Jura;)


Kartei Details

Karten 104
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.10.2012 / 20.11.2019
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§216 Ernstlich (Tötung auf Verlangen)

sich der Tragweite bewusst

§242 Enteignung

Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position

§ 225 Quälen

Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden

§ 231  Von mehreren verübter Angriff

Unmittelbar auf die körperliche Verletzung eines anderen bezogenen Verhalten von mindestens zwei Personen.

§ 240 Nötigen

Aufzwingen eines Verhaltens gegen den Willen des Opfers

§ 240 Empfindlich

Ist ein Übel, das geeigent ist, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

§ 239 Einsperren

Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen

§ 239 Der Freiheit beraupt

ist, wer seinen Aufenthaltsort für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht verlassen kann.

§ 239 Auf andere Weise

durch jedes Mittel, das die Fortbewegung einschränkt.

§ 263 Vermögen

Alle geldwerten Positionen, denen wirtschaftlicher Wert zukommt und die nicht ausdrücklich rechtlich missbilligt werden

§ 263 Täuschung

Unwahre Tatsachenbehauptung

§ 263 Irrtum

EIn Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.

§ 263 Tatsache

Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, sofern sie der Gegenwart oder Vergangenheit angehören und dem Beweis zugänglich sind

§ 263 Vermögensverfügung

Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt

§ 263 Vermögensschaden

Negativer Saldo, der sich bei einem Vergleich der Vermögensmassen mit/ohne das schädigende Ereignis ergibt.

§ 263 Absicht

setzt voraus, dass es dem Täter gerade auf die Erlangung des Vermögensvorteils, wenn auch nur als Zwischenziel, ankommt.

§ 263 Rechtswidrig

ist der Vermögensvorteil, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch auf ihn hat

§ 263 Stoffgleichheit

ist gegeben, wenn der rechtswidrige Vermögensvorteil und der eingetreteneSchaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen, der Vermögensvorteil also unmittelbar die Kehrseite des Schadens bildet.

§ 263 Gewerbsmäßig

In der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen

§ 263 Bande

Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhender Zusammenschluss von mindestens drei Personen

§ 263 Großes Ausmaß

Umfang, der aus dem Rahmen der durschnittlichen Fälle deutlich herausragt.

§ 263 Große Anzahl von Menschen

Mindestens 15 Personen

§ 263 Wirtschaftliche Not

Mangellage infolge der Tat, aufgrund derer der notwendige Lebensunterhalt ohne Hilfe Dritter nicht nicht mehr gewährleistet ist.

§ 263 Missbrauch der Befugnisse

Unerlaubtes Handeln innerhaln des Zuständigkeitsprozesses