Vermögen - Zusammenfassung - Block 11
Motorfahrzeugversicherung
Motorfahrzeugversicherung
Kartei Details
Karten | 26 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.03.2014 / 12.02.2025 |
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Motorfahrzeugversicherung
Entwicklung
Erkläre und nenne einige Eckdaten
zur Entwicklung der MF-Versicherung und zu
dessen Umfeld
- Fahrzeugbestand in CH 2011
- Personenwagen: 4 163 003
- Motorräder: 665 870
- Motorisierungsgrad in CH 2011
- 500 Personenwagen auf 1000 Einwohner
- 500 Personenwagen auf 1000 Einwohner
- Verdoppelung der Verkehrsleistung zwischen
1970 und 2010
- Steigerung Transportleistung zwischen
1970 und 2010 um 256%
- Unfälle im Strassenverkehr 2011
- 18 990 Verkehrsunfälle mit Personenschäden
- 320 Todesopfer
- 4437 Schwerverletzte
- 18805 Leichtverletzte
- Rückgang der Verkehrsunfälle zwischen
1970 und 2010 um 32%
- Rückgang der Verkehrstoten zwischen
1970 und 2010 um 81%
- Beitrag zur erhöhten Sicherheit im Strassenverkehr:
- Verbesserte Sicherheitsstandards an den FZG
- Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Verbesserte Infrastruktur im Strassenetz
- Gefahrpräventive Massnahmen und Kampagnen
- Gesetzgebung (meine Aussage)
- Gesamtschweizerisches Prämienvolumen der MF-Versicherung 2011 - ca. 5.5 Mrd.
Motorfahrzeugversicherung
Geschädigtenschutz
Wie lauten die 6 versicherungstechnischen Instrumente
des Geschädigtenschutzes im Strassenverkehr?
- Haftpflicht-Versicherungsobligatorium
- Direktes Forderungsrecht
- Einredenausschluss
- Ausfallschutz (Nat. Garantiefonds)
- Schadenregulierungsvorschriften
- Regelung für Schäden mit Auslandbezug
Motorfahrzeugversicherung
Allgemein
Lies Kapitel 2 komplett durch
Looos!
Motorfahrzeugversicherung
Mindestversicherungssummen
Wie lauten die jeweiligen Mindest Versicherungssummen
der Fahrzeugkategorien?
- PW, Lieferwagen, Lastwagen, Motorräder
- Kleinbusse und Autocars mit einer Platzzahl für 10-50 Personen
- Autocars mit einer Platzzahl für mehr als 50 Personen
- Motorfahrzeuge und Anhängerzüge mit Gefahrenguttransporten
- Motorfahrräder und E-Bikes 45
- 5 Mio.
- 10 Mio
- 20 Mio
- 15 Mio
- 2 Mio
Motorfahrzeugversicherung
Versicherungsobligatorium
Wie lauten die 6 Grundsätze des Haftpflicht-Versicherungsobligatoriums?
- Geltungsbereich des Obligatoriums erstreckt sich auf jegliche Arten von MFZ, die im öffentlichen Verkehr auftauchen
- Versicherung muss die Haftpflicht des halters und der Personen decken, für die er nach SVG verantworlich ist
- zumindest in jenen Staaten, in denen das CH-Kontrollschild als VNA gilt
- zumindest in jenen Staaten, in denen das CH-Kontrollschild als VNA gilt
- Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind
- einzelne in VVV 38 aufgeführte MFZ von geringer Motorkraft, nicht jedoch Motorfahrräder und E-Bikes 45
- MFZ des Bundes
- Bei ungenügenden Versicherungsdeckug mit mehreren Geschädigten sieht SVG 66 ein spezielles Verfahren zur Aufteilung der Versicherungsleistungen vor:
- Anspruch jedes Geschädigten ermässigt sich im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderung
- Erster kläger und beklagte Versicherer kann die übrigen durch den Richter unter Hinweis auf Rechtsfolgen auffordern lassen Ansprüche innert Frist beim gleichen Richter einzuklagen Richter entscheidet über Verteilung
- Hat Versicherer in Unkenntnis Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten Zahlung geleistet, die den Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch den andern Geschädigten befreit.
- Wird einem Geshädigten durch Leistungen den Schaden nicht gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer gem SVG 88 nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.
Motorfahrzeugversicherung
Sonderfälle
Wie lauten die beiden Sonderfälle in Bezug auf
die Erfüllung der Versicherungspflicht
(anstelle der Halterversicherung)
- Erfüllung der Versicherungspflicht im Rahmen einer Betriebs-Haftpflichtversicherung mit speziellmen VNA (graue Karte):
- Durch Unternehmer im MF-Gewerbe obligatorisch zu versichernde Deckung der Haftpflicht nach SVG 71
- Durch Veranstalter von motorsportlichern Veranstaltungen oblig. zu versichernde Deckung der Haftpflicht gem. SVG 72
- Verwendung von Strassenbaumaschinen gem. VVV 32 bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind.
- Benützung der öffentlichen Strasse im Rahmen des werkinternen Verkehrs gem VVV 33
- Durch Unternehmer im MF-Gewerbe obligatorisch zu versichernde Deckung der Haftpflicht nach SVG 71
- Händlerschild-Versicherung
- Kollektive MF-Versicherung
Motorfahrzeugversicherung
Obligatorium
Wie wird das Haftpflicht-Versicherungsobligatorium
durchgesetzt?
- Abgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschilder gestütz auf den VNA des Versicherers
- Meldung des Versicherer über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung an die Behörde.
- Daran anschliessende Nachdeckung im Aussenverhältnis von max. 60 Tagen
- (im Ausland gelten allenfalls längere Pflichten aus der Halterversicherung aufgrund internationaler Abkommen)
- Daran anschliessende Nachdeckung im Aussenverhältnis von max. 60 Tagen
- Nach Ablauf der 60 tägigen Frist wird für Schäden in der CH entweder der
- Kanton (bei Versäumter Einzug der Schilder)
- oder der Nationale Garantiefonds gegenüber
- dem Geschädigten ersatzpflichtig
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Kontrollschilder auf ein Ersatzfahrzeug übertragen werden. Nur mit schriftlicher Bewilligung der Behörde.
- Besonders gekennzeichnete und befristete Fahrzeugausweise durch Behörde gestützt auf einen speziellen VNA für prov. immatrikulierte MF.
- Personen mit Wohnsitz in der CH werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere MF oder Anhänger für eine beschränkte Gültigkeitsdauer ausgestellt
Motorfahrzeugversicherung
Direktes Forderungsrecht
Wie ist die Wirkungsweise des direkten Forderungsrecht
mit Einredenausschluss?
- Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
- Einreden aus dem Vertrag oder aus VVG dürfen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden
- Vertrag: Lenker eines Fahrzeugs ohne gültigen Ausweis
- VVG: GF des Versicherten
- Versicherer steht gegenüber dem VN oder Versicherten ein Rückgriffsrecht zu, wenn er bei Fehlen eines direkten Forderungsrecht seine Leistungen hätte verweigern oder kürzen können.
- Durch direktes Forderungsrecht mit Einredenausschluss ergeben sich für den Versicherer gegenüber dem Versicherten und Geschädigten folgende unterschiedliche Deckungsverältnisse:
- Deckung im Aussenverhältnis:
- Externe Deckung dem Geschädigten gegenüber unter Berücksichtigung des Einredeausschluss
- Externe Deckung dem Geschädigten gegenüber unter Berücksichtigung des Einredeausschluss
- Deckung im Innenverhältnis:
- Interne Deckung dem Versicherten gegenüber
- Interne Deckung dem Versicherten gegenüber
- Deckung im Aussenverhältnis:
- SVG 63 III bestimmt welche Deckungseinreden aus MF-Haftpflichtversicherung auch im Aussenverhältnis entgegengehalten werde können:
- Ansrüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetzt verantworltich ist
- Ansprüche aus Schschäden des Ehegattten, der eingetragenen Partnerin des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister
- Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet
- Ansprüche aus Unäll bei Rennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherug besteht
- Ansprüche aus Schschäden des Ehegattten, der eingetragenen Partnerin des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister
Motorfahrzeugversicherung
Ausfallschutz
Welche Schäden deckt der Nationale
Garantiefonds der Schweiz
(NGF)
Deckt die Haftung für Schäden, die
- in der CH verursacht werden durch unbekannte oder nicht versicherte MF und Anhänger,
- soweit nach dem SVG eine Versicherungspflicht besteht
- soweit nach dem SVG eine Versicherungspflicht besteht
- in der CH verursacht werden durch
- Radfahrer oder
- Benützer fahrzeugähnlicher Geräte,
- sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder
- der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpfichtversicherung
- noch von einer für ihn verantworltichen Person oder
- einer anderen Versicherung gedeckt ist.
- durch die in der CH zugelassene MF und Anhänger versursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist
Motorfahrzeugversicherung
Ausfallschutz
Will ein Geschädigter den Ausfallschutz beanspruchen,
so hat er welche 3 Obliegenheiten zu erfüllen?
- Unverzügliche Meldung des Schadens an den Nationalen Garantiefonds und Unterstützung bei der Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen
- Beibringung einer Bestätigung, wonach ein Polizeirapport erstellt wurde
- Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheiten kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden
Motorfahrzeugversicherung
Ausfallschutz
Welchen SB hat der Geschädigte bei
Sachschäden welche durch unbekannte MF oder Anhänger bzw. Radfahrer verursacht werden?
- CHF 1000
- wenn aus gleichem Ereignis der Schädiger für einen Personenschaden haftet, dann kein SB
Motorfahrzeugversicherung
Ausfallschutz
Wie hoch ist der SB bei Schaden durch
nicht versicherte bekannte MF und Radfahrer?
Motorfahrzeugversicherung
Ausfallschutz
Wann ist der NGF zu Vorleistung verpflichtet?
- Wenn Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversciehrung hat oder
- Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist
Motorfahrzeugversicherung
Ausfallschutz
Dem NGF wird ein Subrogationsrecht eingeräumt.
Was bedeutet das für den NGF hinsichtlich der Schadenleistung?
- Der NGF tritt mit der zahlung der Leistung an den Geschädigten für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Recht des Geschädigten ein.
- Dies ermöglich dem NGF die von ihm erbrachten Leistugen bei nachträglich ermittelten Haftpflichtigen bzw. deren Haftpflichtversicherer zurückzufordern
Motorfahrzeugversicherung
Schadenregulierungsvorschrift
Wie lauten Schadenregulierungsvorschriften
gegenüber dem Haftpflichtversicherer?
Zuständige MF-Haftpfiichtversicherer muss dem Geschädigten innert 3 Monaten seit der Eingabe einer Schadenersatzforderung
- in klaren Fällen ein begründetes Schadenersatzangebot Vorlegen
- (Haftung unbestritten und Schaden beziffert)
- (Haftung unbestritten und Schaden beziffert)
- in unklaren Fällen eine begründete Stellungnahme abgeben
- (bestrittene oder noch nicht feststehende Haftung oder nicht vollständig bezifferter Schaden)
Wenn der Versicherer der Regulierungspflicht nicht fristgemäss nachkommt, kann der Geschädigte an die vom NGF betrieben Entschädigungstelle wenden.
Die Entschädigungsstelle des NGF wird dem Haftpflichtversicherer nach weiterem, unbenütztem Ablauf einer Nachfrist von 2 Monaten den Fall entziehen un zu dessen Lasten die Ansprüche des Geschädigten regulieren.
Motorfahrzeugversicherung
Grüne Kart-System
Nenne die Geschichte, den Zweck und
die aktuelle Anwendung des
Grüne Karte-Systems
Mit der Einführung des Grüne Kart-Systems Mitte des letzten Jahrhunderts wurden die einreisebdingten Versicherungsvorraussetzungen vereinheitlicht und die grenzüberschreitende Schadensregulierung harmonisiert.
Der Zweck des als Grüne Karte bezeichneten Versicherungsdokuments besteht darin, bei der Einreise in einen ausländischen Staat zu bescheinigen, dass das auf der Karte bezeichnete Fahrzeug mit einer - nach Massgabe des besuchten Landes- ausreichenden Haftpflichtversicherungsdeckung versehen ist.
Die grüne Karte wird von den mehrhetilich euopäischen Versicherungsbüros herausgegen, die unter der Schirmherrschaft einer Dachorganisation, dem Council of Bureaux (CoB), zusammengeschlossen sind.
Heute ist in sämtlicher EWR-Staaten sowie in Andorra, Kroatien, Serbien und der Schweiz der Nachweis des Versicherungsschutzes mittels Grüne Karte nicht mehr erforderlich, das Kennzeichen des MF genügt als VNA.
Motorfahrzeugversicherung
Bersucherschutz
Erkläre den Besucherschutz
Mit dem Besucherschutz wurde die letzte grosse Lücke im Verkehrsopferschutz geschlossen, indem geschädigten Personen, die im Ausland verunfallen (d.h. während eines Besuchs, deshalb die Bezeichnung Besucherschutz) die Möglichkeit gewährt wird, ihre Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Inland, d.h. im Land ihres Wohnsitzes geltend zu machen.
Motorfahrzeugversicherung
Nationale Versicherungsbüro
Welche Aufgaben hat das Nationale Versicherungsbüro?
- Deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische MF und Anhänger in der CH verursacht werden, soweit nach dem SVG eine Versicherungspflicht besteht.
- Betreibt die Auskunfsstelle nach SVG 79a
- koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die CH einreisenden MF, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
Motorfahrzeugversicherung
Örtliche Geltungsbereich
Nenne den örtlichen Geltungsbereich
Diejenigen Staaten, in denen das CH Kontrollschild als VNA gilt
Motorfahrzeugversicherung
Wechselschilder
Werden WS versichert, gilt der Volle Versicherungsschutz für das Fahrzeug, welches mit den Kontrollschildern versehen ist.
Für welche Schäden ist das andere Fahrzeug versichert?
Nur für Schäden welche sich auf privaten, dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Grundstücken ereignen
Motorfahrzeugversicherung
Ersatzfahrzeug
Ist das versicherte Fahrzeug nicht gebrauchsfähig, kann der Halter bei der zuständigen behörde die Übertragung der Kontrollschilder auf ein anderers betriebssicheres Fahrzeug (Ersatzfahrzeug) beantragen.
Wie lange ist die Übertragung gültig?
Motorfahrzeugversicherung
Gegenstand
Was ist der Gegenstand der Versicherung?
Personen und Sachschäden die entstehen
- dur Betrieb des in der Police bez. MF und der von ihm gezogenen Anhänger oder geschleppten MF
- durch einen Verkehrsunfall, der von diesen MF verursacht wird, wenn sie nicht in Betrieb befinden
- infolge Hilfeleistung nach Unfällen dieser Fahrzeuge
- durch abgekuppelte Anhänger im Sinne von VVV II
- bei tätigkeiten rund um das MF (ein- und Aussteigen, beim Öffnen oder Schliessen der Türen, der Motorhaube, des Schiebedachs oder des Kofferraums sowie beim Anhängen oder Loslösen eines Anhänger oder geschleppten MF
Mitversichert sind auch Schadenverhütungskosten
Motorfahrzeugversicherung
Versicherte Personen
Welche Personen sind in der
MF-HP-Versicherung versichert?
- Halter
- Lenker
- Mitwirkende Hilfspersonen
- Mitfahrer (umstritten)
Motorfahrzeugversicherung
SB
Wann entfällt der SB?
Der SB entfällt
- wenn keinerlei Verschulden einer versicherten Person vorliegt
- bei Strolchenfahrten, wenn der Halter an der Entwendung des Fahrzeugs keine Schuld trifft
Motorfahrzeugversicherung
Gegenstand der MF- Assistance
Was beinhaltet die MF-Assistanceversicherung?
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeuges organisiert und übernimmt die Gesellscchaft unter bestimmten Voraussetzungen folgende Hilfeleistungen
- Berautng und Organisation von Massnahmen rund um die Uhr
- Pannenhilfe und Abschleppen
- Fahrzeugbergung
- Standgebühren
- Fahrzeugrückführung
- Zustellkosten für Ersatzteile
- Transportmehrkosten
- Unterkunfts- und Verpflegungkosten
Motorfahrzeugversicherung
Ausschlüsse
Was ist von der Versicherung
ausgeschlossen?
- Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des MF auf der Fahrstrecke
- Schäden wegen Ölmangels
- Schäden wegen Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers
- Schäden verursacht durch einen Lenker, der den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt, oder durch einen Lenker mit Lernfahrausweis, der ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt, sofer eine versicherte Person diesen Mangel kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen können
- Schäden anlässlich krigerische Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen, sofern der VN nicht nachweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen
- Schäden bei inneren Unruhen
- Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur
- Schäden anlässlich der Teilnahme an Renne, Rallyes und dergliechen. Versichert ist jedoch Teilnahme an Orientierungs-, Geländ- und Geschicklichkeitsfahrten
- Minderwert, geringere Leistung- oder Gebrauchsfähigkeit des MF sowie Nutzungsausfall.