Strafrecht AT I
Deliktsarten, Definitionen
Deliktsarten, Definitionen
Kartei Details
Karten | 41 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 25.09.2016 / 15.03.2018 |
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Erfolgsunwert
Unwert der Tat, der insb. gekennzeichnet und bestimmt ist durch den durch die Tat verursachten Erfolg.
- Verletzung o. Gefährdung des jeweiligen Rechtsguts
obj. Zurechnung einer Tat.
Handlungsunwert
Unwert der Tat, der insb. gekennzeichnet und bestimmt ist durch die Art und Weise des Handlungsvollzugs während der Tatbegehung.
subj. Zurechnung der Tat
Deliktsarten im Hinblick auf Tätertauglichkeit
- Allgemeindelikte
- Sonderdelikte
- eigenhändige Delikte
Allgemeindelikte
TB'e, die den Täter mit 'wer' beschreiben. zB. §§ 211ff ,223ff, 242 etc.
Sonderdelikte
Täterschaft setzt eine bestimmte Eigenschaft des Handlungssubjekts voraus. zB. §§ 203, 266.
echte Sonderdelikt
TB-Vor. haben eine strafbarkeitsbegründende Wirkung. (Amtsdelikte)
unechte Sonderdelikt
TB-Vor. haben eine strafschärfende Wirkung im Verhältnis zu einem Allgemiendelikt. zB. § 340 ggü § 223.
eigenhändige Delikte
Nach Art der Tathandlung führt nur die persönliche Begehung zur Verwirklichung des TB's.
Verletzungsdelikt
TB-Vor. ist die tatsächliche Beeinträchtigung des geschützen Interesses.
Gefährdungsdelikt
TB-Vor. ist nur die Bedrohung des geschützen Rechtsguts.
abstraktes Gefährdungsdelikt
Ausreichend ist allein die Vornahme der Tathandlung für den obj. TB.
konkretes Gefährdungsdelikt
Als Folge der Tathandlung ist ausdrücklich der Eintritt einer Gefahr für andere Rechtsgüter verlangt.
Arten von Begehungsdelikten
- Tätigkeitsdelikte
- Erfolgsdleikte
Tätigkeitsdelikt
Mit der Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung tritt (automatisch) Vollendung ein.
Erfolgsdelikt
TB-Vor. ist die zurechenbare Verursachung eines rechtlich missbilligten Erfolges i.F.e RG-Verletzung o. konkreten RG-Gefährdung.
- Beachte: besondere Prüfung des Erfolgseintritts und des Kausal- und Zurechnungszusammenhangs.
echte Unterlassungsdelikt
Vor., unter denen ein Unterlassen strafbar ist, sind im eigenen TB umschrieben. (Gegenteil: Tätigkeitsdelikt)
unechte Unterlassungsdelikt
Nichtvornahme einer zur Abwendung tb-mäßiger Folgen gebotenen, möglichen und erforderlichen Handlung (nur gem. § 13 mögl.).
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
§ 18
Vorsätzliche Tathandlung mit der zumindest fahrlässigen Verursachung besonderer Tatfolgen gelten nach § 11 II als Vorsatztaten, soweit das Gesetz daran RF küpft.
zusammengesetzte Delikte
Im Unterschied zu einfachen Delikten sind diese solche Delikte, die dem Schutz unterschiedlicher Interessen dienen.
- § 242 = Eigentum u. Gewahrsam
- § 164 = Individualinteressen und Interessen der Rechtspflege
mehraktige Delikte
Im Unterschied zu einfachen Delikten sind diese solche Delikte, deren Begehung mehrere Handlungen voraussetzt.
- § 249 = Qualifizierte Nötigungsmittel u. Wegnahme
Teilakte stellen eine (juristische) Handlungseinheit dar.
Zustandsdelikt
Delikte, deren Begehung sich in der Herbeiführung eines rechtlich missbilligten Erfolgs durch eine Handlung erschöpft.
Dauerdelikt
Delikt, der sich erst mit der Beendigung des durch sie geschaffenen rechtlich missbilligten Zustandes abschließt.
-> sukzessive Beteiligung nach Eintritt des Vollendungsstadiums möglich.
unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss subj. die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschritten o. obj. zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben,
die Handlung muss also unmittelbar in die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einmünden.
fehlgeschlagener Versuch (Rücktritt)
Fehlgeschlagen ist der Versuch einer Straftat dann, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht o. zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
beendeter Versuch
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbeständlichen Erfolges notwendig o. möglicherweise ausreichend ist.
Verhinderung der Vollendung
Für die Verhinderung der Vollendung ist ausreichend, dass der zum Rücktritt entschlossene Täter bewussr und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitverursächlich wird.
ernsthaftes Bemühen (i.S.d. §24 I 2)
Ein solches als Ausdruck einer bewusst und gewollten Umkehrung des in Bewegung gesetzten Kausalgeschehens lieht vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolges notwendig und geeignet ist.
freiwillig
Freiwillig ist der Rücktritt nur dann, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt.
Natürliche Handlungseinheit (§§ 52, 53)
Mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweise werden von einem einheitlichen Willen getragen und sind aufgrund ihres räuml.-zeitl. Zusammenhang derart eng miteinander verbunden, dass das gesamte Tätigwerden obj. auch für ein Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
unfreiwillig
Unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn er durch heteronome Gründe veranlasst wird, nämlich druch Hintergründe, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen o. die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken u. Nachteile nicht mehr für tragbar hält o. sie nicht in Kauf nehmen will.
Spezialität
Strafvorschrift enthät begriffsnotwendig alle Merkmale einer anderen.
objektiv vorhersehbar (§ 15)
Als obj. vorhersehbar gilt, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allg. Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.
Subsidiarität
Eine Strafvorschrift ist nur hilfsweise anwendbar;
sie beansprucht also nur Geltung für den Fall, dass nicht schon eine andere eingreift.
(z.B. §§ 246, 145d, 258)
objektiv unvermeidbar (§ 15)
Der Erfolg wäre auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten
Ursächlichkeit des Unterlassens (§ 13)
Die rechtlich erwartete Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne das der tatbeständliche Erfolg entfiele.
Konsumtion
Ein Straf-TB ist in einem anderen nicht notwendig enthalten, die eine Tat trifft aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammen, so dass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird.
Echte Wahlfeststellung
Neben einer Unsicherheit im SV müssen die in Betracht kommenden Verhaltensweisen rechtsethnisch und psychologisch vergleichbar oder gleichwertig sein.
Rechtsethnische Vergleichbarkeit
Es liegt eine annähernd gleich schwere der Schuldvorwürfe und eine nach allgemeinem Rechtsempfinden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung vor.
Psychologische Vergleichbarkeit
Es besteht eine einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen.
Unechte Wahlfeststellung
Die vom Täter verwirklichte Strafnorm ist gewiss, es ist nur unsicher, welche der Handlungen den Straftatbestand konkret verwirklicht hat.