Verkehrsrecht (Verkehrsunfall)
Defintiinionen
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Kartei Details
Karten | 29 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 16.03.2013 / 24.05.2016 |
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Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen oder Sachschaden entstanden ist
Plötzlich
Unerwartet, nicht vorhersehbar
Ungewollt
Nicht geplant
Typische Gefahr
Nicht normgerechtes Verhalten. StVO- Verstoß. Die StVO ist dafür gemacht, das keine Gefahr entsteht.
Personenschaden
Liegt vor, wenn der gesundheitliche Zustand eines Menschen beeinträchtigt wird ( psychisch oder/ und physisch )
Sachschaden
Liegt vor, wenn eine Sache zerstört, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert wird.
ÖVR (öffentlich rechtlicher Verkehrsraum)
Öffentlich sind nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder aller dem Straßenverkehr gewidmete. Straße Wege und Plätze. ( öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum)
ÖVR ( tatsächlich- öffentlicher Verkehrsraum )
Aber auch verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unb. Personzugelasse
Unfallkategorien
P1: Unfall mit getöteten. P2: Unfall mit Schwerverletzten . P3: Unfall mit leichtverletzten. S4: schwerwiegender Unfall mit Sachschaden S5: sonstiger Sachschadensunfall ohne Einwirkung Drogen/Alkohol. S6: sonstiger Sachschadensunfall mit alk
Getöteter
Person, die auf der Stelle getötet wird oder innerhalb von 30 Tagen an den unfallfolgen gestorben ist
Schwerverletzter
Personen, die zur stationären Behandlung (mind. 24h/ oder über nacht) in einem Krankenhaus verbleiben müssen
Leichtverletzter
Personen, bei denen eine stationäre Behandlung nicht erforderlich geworden ist ( unter 24h im KH)
Sschwerwiegender Sachschaden
Liegt vor, wenn nach Feststellung der Beamten des Polizeidienstes als Unfallursache - eine Owi, mit Bußgeld zur folge hat oder - eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde !! Und!! Ein Kfz abgeschleppt werden muss
Unfallbeteiligter
(Paragraph 142 V StGB) jedr dessen verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann oder der als VT durch den Unfall einen Schaden erlitten hat.
Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr
Paragraph 1 II StVO - jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt , gefährdet oder belästigt wird
VT
VT ist, wer sich Verkehrserheblich verhält und somit auf den verkehrsvorgang einwirkt
Anderer
Jeder außer dem Täter
Schädigung
1. körperschäden 2. jeder wirtschaftlich messbare vermögnsnachteil eines anderen
Schädigung
1. körperschäden 2. jeder wirtschaftlich messbare vermögnsnachteil eines anderen
Gefährdung
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung Eintritt.
Gefährdung
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung Eintritt.
Behinderung
Ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen verkehrsteilnahme ( ausweichen/ Vollbremsung)
Belästigung
Jede Verursachung körperlichen Unbehagens / Geräusche / erschrecken/ Rauchentwicklung / staubentwicklung
Fahrzeugführer k.1
Wer selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft, oder unter Ausnutzung der Schwerkraft auf einer gefàllstrecke oder unter Ausnutzung des vorhandenen Schwungs ein Fahrzeug in Bewegung setzt oder hält....
Fahrzeugführer k.2
....um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der fortbewegenubg ganz oder zum Teil leitet. Dabei muss Wille zum führen vorhanden sein
Kraftfahrzeug
Paragraph 1 II Stvg - alle landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sei
Sonstige Fortbewegungsmittel
Sind keine Fahrzeuge / dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren/ gem. 24 StVO
Fahrzeug
Jedes landfahrgerät , das der Fortbewegung auf dem Boden dient außer den in 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmittelln
Fahrzeughalter
Derjenige der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es für eigene Rechnung gebraucht und für die Unterhaltskosten aufkommt