Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht FHVD

Verwaltungsrecht FHVD

Julia Voss

Julia Voss

Kartei Details

Karten 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 01.10.2013 / 24.10.2015
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Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs

(die 6 Prüfungspunkte nennen)

1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO

2) Statthaftigkeit des Widerspruchs §§42 (1), 68 VwGO

3) Widerspruchsbefugnis §§ 42 (2), 68 VwGO

4) Beteiligten- u. Handlungsfähigkeit §§ 76,77(1)LVwG

5) Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung

6) Ergebnis

 

Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs

1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO

1.1 öffentlich rechtliche Streitigkeit

(modifizierte Subjektstheorie)

1.2 nichtverfassungsrechtlicher Art

(wenn sich zwei Verfassungsorgane um die Auslegung/Anwendung von Verfassungsrecht streiten)

1.3 keine abdrängende Sonderzuweisung

 

Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs

2) Statthaftigkeit des Widerspruchs §§ 42 (1), 68 VwGO

2.1 Aufhebung oder Erlass eines VA muss begehrt werden

(§ 106 LVwG prüfen, hier auch NB ansprechen)

2.2 keine Entbehrlichkeitsgründe des Vorverfahrens

Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs

3) Widerspruchsbefugnis §§ 42 (2), 68 VwGO

Geltendmachung einer Rechtsverletzung (u. U. Adressatentheorie)

"Der Widerspruchsführer muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein"

Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs

4) Beteiligten- u. Handlungsfähigkeit §§ 76, 77(1) LVwG

auch: ordnungsgemäße Vertretung im Widerspruchsverfahren § 79 LVwG

Schema: Zulässigkeit eines Widerspuchs

5) Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung § 70VwGO

5.1 Form

5.2 Frist

5.2.1 Monatsfrist

         "Die Monatsfrist berechnet sich nach § 89 (1) LVwG i.V.m. §§ 187 (1), 188 (2) BGB und endet am____"

5.2.2 Jahresfrist

5.2.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          §§ 70 (2), 60 VwGO

Schema: Zulässigkeit eines Widerspruchs

6) Ergebnis

Ist ein Zulässigkeitskriterium nicht erfüllt, ist der Widerspruch unzulässig. Er wird als (unzulässig) zurückgewiesen.

Schema: Begründetheit eines Anfechtungswiderspruchs

(Obersatz und die 4 Prüfungspunkte nennen)

"Der Anfechtungswiderspruch ist gem. §§ 68, 113(1) VwGO begründet, wenn der angefochtene VA rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt oder wenn der VA bei einer Ermessensentscheidung zweckwidrig ist"

1) Rechtmäßigkeit des VA

--> Prüfungsschema "Rechtmäßigkeit eines belastenden VA

2) Rechtsverletzung des Widerspruchsführers

(i.d.R. führt rechtswidriger VA auch zu Rechtsverletzung)

3) Zweckwidrigkeit des VA

Nur im Ausnahmefall ist ein VA, der im Ermessen der Behörde liegt, zweckwidrig. I.d.R. ist ein rechtmäßiger VA auch zweckmäßig.

4) Ergebnis

Ist der VA rechtswidrig und führt er zu einer Rechtsverletzung oder ist er (ausnahmsweise) zweckwidrig, so hat der Widerspruch Erfolg: Der VA wird aufgehoben.

Andernfalls wird der W als unbegründet zurückgewiesen.

Schema: Rechtmäßigkeit eines belastenden VA

1. Ermächtigungsgrundlage

1.1 (formelles) Gesetz

1.2 VO oder Satzung

2. Formelle Rechtmäßigkeit

2.1 Zuständigkeit

2.1.1 sachliche Zuständigkeit

2.1.2 örtliche Zuständigkeit

2.2 Einhaltung von Verfahrensvorschriften (ggf. Heilungsmöglichkeit § 114)

2.3 Beachtung von Formvorschriften (ggf. Heilungsmöglichkeit § 114)

3. Materielle Rechtmäßigkeit

3.1 Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage (TB subsumieren, TB ggf. auslegen)

3.2 Rechtsfolgeprüfung

3.2.1 gebundene Entscheidung bzw. Ermessen (kein E-Fehler!)

- Ermessensnichtgebrauch

- Ermessensüberschreitung

- Ermessensfehlgebrauch

3.2.2 Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

- Geeignetheit

- Erforderlichkeit

- Angemessenheit

3.3 Inhaltliche Bestimmtheit des VA

3.4 rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Befolgbarkeit des VA

Aufbau eines Widerspruchsbescheides

1. Tenor

- Entscheidung in der Sache

- ggf. Entscheidung nach § 80 (2) Nr. 4 oder (4) VwGO

- Kostenlastentscheidung

2. Begründung

- Sachverhaltsdarstellung

- rechtliche Würdigung

Zulässigkeit des W (näheres nur bei Unzulässigkeit)

Begründetheit des W

ggf. Begründung der Entscheidung nach § 80 VwGO

Begründung der Kostenlastentscheidung

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Schema: Zusicherung § 108a LVwG

Erklärungsvoraussetzung

VA-gerichtete Erklärung

Bindungsabsicht (Zusage), keine bloß unverbindliche Erklärung

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Zuständigkeit

Schriftlichkeit

Keine Nichtigkeit nach § 113

Kein Fall von § 108a (3)

Keine Rücknahme nach § 116

Kein Widerruf nach § 117

Rechtsfolge: Es besteht ein direkter Anspruch auf Erlass oder auf Unterlass eines VA

Schema: Wiederaufgreifen des Verfahrens § 118a LVwG

1. Wiederaufgreifen "im engeren Sinne", Abs. 1-4

Zulässigkeit des Antrags

Antrag bei zuständiger Behörde

Unanfechtbarer VA

Nennung Grund/Anlass

Kein grobes Verschulden i.S.d. Abs.2

Einhaltung Antragsfrist, Abs. 3

Begründetheit des Antrags

Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen

Vorliegen neuer Beweismittel, die zu günstigeren Entscheidung geführt hätten

Wiederaufnahmegründe entspr. § 580 ZPO

Rechtsfolge bei zulässigem und begründeten Antrag:

Das (alte) Verfahren ist wiederaufzugreifen. Es endet mit einem positiven oder negativen Zweitbescheid. Für dessen Erlass ist die jetzige Sach- und Rechtslage entscheident. Hierbei handelt es sich um einen neuen, wiederum anfechtbaren, VA.

2. Wiederaufgreifen "im weiteren Sinne", Abs. 5

Besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen im engeren Sinn (weil Antrag unzulässig oder unbegründet war), so verweist § 118a (5) auf die Möglichkeit einer direkten Rücknahme oder eines direkten Widerrufs des belastenden VA auf der Grundlage der §§ 116 (1) S. 1 und 117 (1). Anspruch hierauf besteht allerdings nur bei einer (eher seltenen) "Ermessensreduzierung auf Null".