Überblick zu den Rechtsarten
01 GM 05 Ethik / Recht / Politik
01 GM 05 Ethik / Recht / Politik
Kartei Details
Karten | 70 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.01.2016 / 22.01.2021 |
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Was ist das Rech?
- In einer Gesellschaft stehen die Menschen in Beziehung zueinander. Die Rechtsordnung hat die Aufgabe, die Beziehung zwischen diesen einzelnen Menschen zu regeln. ( Ordnungsfunktion des Rechts), indem die Verhältnisse zwischen den einzelnen Menschen geregelt werden, komt dem Recht auch die Aufgabe der Herstellung des gesellschaftlichen Friedens zu. ( Friedensfunktion) Das Recht hat auch eine Legitimationsfunktion in dem Sinne, dass es der konkreten Herrschaftsstruktur Grenzen setzt. Die Ausübung der Herrschaft muss rechtlichen Ansprüchen genügen.
Steuerungs- und Gestaltungsfunktion:
Bedeutet, dass politische Programme mit Hilfe des Rechts umgesetzt werden. z.B. das politische Programm für den Ausstieg aus der Kernenergie wird mit Gesetzen betreffend Abschaltung von Atomkraftwerken umgesetzt.
Kontrollfunktion:
Bedeutet, dass man die herrschaftsausübung nachträglich überprüfen kann ( Kontrolle durch Gerichte).
Das Recht hat auch eine Freiheitsfunktion, indem es die Räume des einzelnen, in der diese frei von der staatlichen achtausübung sind, schützt.
Das sind z.B. die Grundrechte wie z.B. das Recht auf körperliche und psychische Unversertheit.
Weiter hat das Recht eine Wertfunktion: In der Rechtsordnung werden die Werte einer Gesellschaft ausgedrückt. Es hat somit die Funktion die bestehenden Orientierungen zu erhalten.
Im politischen Prozess sind aber auch Abänderungen der Werte möglich, wenn sich die Moralvorstellungen in der Gesellschaft ändern (z.B. Vorschriften betreffend Abtreibung.)
Abgrenzung Recht, Sitte, Moral:
Regeln für das menschliche Verhalten und ihre Durchsetzung sind notwendig, damit die Menschen in einer Gesellschaft friedlich zusammenleben können. Verhaltensvorschriften stammen aus unterschiedlichen Quellen.
Recht:
Sitte ( Anstand, Brauch)
Sittlichkeit ( Ethik, Moral)
Sitte: Sittlichkeit
- Sitte: Bezieht sich auf äusseres Verhalten. ( Mit Messer und Gabel essen)
- Sittlichkeit: Bezieht sich auf inneren Überzeugungen ( Du sollst nicht töten)
- Im Gegensatz zur Sittlichkeit und Sitte ist das Verhalten, das in Rechtsnormen geregelt wird, verbindlich und erzwingbar. Werden Rechtsnormen nicht eingehalten, führt das zu staatlichen Sanktionen => Freiheits- oder Geldstrafen, Therapien ( Massnahmen), Führerausweisentzug.
Rechtsquellen:
- Verfassung, Gesetze, Verordnungen
- Gewohnheitsrecht
- Richterliche Rechtsfindung
- Lehre und Überlieferung
Beispiele für Gesetze:
- Zivilgesetzbuch (ZGB)
- Obligationenrecht (OR)
- Strafrecht (StGB)
- Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Beispiele für einen Gesetzesartikel:
- Art. 252, Abs.1 TGB:
Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
Beispiel für Gewohnheitsrecht:
Für die Berechnung des Zinses gilt das Gewohnheitsrecht, das jeder Monat 30 Tage hat.
Beispiel für Richterrecht:
- Art. 271, Abs. 1 OR: Die Kündigung ist anfechtbar wen sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. ( Kündiung bei der Miete von Wohn und Geschäftsräumen)
Öffentliches Recht und Privatrecht: Unterschied:
- Alle Rechtsnormen sind entweder dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen.
- Die Unterscheidung ist vor allem wichtig bei der Frage, vor welchen Gerichten ein Anspruch durchgesetzt werden kann.
- Verletzung von öffentlichen Recht im Verwaltungsverfahren.
- Durchsetzen von Ansprüchen aus dem Privatrecht bei Zivilgerichten.
Öffentliches Recht:
- Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Privaten. Der Staat tritt gegenüber dem Privaten hoheitlich auf.
- Der Staat muss sich an die Gesetze halten: Legalitätsprinzip
Zum öffentlichen Recht gehören:
- Staat- und Verwaltungsrecht
- Öffentliches Prozessrecht
- Staatsrechtspflege
- Verwaltungsrechtspflege
- Straf- und Strafprozessrecht
- Zivilprozessrecht
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Privatrecht:
- Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen gleichgestellten Personen.
- Es gilt Gleichordnung.
- Die Bestimmungen sind im Zivilrecht und im Obligationenrecht.
- Es gilt die Privatautonomie: Die Privaten regeln ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen des Rechts frei.
Zwingendes und dispositives Recht:
- Dieses Begriffspaar gehört in den Bereich des Zivilrechts. Es umschreibt den Charakter von Bestimmungen.
- Zwingendes Recht ist Recht, das obligatorisch angewendet werden muss, dass die Privaten nicht abändern können.
- Dispositives Recht ist eine Regelung, durch die privaten Personen durch eine Übereinkunft abweichen können.
- Zwingendes Recht findet sich immer in Rechtsgebieten, wo der Schutz des Schwächeren sichergestellt werden muss. Bestimmungen die zum Schutz des Schwächeren so wichtig sind, dass sie nicht abgeändert werden dürfen, werden als zwingendes Recht ausgestaltet.
- Zwingendes Recht findet sich beispielsweise im Arbeitsrecht und im Mietrecht. z.B. Art. 336 OR: Schutz vor missbräuchlicher Kündigung.
Zwingendes Recht:
Ist Recht, dass obligatorisch angewendet werden muss, dass die Privaten nicht abändern können.
Dispositives Recht:
Ist eine Regelung, durhc die die privaten Personen durch eine Übereinkunft abweichen können.
Rechtsquellen Verfassung:
- In der Verfassung sind die Grundrechte, Leitlinien zum Föderalismus, Behördenorganisation und Verfahren (Rechtssetzung, Rechtsschutz) enthalten.
- Anstoss zum Erlass einer Verfassungsbestimmung kann von einer Behörde kommen ( Motion eines Ratsmitgliedes oder durch den Bundesrat) oder durch ein Initiativskomitee. (100'000 Unterschriften)
- Eine Verfassungsänderung muss durch Volk- und Stände angenommen werden (obligatorisches Referendum)
Völkerrechtlicher Vertrag:
- Ein völkerrechtlicher Vertrag kann einen beliebigen Inhalt haben. (Technische Harmonisierung, bilaterale Verträge, Haagerübereinkommen zum Schutz von Minderjährigen, Luganoübereinkommen).
- Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge wird in der Regel vom Bundesrat vorgenommen.
- Für wichtige Verträge besteht die Möglichkeit, den völkerrechtlichen Vertrag mit einem Referendum zu einer Volksabstimmung zu bringen.
- Beitrittsbeschlüsse zu internationalen Organisationen bedürfen der Zustimmung von volk und Ständen ( Obligatorisches Referendum)
Gesetz:
- Im Gestz werden wichtige Regelungen getroffen.
- Anstoss zum Erlass von Gesetzen ommt von den Behörden her.
- Entwerder von einer Motion aus dem Parlament oder Anstoss durch den Bundesrat selber.
- Gesetze müessen durch das Parlament genehmigt werden.
- Bei jedem Gesetz gibt es die Möglichkeit, mit einem Referendum die Zustimmung des Volkes zu erzwingen. bsp. Zivilgesetzbuch.
Parlamentsverordnung:
- In einer Parlamentsverordnung wird das Parlamentsrecht oder technische Materien festgehalten.
- Der Anstoss zur Rechtssetzung kann von einem Ratsmitglied, von einer Fraktion oder von einer Kommission kommen.
- Das Parlament muss zustimmen. z.B. Reglement des Fonds zur Finanzierung der Eisenbahn Grossprojekte oder Notverordnungen zu Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit.
Bundesratsverordnung:
- Darin ist gesetzesvertretendes oder vollziehende Bestimmungen enthalten.
- Der Anstoss zur Rechtssetzung kommt vom Departement und der Bundesrat muss zustimmen.
- z.B. Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Erlassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurte und dergleichen) benützen müssen. (Art. 57 Abs. 1 a SVG)
Grundrechte:
- Grundrechte sind Ansprüche des einzelnen gegen den Staat.
- Darunter fallen Freheitsrechte.
- Ihre Aufgabe ist menschliche Tätigkeiten vor ungerechtfertigten Übergriffen durch den Staat zu schützen. ( Abwehrrechte)
- Dazu gehört die Freiheit der Meinusäusserung (BV 12 ll)
- Diese Freiheiten sind nicht unbeschränkt garantiert. Der Staat darf nicht eingreifen wenn
- eine gesetzliche Grundlage vorliegt
- der Eingriff in überwiegendem öffentlichen Interesse liegt
- verhältnissmässig ist
- den Kerngehalt der Freiheitsrechte nicht verletzt (BV 36)
- Daneben umfassen die Grundrechte auch rechtsstaatliche Garantien wie bsp. das Gleichheits- und Gerechtigkeitsgarantie. (Willkürverbot BV 9) und Verfahrensgarantien (BV 29ff)
- Daneben gibt es auch soziale Grundrechte. Sie verschaffen einen Anspruch auf staatliche Leistungen.
- z.B. Eine Schule verlangt nun von den Schülern, dass sie die Schulbücher selber bezahlen müssen. Der Einzelne kann sich dagegen wehren mit dem Hinweis auf (BV 19.)
Quellen:
Die Quellen der Grundrechte sind:
- Das Völkerrecht ( Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, UNO-Pakete weitere Verträge)
- Das Bundesrecht ( BV), ungeschriebene Garantien, kantonales Recht (Kantonsverfassung)
Arten: Verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz:
Grundlegend dafür ist Art. 7 BV die Menschenwürde. Art 7 BV lautet:
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Ein weiteres Grundrecht ist die persönliche Freiheit Art. 10 BV.
Die persönliche Freiheit garantiert die körperliche Unversehrtheit, die psychische Unversertheit, die Garantie persönlicher Entfaltung in ihren elementaren Erscheinungsformen, Bewegungsfreiheit, besondere Verfahrensgarantien.
Mit einer gesetzlichen Grundlage kann n diese Grundrechte eingegriffen werden. Der Kerngehalt darf jedoch keinesfalls ausgehöhlt werden. Der umfasst das Verbot der vorsätzlichen staatlichen Tötung ( BV 10 Abs. 1) Verbot der Folter ( BV 10.3) Verbot der Ausschaffung bei drohender Folter (BV 25)
- Obligatorische Zahnuntersuchung bei Schulkindern (BGE 118 1 127 E 4b, Freibuger Schulzahnpflegegesetz)
- Garantie der persönlichen Entfaltung. z.B. BGE 97 1 45 E3 und 5 (Malen in der Untersuchungshaft)
Arten: Freiheitsrechte zum Schutz der Lebensgestaltung:
Dazu gehört die Niederlassungsfreiheit ( BV 24),
Recht auf Ehe und Familie ( BV 14),
Sprachenfreiheit ( BV 18),
Glaubens- und Gewissenfreiheit (BV 15)
- Nicht zulässig wäre etwa: Eheverbot für Strafgefangene, Staatliche Zwangsverheiratung.
- Gewissensfreiheit ist das Recht zur glauben oder nicht zu glauben eine Anschauung zu haben und wieder zu wechseln. (BGE 104 1 79 a Bernen Kirchenaustritt
- Der Kanton Bern verlangte, dass wenn jemand aus der Landeskirche austreten wollte, zuerst eine schriftliche Erlärung abgeben musste und diese nach einer Bedenkzeit auf einem amtlichen Formular vor dem Kirchengemeinderatsschreiber oder dem Notar zu bestätigen hatte.
- Das Bundesgericht hielt fest, dass ein derart kompliziertes Verfahren der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen entgegen steht und deshalb gegen Art. 15 BV verstösst.
Arten: Freiheitsrechte zum Schutz der Kommunikation:
Dazu gehören die Meinungs. und Informationsfreiheit (BV 16),
die Medienfreiheit ( BV 17), Wissenschaftsfreiheit (BV 20),
Kunstfreiheit (BV 21),
Petitionsrecht (BV33),
Versammlungsfreiheit (BV 22),
Vereinigungsfreiheit (BV23)
- Dazu gehört auch die Informationsfreiheit zur Voraussetzung der Meinungsbildung
- Z.B. BGE 120 1b 64 E6 ( Antennenverbot)
X wollte auf seinem Haus im Dorfkern eines kleinen Dorfes eine Aussenantenne aufstellen. Dies wurde ihm verboten. Er rief das Bundesgericht an mit der Begründung, er sei in seiner Informationsfreiheit verletzt. Das Bundesgericht entschied, dass der Ortsbildschutz ein grösseres Gewicht habe, als das Recht eine Antenne auf dem Dach zu haben. Es genüge, wenn X 21 Programme aus dem Kabelnetz empfangen könne.
Arten: Freiheitsrechte und Wirtschaftsordnung:
Dazu gehört die Koalitationsfreiheit ( BV 28),
Wirtschaftsfreiheit (BV 27),
Eigentumsgarantie Bv 26)
- Unter Koallitionsfreiheit verstehen wir das Recht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberorganisationen beizutreten. In Art. 28iii ist das Streikrecht festgehalten. Ein Steik ist unter 4 Voraussetzungen rechtsmässig:
- Er wurde von einer Gewerkschaft beschlossen
- Der Streik betrifft Arbeitsbeziehungen, verfolgt also Ziele, die in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt werden könnten
- Das Streikrecht wurde durch den Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen
- Der Streik ist verhältnissmässig
Wirtschaftsfreiheit:
Die Betreiber einer Bar wurden von den Genfer Behörden verpflichtet, ihre Restaurant auch über Mittag offen zu halten. Sie wollten den Betreiber dazu drängen, die bar in ein Restaurant umzuwandeln. Die Betreiber gelangten ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hielt festm dass die angefochtene Massnahme ein lenkender Eingriff in das Wirschatfsgeschehen sei und deshalb unzulässig sei.
Eigentumsgarantie:
- Die Eigentumsgarantie schützt den Einzelnen vor ungerechtfertigen Eingreiffen in sein Eigentum. z.B. BGE 112 ia 382
- Eine kantonale Volksinitiative sah vor, dass die Landpreise eingefroren würden und dass leere Wohnungen zwangsweise vermietet werden sollten. Die zuständige kantonale Behörde hatte die Initiative für ungültig erklärt, da das Eigentum ausgehöhlt und damit der Kerngehalt verletzt wäre. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid geschützt.
Gleicheit und Gerechtigkeit:
Darunter fallen das Gebot der Rechtsgleichheit (BV 8 l),
Diskriminierungsverbote (BV ll und lll),
Willkürverbot (BV 9),
Wahrung von Treu und Glauben ( BV 9)
- Laut BV 8 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.
- Die kleine Gemeinde A verpflichtet nur Männer in der Dorf Feuerwehr zu zulassen. Darin liegt ein Verbot der Geschlechterdiskriminierung.
- Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts lässt sich nur durch biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau rechtfertigen. Dies ist beim Feuerwehrdienst nicht ersichtlich.
Verfahrensgarantien:
- Jedermann hat Anspruch auf ein faires Verfahren in sämtlichen Gerichts und Verwaltungsverfahren. Dazu gehört der anspruch auf rechtliches Gehör, Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, Fairnessgebot, Anspruch auf unentgeltiche Rechtspflege.
- Z.B: Ein Angestellter des kantonalen Baudepartements hat seine Arbeit nicht mehr wie früher erledigt. Der Arbeitgeber überlegt, disziplinarische Massnahmen zu ergreifen. Der Arbeitgeber muss den Angestellten anhören, bevor er diszipinarische Massnahmen oder eine Kündigung in Betracht zieht.
- Das rechtliche Gehör verlangt, dass das kantonale Baudepartement den Angestellten über die Vorwürfe an ihn in Kenntnis setzt und ihm Gelgenheit gibt, dazu Stellung zu nehmen.
Freielementenlehre: Gebiet, Volk, Staatsgewalt:
Von einem Staat kann gesprochen werden, wenn in einem bestimmten Gebiet über einem Volk Staatgewalt ausgeübt wird. Die Schweiz besteht aus 26 Kantonsgebieten und grent sich zu den Nachbarländern ab. Das Staatsvolk setzt sich zusammen aus Staatsangehörigen ( SChweizer) sowie den Ausländern (Staatsvolk = Bevölkerung). Der Staat übt im Hoheitsgebiet die höchste Gewalt aus.
z.B. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden dürfen eine Person nicht im Ausland verhaften.
Die Schweiz als Bundesstaat:
Die Grundlage des Bundesstaates ist die Bundesverfassung. In der Bundesverfassung wird bestimmt, wer welche Kompetenzen hat. Bei Bedrohung von innen und aussen ist der Bund zur Hilfe zuständig. Die Aufgaben werden durch den Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit erledigt. Der Bund sowie die Kantone organisieren ihre Behörden selber.
Die Schweiz als Bundesstaat:
Die Grundlage des Bundesstaates ist die Bundesverfassung. In der Bundesverfassung wird bestimmt, wer welche Kompetenzen hat. Bei Bedrohung von innen und aussen ist der Bund zur Hilfe zuständig. Die Aufgaben werden durch den Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit erledigt. Der Bund sowie die Kantone organisieren ihre Behörden selber.
Gewaltenteilung:
- Das Prinzip der Gewaltenteilung will verhindern, dass sich zu viel Macht bei eiem Staatsorgan ansammeln kann und dass dieses dann seine Macht missbraucht. Deshalb sind die Bundesbehörden nach dem Prinzip der Gewaltenteilung organisiert.
Organisatorische Gewaltenteilung:
Die drei Staatsaufgaben, Rechtssetzung, Regierung und Verwaltung sowie Rechtssprechung werden auf Parlament, Bundesrat und Bundesverwaltung sowie auf das Bundesgericht aufgeteilt.
Personelle Gewaltenteilung:
Niemand darf gleichzeitig einer anderen Bundesbehörde angehören. (Unvereinbarkeiten)
Gewaltenhemmung:
Die Behörden kontrollieren sich gegenseitig (Balance of Power)
Die Bundesversammlung ( Legislative)
- Die Bundesversammlung stellt die Legislative dar. Sie besteht aus den beiden Kammern National- und Ständerat. Das Parlament erlässt ( Bundesversammlung) generell abstrakte Normen. z.B. Gesetze
- Im Nationalrat setzt sich das Demokratienprinzip durch. Alle Stimmberechtigten haben grundsätzlich dasselbe Gewicht. Der Rat bildet die Gesamtbevölerung ab. Sie umfasst heute 200 Mitglieder. Im Ständerat setzt sich das föderalistische Prinzip durch. Alle Kantone sind gleichgestellt ( Gleich viele Abgeordnete). Der Rat bildet die Bevölkerung der Kantone ab. Sie besteht aus 46 Mitgliedern.