SVS Invalidenversicherung (2014)

SVS Invalidenversicherung (2014)

SVS Invalidenversicherung (2014)

Christian Imholz

Christian Imholz

Kartei Details

Karten 78
Lernende 20
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 05.04.2014 / 14.03.2023
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Die dezentrale Durchführung der Versicherung verlangt eine gewisse Aufsicht und Koordination durch den Bund.

- Wer übt die fachliche, administrative und finanzielle Aufsicht im wesentlichen aus?

- Nenne 2 Aufgaben dieser Stelle im Zusammenhang IV.

- Nenne die passenden IVG und/oder IVV Artikel dazu.

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

- Aufgaben: erteilt Weisungen, überprüft jährich die Erfüllung der Aufgaben der IV-Stellen und RAD

- IVG Art. 53 Abs. 1 / IVG Art. 64a

- Eine Versicherte Person, wohnhaft in der CH, reicht eine Anmeldung für eine IV-Leistung ein. Welche IV-Stelle ist zuständig?

- Nenne 3 Aufgaben der IV-Stellen

- Nenne die passenden IVG und/oder IVV Art. dazu.

- Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung ist (in der Regel) die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die vP im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. (IVG Art. 55 / IVV Art. 40)

- Aufgaben: Früherfassung, Durchführung der Massnahmen der Frühintervention, Abklärung der vers.-mässigen Voraussetzungen, Abklärung der Eingliederungsfährigkeit der vP, Überwachung der Eingliederungsmassnahmen etc. (IVG Art. 57 / IVV Art. 41)

- Nenne 3 Aufgaben der Ausgleichskassen im Zusammenhang der IV.

- Nenne den IVG und/oder IVV Art. dazu.

- Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse etc.

- Auszahlung der Renten, Taggelder, HE etc.

- Mitwirkung bei der Abklärung der vers.-mässigen Voraussetzungen

- IVG Art. 60

- Haben die Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht gegenüber der IV-Stellen?

- Nenne den IVG Art. dazu.

- Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit.

- IVG Art. 7c

Welche besondere Bedeutung hat die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) gegenüber der IV-Stellen? Erkläre dies in 1-2 Sätzen.

- Die Funktion als Zahlstelle für Sachleistungen der IV. Die IV-Stellen senden alle eingehenden Rechnungen an die ZAS. Diese zahlt die Beiträge direkt an die Durchführungsstellen.

Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gem. Art. 1a und 2 des AHG obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

- wer ist obligatorisch versichert?

- wer ist freiwillig versichert?

Obl. versichert (nach AHVG Art. 1a):

- natürliche Personen mit Wohnsitz in der CH

- natürliche Personen, die in der CH erwerbstätig sind

- CH-Bürger, die im Ausland tätig sind im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen

 

Freiwillig versichert (nach AHVG Art. 2):

- CH-Bürger, EU-Bürger und EFTA-Bürger, die in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA leben und nicht mehr der obl. Versicherung angehören, können der freiwilligen Versicherung beitreten,  falls sie unmittelbar vorher während min. fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

 

- Ausländern von Nichtvertragsstaaten sind versichert und haben somit Anspruch auf IV-Leistungen, wenn:

- Nenne den Artikel dazu.

- sie Wohnsitz in der CH haben

- sie 1 Jahr Beiträge bezahlt haben (bei IV-Renten 3 Jahre Beiträge!) oder

- sie sich ununterbrochen während 10 Jahren in der CH aufgehalten haben

- IVG Art. 6 Abs. 2

Ein mexikanischer Staatsbürger, geb. am 17.02.2002, begründet seit 2004 zusammen mit seinen Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz und Aufenthalt in der CH. Beide Elternteile sind erwerbstätig.

Am 12.12.2006 wird für ihn die Kostenübernahme eines Hörgerätes bei der IV-Stelle beantragt. Das Kind ist seit dem Sommer 2006 aufs Tragen des Hörgerätes angewiesen. Es entsteht zwischen der CH und Mexiko kein Staatsvertrag.

- Werden die vers.-mässigen Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Hörgeräts erfüllt?

- Nenne die Rechtsgrundlagen.

- Das Kind erfüllt die vers.-mässigen Voraussetzungen, da die Eltern die Voraussetzungen nach IVG Art. 9 Abs. 3 Buchstabe a. erfüllen.

- Haben Flüchtlinge und Staatenlose, die in der CH wohnhaft sind, Anspruch auf IV-Leistungen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

- Wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während min. einem Jahr Beiträge entrichtet haben. (für IV-Renten 3 Beitragsjahre)

- Nenne zwei Varianten, bei welchen keine Leistungspflicht der IV besteht, für Ausländer ohne Staatsvertrag.

Variante 1:

Keine Leistungen für sogenannte vorbestandene Invalidität. Die Invalidität/Vers.-Fall ist im Ausland vor der Einreise in die CH eingetreten.

Variante 2:

Keine Leistungen bei fehlenden Beitragszeiten. Die Invalidität/Ver.-Fall ist im ersten Jahr seit Einreise in die CH eingetreten.

- Was will die IV mit den Leistungen nach dem IVG bezwecken?

- Nenne auch den passenden Artikel dazu.

a) die Invalidität mit geeigneten, einfach und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben

b) die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existensbedarfs ausgleichen (IV-Renten)

c) zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Person beitragen.

- IVG Art. 1a

- Die Invalidität kann Folgen von ....., ...... oder ..... sein.

- Wann gilt die Invalidität als eingetreten?

- Definiere den Begriff Invalidität.

- Für das Bestehen einer Invalidität müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Welche?

- Nenne die passenden Artikel dazu.

 

- Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (IVG Art. 4 Abs. 1)

- Gilt als eingetreten, sobald sie dir für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. (IVG Art. 4 Abs. 2)

- Invalidität ist die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. (ATSG Art. 8 Abs. 1)

- Gesundheitsschaden + eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit + Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit.

 

- Was ist das Ziel der IV bei der Früherfassung / Frühintervention?

- Nenne den passenden Artikel dazu.

Früherfassung:

Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität verhindert werden. (IVG Art. 3a)

 

Frühintervention:

Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einen neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. (IVG Art. 7a Abs. 1)

Früherfassung

- Von wann bis wann bezeichnet man die Phase als Früherfassung?

- Muss sich eine versicherte Person für die Früherfassung melden?

- Darf der Arbeitgeber einer vP, ohne die versicherte Person vorher zu informieren, eine Meldung für die Früherfassung in die Wege leiten?

- Nenne, wenn vorhanden, den passenden Artikel dazu.

- vom Eingang der Meldung an die IV bis zum Entscheid der IV, ob eine offizielle Anmeldung bei der angezeigt ist oder nicht.

- Nein! Eine Meldung für die Früherfassung ist freiwillig. (IVV Art. 1ter Abs. 1)

- Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt, eine Meldung für Früherfassung in die Wege zu leiten, er muss aber die vP vor der Meldung darüber informieren (IVG Art. 3b Abs. 3)

Liste der berechtigten Stellen/Personen => IVG Art. 3b Abs. 2

Früherfassung

- Eine vP kann sich bei der zuständigen IV-Stelle zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn:

- Nach der Meldung zur Früherfassung kann die IV-Stelle die vP zu einem Früherfassungsgespräch aufbieten, um zu beurteilen, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist. Nenne 2 Ziele eines solchen Gespräches.

- Nenne die passenden Artikel dazu.

- a) während min. 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war, oder

  b) innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste. (IVV Art. 1ter Abs. 1)

 

- a) Beuteilung der med., berufl. und sozialen Situation der vP

  b) Information der vP über Zweck und Umfang der Abklärungen

  c) Bestimmung der Akteure, die zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit der vP beitragen können

  d) das Ergebnis wird schriftlich festgehalten

(IVG Art. 3c Abs. 2 / IVV Art. 1quinquies Abs. 2)

 

Früherfassung

- Wie lange hat die IV-Stelle Zeit, um zu entscheiden, ob Massnahmen der Frühintervention angebracht sind?

- Wie muss eine IV-Stelle reagieren, wenn Massnahmen der Frühintervention angebracht sind?

- Eine vP ist mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden. Kann sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen?

- Nenne die dazugehörigen Artikel.

- spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung. (IVV Art. 1quater Abs. 1)

- die IV-Stelle fordert die vP auf, sich bei der IV anzumelden. (IVV Art. quater Abs. 2)

- Nein. Es besteht kein Rechtsanspruch!

Frühintervention

- Die Massnahmen der Frühintervention können vP gewährt werden, die:

- Zähle vier mögliche Massnahmen zur Frühintervention auf und gib an, bis zu welchem Maximalbetrag einer vP im Rahmen der Frühintervention solche Massnahmen entschädigt werden können.

- Nenne die Rechtsgrundlagen dazu.

- bei der IV angemeldet sind. (IVV Art. 1sexies)

- a) Anpassung des Arbeitsplatzes

  b) Aubildungskurse

  c) Arbeitsvermittlung

  d) Berufsberatung

  e) Beschäftigungsmassnahmen

  etc. (IVG Art. 7d Abs. 2)

- Die Kosten für die Massnahmen dürfen pro vP 20 000.- nicht übersteigen. (IVV Art. 1octies)

Frühintervention

- Die Frühinterventionsphase wird beendet mit:

- Besteht Anspruch auf Taggelder der IV während der Frühintervention?

- Kann die vP eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, wenn die IV die Zusprache einer beantragten Frühinterventionsmassnahmen ablehnt?

- Nenne auch die passenden Rechtsgrundlagen dazu.

- a) der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, oder

  b) der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird, oder

 c) der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente besteht. (IVV Art. 1septies)

- Nein, kein Anspruch auf Taggelder!

- Nein, es besteht kein Rechtsanspruch. (IVG Art. 7d Abs. 3)

Frühintervention

- Welche der nachfolgenden Stelle(n) ist (sind) legitimiert, die vP zum Bezug von Leistungen der Frühintervention bei der IV anzumelden? Nenne auch den massgebenden Artikel dazu.

a) Arbeitgeber der vP b) Behandelnder Arzt c) Sozialhilfebehörde, die Fürsorgeleistungen erbringt d) die Eltern

a) nein

b) nein

c) ja, wenn sie die vP regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen

d) ja, wenn sie die vP regelmässig unterstützen (z.B. finanziell) oder dauernd betreuen

IVV Art. 66 Abs. 1

Integrationsmassnahmen

- Was ist der Zweck von Integrationsmassnahmen?

- Wann entsteht frühestens der Anspruch auf Integrationsmassnahmen? Rückwirkende Zusprache möglich?

- Nenne die dazugehörigen Artikel.

 

- Vorbereiten der beruflicher Eingliederung (Erreichen der Eingliederungsfähigkeit) (IVG Art. 14a Abs. 1)

- Etsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung). Also keine rückwirkende Zusprache möglich. (IVG Art.10 Abs. 1) 

 

Integrationsmassnahmen

- An welche Voraussetzungen knüpft das Gesetz die Bewilligung dieser Massnahmen und wie ist deren Höchstdauer? Nenne auch die massgebende(n) Gesetzesbestimmung(en).

- Über welche Fähigkeiten müssen die vP verfügen, um in den Genuss dieser Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufl. Eingliederung zu gelangen? Nenne auch den massgebenden Gesetzes- oder Verordnungsartikel.

- Versicherte, die seit min. 6 Monaten zu min. 50 % in angestammter Tätigkeit arbeitsunfähig sind. (IVG Art. 14a Abs. 1)

  Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden. (IVG Art. 14a Abs. 3)

- Anspruch haben vP, die fähig sind, eine Präsenszeit von min. 2 Stunden täglich während min. 4 Tagen pro Woche zu absolvieren. (IVV Art. 4quater Abs. 1)

Integrationsmassnahmen

- Welche zwei Arten von Massnahmen gibt es und wann haben die vP Anspruch auf diese?

- Nenne je ein Beispiel zu den zwei Arten von Massnahmen.

- Nenne auch die passenden Rechtsgrundlagen dazu.

- Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (IVG Art. 14a Abs. 2a) 

=> für vP, die in Bezug auf Massnahmen berufl. Art noch nicht eingliederungsfähig sind (IVV Art. 4quater Abs. 2)

=> z.B. Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten (IVV Art. 4quinquies Abs. 1)

 

- Beschäftigungsmassnahmen (IVG Art. 14a Abs. 2b)

=> für vP, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen berufl. Art verloren zu gehen droht (IVV Art. 4quater Abs. 3)

=> Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur bis zum Beginn einer Massnahme beruf. Art oder Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur bis zum Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (IVV Art. 4quinquies Abs. 2)

 

Integrationsmassnahmen

- Kann ein Beitrag an den Arbeitgeber gewährt werden? Wenn ja, wie hoch ist der Beitrag?

- Ist die vP während der Dauer der Integrationsmassnahmen auf sich alleine gestellt?

- Ein Jahr Integrationsmassnahmen enspricht wie vielen Massnahmentage?

- Nenne jeweils die Rechtsgrundlagen dazu.

 

- höchstens 100.- pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. (IVV Art. 4octies Abs. 1)

- Nein. Die IV-Stelle begleitet die vP und überprüft anhand der Eingliederungsplans, ob diese die Zwischenziele erreicht hat. (IVV Art. 4septies Abs. 1)

- 230 Massnahmentage (Massnahmentage sind Arbeitstage) (IVV Art. 4sexies Abs. 1)

Integrationsmassnahmen

- Nenen je ein Grund, wann die Integrationsmassnahme beendet, unterbrochen oder verlängert werden.

- beendet:

a) wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder

b) sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufgrängt oder

c) die Weiterführung aus med. Gründen nicht zumutbar wäre (IVV Art. 4sexies Abs. 3)

 

- unterbrochen:

a) Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation werden unterbrochen, wenn die vP ihre Präsenz oder Arbeitsleistung nicht mehr steigern kann. (IVV Art. 4sexies Abs. 4)

 

- verlängert:

a) wenn sie aus gesundheitlichen Gründen während des ersten Jahres zweimal für eine längere Dauer unterbrochen werden mussten und

b)  weitere Integrationsmassnahmen notwendig sind, um die Eingliederungsfähigkeit zu erreichen (IVV Art. 4sexies Abs. 5)

 

 

Massnahmen berufl. Art

- Wer hat Anspruch auf Berufsberatung?

- Nenne den Artikel dazu.

- Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausbildung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind.

- IVG Art. 15

Massnahmen berufl. Art

- Was gilt als erstmalige berufl. Ausbildung?

- Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

- Nenne die passenden Rechtsgrundlagen dazu.

Als erstmalige berufl. Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufl. Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. (IVV Art. 5 Abs. 1)

- a) noch nicht erwerbstätig

  b) infolge Invalidität bei der erstmaligen berufl. Ausbildung entstehen zusätzliche Kosten

  c) Abschluss der Volks- oder Sonderschule (IVG Art. 16 Abs. 1 und IVV Art. 5 Abs. 1)

Massnahmen berufl. Art

- Was sind die Anspruchsvoraussetzungen, damit einer Umschulung zugesprochen wird?

- Was bedeutet der Begriff "Gleichwertigkeitsprinzip" im Zusammenhang der Umschulung?

- Welche Leistungen erbringt die IV?

- Nenne auch, falls vorhanden, die passenden Rechtsgrundlagen dazu.

 

- a) Versicherte haben erstmalige berufl. Ausbildung abgeschlossen oder bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

  b) längerdauernder Minderverdienst von 20 % verursacht oder droht

- Durch die Umschulung soll in etwa wieder die gleichen Verdienstmöglichkeiten ergeben wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens.

- Bei Umschulung übernimmt die IV sämtliche Kosten inkl. Verpflegung, Unterkunft und Reisekosten! IVV Art. 6 Abs. 3 + 4

 

Massnahmen berufl. Art.

- Nenne 2-3 Unterschiede zwischen einer erstmaligen berufl. Ausbildung und einer Umschulung.

- erstmaliger berufl. Ausbildung:

a) noch nicht erwerbstätig

b) IV bezahlt behinderungsbedingte Mehrkosten

c) vP erhält kleines Taggeld

 

- Umschulung::

a) Ausbildung abgeschlossen oder erwerbstätig

b) IV bezahlt alle notwendigen Kosten

c) vP erhält grosses Taggeld

Massnahmen berufl. Art.

Seit 1.1.2008 wird die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt mit drei neuen Leistungen gefördert, die als Anreize für die AG gedacht sind.

- Nenne 2 der 3 neuen Leistungsanreize für AG und nenne die gesetzlichen Grundlagen dazu.

- Beitrag Integrationsmassnahmen (IVG Art. 14a Abs. 5 resp. IVV Art. 4octies Abs. 1)

- Einarbeitungszuschuss (IVG Art. 18b)

- Entschädigung für Beitragserhöhungen (IVG Art. 18c)

Massnahmen berufl. Art.

Seit Auftreten einer körperlichen Erkrankung im März 2008 kann die vP ihre erlernte Tätigkeit als Sanitär-Installateur nicht mehr ausüben. Die vP wurde im Betrieb umplaziert. Seit August 2008 absolviert sie eine 2-jährige betriebsinterne Ausbildung zum Arbeitsvorbereiter mit Besuch von externen Fachkursen. Mit erstmaliger Anmeldung vom 3.8.2009 erhält die zuständige IV-Stelle einen Antrag auf rückwirkende Zusprache eines Taggeldes für die Dauer der 2-jährigen betrieblichen Ausbildung und Übernahme der Kosten für die externen Fachkurse.

- Welche berufl. Eingliederungsmassnahme wird mit der Anmeldung beantragt? Begründe die Antwort und nenne auch den massgebenden Gesetzesartikel.

- Ab welchem Zeitpunkt kann die IV berufl. Eingliederungsmassnahmen ausrichten, wenn diese zum Schluss kommt, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden? Nenne den massg. Gesetzesartikel?

- Es handelt sich um eine Umschulung nach IVG Art. 17, da die Umschulung aufgrund der Invalidität notwendig ist und die vP bereits erwerbstätig war.

- Ab 3.8.2009 gem. IVG Art. 10 Abs. 1

Massnahmen berufl. Art.

Herr X ist Paraplegiker und wohnt in St. Gallen. Er hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und arbeitet mit einem Pensum von 80 % in einer Immobilienfirma in St. Gallen. Damit er bessere berufl. Aufstiegschancen hat, möchte er sich zum Immobilientreuhänder weiterbilden. Die Ausbildung ist berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Die nächst gelegene Schule in St. Gallen ist nicht rollstuhlgängig. Er muss daher nach Zürich fahren. Der Unterricht findet jeden Freitag statt.

- Wird das Schulgeld für die Weiterbildung übernommen? Begründe die Antwort und nenne die massgebende(n) Gesetzesbestimmung(en).

- Welche Kosten kann die IV an die Weiterbildung von Herrn X übernehmen?

- Nein, da es sich um keine Umschulung handelt, die invaliditätsbedingt ist. Somit handelt es sich um eine berufl. Weiterausbildung nach IVG Art. 16 Abs. 2 Bst. c (Gleichstellung einer erstmaligen berufl. Ausbildung)

- Mehrkosten, Weg St. Gallen-Zürich, Auswärtige Verpflegung (Zehrgeld)

Massnahmen berufl. Art

- Was ist das Ziel der IV durch einen Arbeitsversuch an eine vP?

- Wie lang darf einen Arbeitsversuch max. gehen?

- Wird die vP während dem Arbeitsversuch entschädigt? Wenn ja, wie?

- Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn: (nenne 2 Stk.)

- Entstehen dem Arbeitgeber durch den Arbeitsversuch Kosten?

- Nenne jeweils die passenden Rechtsgrundlagen.

- Die IV kann einer vP versuchsweise einen Arbeitsplatz zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der vP im Arbeitsmarkt abzuklären. (IVG Art. 18a Abs. 1)

- längstens 180 Tage (IVG Art. 18a Abs. 1)

- Entweder ein Taggeld, oder bei Rentenbezügern wird die Rente weiter ausbezahlt. (IVG Art. 18 a Abs. 2)

- Nein. (keine Lohnfortzahlungspflicht, keine Versicherungskosten, keine Malusrisiko bei UV oder KV etc.)

- a) das vereinbarte Ziel erreicht wurde b) die Weiterführung aus med. Gründen nicht zumutbar ist c) sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt (IVV Art. 6bis)

(während dem Arbeitsversuch entsteht grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis nach OR!)

Massnahmen berufl. Art

- Welche 2 "Voraussetzungen" müssen erfüllt sein, damit eine vP Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat?

- Was für Leistungen versteht man unter Arbeitsvermittlung? Nenne 3 Stk.

- Wie lange darf eine Arbeitsvermittlung längstens dauern?

- Nenne die Rechtsgrundlagen dazu.

- Arbeitsunfähige vP , welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch darauf. (IVG Art. 18 Abs. 1)

- a) aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (IVG Art. 18a Abs. 1a)

  b) begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (IVG Art. 18a Abs. 1b)

  c) einen Einarbeitungszuschuss an den AG (IVG Art. 18b)

  d) eine Entschädigung für Beitragserhöhung an den AG (IVG Art. 18c)

- max. 180 Tage

 

 

Massnahmen berufl. Art

- Wann wird ein Einarbeitungszuschuss an den Arbeitgeber gewährt?

- Wie lange wird höchstens ein Einarbeitungszuschuss gewährt?

- Wie hoch darf ein Einarbeitungszuschuss höchstens sein?

- Die IV richtet dem Arbeitgeber den Einarbeitungszuschuss aus, dafür kann die vP bei ihm arbeitet. Ist dies korrekt? Begründe und nenne den dazugehörigen Artikel!

- Für vP, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben und ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, kann wähnrend dieser Dauer ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. (IVG Art. 18b Abs. 1)

- an max. 180 Tagen. (IVG Art. 18b Abs. 1)

- Darf Höchstbetrag des Taggeldes von 346.- pro Tag nicht übersteigen. (IVG Art. 18b Abs. 2)

- Nein! Der AG richtet der vP ab Beginn der Anstellung den via Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn. Mit dem Einarbeitungszuschuss wird die eingeschränkte Leistungseinschränkung der vP abgedeckt. (IVG Art. 18b Abs. 1)

Massnahmen berufl. Art

- Die IV richtet eine Entschädigung für Beitragserhöhung der obl. BV und Krankentaggeldversicherung aus, wenn: (Nenne 3 Stk.)

- Wie hoch ist die Entschädigung pro Tag?

- Nenne auch die passenden Rechtsgrundlagen dazu?

- a) die vP nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert 3 Jahren erneut arbeitsunfähig wird, und

  b) das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate gedauert hat, und

  c) wenn die vP innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstage krankheitsbedingt fehlt, und

  d) sofern der AG weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt

(IVG Art. 18c  + IVV Art. 6quater)

 

- 48.- pro Absenztag für Betriebe bis zu 50 Mitarbeiter

  34.- pro Absenztag für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern

(IVV Art. 6quater Abs. 2)

 

Vers.-Pflicht

- Wer ist bei der IV obl. versichert?

- Nenne auch den Artikel dazu.

Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss AHVG Art. 1a versichert sind, namentlich:

a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der CH

b) die natürlichen Personen, die in der CH eine Erwerbstätigkeit ausüben

c) CH-Bürger, die im Ausland tätig sind:

    1) im Dienste der Eidgenossenschaft

   2) im Dienste der int. Organisationen, mit denen der BR ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber gelten

   3) im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen

 

- AHVG Art. 1a

- IVG Art. 1b

Vers.-Pflicht

- Nenne zwei "Personengruppen", welche die obl. Versicherung weiterführen können und nenne auch die Bedingungen dazu.

- Nenne die passenden Artikel

1) Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der CH im Ausland tätig sind.

- vom Arbeitgeber entlöhnt +

- Arbeitgeber muss Einverständnis erklären +

- unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland während min. 5 aufeinander folgenden Jahren in der CH versichert

 

2) nicht erwerbstätige Studierende, die ihnen Wohnsitz in der CH aufgeben und im Ausland einer Ausbildung nachgehen.

- bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. AJ vollenden

- unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während min. 5 aufeinander folgenden Jahren in der CH versichert.

 

AHV Art. 1a Abs. 3

Vers.-Pflicht

- Wer kann sich freiwillig versichern lassen und unter welchen Bedingungen?

- Nenne den passenden Artikel dazu.

- CH-Bürger und Staatsangehörtige der EU und EFTA, die in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA leben und nicht mehr der obl. Versicherung angehören, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während min. 5 aufeinander folgenden Jahren obl. versichert waren.

AHVG Art. 2

Minderjährige Ausländer Nichtvertragsstaat

- Ausländische Minderjährige eines Nichtvertragsstaates haben Anpruch auf IV-Leistung (u.a. Eingliederungsmassnahmen!), wenn: (2 Möglichkeiten)

- Nenne die passenden Artikel dazu.

- sie selbst während min. 10 Jahren in der CH Wohnsitz haben oder während min. eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben

oder

Vater oder Mutter während min. 10 Jahren in der CH Wohnsitz haben oder während min. eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben UND

das Kind in der CH invalid geboren ist oder sich bei Eintritt der Invalidität seit min. 1 Jahr oder seit Geburt ununterbrochen in der CH aufgehalten hat.

IVG Art. 6 Abs. 2

IVG Art. 9 Abs. 3

- Nenne den Zweck der sektiorellen Abkommen zwischen der CH und der EU/EFTA (Bil. Verträge)

- Wer ist von einem solchen Abkommen erfasst? Nenne 4 Personengruppen

- Auf welchen zwei Grundsätzen beruht im Wesentlichen das Abkommen im Leistungsbereich?

- Die sektoriellen Abkommen mit der EU/EFTA vereinfachen die Versicherungsunterstellung. Sie sind dadurch in der Regel nur noch einer einzigen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt.

- Erfasst vom Abkommen werden alle Erwerbstätigen, SE, USE, aus diesen Ländern, sowie Flüchtlinge oder Staatenlose, die im Gebiet der CH oder der EU/EFTA arbeiten.

- Im Leistungsbereich beruht das Abkommen im Wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen: Gleichbehandlung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Die vom Abkommen unterstellten Personen müssen gleich behandelt werden und dürfen wegen ihrer Nationalität nicht benachteiligt werden.