Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht FHVD
Verwaltungsrecht FHVD
Kartei Details
Karten | 12 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 01.10.2013 / 24.10.2015 |
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Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs
(die 6 Prüfungspunkte nennen)
1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO
2) Statthaftigkeit des Widerspruchs §§42 (1), 68 VwGO
3) Widerspruchsbefugnis §§ 42 (2), 68 VwGO
4) Beteiligten- u. Handlungsfähigkeit §§ 76,77(1)LVwG
5) Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung
6) Ergebnis
Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs
1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO
1.1 öffentlich rechtliche Streitigkeit
(modifizierte Subjektstheorie)
1.2 nichtverfassungsrechtlicher Art
(wenn sich zwei Verfassungsorgane um die Auslegung/Anwendung von Verfassungsrecht streiten)
1.3 keine abdrängende Sonderzuweisung
Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs
2) Statthaftigkeit des Widerspruchs §§ 42 (1), 68 VwGO
2.1 Aufhebung oder Erlass eines VA muss begehrt werden
(§ 106 LVwG prüfen, hier auch NB ansprechen)
2.2 keine Entbehrlichkeitsgründe des Vorverfahrens
Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs
3) Widerspruchsbefugnis §§ 42 (2), 68 VwGO
Geltendmachung einer Rechtsverletzung (u. U. Adressatentheorie)
"Der Widerspruchsführer muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein"
Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs
4) Beteiligten- u. Handlungsfähigkeit §§ 76, 77(1) LVwG
auch: ordnungsgemäße Vertretung im Widerspruchsverfahren § 79 LVwG
Schema: Zulässigkeit eines Widerspuchs
5) Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung § 70VwGO
5.1 Form
5.2 Frist
5.2.1 Monatsfrist
"Die Monatsfrist berechnet sich nach § 89 (1) LVwG i.V.m. §§ 187 (1), 188 (2) BGB und endet am____"
5.2.2 Jahresfrist
5.2.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§§ 70 (2), 60 VwGO
Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs
6) Ergebnis
Ist ein Zulässigkeitskriterium nicht erfüllt, ist der Widerspruch unzulässig. Er wird als (unzulässig) zurückgewiesen.
Schema: Begründetheit eines Anfechtungswiderspruchs
(Obersatz und die 4 Prüfungspunkte nennen)
"Der Anfechtungswiderspruch ist gem. §§ 68, 113(1) VwGO begründet, wenn der angefochtene VA rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt oder wenn der VA bei einer Ermessensentscheidung zweckwidrig ist"
1) Rechtmäßigkeit des VA
--> Prüfungsschema "Rechtmäßigkeit eines belastenden VA
2) Rechtsverletzung des Widerspruchsführers
(i.d.R. führt rechtswidriger VA auch zu Rechtsverletzung)
3) Zweckwidrigkeit des VA
Nur im Ausnahmefall ist ein VA, der im Ermessen der Behörde liegt, zweckwidrig. I.d.R. ist ein rechtmäßiger VA auch zweckmäßig.
4) Ergebnis
Ist der VA rechtswidrig und führt er zu einer Rechtsverletzung oder ist er (ausnahmsweise) zweckwidrig, so hat der Widerspruch Erfolg: Der VA wird aufgehoben.
Andernfalls wird der W als unbegründet zurückgewiesen.
Schema: Rechtmäßigkeit eines belastenden VA
1. Ermächtigungsgrundlage
1.1 (formelles) Gesetz
1.2 VO oder Satzung
2. Formelle Rechtmäßigkeit
2.1 Zuständigkeit
2.1.1 sachliche Zuständigkeit
2.1.2 örtliche Zuständigkeit
2.2 Einhaltung von Verfahrensvorschriften (ggf. Heilungsmöglichkeit § 114)
2.3 Beachtung von Formvorschriften (ggf. Heilungsmöglichkeit § 114)
3. Materielle Rechtmäßigkeit
3.1 Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage (TB subsumieren, TB ggf. auslegen)
3.2 Rechtsfolgeprüfung
3.2.1 gebundene Entscheidung bzw. Ermessen (kein E-Fehler!)
- Ermessensnichtgebrauch
- Ermessensüberschreitung
- Ermessensfehlgebrauch
3.2.2 Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
3.3 Inhaltliche Bestimmtheit des VA
3.4 rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Befolgbarkeit des VA
Aufbau eines Widerspruchsbescheides
1. Tenor
- Entscheidung in der Sache
- ggf. Entscheidung nach § 80 (2) Nr. 4 oder (4) VwGO
- Kostenlastentscheidung
2. Begründung
- Sachverhaltsdarstellung
- rechtliche Würdigung
Zulässigkeit des W (näheres nur bei Unzulässigkeit)
Begründetheit des W
ggf. Begründung der Entscheidung nach § 80 VwGO
Begründung der Kostenlastentscheidung
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Schema: Zusicherung § 108a LVwG
Erklärungsvoraussetzung
VA-gerichtete Erklärung
Bindungsabsicht (Zusage), keine bloß unverbindliche Erklärung
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Zuständigkeit
Schriftlichkeit
Keine Nichtigkeit nach § 113
Kein Fall von § 108a (3)
Keine Rücknahme nach § 116
Kein Widerruf nach § 117
Rechtsfolge: Es besteht ein direkter Anspruch auf Erlass oder auf Unterlass eines VA
Schema: Wiederaufgreifen des Verfahrens § 118a LVwG
1. Wiederaufgreifen "im engeren Sinne", Abs. 1-4
Zulässigkeit des Antrags
Antrag bei zuständiger Behörde
Unanfechtbarer VA
Nennung Grund/Anlass
Kein grobes Verschulden i.S.d. Abs.2
Einhaltung Antragsfrist, Abs. 3
Begründetheit des Antrags
Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen
Vorliegen neuer Beweismittel, die zu günstigeren Entscheidung geführt hätten
Wiederaufnahmegründe entspr. § 580 ZPO
Rechtsfolge bei zulässigem und begründeten Antrag:
Das (alte) Verfahren ist wiederaufzugreifen. Es endet mit einem positiven oder negativen Zweitbescheid. Für dessen Erlass ist die jetzige Sach- und Rechtslage entscheident. Hierbei handelt es sich um einen neuen, wiederum anfechtbaren, VA.
2. Wiederaufgreifen "im weiteren Sinne", Abs. 5
Besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen im engeren Sinn (weil Antrag unzulässig oder unbegründet war), so verweist § 118a (5) auf die Möglichkeit einer direkten Rücknahme oder eines direkten Widerrufs des belastenden VA auf der Grundlage der §§ 116 (1) S. 1 und 117 (1). Anspruch hierauf besteht allerdings nur bei einer (eher seltenen) "Ermessensreduzierung auf Null".