Unter nehmerisches Finanzmanagement
Allerlei
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 45 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.11.2015 / 18.07.2023 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/unter_nehmerisches_finanzmanagement
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Intégrer |
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Möglichkeiten des „Delistings“ in Deutschland:
Reguläres oder Kaltes Delisting
Kaltes Delisting:
Verschmelzung: Merger von kotierter und nicht-kotierter Unternehmung. Die Vermögenswerte gehen an die private Unternehmung über, die Altaktionäre der kotierten Gesellschaft beteiligen sich an der nicht kotierten Unternehmung.
Formwechsel: Umwandlung der AG in z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG (letzteres nur in D). Bedeutsamste Form in der Vergangenheit.
Eingliederung: Die kotierte Gesellschaft geht als Ganzes in das Eigentum der privaten Unternehmung über. Sie bleibt weiter bestehen, aufgrund des fehlenden Free floats wird sie jedoch zwangsdekotiert.
Asset Deal: Die Vermögenswerte gehen an die private Unternehmung über. Danach wird die kotierte Gesellschaft liquidiert und folglich auch zwangsdekotiert.
Squeeze-out: Ein Mehrheitsaktionär mit über 95% der Stimmen kann Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung ausschliessen. In Europa schon länger möglich, in D seit 2002. Bedeutsamste Form heute.
Voraussetzungen für ein Going Private:
Streubesitz(free float): eher < 30%. Grund: Höherer Streubesitz verteuert Rückkauf.
Geringe Zyklizitätdes Geschäfts (stabile freie Cashflows)
Finanzierung: Finanzkraft der Hauptaktionäreund Grösse der Unternehmung(Je tiefer Börsenkapitalisierung, desto leichter ist Finanzierung der Transaktion über eine Bank).
Börsenumfeld: Rückzug von der Börse in Phase tiefer Kursesinnvoll (Problem: gerade dann sind oftmals die Finanzierungen teuer. Kennzahl “Börsenkapitalisierung/Cashflow” zeigt, in wie vielen Jahren sich die Übernahme selbst finanziert).
Geringes Interesse der Minderheitsaktionäre.
Beispiel: Going-Private-Welle in der Schweiz 2003: Zellweger Luwa, Hilti, Unigestion, Hero
Probleme bei Going Private:
Da Schwelle von 95% in D bzw. 98% in CH für ein Squeeze-out zwingend erreicht werden muss, gibt es Fonds, die mit Verhinderung oder Verzögerung Geld verdienen.
Für Familienunternehmen ist häufig Kotierung vorteilhaft (einfache Veräusserung von Anteilen)
Squeeze‐out (Kraftloserklärung) im Schweizer Recht
Grundsatz bezüglich Minderheitsaktionären:
Minderheitsaktionäre dürfen nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Ausnahmen: (a) Nichteinhalten der Einzahlungspflicht, (b) Herabsetzung des Aktienkapitals im Rahmen einer Sanierung, (c) Zusammenschlüsse bei Publikumsgesellschaften