Strafrecht alle Definitionen 2014
Omasnudelholz
Omasnudelholz
Fichier Détails
Cartes-fiches | 81 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 10.01.2014 / 31.01.2015 |
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Subj. TBM: Urkundenfälschung
- Bed. Vorsatz (laienhafte Parallelwertung, dass er ein im Rechtsverkehr beweiserhebliches Schriftstück, dessen Beweiswert gefährdet)
- Handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
Obj. TBM:
Technische Aufzeichnung
„Darstellung von Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und den Aussteller erkennen lassen.“
§ 274 Urkundenunterdrückung
Obj. TB:
1. Urkunde (siehe § 267 StGB)
2. Nachteilzufügungsabsicht
3. Gehören = „Das Recht die Urkunde zum Beweis zu gebrauchen.“
4. Unterdrücken = „der Berechtigte kann die Urkunde nicht mehr als Urkunde gebrauchen (Beweisvereitelung).“
Fremd =
Fremd = „Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.“
Beweglich
= „Alle Sachen die einer Ortsveränderung unterzogen werden können.“
Sache =
„Alle körperlichen Gegenstände gem. § 90 BGB, auch Tiere.“
Wegnahme
„Bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache, getragen von Herrschaftswillen und Herrschaftsmöglichkeit.“ Man unterscheidet in direktem Gewahrsam, gelockertem Gewahrsam (räumliche Trennung), Über- und Untergeordneter Gewahrsam, Mitgewahrsam und antizipierter Gewahrsam.
Gewahrsamsbruch:
Voraussetzung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers (! Bspw. Diebesfalle, Weggehen nach Täuschungshandlungen vor Bank, willentliche Übergabe und Einverständnis des Besitzers aber unter Druck (d.h. nicht freiwillig) - (Lebensmittelkontrolleurfall))
! Sofern man eine Gewahrsamssphäre bestimmen kann handelt es sich um Diebstahl – Abgrenzung zur Unterschlagung! Diebstahl und Betrug schließen sich gegenseitig aus!
Merke: Auch wenn der Täter das Opfer ablenkt, täuscht und dann stiehlt, liegt trotzdem Diebstahl vor (Trickdiebstahl).
Zueignungsabsicht
Man unterscheidet sie in Enteignung (=gewollte, dauerhafte Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seiner Eigentümerposition) und Aneignung (= die Aneignung verlangt zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters).
Frage nach Rückführungswillen!
§ 243 (1) S. 2 Nr. 1 Umschlossener Raum
„..ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt ist und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. (Darunter fallen alle im Gesetz genannten Räume – verschlossen nicht notwendig)
§ 243 (1)
Gebäude
„ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn auch nur durch seine Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.“
Geschäftsräume =
„müssen für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art dienen.“
Einbrechen
„..bedeutet gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen, wobei hierfür eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung notwendig ist.“
Einsteigen =
„..gelangen in den umschl. Raum durch Überwindung der Umschließung auf einem dafür nicht ordnungsgemäß bestimmten Weg. Dabei muss der Täter im Inneren des Objekts einen festen Standpunkt gewonnen haben. Hineinbeugen genügt nicht. Täter muss unter Überwindung von Hindernissen in den Raum gelangen.“
Eindringen mit einem falschen Schlüssel
„Falsch ist jeder Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht bestimmt ist. Ein Nachschlüssel liegt vor, wenn der Täter ein Werkzeug verwendet, das zum Öffnen des Schlosses nicht oder nicht mehr bestimmt ist. Die Bestimmung eines echten Schlüssels endet durch „Entwidmung“ des Berechtigten.
b) § 243 (1) S. 2 Nr. 2 Schutzvorrichtungen
„Sind künstliche Einrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme erheblich zu erschweren.“ (bspw. Fahrradschlösser, Kofferraumschlösser, etc. – nicht erforderlich ist, dass er die Schutzvorrichtung auch tatsächlich überwindet.)
b) § 243 (1) S. 2 Nr. 2 Verschlossenes Behältnis
„Ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Behältnis, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist dies, wenn es gegen den ordnungswidrigen Zugriff besonders gesichert ist.“
c) § 243 (1) S. 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt, wer beabsichtigt, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen Einnahmequellen von Dauer und Erheblichkeit zu schaffen. (Subj. TB: = Gewerbsmäßigkeitsvorsatz ausschlaggebend)
§ 244 Diebstahl mit Waffen, Banden, Wohnung.. etc.
§ 244 (1) Nr. 1 a) Waffen
Waffe = „ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.“ (=alle funktionstüchtigen und schussbereiten Waffen, auch Schreckschusspistole)
gef. Werkzeug
„ist jeder körperfremde Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und der Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen beizufügen.“ (! Objektiv hohes Gefahrenpotential => eher bejahen, Sozialübliche Gegenstände, Taschenmesser, dann muss der Täter bewusst über einen zweckentfremdenden Einsatz des Gegenstandes nachgedacht haben).
Bei sich führen =
„Der Täter führt den Gegenstand bei sich, wenn er ihm während des Tathergangs zur Verfügung steht.“ (auch wenn der Täter gar keinen Gebrauchswillen hat oder er die Waffe erst während der Tat erlangt)
§ 244 (1) Nr. 1 b) mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln
Auffangnorm
alle mitgeführten Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind, aber mit Verwendungsvorsatz mitgeführt werden. => Scheinwaffen, Defekte Waffen, ungefährliche Gewaltmittel, wie z.B. Fesseln, KO-Tropfen, Klebeband
! Nicht offensichtlich ungefährliche Gegenstände, bspw. Lippenstift.
§ 244 (1) Nr. 2 Bandendiebstahl
Bande =
„Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Fortgesetzten Begehung von mehreren selbständiger Straftaten, im Einzelnen noch ungewissen Taten, ausdrücklich oder unter stillschweigender Vereinbarung zusammengeschlossen haben.“
246 Unterschlagung (Auffangtatbestand)
1) Fremde bewegliche Sache
2) Sich oder einem Dritten
3) zueignen
(An- und Enteignung hinsichtlich der Sache oder eines funktionsspezifischen Sachwertes) – Manifestationstheorie, d.h. bestimmtes Verhalten zeigt Zueignungsabsicht (den Manifestationswillen), sog. Zueignungshandlungen (bspw. Verarbeitung, Verbrauch, untrennbare Vermischung, verheimlichen oder leugnen des Besitzes Schenkungen, etc.)
4) Rechtswidrigkeit der Zueignung
5) Vorsatz
§ 249 Raub (Erst schlagen, dann klauen!)
Obj. TB:
Personengewalt / Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben
Gewalt
„Zufügung eines gegenwärtigen Übels von einiger Erheblichkeit, das unmittelbar auf den Körper des Genötigten wirkt und geleisteten oder erwarteten Widerstand entweder dadurch verhindern will, dass sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft.“
Bspw.: Beibringen von Gift/Narkotika, Einschließen von Personen, bspw. während eines Einbruches (Nicht Wegnahme wegen Schnelligkeit, List, Geschicklichkeit, etc.)
Drohung = (Raub)
„Das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.“ Ob er das Übel realisieren kann oder nicht ist egal (Scheindrohung). Gewalt gegen Dritte genügt.
subj. TBV Raub
Vorsatz
Finalzusammenhang zw. Raubmittel und Wegnahme
(Insbesondere muss das Zwangsmittel aus Tätersicht gerade dazu dienen, die Gewahrsamserlangung zu erleichtern) – objektiv egal ob notwendig gewesen oder nicht.
Absicht rechtswidriger Zueignung (D.h. das kein einrede freier Rechtsanspruch auf die Sache besteht + Zueignungsabsicht (Enteignung + Aneignung prüfen)
§ 253 Erpressung
Merke: Immer auch § 240 StGB – Nötigung betroffen.
Obj. TB:
- Gewalt gegen Sachen oder Drohung mit empfindlichen Übel
- Dadurch Erzwingung von Handlung, Duldung oder Unterlassung
- Psychische Kausalität
- Dadurch Vermögensnachteil beim Genötigten oder Dritten
- (d.h. das Vermögen muss nach der Tat objektiv höher sein)
§ 263 Betrug
Obj. TB:
1) Täuschungshandlung (Vorspiegelung falscher, durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen)
2) dadurch Irrtum erregt oder unterhalten (Kausalität)
3) dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst (ungeschr. TBM – Vermögensverfügung des Opfers)
4) dadurch Vermögensschaden
Subj. TB: Betrug
5) Vorsatz
6) Absicht stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung
7) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich
8) RW
9) SCH
10) Bes. schwerer Fall
Täuschungshandlung
„Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen.“ (kann durch Worte oder konkludent begangen werden)
Täuschungshandlung
„Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen.“ (kann durch Worte oder konkludent begangen werden)
Irrtum =
„.. ist jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. Die Vorstellung und die Realität eines Menschen stimmen nicht überein.“ (konkrete Vorstellung erforderlich)
Vermögensverfügung =
„.. ist jedes freiwillige Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar einen Vermögensschaden beim Opfer nach sich zieht.“
Vermögensschaden
„Vermögen ist der Inbegriff geldwerter Güter einer Person. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn der Betroffene infolge der Verfügung objektiv-individuellen Kriterien ärmer geworden ist.“
Bereicherungsabsicht =
„.. liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.“
Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung =
„liegt daher vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen entsteht.“
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung =
„Die Bereicherung ist dann rechtswidrig, wenn sie nicht im Einklang mit dem materiellen Recht steht.“ (Wenn Anspruch auf das Vermögen dann nicht rechtswidrig – ebenso wenn rechtswidrigen Mitteln bedient)
Inbrandsetzen =
In Brand gesetzt ist ein Gegenstand, wenn ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derart Feuer ergriffen hat, dass er auch nach dem Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen kann.“
(Beachte: Ein wesentlicher Bestandteil muss brennen, bspw. Treppen, Fußboden, Fensterrahmen, Zimmerwände, etc.)
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
„Ist eine Handlung, die durch Einsatz eines Brandmittels eine brandtypische Gefahr schafft, aber statt zu einem offenen Brand zu einer vollständigen oder teilweisen Funktionsaufhebung des Tatobjektes führt.“