, dass der richtige Rechtssatz oder überhaupt eine Rechtsnorm angerufen werden muss.

 

Aufbau einer Verfügung

Rubrum: Bezeichnung der Behörde, der Parteien/Vertreter sowie Verhandlungsgegenstand

 

Sachverhalt: Kurzdarstellung mit Rechtsbegehren und Verfahrensablauf

 

Erwägungen: Grundregel – Inhalt und Gliederung nach den Erfordernissen des einzelnen Falls: Zu behandelnde Probleme für sich auflisten, Reihenfolge festlegen.

Regel 1: formelle Belange (Entscheidungsvoraussetzungen, § 27 VRP) immer vor den materiellen Fragen

Regel 2: Vorgehen für materille Belange (Subsumtion): 1. Darlegung des anwendbaren Rechts. 2. Feststellung (mit Beweiswürdigung), dass die Tatbestandsmerkmale des anwendbaren Rechtssatzes nach den Beweisergebnissen im vorliegenden Fall erfüllt (oder nicht erfüllt) sind.

Regel 3: Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Rechtspflege gegeben ist Gestalten der Rechtsfolge im Ermessensfällen.

 

Dispositiv: Rechtsspruch und Kostenauflage, Rechtsmittelbelehrung

  • über formelle Belange zuerst entscheiden (Auf Gesuch A wird nicht eingetreten)
  • im Sachentscheid sind alle Anträge der Partei erledigen (Gesuch B wird gutgeheissen und dem Gesuchssteller für das Semester 13/14 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 6500.00 zugesprochen
  • Kostenverlegung (Verfahrenskosten und Parteientschädigung [bei Gericht Parteientschädigung])
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Zustellung
  • Unterschriften
  • Datum

Arten von Verfügungen
Unterscheidung nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten
 

  1. Zwischenbescheid (§ 36 Abs. 1 lit. b VRP)
    Verfahren wird nicht abgeschlossen, sondern bleibt hängig und muss weitergeführt werden. Entscheid wird meistens nur über eine meist formelle Teilfrage gefällt (Bsp. dito Vorentscheid Baukommission?). Nicht alle Zwischenbescheide sind anfechtbar (§ 36 Abs. 2 VRP)
    Endentscheid (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP). Das Verfahren vor der entscheidenden Behörde wird abgeschlossen.

Arten von Verfügungen:
Unterscheidung der Endentscheide nach deren Inhalt

  1. Nichteintretensentscheid (§ 27 VRP): Voraussetzung für Sachentscheid fehlt. „Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.“

    Abschreibungsverfügung (§ 28 VRP): Partei zieht Begehren zurück, Gegenpartei anerkennt das Begehren, angefochtene Verfügung wird während eines Verfahrens widerrufen, so fehlt das rechtliche Interesse an einem Sachentscheid. Verfahren muss durch Abschreibungsverfügung abgeschlossen werden. „Das Verfahren wird durch Rückzug/Vergleich als gegenstandslos geworden abgeschrieben.“

    Sachentscheid (§ 29 VRP): in allen anderen Fällen entscheidet die Behörde über die Sache. Der Sachentscheid muss alle gestellten Anträge der Parteien erledigen (Das Begehren/die Beschwerde wird gutgeheissen/abgewiesen“.)

Rechtsmittel und Rechtsbefehle

Sinn und Zweck: Verfügung/Entscheid erneut überprüfen und abzuändern. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Einsprache
     Grundsatz: erfolgt an gleiche Behörde, welche Verfügung erlassen hat, keine Parteientschädigung
2. Rechtsmittel (ordentliche: Verwaltungsbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde;                        ausserordentliche: Revision)
     Es besteht Anspruch auf Überprüfung, förmliches Verfahren (Fristen, Eingabeform)
     - ordentliche Rechtsmittel: richten sich gegen formell nicht rechtskräftige Verfügungen/Entscheide,                gehen an obere Instanz, Verwaltungsbeschwerde
     - ausserordentliche Rechtsmittel: richten gegen formell rechtskräftige Verfügungen/Entscheide,      Revision.

3. Verwaltungsgerichtliche Klage
     Kommt bei Streitigkeiten zur Anwendung, bei denen Gemeinwesen nicht verfügen darf, es besteh   somit keine Verfügung (Bsp. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse -                 Lohnforderungen
4. Rechtsbehelfe (Wiedererwägung, Aufsichtsbeschwerde, Erläuterung und Berichtigung)
     grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Behandlung/Überprüfung: Wiedererwägung,            Aufsichtsbeschwerde, Erläuterung und Berichtigung

Rechtskraft: Verfügung nach Einsprachefrist/Rechtsmittelfrist /letzte Instanz entschieden => kann vollstreckt werden

Rechtsmittel und Rechtsbefehle, Ergänzung

  1. Einsprache: ohne Rechmittelcharakter (Baueinsprache) oder mit Rechmittelcharakter
  2. Rechtsmittel: ordentlich oder ausserordentlich
  3. Rechtsbefehle: Wiedererwägung, Aufsichtsbeschwerde oder Berichtigung und Erläuterung
  4. Verwaltungsgerichtliche Klage

Eröffnung einer Verfügung § 33 VRP

in der Regel eingeschrieben => Eröffnung bei Abholung bei Post
- Falls Aufenthalt unbekannt  und bei Allgemeinverfügungen => Publikation im Amtsblatt – Eröffnung =    Publikationsdatum
- Falls R-Brief zurück kommt: konnte mit Verfügung rechnen Bsp. bei laufenden Verfahren => Verfügung        gilt als am letzten Tag der Abholfrist (7 Tage) als zugestellt. §150 Abs. 2 JV i.V.m § 4 VRP
   konnte nicht mit Verfügung rechnen: 2. Zustellung gilt als zugestellt. § 150 Abs. 1 JV i.V.m. § 4 VRP
- Bei Partei mit Vertreter => Zustellung an den Rechtsvertreter. Falls Gemeinde versehentlich an Partei           schickt, muss diese innert 20 Tagen den Brief an den Rechtsvertreter weiterleiten. Dies wäre dann                 eine mangelhafte Zustellung.


 

Bsp. 11.12.13 Verfügung; 12.12.13 erfolglose Zustellung; 18.12 (7. Tag) Eröffnung; 19.12. Beginn Beschwerdefrist; 7.1.14 ab 8.1.14 20 Tage § 158 JV (bei Eröffnung spielt SA/SO keine Rolle)
Weihnachtsferien => Friststillstand

Wie kann man sich gegen staatliche Anordnungen wehren?

Anfechtungsobjekt: Was wird überprüft/kann überprüft werden?

Instanz: Wer/welche Behörde ist zur Überprüfung zuständig/befugt?

Legitimation/Einsprachebefugnis: Wer ist befugt, sich zu wehren?

Rügegründe: Was kann bemängelt werden? Unrichtige/unvollständige Sachverhaltsermittelungen, unrichtige Rechtsanwendung, Ermessenfehler

Rügefrist: Innert welcher Frist muss man sich wehren?

Aufschiebende Wirkung: Sozikurs = schwebend