Vermögen - Zusammenfassung - Block 02
Milde Kausalhaftung, Gefährdungshaftung
Milde Kausalhaftung, Gefährdungshaftung
Kartei Details
Karten | 125 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.03.2014 / 19.03.2024 |
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Milde Kausalhaftung
Grundeigentümer
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand.
Eingetretener oder drohender Schaden infolge Überschreitung der sich aus dem Grundeigentum ergebenden Nutzungsrechte
Milde Kausalhaftung
Grundeigentümer
Nenne das Haftungssubjekt
- Haftpflichtig ist grundsätzlich der Grundeigentümer der sein Eigentumsrecht überschreitet.
- Vorbehältlch des öffentlichen Enteignungsrechts kann ZGB 679 auch für das Gemeinwesen als anwendbar erklärt werden.
- Weitere Personen können passivlegitimiert sein (Inhaber beschränkter dinglicher Rechte, wie z.B. Baurecht).
- Grundeigentümer ist auch dann haftpflichtig wenn die Überschreitung der Eigentumsrecht durch Hilfspersonen hebreigeführt wurde und ihn selbst kein Verscshulden trifft.
Milde Kausalhaftung
Grundeigentümer
Wer ist Aktivlegitimiert?
Jeder Eigentümer oder auch nur Besitzer eines Grundstücks, der von der Einwirkung betroffen ist (Nachbar)
Milde Kausalhaftung
Grundeigentümer
Nenne die Haftungsbefreiung
- Der Grundeigentümer haftet nicht für ausschliesslich durch Naturereignisse verursachte Schäden (z.B. Erdrutsch).
- Drittumstände oder Umstände, die der Geshädigte zu vertreten hat drüften kaum geeignet sein, eine Haftungsbefreiung herbeizuführen.
Milde Kausalhaftung
Grundeigentümer
Nenne ein Beispiel
Schädigung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück durch die Absenkung des Grundwasserspiegels
Milde Kausalhaftung
Grundeigentümer
Was sagt ZGB Art. 679 zur Haftung als Grundeigentümer?
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
Milde Kausalhaftung
Strahlenschäden
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand.
Verwirklichung der spezifischen Gefahr durch ionisierende Strahlen aus dem Betrieb von entsprechenden Einrichtungen oder der Ausübung von diesbezüglichen Tätigkeiten bei fehlendem Sorgfaltsbeweis.
Milde Kausalhaftung
Strahlenschäden
Erkläre den Sorgfaltsbeweis
Dem mutmasslich Haftpflichtigen steht der Entlastungsbweis
aufgrund eingehaltener Sorgfalt offen.
Milde Kausalhaftung
Strahlenschäden
Nenne die Haftungsbefreiung
Wenn Sorgfaltsbeweis erbracht wird Höhere Gewalt sowie Vorliegen eines Selbst- oder Drittverschuldens.
Milde Kausalhaftung
Strahlenschäden
Nenne die Verjährungsfristen
- 3 Jahre nach Kenntis des Schadens und des Ersatzpflichtigen
- 30 Jahre nach dem Aufhören der schädigenden Einwirkung.
Milde Kausalhaftung
Strahlenschäden
Was sagt StSG 39 I zu Strahlenschäden aus?
Wer Einrichtungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierenden Strahlen mit sich bringen, haftet für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewendet hat.
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand.
Haftpflicht des Herstellers für Prsonenschäden sowie für Sachschäden an privat genutzten Sachen dur das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Welche Arten von Hersteller unterscheidet man?
- Hersteller des Endprodukts
- Hersteller eines Grundstoffs oder Teiprodukts
- Quasi Hersteller
- Importeuer
- Lieferanten/ Händler, sofern sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Hersteller im Sinne des PrHG oder den Vorlieferanten (bzw. den Importeuer bei ausländischen Produkten) bekannt geben.
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Was gilt als Produkt?
- jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen (beweglichen oder unbeweglichen) Sache.
- Als Produkt gilt auch Elektrizität
- Als Produkt gelten auch landwirtschaftliche Bodenerezugnisse sowie Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse.
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Erkläre den Begriff Fehler in der Produktehaftpflicht
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die erwartete Sicherheit bietet. Für die Beurteilung der Sicherheitserwartungen sind insbedonsere folgende Elemente von Bedeutung:
- Darbietung des Produkts
- Vernünftigerweise zu erwartender Gebrauch
- Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Wer hat die Beweislast?
Der Geschädigte.
Die Beweislast beschränkt sich auf diei überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Nenne die Entlastungsmöglichkeiten
- Fehlendes Inverkehrbringen
- Fehlerentstehung nach dem inverkehrbingen
- Fehlender wirtschaftlicher Zweck
- Verbindliche, hoheitliche erlassen Vorschriften als Ursache des Fehlers.
- Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik (Entwicklungsrisiko). DDieser Haftungsbefreiungsgrund kommt hingegen bei tierischen Organen, Gewebe oder Zellen oder draus hergestellten Transplantatprodukten, die zur (Xeno) Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, nicht zur Anwendung.
- Entlastung des Herstellers eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts, wenn der Fehler auf die Konzeption des Endprodukts oder auf Vorgaben des Endprodukteherstellers zurückzuführen ist.
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Kann die Haftung des Herstellers aufgrund des PrHG gegenüber dem Geschädigten wegbedngen oder eingeschränkt werden?
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Nenne die Verjährungs- und Verwirkungsfristen
Verjährung:
3 Jahre nach Kenntnis des Schadens, des Produktefehlers und des Herstellers.
Verwirkung:
10 Jahre nach Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkt.
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Nenne ein Beispiel bei der Produktehaftpflicht
in der medizinischen Branche
In den 1960er Jahren erlangte Contergan traurige Berühmtheit im Zusammenhang mit einem der aufsehenerregendsten Arzneitmitelskandale. Das von der deutschen Firma Grünenthal entweickelte und vermarktete Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid war als Beruhigungs- und Schlafmittel sowie zur Bekämpfung der morgendlichen übelkeit bei Schwangeren äusserst beliebt, bis bekannt wurde, dass es nach Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft zu Missbildungen an Wirbelsäule und Gliedmassen der Embryos gekommen war. In den Jahren 1958 bis 1961 wurden weltweit etwa 10 000 Kinder mit Missbildungen der Gliedmassen geboren, davon allein in Deutschland etwa 4 00, wo das Arzneimittel stark verbreitet war.
Es dauerte mehrere Jahre, in denen missgebildete Kinder geboren wurden, bis die Zusammenhänge mit der Einnahme von Contergan erkannt und auch anerkannt sowie notwendige Schritte eingeleitet wurden. Contergan ist bis heute in Mahnmal für die Bedeutung von Qualität und vorallem Sicherheit von Arzneimitteln.
Im April 1970, also mehr als 10 Jahre seit Bekanntwerden der ersten Fälle, wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem sich die Firma Grünenthal verpflichtete, an die Contergan Opfer 100 Mio. DM zu zahlen. Auch der Deutsche Staat anerkannte seine Verantwortung und schaffte gesetzliche Grundlagen für zusätzliche Entschädigungen an die Opfer
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Nenne ein Beispiel aus der medizin Branche von der neueren Zeit
Fehlerhafte künstliche Hüft- und KNiegelenke der Tochtergesellschaft Sulzer Medica, Sulzer Orthopedics Inc. Teas, hatten sich nach der Implantierung nicht mit dem KNochen verbunden und verursachte den Patienten erhebliche Beschwerden. Bei über 3000 Patienten waren Revisionsoperationen erforderlich. In einem Vergleich von USD 1 Mr. vor einem US Amerikanischen Gericht konnte der Rechtsstreit beigelegt werden.
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Wie hoch ist der Selbstbehalt für den Geschädigten?
CHF 900
Milde Kausalhaftung
Produktehaftpflicht
Studiere die Schematische Darstellung
der Anwendung des PrHG im Band I, ab Seite 89 und
erkläre die Haftung des Herstellers eines Grundstoffes, wenn der Fehler auf die Konzeption des Endprodukts oder auf Vorgaben des Endproduktherstellers zurückzuführen ist.
Loos!
Gefährdungshaftung
Allgemein
Nenne die 11 Gefährdungshaftungen
- Elektrische Anlagen
- Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
- Rohrleitungsanlagen
- Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
- Kernanlagen und Transport von Kernmaterialien
- Jagd
- Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen
- Genchtenik
- Pathogene Organismen
- Motorfharzeuge
- Luftfahrzeuge
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Personen- oder Sachschäden (ohne Schäden infolge Brand) durch die Stromeinwirkung elektrischer Anlagen.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne den Anwendungsbereich des EleG
- Betrieb der im EleG bezeichneten Schwach- und Starkstromanlagen. Die Haftpflcihtbestimmungen des EleG finden hingegen keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen mit max 1000 Volt.
- Im Bereich der Eisenbahn ist zu unterscheiden zwischen Fahrleitungen(Haftung nach EBG) und anderen elektrischen Anlagen wie Stromübertragungs-Freileitungen (Haftung nach EleG).
- Bei Trolleybusfahrzeugenkommt das EleG nur bei Schäden durch elektrischen Strom zur Anwendung. Ansonsten gilt die Haftung nach SVG.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Wer ist Haftpflichtiger gem. EleG?
Haftpflichtig im Sinne des EleG wird der Inhaber.
(derjenige der die Anlage besitzt und betreibt)
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne die Haftungsbefreiung
Höhere Gewalt, Verschulden oder Versehen Dritter sowie grobes Selbstverschulden.
Widerrechtliche Handlungen oder wissentliche Übertretung von Vorschriften durch den Geschädigten, welche einer groben Fahrlässigkeit gleichkommt.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne die Verjährungsfristen.
2 Jahre von dem Tag an, an welchem die Schädigung stattgefunden hat.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Ist eine Wegbedingung oder Beschränkung
der Haftung möglich?
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Personenschäden
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Sachschäden ohne Schäden an transportierten SAchen.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Schäden am mitgeführten Handgepäck bei gleichzeitigem Personenschaden der reisenden Person.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Schäden am mitgeführten handgepäck, ohne gleichzeitigen Personenschaden der reisenden Person.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Schäden an anderen beförderten Sachen, welche sich nicht in Obhut der reisenden Person befindliches Reisegepäck sowie Fratgut befindet.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Personen- oder Sachschaden
(ohne Schäden an transportierten Sachen)
aus der Verwirklichung der mit dem Betrieb der Eisenbahn verbundenen charakteristischen Risiken.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die mit der Eisenbahn verbundenen
charateristischen Risken
Fortbewegung
Zusammenstoss
Entgleistung
Sturz einer reisenden Person infolge Vollbremsung
Verwendete Energie
Funkenwurf
Transport von (gefährlichen) Gütern
Schäden durch Brand
Schäden durch Explosion
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Wer ist Haftpflichtiger im Sinne
des EBG?
Inhaber des Eisenbahnunternehmens:
Diejenige Person auf deren Rehnung und Gefahr der Betrieb der Eisenbahn geführt wird.
Inhaber des Eisenbahnunternehmens, welcher die Infrastruktur des anderen Eisenbahnunternehmens benützt:
Dieser Inhaber haftet gem. EBG dem Geschädigten gegenüber. Er kann jedoch Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsbefreiungsmöglichkeiten
Der Inhaber wird entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
Dazu gehören insbesondere höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden und grobes Drittverschulden.