StrR
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Cartes-fiches | 23 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 20.02.2015 / 21.02.2015 |
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Raub, §249 StGB - Prüfung
= zweiaktiges Delikt -> Diebstahl & (qualif.) Nötigg. => schützt Eigentum & Willensentschließungs- & -betätigungsfreiheit
- keine Sonderregelg. f. Familienraub oder geringwertg. Sachen
I) Obj. TB
1) Gewalt gg. e. Pers.: körp. wirkd. Zwang durch Kraftentfaltg. / jede psych. Einwirkg. sonstg. Art, d. durch Zielrichtg./Intensität/Wirkungsweise geeignet & bestimmt, d. Freiheit d. Willensentschl./-betätigg. e. and. aufzuheben/zu beeinträchtg. -> unterscheide vis absoluta (b. Opfer willensausschließend; z.B. Schlagen, Fesseln, Einsperren u.ä.) & vis compulsiva (Opfer kann noch Willen bilden; z.B. schlägt Opfer, bis es macht, was er will)
2) Anwdg. v. Drohg. m. ggw. Gefahr f. Leib / Leben: In Aussicht-Stellen e. empf. Übels; Drohg. auch gg. Dritten richtbar; kommt nur auf Anschein d. Ernstlichkt. an (Verstehen als Spaß durch Opfer egal)
3) Wegnahme fr. bewegl. Sache: wie §242 (Abgrenzung zu räub. Erpressg.!)
II) subj. TB: Ev.vors. & Zueignungsabsicht
III) Strafzumessung: minder schw. Fall gem. §249 II mögl.
IV) Konkurrenzen: Gesetzeskonk. zu §§242, 243, 244, 244a & idR. §§239, 240; vollendeter Diebstahl in Tateinht. m. versuchtem Raub mögl.; b. Banküberfall idR. natürl. Hdlg.einheit wg. fortwirkd. Bedrohungssituation & Ausrichtg. auf Erlangg. d. Beute
strafrechtlicher Gewaltbegriff
- iSd. §249 StGB = jeder körp. wirkd. Zwang z. Überwidg. e. geleisteten / erwarteten Widerstands
- aus §240 StGB abgeleitet
-> beachte insb. 2. Reihe-Rspr. bzgl. Nötigg.
Raub, §249 StGB - Probleme
- Gewalt:
- (P) überraschende Zugriffe: z.B. Handtaschenraub -> z. Überwindg. erwarteten Widerstandes ODER List & Schnelligkt. im Vordergrund? b. List keine Gewalt!
- (P) Gewalt gg. Sachen: unmittelb. Sacheinwirkg. muss s. zugleich mittelb. gg. Person richten -> Auswirkg. als körp. empfundener Zwang (z.B. Einsperren d. Opfers, um ungestört Ggstd. zu entwenden)
- (P) bewusstl. / schlafende Opfer: maßgbl. nicht Empfinden d. Zwangswirkg., sondern Vorstellg. d. Täters, Widerstand b. Erwachen d. Opfers auszuschalten
- Drohung: (P) Gegenw. d. Gefahr: wie b. §§32, 34 StGB; auch Dauergefahr
- subj. TB: (P) Finalität: Nötigg.mittel muss gerade Mittel z. Wegnahme sein; Kausalität egal; Konstellationen: fortdauernde Gewaltanwdg.: Gewaltausübg. ohne Wegnahmevorsatz; Wegnahmevorsatz während Gewaltausübg. entstanden -> (+); Fortwirken e. abgeschlossenen Gewaltanwdg.: Gewaltausübg. beendet, Folgen wirken aber nach b. anschl. Wegnahme -> (-); Fortwirkg. v. Gewalt als Drohg.: erst Gewaltanwdg. ohne Wegnahmevorsatz; später macht s. Täter unter (konkl.) Drohung erneuter Gewaltanwdg. d. vorherige zunutze -> (+); wenn keine Drohg. bzgl. vorherg. Gewaqltanwdg. -> Finalität (-)
- (P) Zueignungsabsicht: Aneignungs- & Enteignungskomponente wie §242; Konstellationen: Wegnahme ohne eigennützg. Vwdg.: Zerstören, Wegwerfen u.ä. -> (-); Fehlvorstellg. v. d. Beute: (-), da im maßgbl. Zeitp. d. Wegnahme kein Zueignungswille bzgl. tats. Ggstd. d. Beute
schwerer Raub, §250 I StGB - Prüfung
= selbststdg. Qualif.TBe zu GrundTB §249 StGB
- wg. Verweisg. in §§252, 255 gilt §250 auch f. räub. Diebstahl & räub. Erpressung
1) §250 I Nr.1a: v. Waffen im techn. Sinn & and. gef. Werkzg. ausgehende abstr. Gefährlichkt.
a) Waffe: bewegl. Sache, bestimmg.gem. Art n. z. Verursachg. erhbl. Verletzg. v. Pers. generell geeignet
b) gef. Werkzg.: Waffen vglb. abstr. Gefährlichkt. -> Eignung z. Herbeiführg. erhbl. Verl. (b. §§224 I Nr.2, 250 II Nr.1 einzelfallbzg. konkr. Gefährl. nötig); Taschenmesser (+); bzgl. Alltagsggstd. (Schraubenzieher u.ä.) Feststllg. d. Eignung n. obj. Beschaffenht. nötig
c) Beisichführen: Halten / am Körper getragen / in Griffweite / jederzeit ohne relev. Aufwand erreichb. -> räuml. Bezug => Argumentation!
2) Nr.1b: alle Ggstd., d. Täter bei s. führt, um ggf. Widerstand zu überwinden; obj. Gefährl. egal; z.B. Knebeltuch; Ausnahme: n. äuß. Erscheinungsbild offensichtl. ungefährl. Ggstd (Labello -> Schauspielkunst! Sporttaschen m. behaupteter Bombe aber (+), da Inhalt nicht erkennbar)
3) Nr.1c: = qualif. GefährdungsTB (nicht Erfolgsqualifik.); ernsth. & langwierg. Erkrankg. / erhebl. Beeinträcht. d. Arbeitskraft; weiter als §226; entspr. §306b I; konkr. Gefahr (Merksatz: "Gerade nochmal gut gegangen?") -> Eintritt nur noch zufallsabhängig
4) Nr.2: min. 3 Pers. ausdr. /stillschw. z. Verübg. fortgesetzter (Raub-)Taten verbunden; Bandenmitglsch. = pers. Merkmal iSv. §28 II -> Nichtmitgl. nur wg. Beteiligg. am Grunddelikt strafb.
schwerer Raub, §250 II StGB - Prüfung
5) II Nr.1: Verwendg.!; vgl. §224 I Nr.2; n. obj. Beschaffenht. & Art d. Benutzg. im Einzelfall geeignet, erhbl. Verl. herbeizuf. -> auch Alltagsggstd.
6) Nr.2: ausreichend, dass 1 Bandenmitgl. zw. Versuchsbeginn & Beendigg. e. Waffe (nicht gef. Werkzg.!) b. s. führt
7) Nr.3a & b: gem. Nr.3a) müssen erhebl. Folgen f. Gesundht. / Schmerzen bleiben (= mehr als schw. Gesundht.schädgg. gem. I Nr.1c)); gem. Nr.3b) muss konkr. Gefährdg. d. Todes vorliegen (nur noch Frage d. Zufalls) => finale Verknüpfg. zw. schw. Folge & Gewaltanwdg. z. Beuteerlang.; Gefährdeter muss aber nicht Beraubter sein -> Gefahr muss nur durch d. Tat verursacht sein
schwerer Raub, §250 I StGB - Probleme
- §250 I Nr.1a) StGB:
- (P) Waffe
- Gas-/Schreckschusswaffen: (+) wenn geladen & funktionsbereit & Gas-/Explosionsdruck vorne durch Lauf austreten kann
- ungeladene Waffen: (+) wenn einsatzbereit -> ohne Weiteres m. bereitliegender / am Körper mitgeführter Munition ladbar -> sonst Nr.1b)!
- Berufwaffenträger: (+), ohne bes. Vss.; Täter muss aber Bewusstsein haben, Dienstwaffe bei sich zu führen
- (P) Zeitp. d. Beisichführens: n. Rspr. irgendein Zeitp. ab ANsetzen z. Tat bis z. Beendigg. (-> auch zw. Volldg. & Beendgg.) -> auch Erlangg. am Tatort mögl.; Teilrücktr. v. Versuch d. Qualif.: (-) wenn schon verwirkl. (Bsp. Tankstellenüberfall m. Gewissensbissen & EInstecken d. Waffe)
- Nr.1b): (P) Scheinwaffen (weder aufgrd. Beschaffenht. noch Bestimmg. gefährl.) -> z.B. Spielzeugpistole -> (+) wg. Bedrohungswirkg.
- Nr.1c): (P) andere Person: kann auch Unbeteiligter sein, nicht aber Tatbeteiligter
- Nr.2):
- (P) Anforderung an Bandenabrede: ausdr./konkl.; in Vereinbarg. manifestiert; min. zu dritt; künftig f. gewisse Dauer e. Mehrzahl v. Straftaten zu begehen
- (P) Umfang d. Mitwirkg. d. Bandenmitgl.: EInzeltat muss Ausfluss d. bandenabrede sein; konkr. Tat auch nur v. 2. Mitgl. begehbar, sogar ohne Kenntnis d. weiteren Mitgl. -> Gefahr geht aus v. enger Bindung d. Mitgl. & demenstpr. Tatanreizen; auch reine Planungstätigkt. mögl.
schwerer Raub, §250 II StGB - Probleme
- §250 II Nr.1) StGB:
- (P) zweckgerichtete Vwdg.: muss als Raubmittel zweckgerichtet eingesetzt werden, Opfer Drohung m. ggw. Gefahr f. Leib & Leben mittels d. Waffe / d. gef. Werkzg. wahrnehmen & somit in entspr. qualif. Zwangslage versetzt werden -> nur sichtbar Mit-Sich-Führen (-); auch ungeladene Waffen (-)
- (P) Finalität v. Tatmitteleinsatz & qualif. Nötigg.: Tatmitteleinsatz muss zum Zweck d. Beuteerlangg / Beuteerhaltg. erfolgen
- z.B. Täter flüchtet nach Bankraub m. Beute & schießt auf verfolgende Polizisten: grds. sukzessive Verwirkl. e. Qualif. auch zw. Vollendg. & Beendigg. mögl., wenn m. Beutesicherungsabsicht -> aber ggf. auch räub. Diebstahl verwirkl. -> Konkurrenz: bes. schw. räub. Diebstahl (§§252, 250 II Nr.1) geht im schw. Raub auf; wenn Vortat = räub. Erpressg. ist §252 nicht anwdb. -> sukzess. Qualif. anwdb.
- (P) weitere Wegnahme: wenn Raubtat vollendet aber nicht beendet & Täter setzt erstmalig Waffe o.ä. f. weitere Wegnahme ein, muss diese letztere Wegnahme nicht vollendet werden, um §250 II Nr.1 zu bejahen -> Tatgeschehen als nur 1 Tat zu sehen (Aufspaltung lebensfremd)
schwerer Raub, §250 StGB - Strafzumessung & Konkurrenzen
- Strafzumessg.: §250 III StGB regelt minder schw. Fall
- Konkurrenzen: zw. Abs.I & II ist Tateinheit mögl.; Abs.I tritt hinter Abs.II zurück
räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - Besonderheiten
= Vermögensverschiebungsdelikt wie Betrug (v. Bereicherungsstreben getragene Nötigg. z. Erlangg. e. Vermögenswertes) -> pers. Entschedg.freiht. d. Opfers geschützt
= Fremdschädigungsdelikt (siehe Abgrenzg. BGH & aA)
= Qualif. z. einf. Erpressg., aber höhere Gefährlichkt.
- Verweisg. in §255 auf Raub umfasst §§250, 251
räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) m. Gewalt (§253)/durch Gewalt gg. Pers. (§255): wie b. §249 I StGB
2) Drohg. m. empf. Übel (§253)/Anwdg. v. Drohg. m. ggw. Gef. f. Leib/Leben (§255): Drohg. ausdr./konkl. & min. mittelb. gg. denjenigen gerichtet, d. Willen gebeugt werden soll; empfindl., wenn erhebl. Werteinbuße -> n. obj. Beurteilg. geeignet, um Opfer zu abgenötigtem Verhalten zu bestimmen; ggw. Gef. f. Leib/Leben wie b. Raub; Schutzgeldfälle: wahrheitswidrg. Behauptg., Teil e. größeren Organisation zu sein, ohne selbst Einfluss auf Übel zu haben (Mafiabote), dadurch bekommt Opfer Angst & zahlt -> Betrug (§263)
3) zu Hdlg./Duldg./Unterlassg. genötigt: Hdlg./D./U. muss aus Nötigg.hdlg. folgen
4) dadurch Vermögen d. Genötigten/e. and. Nachteil zugefügt: vgl. Vermögensschaden (§263); z.B. b. Taxifahrt, wenn Entschluss d. Nichtzahlg. erst n. Fahrtantritt gefasst & zuvor schon Name/Adresse angegeben -> kein Vermögensnachteil, da Fahrer später zr. Anspruch durchsetzen könnte
II) subj. TB: Ev.vors. & Bereicherungsabsicht (s. Betrug) & Stoffgleichht. zw. Vermögensnachteil & angestrebter Bereicherg.
III) RW (§253 II wie §240 II): Verwerflichkt.
IV) Strafzumessung: Regelbsp. in §253 IV
V) Konkurrenzen: räub. Erpr. gem. Rspr. v. Qualifik.TB d. Raubes verdrängt
räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - (P) Vermögensverfügung
- (P) Vermögensverfügg.: n. Rspr. f. §253 keine Vermögensverfügg. nötig => Fremdschädigg.delikt;
=> jedem Raub liegt auch räub. Erpressg. zugrunde (Opfer handelt/duldet/unterlässt immer); Abgrenzung durch äußeres Erscheinungsbild: erkennbares Nehmen = Räuber; erkennb. Geben-Lassen = räub. Erpresser; aA.: innere Willensentschließg. d. Opfers maßgbl.: Verlust d. Sache auch ohne Mitwirkg. d. Opfers aus s. Sicht
- ungerechte Unterscheidg. zw. vis compulsiva & vis absoluta (willensausschließend)wäre Folge -> b. vis absoluta wäre dann keine Vermögensverfügg. mögl.!
- relev. Konstellationen f. Abgrenzung m. obiger Argumentation:
1) Täter nimmt m. vis absoluta fr. Sache ohne Zueignungsabsicht weg: z.B. Niederschlagen d. Opfers, um Auto nehmen zu können, es später aber zurückzugeben -> kein Raub, Abgrenzg. zw. Nötigg. & räub. Erpressg. -> BGH: räub. Erpr.
2) Täter nimmt eigene Sache m. vis absoluta weg: z.B. Niederschlagen d. Opfers, um eigene verpfändete Uhr wiederzuholen -> kein Raub mangels Fremdht. d. Sache -> Nötigg. oder räub. Erpr. (s.o.)
3) Täter erzwingt m. vis compulsiva (Opfermitwirkg.!) Besitz an fr. Sache: z.B. Schlagen d. Opfers, bis es Tresor m. Zahlenkombination öffnet -> Raub / räub. Erpr. -> BGH: Raub
räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - (P) Dreieckserpressung & Sicherungserpressung
- (P) Dreieckserpressg.: Genötigter & Geschädigter nicht identisch, aber Näheverhältnis zw. beiden nötig, dass Genötigter min. b. Tatbegehg. auf Seite d. Geschädigten steht, indem er dessen Schutz wahrnehmen kann & will; z.B. Fdrg. an Nachbarn, Geld aus Vermögen dessen Vaters abzugeben, da sonst Verhältnis d. Nachbarn m. Geliebter publik werde -> meiste Banküberfälle ebenso
- (P) Sicherungserpressg.: Täter sichert betrügerisch erlangten Vermögensvorteil m. neugefasstem Tatentschluss durch Hinderg. d. Geschädigten an Durchsetzg. d. Rückgabe mittels Gewalt/Drohg. -> Nötigung
räuberischer Diebstahl, §252 StGB - Besonderheiten
= n. Rspr. selbststdg., raubähnl. Sonderdelikt z. Sicherg. tätereigenen Gewahrsams an aus Vortat erlangter Beute durch qualif. Nötigungsmittel
- §§250, 251 StGB anwendbar
- Abgrenzg. zu Raub: b. Raub Nötigg.mittel z. Erlangung d. Beutegewahrsams eingesetzt
räuberischer Diebstahl, §252 StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) b. Diebstahl auf frischer Tat betroffen: Vortat kann Diebstahl (§§242, 243, 244, 244a, 247, 248a StGB) oder Raub (§§249, 250) sein; muss vollendet sein; muss zw. Vollendung & Beendigg. d. Vortat sein (davor nur Vortat, danach nur Nötigg.); unmittelb. Tatortnähe & b. Ausführg. d. Vortat oder alsbald nach deren Vollendg. wahrgenommen (Orientierung an Gegenwärtigkt. gem. §32 II!)
2) Gewalt/Drohung: qualif. Nötigg.mittel nötig (entspr. Raub); gg. Person, v. d. Täter (ggf. auch irrigerweise) annimmt, dass sie ihm Gewahrsam an Vortatbeute wieder entziehen / sonst an Sicherung hindern will
II) subj. TB: Ev.vors. & Beutesicherungsabsicht -> Täter will in fortbestehender Zueignungsabs. verhindern, dass ihm Gewahrsam an Vortatbeute zugunsten d. Verletzten entzogen wird -> dolus directus 1. Grades; auch begleitend zu Fluchtabsicht mögl.
räuberischer Diebstahl, §252 StGB - Probleme
- (P) Täter kommt Wahrnehmg. durch Dritte zuvor: z.B. durch überraschenden Angriff auf potentiellen Zeugen -> dennoch "auf fr. Tat betroffen" -> Täter kann auch Entdeckung zuvorkommen
- (P) Täterschaft & Teilnahme:
- Täter (§25 I Alt.1): wenn schon an Vortat täterschaftl. beteiligt & sich im Besitz d. Beute halten will
- Mittäter (§25 II): kein eigener Beutebesitz, aber täterschaftl. an Vortat beteiligt
- Gehilfe (§27): nicht an Vortat beteiligt, leistet aber nach Vollendung m. entspr. Förderungswillen Hilfe z. Beutesicherung
- Täter b. §252, wenn b. Vortat nur Gehilfe (§27)? n. Rspr. (+), wenn wenigstens Mitbesitz an Beute -> Tatunrecht knüpft nicht an Vortatbeteiligg., sondern Einsatz v. Nötigg.mitteln z. Beutsicherg. an
Raub mit Todesfolge, §251 StGB
= erfolgsqual. Delikt
-> tatbestandsspezifischer Gefahrzshg. ->Tod e. Menschen basierend auf spezif. Gefährlkt. e. Raubes
- Opfer muss nicht Raubopfer sein
- b. erfolgsqualif. Versuch klarstellen, dass an Tathandlung (nicht an Erfolg) angeknüpft
- min. leichtfertiges Handeln d. Täters (Fahrläss. iSv. §18 StGB reicht nicht)
- (P) tödl. Gewaltanwdg. nach Vollendg. d. Raubes: Verwirkl. d. Qual.TB muss dann m. Beutesicherungsabsicht erfolgen -> sukzessive Verwirkl. e. Qualif. n. §§249, 250
-> genaue Beweiswürdigg. bzgl. Behauptung, nur Flucht sichern zu wollen, wenn Tod nach Vollendung verursacht -> Beutesicherungsabsicht!
- Konkurrenzen:
- idR. in Tateinheit m. vorsätzl. Tötungsdelikten
- wg. Spezialität verdrängt §251 Fahrlässigkt.delikt gem. §222
- (erfolgsqual.) Versuch (-> schw. Folge leichtfertig herbeigeführt) aus Gründen d. Klarstellg. in Tateinheit m. KV m. Todesfolge gem. §227; Vollendung §251 verdrängt §227
räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §316a StGB - Besonderheiten
- raubähnl. Delikt
- Vermögen & SIcherheit d. Straßenverkehrs geschützt
- Versiuch über §12 strafbar: unmittelb. Ansetzen = z.B. täuschende Angabe d. vermeintl. Fahrtziels, um späteren Angriff auf Leben einzuleiten
-> wenn Angriff schon ausgeführt wird -> TB vollendet! -> unechtes Unternehmensdelikt
räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §316a StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Angriff auf Leib/Leben/Entschlussfreiheit: f. Entschl.freiht. reicht jedes Nötigg.mittel; z.B. Spannen v. Draht ü. Straße, Waffeneinsatz e. Mitfahrers gg. Fahrer/Mitfahrer; auch Täuschungshdlg., um Raub zu ermögl. (+), z.B. Vortäuschen e. Unfalls, damit Opfer anhält, um es ausrauben zu können
2) ggü. Führer/Mitfahrer e. Kfz: Mitfahrer kann auch Geisel o.ä. sein
3) Ausnutzg. d. bes. Verhä. d. Straßenverk.: Opfer muss wg. Straßenverk. in Abwehr- & Schutzmöglkt. beeinträchtigt sein (nicht aber Enge in Kfz oder Abgelegenht. d. Tatorts)
II) subj. TB: Ev.vors. & Absicht, e. Raub/räub. Diebstahl/räub.Erpressg. zu begehen (alle TBVss. d. Delikts in Absicht aufgenommen!)
III) Erfolgsqualif.: §316a II regelt min. leichtfertig herbeigeführten Tod
IV) Strafzumessung: minder schwerer Fall in §316a II
V) Konkurrenzen: §§249 ff. v. §316a nicht konsumiert -> idR. Tateinheit, insb. wenn Angriffshdlg. m. Ausführungshdlg. d. Raubdelikts identisch (z.B. Pistole während Fahrt vorgehalten & Geld verlangt)
räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §316a StGB - Probleme
- obj. TB:
- (P) Anfdrg. an Führen e. Kfz: bestimmende Nutzg. e. Fzg. als Verkehrsmittel -> In-Bewegg.-Setzen / In-Bewegg.-Halten d. Fzg.; ABER auch, wer ohne Bewegg. d. Fzg. allg. m. d. Betrieb d. Fzg. beschäftigt ist / sonst Verkehrsvorgänge bewältigt
=> verkehrsbedingter / nicht verkehrsbed. Halt: verkehrsbed. z. B. an Ampel, wenn nur kurze Unterbrechung d. Teilnahme am fließenden Verkehr b. Fortbestehen d. Besonderht. d. Straßenverkehrs; nicht verkehrsbed. z.B. Anhalten e. Taxis b. laufendem Motor in Parkbucht, um zu kassieren -> hier muss Tat dennoch unter Ausnutzg. d. spezif. Bedingg. d. Straßenverk. begangen sein, also Opfer tatsächl. m. Bewältigg. v. Verkehrsvorgängen befasst sein (idR. vor Starten & nach Motorabstellen n. Rspr. kein Führen)
- (P) Verlassen d. Fzg.: immer bes. Verknüpfg. zw. Angriff & Verkehrsgeschehen nötig! -> Opfer b. Beheben e. Panne daher (-)
erpresserischer Menschenraub, §239a StGB - Besonderheiten
- abstr. Gefährdungsdelikt
- 3 TBAlternativen: I Hs.1 Alt.1 / I Hs.1 Alt.2 / I Hs.2
- gemeinsames Schutzgut: Freiheit & Unversehrtht. d. Entführten & d. in Sorge gebrachten Dritten & Vermögen
erpresserischer Menschenraub, §239a StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) I Hs.1 Alt.1 & 2: Herstellen e. Bemächtigg.lage unter Erpressungsvorsatz => b. bestehender Bemächtigg.lage reicht Erpressungsvorsatz aus!
a) Entführen, Alt.1: Verbringen d. Opfers gg. d. Willen an and. Ort, an d. es ungehemmtem Einfluss d. Täters ausgesetzt ist (Fluchtmöglkt. irrelev.) -> führt m. vorgehaltener Waffe s. Opfer z. Geldautomaten
b) Sichbemächtigen, Alt.2: Erlangg. anhaltender phys. Gewalt ü. Opfer -> keine Ortsveränderg. nötig; z.B. In-Schach-Halten m. Waffe (+)
2) I Hs.2: geschaffene Lage z. Erpressg. ausnutzen -> zunächst Bemächtigg.lage ohne Erpressungsvorsatz -> unmittelb. Ansetzen z. Erpressg. nötig
II) subj. TB:
1) I Hs.1 Alt.1&2: Ev.vors. & Erpressungsabsicht (= Absicht, z. Zeitp. d. Entführens/Sichbemächtg. e. Erpressg. zu begehen unter Ausnutzg. d. Sorge d. Opfers/e. Dritten um Opferwohl) -> Absicht rw. Bereicherg. in zeitl.-funktionalem Zshg. z. geschaffenen stabilen Bemächtigg.lage -> wenn Vermögensvorteil erst nach Freilassg. d. Opfers angestrebt (-)
2) I Hs.2: Ev.vors. & Absicht rw. Bereichrg.
III) Erfolgsqualif.: leichtfertig (§18 reicht nicht) Tod verursacht durch erpr. Menschenraub gem. §239a III; nur Opfer d. Bemächtigg.lage als geeignetes Qualif.opfer; tatbestandsspezif. Gefahrzshg. knüpft an Tathdlg. an (nicht Erfolg)
IV) Strafzumessung: minder schw. Fall, §239a II
V) Konkurrenzen: Geiselnahme (§239b) subsidiär, wenn ausschl. auf unrechtm. Bereicherg. gerichtet; Tateinht. m. Geiselnahme, wenn auch and. Zwecken dienend
erpresserischer Menschenraub, §239a StGB - Probleme
- obj. TB:
- (P) durch List erschlichene Herrschaftsgewalt: Bemächtigg.lagre n. Hs.1 auch mögl. indem Täter durch List/Täuschg. d. Opfer an s. freien Selbstbestimmung hindert -> trotz fehlender obj. abstr. gefährl. Bemächtigg.lage; z.B. Scheinwaffe/Bombenattrappe
- (P) Zweipersonenverhältnis, I Hs.1 Alt.1: Opfer d. Bemächtgg.lage kann zugleich Nötigg.adressat sein; dann aber oft Überschneidg. m. räub. Erpressg. -> z.B. Banküberfall m. Sichbemächtigen d. Bankangestellten, d. Geld herausgeben soll (idR. (-)): Stabilisierg. d. Bemächtigg.lage nötig & funktionaler Zshg. n. Tätervorstellg. zw. Teilakt d. Sichbemächtigens & Erpressg.
Geiselnahme, §239b StGB - Besonderheiten & Prüfung
- zielt im Unterschied zu. §239a StGB auf Entscheidungsfreiheit d. Opfers ab, nicht auf Bereicherung
- sonst iW. wie erpr. Menschenraub
- Besonderheiten d. Prüfung:
I) obj. TB
1) I Hs.1 Alt.1 & 2: Herstellen e. Bemächtigg.lage unter Nötigg.vorsatz; Täter will Opfer/Dritte nicht erpressen, sondern nötigen; Nötigungsabsicht reicht (parallel zu §239a); auch b. Zweipersonenverhältnis Stabilisierg. d. Bemächtigg.lage nötig
2) I Hs.2: Ausnutzen e. bestehenden Bemächtigg.lage unter Begehung e. Nötigg.
II) subj. TB: I Hs.1 Alt.1&2 -> Ev.vors. & Absicht qualif. Nötigg.; I Hs.2 -> Ev.vors.
III) Erfolgsqualif.: über §239b II ist §239a III anwendbar -> min. leichtfertige Todesverursachg. durch Geiselnahme
IV) Strafzumessung: über §239b II ist §239a II anwdb. bzgl minder schw. Falls