Verfahrensrecht

Verwaltungsprozessrecht Begründetheit der Klage

Verwaltungsprozessrecht Begründetheit der Klage

Judith Timpe

Judith Timpe

Kartei Details

Karten 61
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.09.2013 / 17.05.2023
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Allgemeines - Arten des Urteils

- Regelentscheidung des Verwaltugnsprozesses

- Ausnahmen: Gerichtsbescheid oder Beschluss

- Normallfall ist das Endurteil

- Prozessurteil, wenn die Klage wegen einer fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzung abgewiesen wird

Zwischenurteil: Entscheidung über einen Zwischenstreit

Form und Inhalt des Urteils

 

- Form: § 117 VwGO

- Inhalt: Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung, Unterschriften, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Wirkung des Urteils

- materielle Rechtskraft: inhaltliche Festlegung im Hinblick auf die Rechtslage

- formelle Rechtskraft: das Urteil kann nicht mehr angefochten werden

Einzelne Klagearten

- Anfechtungsklage: Gericht hebt den VA auf, Gestaltungsurteil

- Verpflichtungsklage: Verpflichtung den begehrten VA zu erlassen, fehlt die Spruchreife, Bescheidungsurteil

- Unterlassungsurteil, negatives Leistungsurteil

- Leistungsurteil, bestimmte Handlung oder Leistung, die nicht VA ist

- Feststellungsklage: Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses wird verbindlich festgestellt

Beschlüsse (§ 122 VwGO)

- Beschlüsse im Verfahren dienen der Fortführung des Verfahrens, sind nicht streitentscheidend

- Streitenscheidende Beschlüsse schließen ein Verfahren ab; Rechtsmittel: Beschwerde

Gerichtsbescheid  (§ 84 VwGO)

- schließt ein Verfahren ab

- steht insofern dem Urteil gleich

- nur nach Anhörung aller Beteiligten

- wirkt als Urteil; REchtsmittel § 84 II VwGO

Berufung

Allgemeines

- volle Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

Berufung

Sachentscheidungsvoraussetzungen

- Zuständigkeit des Berufungsgerichts

- Beteiligtenbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

- Statthaftigkeit und Zulassung

- anstatt der klagebefungis Beschwer

Begründetheit der Berufung

- wenn das Urteil in rechtlicher und/oder tatsächlicher hinsicht falsch war und wenn es einen Beschwer enthält

Berufungsverfahren

- Zulassungantrag bewirkt eine Hemmung der Rechtskraft

- Ablauf wie das erstinstanzliche Verfahren

 

Entscheidung um Berufungsverfahren

- Berufungsurteil

- Zurückweisung nach § 130 VwGO

Revisionszulassung und Revision

Zulässigkeit

- zuständig ist das BVerwG

- beteiligtenbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

- Statthaft gegen das Urteil des OVG

- Beschwer

- innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils

Revisionszulassung und Revision

Begründetheit

- Verletzung von Bundesrecht und EG-Recht sowie der mit Bundesrecht übereinstimmenden Vorschriften der LandesVwVfGe

Revisionsverfahren

- Rechtskraft des Urteils wird gehemmt

- Devolutiveffekt mit Weiterleitung an das BVerwG

Revisionszulassung und Revision

Entscheidung

- BVerwG entscheidet selbst oder verweist es zurück

- unbegründete Revision wird durch Urteil zurückgewiesen

 

Die Beschwerde und die Anhörungsrüge

Allgemeines

- Rechtsmittel gegen Entscheidungen die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind

Die Beschwerde und die Anhörungsrüge

Zulässigkeit

- Zuständig ist das OVG

- Beschwerdefähig sind alle Beteiligten

- Statthaft gegen Entscheidungen, die nicht Urteil oder Gerichtsbescheid sind

- Beschwerdebefugnis: Möglichkeit der Rechtsverletzung

- zwei-Wochen-Frist

Die Beschwerde und die Anhörungsrüge

Begründetheit

- der angegriffene Beschluss muss rechtswidrig und der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt sein

Die Beschwerde und die Anhörungsrüge

Verfahren/Entscheidung

- Vorschriften des Berufungsverfahrens analog

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO)

- wenn kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde

- ist die Rüge begründet, ergeht ein Wiedereinsetzungsbeschluss

Die Wiederaufnahme des Verfahrens

- außerordentlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel, eine rechtskräftige Entscheidung aufzuheben

- bei Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen