Vermögen - Zusammenfassung - Block 02

Milde Kausalhaftung, Gefährdungshaftung

Milde Kausalhaftung, Gefährdungshaftung


Kartei Details

Karten 125
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 01.03.2014 / 19.03.2024
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Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen

Ist eine Wegbedingung oder Beschränkung der
Haftung möglich?

 

 

Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen

Innert welcher Frist sind Vereinbarungen,
die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen
festsetzen anfechtbar?

 

Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen

Auf welches Gesetzt wird für Einzelheiten der haftung (z.B. Schadensberechnung, Genugtuung und Verjährung) verwiesen?

 

 

Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen

Nenne die 3 Anwendungsbereich der
Gefährungshaftung des Eisenbahngesetzes

 

  1. Eisenbahnunternehmen
  2. Seilbahnunternehmen
  3. Konzessionierte Schifffahrtsunternehmen

Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen

Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand

 

Personen- oder Sachschäden aus dem Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder wegen eines Mangels oder fehlerhafter Behandlung einer nicht in Betrieb stehender Anlage.

 

Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen

Nenne den Anwendungsbereich des RLG

 

Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie die dem Betrieb dienenden Einrichtungen, wie Pumpen und Speicher. 

Davon ausgenommen sin dgewisse Rohrleitungen von geringer Länge.

 

Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen

Wer ist der Haftpflichtige gem. RLG?

 

Inhaber der Anlage

Wenn jedoch die Anlagenicht im Eigentum des Inhaber steht, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch

 

Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen

Nenne die Haftungsbefreiung

  1. Ausserordentliche Naturvorgänge
    (höhere Gewalt)
  2. Kriegerische Ereignisse
  3. Grobes Selbstverschulden

Grobes Drittverschulden kein Ausschlussgrund!

 

Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen

Nenne die Verjährungsfristen

 

2 Jahre seit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen,

10 Jahre ab Eintritt des Schadenereignisse

 

Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände

Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand

 

Jeglicher Schaden durch die Explosion von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen

 

Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände

Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand

 

Jeglicher Schaden durch die Explosion von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen

 

Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände

Nenne den Anwendungsbereich des SprstG

 

Erfasst jeglichen Verkehr mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen von der Hrestellung bis zur Verwendung

 

Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände

Wer ist Haftpflichtiger gem. SprstG?

 

Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, in denen mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgegangen wird.

Bei pyrotechnischen Gegenständen ist die Haftpflichtbestimmung des Sprengsoffgesetzes jedoch nur auf den Hersteller, den Importeuer und den Verkäufer anwendbar.

 

Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände

Nenne die Haftungsbefreiungsmöglichkeiten

 

Höhere Gewalt

Grobes Dritt- oder Selbstverschulden

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand

 

Nuklearschäden durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Erkläre den Begriff Nuklearschaden

Jeglicher Schaden
(Personen-, Sach- oder reiner Vermögensschaden),
der durch die gefährlichen Eigenschaften von Kernmaterilien verursacht wird oder als Folge entsprechender, behördlich angeordneter oder empfohlener Schadenverhütungsmassnahmen eintritt.

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Wer ist Haftpflichtiger gem. KHG?

  • Inhaber der Kernanlage auch bei Schäden durch Kernmaterialien, die sich auf dem Transport von oder zu seiner Anlage befinden.
     
  • Wenn die Anlage nicht im Eigentum des Inhaber steht, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch.
     
  • Bei Nuklearschäden durch Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz haftet der Inhaber der Transportbewilligung.

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Was bedeutet Kanalisierung der Haftung?

Andere Personen als Inhaber der Anlage, Eigentümer der Anlage oder Inhaber der Transportbewilligung können nicht haftbar gemacht werden.

Als andere Personen gelten:
Angestellte, Zulieferer, Ingenieure

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Nenne die Verjährung- und Verwirkungsfristen

Verjährungsfrist:
3 Jahre von dem Tag an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlant hat.

Verwirkungsfrist:
30 Jahre nach dem Schadenereignis.
Wenn der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen ist, so beginnt Verwirkungsfrist mit dem aufhören der Einwirkung

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Ist eine Wegbedingung der Haftung möglich?

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Vor dem hintergrund möglicher Schadenereignisse von kaum abschätzbarer Tragweite hat der Gesetzgeber ein Auffangnetz geschaffen, bei welchem sowohl die privaten Versicherungsgesellschaft als auch Bund als Versicherer in Erscheinung treten.

Wie sieht die Regelung aus?

 

Deckung Private Versicherungen

Kernalnlagen:
Mind. VS 1 Mrd.
plus 100 Mio. für Zinsen und Verfahrenskosten

Nuklearschäden durch Terrorismus:
Sublimite bis 500 Mio. wenn Schutzvorkehrung nicht möglich

Transit durch die Schweiz:
Mind. VS je Transport von 50 Mio.
plus 5 Mio für Zinsen und Verfahrenskosten

Ausschlüsse:
Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Versicherer gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen darf. (Höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse)

 

Deckung durch den Bund:

Ergänzende Leistungen
Bis zur Höhe der Gesamtdeckung von 1 Mrd plus 100 Mio für Zinsen erbringt Bund ergänzende Leistunge, soweit die Deckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind.

Verwirkung:
Der Bund deckt auch Nuklearschäden die wegen Ablauf der 30 jährigen Verwirkungsfrist gegen den Haftpflichtigen  nicht mehr geltend gemacht werden können.

Ausfallschutz:
Bei unbekannten, nicht versicherten oder ausländischen Schädigern

Entschädigungsordnung:
Wenn bei Grosschaden damit zu rechnen ist, dass die Mittel zur Deckung der Schäden durch Haftpflichtigen, des privaten Versicherer und des Bundes zur Befridigung aller Ansprüche nicht ausreichen, so stellt die Bundesversammlung eine Entschädigungsordnung auf

 

Gefährdungshaftung
Jagdhaftpflicht

Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand

 

Jeglicher Schaden, der durch die
Jagdausübung verursacht wird.

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Nenne den Haftpflichtigen gemäss JSG

 

Personen welche die Jagd ausüben

 

Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht

Nenne die Gründe der Haftungsbefreiung

Im JSG sind keine Entlastungsgründe aufgeführt.

Jedoch auch hier:
Höhere Gewalt, grobes Dritt- und Selbstverschulden

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre Dualistische Konzeption des Umwelthaftungsrechts

 

Der gleiche Umweltschaden kann

  • öffentlich- rechtliche Kostenauflagen als auch
  • privatrechtliche Haftpflichtansprüche

auslösen

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkäre Öffentlich- rechtliche Kostenauflage

Geützt auf die Rechtsgrundlage werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden.

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre den Polizeirechtlichen Störerbegriff

Ist Massgebend für die bestimmung des Haftungssubjekts im Bereich der öffentlich- rechtlichen Kostenauflage. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Zustandsstörer und
  • Verhaltensstörer

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre Zustandsstörer

Die Person, welche die tatsächliceh oder rechtliche Sachherrsacht über die Sache hat, welche den ordnungswidrigen Zustand unmittelbar verursacht.

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre Verhaltensstörer

Die Personen die durch ihr eigenes Verhalten oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar eine ordnungswidrige Gefahr oder Störung schaffen.

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Besteht im Bereich der öffentlich- rechtlichen Kostenauflage Solidarhaftung unter mehreren Verursachern bzw. Störern?

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Nenne die Verjährungsregelung im Bereich der öffentlich- rechtlichen Kostenauflagen

Die Verjährbarkeit ist ausgeschlossen, solange der ordnungswidrige Zustand andauert und ein Anspruch auf dessen Beseitung besteht.

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Wann wurde die Revions des Altlastenrechts
vorgenommen?

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre das Privatrechtliche Umwelthaftpflichtrecht

Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Kostenauflage, welche den eigentlichen Umweltschaden (Ökoschaden) bzw. die Gefahrenabwendung vor Augen hat, sin dhier die dem privaten haftpflichrecht zuzuordnenden sekundären Umweltschäden in der Form von Personen- und Sachschäden sowie allenfalls reinen Vermgensschäden angesprochen, die als folge einer Umweltbeeinträchtiung (primärer Umweltschaden) eintreten können. In betracht kommen dabei folgende Haftungsregelungen:

  • Verschuldenshaftung (OR 41)
  • Geschäftsherrenhaftung (OR 55)
  • Werkeigentümerhaftung (OR 58)
  • Grundeigentümerhaftung (ZGB 679)
  • Gefärhdungshaftungen in Spezialgesetzen, wie z.B. SVG
  • Haftung gem. USG 59a

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre die Haftungsbefreiung nach USG 59a

Es gelten die klassischen Entalstungstatbestände des Haftpflichtrechts.

(Höhere Gewalt, grobes Dritt- und Selbstverschulden)

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre den Haftungsgrundsatz von USG 59a

Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkung , die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen (Gefährdungshaftung).

Der eigentliche Umweltschaden(Ökoschaden) wird durch diese Haftungsnorm nicht erfasst.

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Erkläre das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Regelungen

Strengere Vorschriften in anderen GEsetzen des Bundes bleiben vorbehalten.

Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten ausschliesslich die Strahlenschutz- und die Kernernergiegesetzgebung.

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Studiere die Schematische Darstellung auf Seite
119 vom Band I

Loos! 

 

Gefährdungshaftung
GTG

Erkläre Gentechnisch veränderte Organismen

 

Gentechnisch veränderte Organismen (GV) sind biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind und deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen unter Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.

Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen sind, gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsregeln, sowiet diese keine GVO mehr enthalten, die zur Vermehrung oder zur Weitergaben von Erbmaterial fähig sind.

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Nenne die verschiedenen Formen des Umgangs mit GVO

  • Umgang im geschlossenen System
  • Freisetzungsversuch
  • Inverkehrbringen

 

Gefährdungshaftung
Umwelthafpflicht

Nenne die Haftungsgrundsätze

Gefährdungshaftung für Schäden aus dem Umgang mit GVO im geschlossenen System, aus Freisetzungsversuchen von GVO sowie aus dem unerlaubten Inverkehrbringen von GVO

Gefährdungshaftung für Schäden aus dem erlaubten Inverkehrbringen von GVO , welche land- oder forstwirtschaftlichen Hilfsstoffen enthalten sind oder aus solchen Hilfsstoffen stammen. Kanalisierung der haftung auf die bewilligungspflichtige Person mit Regressmöglichkeit.

Produktehaftung für Schäden aus allen übrigen erlaubte in Verkehr gebrachten (fehlerhaften) GVO, unter Einbezug des Entwicklungsrisikos.