Umsatzsteuer
Steuerberatervorbereitung
Steuerberatervorbereitung
Kartei Details
Karten | 41 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 31.07.2016 / 11.12.2023 |
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Werkleistung
§ 3 Abs. 4 UStG Umkehrschluss iVm § 3 Abs. 9 UStG
Reihengeschäft
Es handelt sich um zwei Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG.
Mehrere Lieferungen über denselben GEgenstand und unmittelbar vom ersten an den letzten = Reihengeschäft iSd § 3 Abs. 6 S .5 UStG
Bestimmung der warenbewegten Lieferung.
Bestimmung des Ortes des Lieferungen
Steuerbar, steuerfrei, steuerpflichtig.
Leistung
Willentliche Herbeiführung eines fremden Nutzens durch Aufgabe eines eigenen Rechtsgutes
echten Schadensersatz
Beim echten Schadensersatz liegt keine Leistung vor, da der Leistende nicht willentlich einen fremden Nutzen herbeiführt
Unechter Schadensersatz
Leistung, liegt vor, wenn der Geschädigte selbst den Schaden repariert.
Rechtsgeschäftsloses Verbringen
bezeichnet die Bewegung eines Gegenstandes ohne ein Rechtsgeschäft das Gegenstand einer Lieferung sein könnte.
Doppelumsatz
zwei Umsätze werden innerhalb einer juristischen Sekunde ausgelöst:
- Sicherungsübereignung: Mit der Verwertung durch die Bank (Verkauf an Dritten) wird sowohl die Lieferung des Kunden an die Bank als auch die Lieferung der Bank an den Dritten bewirkt; K-B (§ 3 Abs. 7 S. 1), B-D (§ 3 Abs. 6)
- Kommissionsgeschäft: Bei der Verkaufskommission wird gleichzeitig mit der Lieferung des Kommissionärs an den Endkunden auch die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär ausgelöst; Kmt-Kms (§ 3 Abs. 7 S. 1),Kms-KD (§ 3 Abs. 6)
Der Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG, wo die Beförderung/Versendung beginnt
(und nicht die Lieferung)
Reihengeschäfte
- Mehrere Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand (-), wenn Wertschöpfung (Anorak -> beflockter Anorak)
- nur eine Lieferung ist als warenbewegte Lieferung anzusehen
- derjenige, der den Gegenstand physisch befördert/versendet ist am warenbewegten Rechtsverhältnis beteiligt
- Beförderer/Versender steht am Anfang der Kette
- 1. Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1
- Alle anderen nach § 3 Abs. 7 S. 1
- Beförderer/Versender steht am Ende der Kette
- Letzte Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1
- Alle anderen nach § 3 Abs. 7 S. 1
- Beförderer/Versender steht in der Mitte
- Auslegung nach § 3 Abs. 6 S. 6
- Prüfungsreihenfolge Reihengeschäft:
- Leistungsbeziehungen
- Definition des Reihengeschäfts, § 3 Abs. 6 S. 5 UStG
- Zuordnung warenbewegt/warenunbewegt zu den einzelnen Leistungen
- Bestimmung der jeweiligen Orte
- Beim grenzüberschreitenden Reihengeschäft Überprüfung der warenbewegten Lieferung auf die Steuerbefreiung nach §§ 4, 6a UStG
Eine warenunbewegte Lieferung (§ 3 Abs. 7 UStG) liegt insbesondere vor:
- Lieferung von Grund und Boden oder Gebäuden,
- Montagelieferungen beim Abnehmer (Einzelteile werden geliefert, endgültige Lieferung aber erst mit Fertigstellung des Werkes)
- Erwerber ist bereits im Besitz der Sache, § 929 S. 2 BGB
- Besitzkonstitut, § 930 HGB
- Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB
- Übergabe von Traditionspapieren nach dem HGB (insbesondere Lagerschein, Ladeschein und Konnossement, vgl. Abschn. 3.12 Abs. 6 S. 2 UStAE)
Fiktion EUST § 3 Abs. 8 UStG
Fiktion eines inländischen Lieferungsortes bei der Lieferung aus dem Drittland ins Inland, wenn Lieferer die EUSt trägt hängt von „formeller Verpflichtung“ nicht wirtschaftlicher Trägerschaft ab.
IG Erwerb
immer Nachweis § 1a Abs. 3 ansprechen
Hotelübernachtung + Kommunikation + Frühstück:
- Leistungsbeschreibung: Sonstige Leistung und Leistungsort: Haupt und Nebenleistung
- Steuersatz Aufteilungsgebot, § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG
Leistungszeitpunkt
- Lieferungen: Verschaffung der Verfügungsmacht
(Abschn. 3.12 Abs. 7 UStAE, Abschn. 13.1 Abs. 2 S. 1, 2 UStAE; f. Bauwirtschaft: Abschn. 13.2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UStAE)
- Sonstige Leistungen: Vollendung
(Abschn. 13.1 Abs. 3 S. 1, 2 UStAE; f. Bauwirtschaft: Abschn. 13.2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UStAE)
Werklieferung
- Bearbeiten/Verarbeiten
- Selbst beschaffte Hauptstoffe
- Fremder Gegenstand
Bei Anzahlung/Zahlung vor Leistung
- Mindestbesteuerung § 13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 9 UStG
- Bei Teilleistungen,
- voller Betrag BMG
- bei Entstehung Teilentgelt
§ 3b ist unanwendbar
für die Gegenstandsbeförderung zwischen Unternehmen
- § 9 ist bei jeder Steuerbefreiung anzusprechen (positiv und negativ)
- Bei § 9 gilt Abs. 2 ODER Abs. 3 (Exklusivität)
Bei unentgeltlich Wertabgabe
- kein Leistungsaustausch, kein VStAbzug
Bei Mindestbemessungsgrundlage
- Leistungsaustausch (nur zu anderer BMG), VStAbzug voll
- § 14c
- Abs. 1 (unrichtig),
- Abs. 2 (unberechtigt) – KleinU, NichtU
- Entstehung § 13 Abs. 1 Nr. 3
- Kleinunternehmer =
Unternehmer – nur keine Erhebun
- Abziehbar, § 15 Abs. 1 Nr. 1
- Nicht ausgeschlossen § 15 Abs. 1a bis 3 UStG
- Abzusetzen, § 16 Abs. 2 S. 1 iVm § 18 Abs. 1 S. 3
Hotelleistungen
- Haupt- und Nebenleistungen
- Ort der sonstigen Leistung u.a.
- Steuersatz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG (Aufteilungsgebot)
- Versteckter Preisnachlass
(Tausch mit Baraufgabe und höherer Anrechung als Verkehrswert -> Fall 4)
- Teiloption nach § 9 UStG für einzelne Wohnungen/Räume ansprechen
möglich, wenn abgeschlossene einheit
zurechnungswahlrecht
- § 15a ist Jahresbezogen anzuwenden, Vergleich immer mit der Nutzung im Zeitpunkt der Zuordnung zum UV
- § 15 Abs. 4 UStG mitzitieren
- Zuordnung von Leistungen
Abschn. 15.2c UStAE
- Teilunternehmerisch genutze Fahrzeuge
Abschn. 15.23
Änderung Vorsteuerabzug, § 15a UStG
- Dem Grunde nach (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG)
- nicht nur einmalig
- > 1000 EURO, § 44 Abs. 1UStDV
- der Zeit nach (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG)
- Berichtigungszeitraum: 5/10 Jahre
- Ganze Jahre, § 45 UStDV
- Änderung der Verhältnisse (Abschn. 15 Abs. 6a UStAE)
- Pflichtig -> frei und umgekehrt
- § 15 Abs. 1a UStG
- Mindestens 10 %
- Höhe der Berichtigung, § 15a Abs. 5 S. 1 UStG
- Zeitpunkt (§ 44 Abs. 3 UStDV)
- < 6000: Jahreserklärung
- > 6000: Umsatzsteuervoranmeldung
- Reihenfolge:
- Ausgangsumsatz
- Eingangsumsatz
- Unentgeltliche Wertabgabe
- § 15a UStG
- Vorsteuerabzug
- §§ 4b und 4 immer ansprechen
Ort des IG Erwerbs
- § 3d S. 2 negativ abgrenzen
in grenzüberschreitenden abholfällen
§ 3c negativ abgrenzen
Pauschale RA Kosten
- erhöhen das Entgelt (Auslagen) und sind kein echter SchE
- Bei Änderung der BMG
immer § 17 Abs. 1 S. 7 mitzitieren
BMG
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG, von XXXX €, die USt beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG (19% x xxxxx € = ) xxx €. Sie ist mit Ablauf des VAZ Juni 2016 entstanden, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. C S. 1 UStG.
Zusammenfassende Meldung
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben Meldepflichten nach §§ 18a, 18b UStG beachten.
Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a UStG
Die im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen erbrachten Einzelumsätze sind nicht steuerbar.
OHG
X Y
Teilbetrieb I Teilbetrieb II
(100.000) (200.000)
+ 100.000bar
Spitzenausgleich = 100.000 = nicht steuerbar, kein Leistungsaustausch zwischen X und Y