Strafrecht BT
Jura;)
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Kartei Details
Karten | 104 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.10.2012 / 20.11.2019 |
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§216 Ernstlich (Tötung auf Verlangen)
sich der Tragweite bewusst
§242 Enteignung
Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position
§ 225 Quälen
Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden
§ 231 Von mehreren verübter Angriff
Unmittelbar auf die körperliche Verletzung eines anderen bezogenen Verhalten von mindestens zwei Personen.
§ 240 Nötigen
Aufzwingen eines Verhaltens gegen den Willen des Opfers
§ 240 Empfindlich
Ist ein Übel, das geeigent ist, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
§ 239 Einsperren
Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen
§ 239 Der Freiheit beraupt
ist, wer seinen Aufenthaltsort für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht verlassen kann.
§ 239 Auf andere Weise
durch jedes Mittel, das die Fortbewegung einschränkt.
§ 263 Vermögen
Alle geldwerten Positionen, denen wirtschaftlicher Wert zukommt und die nicht ausdrücklich rechtlich missbilligt werden
§ 263 Täuschung
Unwahre Tatsachenbehauptung
§ 263 Irrtum
EIn Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
§ 263 Tatsache
Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, sofern sie der Gegenwart oder Vergangenheit angehören und dem Beweis zugänglich sind
§ 263 Vermögensverfügung
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
§ 263 Vermögensschaden
Negativer Saldo, der sich bei einem Vergleich der Vermögensmassen mit/ohne das schädigende Ereignis ergibt.
§ 263 Absicht
setzt voraus, dass es dem Täter gerade auf die Erlangung des Vermögensvorteils, wenn auch nur als Zwischenziel, ankommt.
§ 263 Rechtswidrig
ist der Vermögensvorteil, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch auf ihn hat
§ 263 Stoffgleichheit
ist gegeben, wenn der rechtswidrige Vermögensvorteil und der eingetreteneSchaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen, der Vermögensvorteil also unmittelbar die Kehrseite des Schadens bildet.
§ 263 Gewerbsmäßig
In der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen
§ 263 Bande
Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhender Zusammenschluss von mindestens drei Personen
§ 263 Großes Ausmaß
Umfang, der aus dem Rahmen der durschnittlichen Fälle deutlich herausragt.
§ 263 Große Anzahl von Menschen
Mindestens 15 Personen
§ 263 Wirtschaftliche Not
Mangellage infolge der Tat, aufgrund derer der notwendige Lebensunterhalt ohne Hilfe Dritter nicht nicht mehr gewährleistet ist.
§ 263 Missbrauch der Befugnisse
Unerlaubtes Handeln innerhaln des Zuständigkeitsprozesses