StrR
Set of flashcards Details
Flashcards | 7 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 04.03.2015 / 04.03.2015 |
Weblink |
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Überblick
- §§201 ff. StGB
- insb.: §§201, 201a, 202, 202a, 203 StGB
- gem. §205 I StGB absolute (§§201 I, II, 201a, 202, 203) oder relative (§202a) Antragsdelikte; außer §201 III
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, §201 StGB - Überblick
- schützt Privatsphäre iFd. Wahrung d. Unbefangenheit d. menschl. Kommunikation durch Schutz nichtöffentl. gesprochenen Wortes vor unbefugten Aufnahmen & Wiedergaben
- nichtöff., wenn nicht an Allgemeinheit gerichtet & durch Außenstehende nicht ohne Weiteres wahrnehmbar
- muss kein Geheimnis sein
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, §201 StGB - Prüfung
I) obj. TB -> Alternativen:
- Aufnehmen auf Tonträger, §201 I Nr.1 StGB: jede Form d. Speicherns auf irgendein Medium m. WIedergabemöglkt.
- Gebrauchen, §201 I Nr.2 Alt.1: direkte akustische Vwdg. d. Aufnahme
- Zugänglichmachen, §201 I Nr.2 Alt.2: dir. ak. Vwdg. durch Zugriffsmöglkt. Dritter
- Abhören mittels Abhörgerät, §201 II Nr.1: Hörbarmachen d. nichtöff. gespr. Wortes über Wahrnehmungsbereich hinaus durch EInsatz verbotener techn. Einrichtungen (Lauschangriff m. verbotenen techn. Mitteln; nicht aber Telefoneinrichtungen, da gebräuchl. Kommunik.mittel)
- öff. Mitteilen, §201 II Nr.2: öff. Mitteilen d. durch unbefugtes Aufnehmen/Abhören eerlangten Informationen an Dritte; Bagatellklausel §201 II 2
II) subj. TB: Ev.vors.
III) RW: Unbefugtheit in Gesetzestext nur Hinweis auf allg. RW; in §201 II 3 spezieller Rechtf.grund -> öff. Mitteilg. z. Wahrnehmg. überragd. öff. Interessen -> Güter-/Pflichtenabwägg. (z.B. Missstände v. erhebl. Gewicht); entfällt bei:
- rechtm. Telekommunik. überwachg. n. §§100a ff. StPO
- Mithörenlassen v. Geschäftsgespr. aufgrd. kaufmänn. Gepflogenheit (mutmaßl. Einwilligg)
- Stimmenidentifizierung e. Erpressers (Notwehr)
IV) Qualifik.: §201 III b. Amtsträger (§11 I Nr.2) -> kein Strafantrag nötig
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, §201a StGB
- schützt Rechte aus APR & Recht auf informationelle Selbstbestimmg. -> Bestimmungsbefugnis e. Person ü. Informationen aus ihrem höchtspers. Lebensbereich
I) obj. TB: Bildaufnahme e. and. Pers., d. s. in Whg. o.ä. befindet
- "Whg." wie b. §123 StGB
- andere Orte: z.B. Toiletten, Umkleidekabinen, Ärztezimmer
- nicht frei zugängl. (auch gg. Entgelt) Räume!
- Tathdlg.:
- Herstellen, I Alt.1: Speicherung auf Bild-/Datenträger
- Übertragen, I Alt.2: Echtzeit -> Webcam u.ä.
- Gebrauchen, II Alt.1: Nutzg. f. eigene/fremde, private/öff., persönl./kommerzielle Zwecke
- Zugänglichmachen, II Alt.2: Gewährg. e. Zugriffsmöglkt., z.B. Abruf ü. Internet
- wissentl. unbefugtes Zugängl.machen, III: Aufnahmen befugt, nur Zugängl.machg. unbefugt -> TBMerkm.
-> Erfolg: Verletzg. d. höchstpers. Lebensbereichs; b. §201a II nicht nötig, da Herstellen als Vortat d. Rechtsgutsverletzg. darastellt
II) subj. TB: Ev.vors.
III) RW: unbefugt wie b. §201
Verletzung des Briefgeheimnisses, §202 StGB
- schützt jede nach außen erkennbar bewusst verschlossene schriftl. Äußerg. (z.B. Briefe/Tagebücher), d. nicht z. Kenntnis d. Täters bestimmt ist; Abs.3 entspr. f. Abbildungen
I) obj. TB: Öffnen (Nr.1) oder Kenntnisverschaffen v. Inhalt mittels techn. Mittel (Nr.2) (z.B. Durchleuchten); gem. §202 II auch Öffnen e. verschlossenen Behältnisses z. Kenntnisnahme
- auch Kenntnisnahme v. zunächst unvorsätzl. geöffnetem Schriftstück (+)
II) subj. TB: Ev.vors.
III) RW: unbefugt, wie b. §§201, 201a I, II; Ermächtigungsgrdl.:
- mutmaßl. EInwilligg.
- Postbeschlagnahme, §§99, 100 III StPO
- Überwachg. v. Untersuchungsgefangenenpost, §119 I Nr.2 StPO
Ausspähen von Daten, §202a StGB
- schützt pers. Geheimbereich & Interesse d. Verfügg.berechtigten an elektron. gespeicherten Daten
- gem. §205 II 1 StGB kein Übergang d. Strafantragsrechts auf Angehörige
- Versuch nicht strafbar, aber gem. §202c Vorbereiten strafbar
I) obj. TB: Computerspionage, Hacking, Raubkopien ("Daten" in §202a II legaldefiniert)
- Daten müssen aber besonders gesichert sein (Ausschluss/erhebl. Erschwerung unbefugten Zugriffs -> mechanisch z.B. durch Schloss oder durch Verschlüsselungstechnik -> Skimming (-) mangels Sicherung; Phishing (-) mangels gesicherter Daten, d. als Passwörter nur geheimgehalten wurden)
- keine Kenntnisnahme durch Täter nötig
II) subj. TB: Ev.vors.
III) Konkurr.: idR. in Tateinheit m. §§263a, 303a, 303b StGB
Verletzung von Privatgeheimnissen, §203
- schützt persönl. Lebens- & Geheimbereich & Interesse an Wahrung ihrer ggü. Dritten berufsbedingt anvertrauten Geheimnisse
- durch Berufsgeheimnisträger/Amtsträger/amtsnahme Personen -> Sonderdelikt
- b. Bereicherungs-/Schädigungsabsicht gem. §203 V Qualifik.
- wirtschaftl. Verwerten z. Gewinnerzielung -> §204
I) obj. TB: jede Mitteilg./Bekanntgabe e. anvertrauten Geheimnisses an and. Personen, d. bisher keine sichere Kenntnis davon hatten; Geheimnis: personenbzg. Informationen/Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse
II) subj. TB: Ev.vors.
III) RW: unbefugt -> rechtfertigender Notstand (§34), z.B. wenn Arzt alkoholabhängigen Patienten an Straßenverkehrsbehörde meldet, weil er wiederholt alkoholisiert fährt