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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 20.02.2015 / 21.02.2015
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Raub, §249 StGB - Prüfung

zweiaktiges Delikt -> Diebstahl & (qualif.) Nötigg. => schützt Eigentum Willensentschließungs- & -betätigungsfreiheit

- keine Sonderregelg. f. Familienraub oder geringwertg. Sachen

I) Obj. TB

1) Gewalt gg. e. Pers.: körp. wirkd. Zwang durch Kraftentfaltg. / jede psych. Einwirkg. sonstg. Art, d. durch Zielrichtg./Intensität/Wirkungsweise geeignet & bestimmt, d. Freiheit d. Willensentschl./-betätigg. e. and. aufzuheben/zu beeinträchtg. -> unterscheide vis absoluta (b. Opfer willensausschließend; z.B. Schlagen, Fesseln, Einsperren u.ä.) & vis compulsiva (Opfer kann noch Willen bilden; z.B. schlägt Opfer, bis es macht, was er will)

2) Anwdg. v. Drohg. m. ggw. Gefahr f. Leib / Leben: In Aussicht-Stellen e. empf. Übels; Drohg. auch gg. Dritten richtbar; kommt nur auf Anschein d. Ernstlichkt. an (Verstehen als Spaß durch Opfer egal)

3) Wegnahme fr. bewegl. Sache: wie §242 (Abgrenzung zu räub. Erpressg.!)

II) subj. TB: Ev.vors. & Zueignungsabsicht

III) Strafzumessung: minder schw. Fall gem. §249 II mögl.

IV) Konkurrenzen: Gesetzeskonk. zu §§242, 243, 244, 244a & idR. §§239, 240; vollendeter Diebstahl in Tateinht. m. versuchtem Raub mögl.; b. Banküberfall idR. natürl. Hdlg.einheit wg. fortwirkd. Bedrohungssituation Ausrichtg. auf Erlangg. d. Beute

strafrechtlicher Gewaltbegriff

- iSd. §249 StGB = jeder körp. wirkd. Zwang z. Überwidg. e. geleisteten / erwarteten Widerstands

- aus §240 StGB abgeleitet

-> beachte insb. 2. Reihe-Rspr. bzgl. Nötigg.

Raub, §249 StGB - Probleme

- Gewalt: 

- (P) überraschende Zugriffe: z.B. Handtaschenraub -> z. Überwindg. erwarteten Widerstandes ODER List & Schnelligkt. im Vordergrund? b. List keine Gewalt!

- (P) Gewalt gg. Sachen: unmittelb. Sacheinwirkg. muss s. zugleich mittelb. gg. Person richten -> Auswirkg. als körp. empfundener Zwang (z.B. Einsperren d. Opfers, um ungestört Ggstd. zu entwenden)

- (P) bewusstl. / schlafende Opfer: maßgbl. nicht Empfinden d. Zwangswirkg., sondern Vorstellg. d. Täters, Widerstand b. Erwachen d. Opfers auszuschalten

- Drohung: (P) Gegenw. d. Gefahr: wie b. §§32, 34 StGB; auch Dauergefahr

subj. TB: (P) Finalität: Nötigg.mittel muss gerade Mittel z. Wegnahme sein; Kausalität egal; Konstellationen: fortdauernde Gewaltanwdg.: Gewaltausübg. ohne WegnahmevorsatzWegnahmevorsatz während Gewaltausübg. entstanden -> (+); Fortwirken e. abgeschlossenen Gewaltanwdg.: Gewaltausübg. beendet, Folgen wirken aber nach b. anschl. Wegnahme -> (-); Fortwirkg. v. Gewalt als Drohg.: erst Gewaltanwdg. ohne Wegnahmevorsatz; später macht s. Täter unter (konkl.) Drohung erneuter Gewaltanwdg. d. vorherige zunutze -> (+); wenn keine Drohg. bzgl. vorherg. Gewaqltanwdg. -> Finalität (-)

- (P) Zueignungsabsicht: Aneignungs- & Enteignungskomponente wie §242; Konstellationen: Wegnahme ohne eigennützg. Vwdg.: Zerstören, Wegwerfen u.ä. -> (-); Fehlvorstellg. v. d. Beute: (-), da im maßgbl. Zeitp. d. Wegnahme kein Zueignungswille bzgl. tats. Ggstd. d. Beute

schwerer Raub, §250 I StGB - Prüfung

selbststdg. Qualif.TBe zu GrundTB §249 StGB

- wg. Verweisg. in §§252, 255 gilt §250 auch f. räub. Diebstahl & räub. Erpressung

1) §250 I Nr.1a: v. Waffen im techn. Sinn & and. gef. Werkzg. ausgehende abstr. Gefährlichkt.

a) Waffe: bewegl. Sache, bestimmg.gem. Art n. z. Verursachg. erhbl. Verletzg. v. Pers. generell geeignet

b) gef. Werkzg.: Waffen vglb. abstr. Gefährlichkt. -> Eignung z. Herbeiführg. erhbl. Verl. (b. §§224 I Nr.2, 250 II Nr.1 einzelfallbzg. konkr. Gefährl. nötig); Taschenmesser (+); bzgl. Alltagsggstd. (Schraubenzieher u.ä.) Feststllg. d. Eignung n. obj. Beschaffenht. nötig

c) Beisichführen: Halten / am Körper getragen / in Griffweite / jederzeit ohne relev. Aufwand erreichb. -> räuml. Bezug => Argumentation!

2) Nr.1b: alle Ggstd., d. Täter bei s. führtum ggf. Widerstand zu überwinden; obj. Gefährl. egal; z.B. Knebeltuch; Ausnahme: n. äuß. Erscheinungsbild offensichtl. ungefährl. Ggstd (Labello -> Schauspielkunst! Sporttaschen m. behaupteter Bombe aber (+), da Inhalt nicht erkennbar)

3) Nr.1c: = qualif. GefährdungsTB (nicht Erfolgsqualifik.); ernsth. & langwierg. Erkrankg. / erhebl. Beeinträcht. d. Arbeitskraft; weiter als §226; entspr. §306b I; konkr. Gefahr (Merksatz: "Gerade nochmal gut gegangen?") -> Eintritt nur noch zufallsabhängig

4) Nr.2: min. 3 Pers. ausdr. /stillschw. z. Verübg. fortgesetzter (Raub-)Taten verbunden; Bandenmitglsch. = pers. Merkmal iSv. §28 II -> Nichtmitgl. nur wg. Beteiligg. am Grunddelikt strafb.

 

schwerer Raub, §250 II StGB - Prüfung

5) II Nr.1: Verwendg.!; vgl. §224 I Nr.2; n. obj. Beschaffenht. & Art d. Benutzg. im Einzelfall geeignet, erhbl. Verl. herbeizuf. -> auch Alltagsggstd.

6) Nr.2: ausreichend, dass 1 Bandenmitgl. zw. Versuchsbeginn & Beendigg. e. Waffe (nicht gef. Werkzg.!) b. s. führt

7) Nr.3a & b: gem. Nr.3a) müssen erhebl. Folgen f. Gesundht. Schmerzen bleiben (= mehr als schw. Gesundht.schädgg. gem. I Nr.1c)); gem. Nr.3b) muss konkr. Gefährdg. d. Todes vorliegen (nur noch Frage d. Zufalls) => finale Verknüpfg. zw. schw. Folge & Gewaltanwdg. z. Beuteerlang.; Gefährdeter muss aber nicht Beraubter sein -> Gefahr muss nur durch d. Tat verursacht sein

schwerer Raub, §250 I StGB - Probleme

- §250 I Nr.1a) StGB:

- (P) Waffe

- Gas-/Schreckschusswaffen: (+) wenn geladen & funktionsbereit & Gas-/Explosionsdruck vorne durch Lauf austreten kann

- ungeladene Waffen: (+) wenn einsatzbereit -> ohne Weiteres m. bereitliegender / am Körper mitgeführter Munition ladbar -> sonst Nr.1b)!

- Berufwaffenträger: (+), ohne bes. Vss.; Täter muss aber Bewusstsein haben, Dienstwaffe bei sich zu führen

- (P) Zeitp. d. Beisichführens: n. Rspr. irgendein Zeitp. ab ANsetzen z. Tat bis z. Beendigg. (-> auch zw. Volldg. & Beendgg.) -> auch Erlangg. am Tatort mögl.; Teilrücktr. v. Versuch d. Qualif.: (-) wenn schon verwirkl. (Bsp. Tankstellenüberfall m. Gewissensbissen & EInstecken d. Waffe)

- Nr.1b): (P) Scheinwaffen (weder aufgrd. Beschaffenht. noch Bestimmg. gefährl.) -> z.B. Spielzeugpistole -> (+) wg. Bedrohungswirkg.

- Nr.1c): (P) andere Person: kann auch Unbeteiligter sein, nicht aber Tatbeteiligter

- Nr.2):

- (P) Anforderung an Bandenabrede: ausdr./konkl.; in Vereinbarg. manifestiert; min. zu dritt; künftig f. gewisse Dauer e. Mehrzahl v. Straftaten zu begehen

- (P) Umfang d. Mitwirkg. d. Bandenmitgl.: EInzeltat muss Ausfluss d. bandenabrede sein; konkr. Tat auch nur v. 2. Mitgl. begehbar, sogar ohne Kenntnis d. weiteren Mitgl. -> Gefahr geht aus v. enger Bindung d. Mitgl. & demenstpr. Tatanreizen; auch reine Planungstätigkt. mögl.

schwerer Raub, §250 II StGB - Probleme

- §250 II Nr.1) StGB:

- (P) zweckgerichtete Vwdg.: muss als Raubmittel zweckgerichtet eingesetzt werden, Opfer Drohung m. ggw. Gefahr f. Leib & Leben mittels d. Waffe / d. gef. Werkzg. wahrnehmen & somit in entspr. qualif. Zwangslage versetzt werden -> nur sichtbar Mit-Sich-Führen (-); auch ungeladene Waffen (-)

- (P) Finalität v. Tatmitteleinsatz & qualif. Nötigg.: Tatmitteleinsatz muss zum Zweck d. Beuteerlangg / Beuteerhaltg. erfolgen

- z.B. Täter flüchtet nach Bankraub m. Beute & schießt auf verfolgende Polizisten: grds. sukzessive Verwirkl. e. Qualif. auch zw. Vollendg. & Beendigg. mögl., wenn m. Beutesicherungsabsicht -> aber ggf. auch räub. Diebstahl verwirkl. -> Konkurrenzbes. schw. räub. Diebstahl (§§252, 250 II Nr.1) geht im schw. Raub auf; wenn Vortat = räub. Erpressg. ist §252 nicht anwdb. -> sukzess. Qualif. anwdb.

- (P) weitere Wegnahme: wenn Raubtat vollendet aber nicht beendet & Täter setzt erstmalig Waffe o.ä.  f. weitere Wegnahme ein, muss diese letztere Wegnahme nicht vollendet werden, um §250 II Nr.1 zu bejahen -> Tatgeschehen als nur 1 Tat zu sehen (Aufspaltung lebensfremd)

schwerer Raub, §250 StGB - Strafzumessung & Konkurrenzen

- Strafzumessg.: §250 III StGB regelt minder schw. Fall

- Konkurrenzen: zw. Abs.I & II ist Tateinheit mögl.; Abs.I tritt hinter Abs.II zurück

räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - Besonderheiten

 

Vermögensverschiebungsdelikt wie Betrug (v. Bereicherungsstreben getragene Nötigg. z. Erlangg. e. Vermögenswertes) -> pers. Entschedg.freiht. d. Opfers geschützt

Fremdschädigungsdelikt (siehe Abgrenzg. BGH & aA)

Qualif. z. einf. Erpressg., aber höhere Gefährlichkt.

Verweisg. in §255 auf Raub umfasst §§250, 251

räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) m. Gewalt (§253)/durch Gewalt gg. Pers. (§255): wie b. §249 I StGB

2) Drohg. m. empf. Übel (§253)/Anwdg. v. Drohg. m. ggw. Gef. f. Leib/Leben (§255): Drohg. ausdr./konkl. & min. mittelb. gg. denjenigen gerichtet, d. Willen gebeugt werden soll; empfindl., wenn erhebl. Werteinbuße -> n. obj. Beurteilg. geeignet, um Opfer zu abgenötigtem Verhalten zu bestimmen; ggw. Gef. f. Leib/Leben wie b. Raub; Schutzgeldfälle: wahrheitswidrg. Behauptg., Teil e. größeren Organisation zu sein, ohne selbst Einfluss auf Übel zu haben (Mafiabote), dadurch bekommt Opfer Angst & zahlt -> Betrug (§263)

3) zu Hdlg./Duldg./Unterlassg. genötigt: Hdlg./D./U. muss aus Nötigg.hdlg. folgen

4) dadurch Vermögen d. Genötigten/e. and. Nachteil zugefügt: vgl. Vermögensschaden (§263); z.B. b. Taxifahrt, wenn Entschluss d. Nichtzahlg. erst n. Fahrtantritt gefasst & zuvor schon Name/Adresse angegeben -> kein Vermögensnachteil, da Fahrer später zr. Anspruch durchsetzen könnte

II) subj. TB: Ev.vors. & Bereicherungsabsicht (s. Betrug) & Stoffgleichht. zw. Vermögensnachteil & angestrebter Bereicherg.

III) RW (§253 II wie §240 II): Verwerflichkt.

IV) Strafzumessung: Regelbsp. in §253 IV

V) Konkurrenzen: räub. Erpr. gem. Rspr. v. Qualifik.TB d. Raubes verdrängt

räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - (P) Vermögensverfügung

- (P) Vermögensverfügg.: n. Rspr. f. §253 keine Vermögensverfügg. nötig => Fremdschädigg.delikt;

=> jedem Raub liegt auch räub. Erpressg. zugrunde (Opfer handelt/duldet/unterlässt immer); Abgrenzung durch äußeres Erscheinungsbild: erkennbares Nehmen = Räuber; erkennb. Geben-Lassen = räub. Erpresser; aA.: innere Willensentschließg. d. Opfers maßgbl.: Verlust d. Sache auch ohne Mitwirkg. d. Opfers aus s. Sicht

- ungerechte Unterscheidg. zw. vis compulsiva & vis absoluta (willensausschließend)wäre Folge -> b. vis absoluta wäre dann keine Vermögensverfügg. mögl.!

- relev. Konstellationen f. Abgrenzung m. obiger Argumentation:

1) Täter nimmt m. vis absoluta fr. Sache ohne Zueignungsabsicht weg: z.B. Niederschlagen d. Opfers, um Auto nehmen zu können, es später aber zurückzugeben -> kein Raub, Abgrenzg. zw. Nötigg. & räub. Erpressg. -> BGH: räub. Erpr.

2) Täter nimmt eigene Sache m. vis absoluta weg: z.B. Niederschlagen d. Opfers, um eigene verpfändete Uhr wiederzuholen -> kein Raub mangels Fremdht. d. Sache -> Nötigg. oder räub. Erpr. (s.o.)

3) Täter erzwingt m. vis compulsiva (Opfermitwirkg.!) Besitz an fr. Sache: z.B. Schlagen d. Opfers, bis es Tresor m. Zahlenkombination öffnet -> Raub / räub. Erpr. -> BGH: Raub

 

 

räuberische Erpressung, §§253, 255 StGB - (P) Dreieckserpressung & Sicherungserpressung

- (P) Dreieckserpressg.: Genötigter & Geschädigter nicht identisch, aber Näheverhältnis zw. beiden nötig, dass Genötigter min. b. Tatbegehg. auf Seite d. Geschädigten steht, indem er dessen Schutz wahrnehmen kann & will; z.B. Fdrg. an Nachbarn, Geld aus Vermögen dessen Vaters abzugeben, da sonst Verhältnis d. Nachbarn m. Geliebter publik werde -> meiste Banküberfälle ebenso

- (P) Sicherungserpressg.: Täter sichert betrügerisch erlangten Vermögensvorteil m. neugefasstem Tatentschluss durch Hinderg. d. Geschädigten an Durchsetzg. d. Rückgabe mittels Gewalt/Drohg. -> Nötigung

räuberischer Diebstahl, §252 StGB - Besonderheiten

= n. Rspr. selbststdg., raubähnl. Sonderdelikt z. Sicherg. tätereigenen Gewahrsams an aus Vortat erlangter Beute durch qualif. Nötigungsmittel

- §§250, 251 StGB anwendbar

- Abgrenzg. zu Raub: b. Raub Nötigg.mittel z. Erlangung d. Beutegewahrsams eingesetzt

räuberischer Diebstahl, §252 StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) b. Diebstahl auf frischer Tat betroffen: Vortat kann Diebstahl (§§242, 243, 244, 244a, 247, 248a StGB) oder Raub (§§249, 250) sein; muss vollendet sein; muss zw. Vollendung & Beendigg. d. Vortat sein (davor nur Vortat, danach nur Nötigg.); unmittelb. Tatortnähe & b. Ausführg. d. Vortat oder alsbald nach deren Vollendg. wahrgenommen (Orientierung an Gegenwärtigkt. gem. §32 II!)

2) Gewalt/Drohung: qualif. Nötigg.mittel nötig (entspr. Raub); gg. Person, v. d. Täter (ggf. auch irrigerweise) annimmt, dass sie ihm Gewahrsam an Vortatbeute wieder entziehen / sonst an Sicherung hindern will

II) subj. TB: Ev.vors. & Beutesicherungsabsicht -> Täter will in fortbestehender Zueignungsabs. verhindern, dass ihm Gewahrsam an Vortatbeute zugunsten d. Verletzten entzogen wird -> dolus directus 1. Grades; auch begleitend zu Fluchtabsicht mögl.

räuberischer Diebstahl, §252 StGB - Probleme

- (P) Täter kommt Wahrnehmg. durch Dritte zuvor: z.B. durch überraschenden Angriff auf potentiellen Zeugen -> dennoch "auf fr. Tat betroffen" -> Täter kann auch Entdeckung zuvorkommen

- (P) Täterschaft & Teilnahme:

Täter (§25 I Alt.1): wenn schon an Vortat täterschaftl. beteiligt & sich im Besitz  d. Beute halten will

Mittäter (§25 II): kein eigener Beutebesitz, aber täterschaftl. an Vortat beteiligt

Gehilfe (§27): nicht an Vortat beteiligt, leistet aber nach Vollendung m. entspr. Förderungswillen Hilfe z. Beutesicherung

Täter b. §252, wenn b. Vortat nur Gehilfe (§27)? n. Rspr. (+), wenn wenigstens Mitbesitz an Beute -> Tatunrecht knüpft nicht an Vortatbeteiligg., sondern Einsatz v. Nötigg.mitteln z. Beutsicherg. an

 

Raub mit Todesfolge, §251 StGB

erfolgsqual. Delikt

-> tatbestandsspezifischer Gefahrzshg. ->Tod e. Menschen basierend auf spezif. Gefährlkt. e. Raubes

- Opfer muss nicht Raubopfer sein

- b. erfolgsqualif. Versuch klarstellen, dass an Tathandlung (nicht an Erfolg) angeknüpft

- min. leichtfertiges Handeln d. Täters (Fahrläss. iSv. §18 StGB reicht nicht)

- (P) tödl. Gewaltanwdg. nach Vollendg. d. Raubes: Verwirkl. d. Qual.TB muss dann m. Beutesicherungsabsicht erfolgen -> sukzessive Verwirkl. e. Qualif. n. §§249, 250

-> genaue Beweiswürdigg. bzgl. Behauptung, nur Flucht sichern zu wollen, wenn Tod nach Vollendung verursacht -> Beutesicherungsabsicht!

Konkurrenzen

- idR. in Tateinheit m. vorsätzl. Tötungsdelikten

- wg. Spezialität verdrängt §251 Fahrlässigkt.delikt gem. §222

- (erfolgsqual.) Versuch (-> schw. Folge leichtfertig herbeigeführt) aus Gründen d. Klarstellg. in Tateinheit m. KV m. Todesfolge gem. §227Vollendung §251 verdrängt §227

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §316a StGB - Besonderheiten

raubähnl. Delikt

Vermögen & SIcherheit d. Straßenverkehrs geschützt

- Versiuch über §12 strafbar: unmittelb. Ansetzen = z.B. täuschende Angabe d. vermeintl. Fahrtziels, um späteren Angriff auf Leben einzuleiten

-> wenn Angriff schon ausgeführt wird -> TB vollendet! -> unechtes Unternehmensdelikt

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §316a StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Angriff auf Leib/Leben/Entschlussfreiheit: f. Entschl.freiht. reicht jedes Nötigg.mittel; z.B. Spannen v. Draht ü. Straße, Waffeneinsatz e. Mitfahrers gg. Fahrer/Mitfahrer; auch Täuschungshdlg.um Raub zu ermögl. (+), z.B. Vortäuschen e. Unfalls, damit Opfer anhält, um es ausrauben zu können

2) ggü. Führer/Mitfahrer e. Kfz: Mitfahrer kann auch Geisel o.ä. sein

3) Ausnutzg. d. bes. Verhä. d. Straßenverk.: Opfer muss wg. Straßenverk. in Abwehr- & Schutzmöglkt. beeinträchtigt sein (nicht aber Enge in Kfz oder Abgelegenht. d. Tatorts)

II) subj. TB: Ev.vors. & Absicht, e. Raub/räub. Diebstahl/räub.Erpressg. zu begehen (alle TBVss. d. Delikts in Absicht aufgenommen!)

III) Erfolgsqualif.: §316a II regelt min. leichtfertig herbeigeführten Tod

IV) Strafzumessung: minder schwerer Fall in §316a II

V) Konkurrenzen: §§249 ff. v. §316a nicht konsumiert -> idR. Tateinheit, insb. wenn Angriffshdlg. m. Ausführungshdlg. d. Raubdelikts identisch (z.B. Pistole während Fahrt vorgehalten & Geld verlangt)

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §316a StGB - Probleme

- obj. TB:

- (P) Anfdrg. an Führen e. Kfz: bestimmende Nutzg. e. Fzg. als Verkehrsmittel -> In-Bewegg.-Setzen / In-Bewegg.-Halten d. Fzg.; ABER auch, wer ohne Bewegg. d. Fzg. allg. m. d. Betrieb d. Fzg. beschäftigt ist / sonst Verkehrsvorgänge bewältigt 

=> verkehrsbedingter / nicht verkehrsbed. Halt: verkehrsbed. z. B. an Ampel, wenn nur kurze Unterbrechung d. Teilnahme am fließenden Verkehr b. Fortbestehen d. Besonderht. d. Straßenverkehrs; nicht verkehrsbed. z.B. Anhalten e. Taxis b. laufendem Motor in Parkbucht, um zu kassieren -> hier muss Tat dennoch unter Ausnutzg. d. spezif. Bedingg. d. Straßenverk. begangen sein, also Opfer tatsächl. m. Bewältigg. v. Verkehrsvorgängen befasst sein (idR. vor Starten nach Motorabstellen n. Rspr. kein Führen)

- (P) Verlassen d. Fzg.: immer bes. Verknüpfg. zw. Angriff & Verkehrsgeschehen nötig! -> Opfer b. Beheben e. Panne daher (-)

erpresserischer Menschenraub, §239a StGB - Besonderheiten

abstr. Gefährdungsdelikt

3 TBAlternativen: I Hs.1 Alt.1 / I Hs.1 Alt.2 / I Hs.2

- gemeinsames Schutzgut: Freiheit & Unversehrtht. d. Entführten & d. in Sorge gebrachten Dritten & Vermögen

erpresserischer Menschenraub, §239a StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) I Hs.1 Alt.1 & 2: Herstellen e. Bemächtigg.lage unter Erpressungsvorsatz => b. bestehender Bemächtigg.lage reicht Erpressungsvorsatz aus!

a) Entführen, Alt.1: Verbringen d. Opfers gg. d. Willen an and. Ort, an d. es ungehemmtem Einfluss d. Täters ausgesetzt ist (Fluchtmöglkt. irrelev.) -> führt m. vorgehaltener Waffe s. Opfer z. Geldautomaten

b) Sichbemächtigen, Alt.2: Erlangg. anhaltender phys. Gewalt ü. Opfer -> keine Ortsveränderg. nötig; z.B. In-Schach-Halten m. Waffe (+)

2) I Hs.2: geschaffene Lage z. Erpressg. ausnutzen -> zunächst Bemächtigg.lage ohne Erpressungsvorsatz -> unmittelb. Ansetzen z. Erpressg. nötig

II) subj. TB: 

1) I Hs.1 Alt.1&2: Ev.vors. & Erpressungsabsicht (= Absicht, z. Zeitp. d. Entführens/Sichbemächtg. e. Erpressg. zu begehen unter Ausnutzg. d. Sorge d. Opfers/e. Dritten um Opferwohl) -> Absicht rw. Bereicherg. in zeitl.-funktionalem Zshg. z. geschaffenen stabilen Bemächtigg.lage -> wenn Vermögensvorteil erst nach Freilassg. d. Opfers angestrebt (-)

2) I Hs.2: Ev.vors. & Absicht rw. Bereichrg.

III) Erfolgsqualif.: leichtfertig (§18 reicht nicht) Tod verursacht durch erpr. Menschenraub gem. §239a III; nur Opfer d. Bemächtigg.lage als geeignetes Qualif.opfer; tatbestandsspezif. Gefahrzshg. knüpft an Tathdlg. an (nicht Erfolg)

IV) Strafzumessung: minder schw. Fall, §239a II

V) Konkurrenzen: Geiselnahme (§239b) subsidiär, wenn ausschl. auf unrechtm. Bereicherg. gerichtet; Tateinht. m. Geiselnahme, wenn auch and. Zwecken dienend

erpresserischer Menschenraub, §239a StGB - Probleme

- obj. TB:

- (P) durch List erschlichene Herrschaftsgewalt: Bemächtigg.lagre n. Hs.1 auch mögl. indem Täter durch List/Täuschg. d. Opfer an s. freien Selbstbestimmung hindert -> trotz fehlender obj. abstr. gefährl. Bemächtigg.lage; z.B. Scheinwaffe/Bombenattrappe

- (P) Zweipersonenverhältnis, I Hs.1 Alt.1: Opfer d. Bemächtgg.lage kann zugleich Nötigg.adressat sein; dann aber oft Überschneidg. m. räub. Erpressg. -> z.B. Banküberfall m. Sichbemächtigen d. Bankangestellten, d. Geld herausgeben soll (idR. (-)): Stabilisierg. d. Bemächtigg.lage nötig & funktionaler Zshg. n. Tätervorstellg. zw. Teilakt d. Sichbemächtigens Erpressg.

Geiselnahme, §239b StGB - Besonderheiten & Prüfung

- zielt im Unterschied zu. §239a StGB auf Entscheidungsfreiheit d. Opfers ab, nicht auf Bereicherung

- sonst iW. wie erpr. Menschenraub

- Besonderheiten d. Prüfung:

I) obj. TB

1) I Hs.1 Alt.1 & 2: Herstellen e. Bemächtigg.lage unter Nötigg.vorsatz; Täter will Opfer/Dritte nicht erpressen, sondern nötigen; Nötigungsabsicht reicht (parallel zu §239a); auch b. Zweipersonenverhältnis Stabilisierg. d. Bemächtigg.lage nötig

2) I Hs.2: Ausnutzen e. bestehenden Bemächtigg.lage unter Begehung e. Nötigg.

II) subj. TB: I Hs.1 Alt.1&2 -> Ev.vors. & Absicht qualif. Nötigg.; I Hs.2 -> Ev.vors.

III) Erfolgsqualif.: über §239b II ist §239a III anwendbar -> min. leichtfertige Todesverursachg. durch Geiselnahme

IV) Strafzumessung: über §239b II ist §239a II anwdb. bzgl minder schw. Falls