Strafrecht
Strafrecht 1. Semester
Strafrecht 1. Semester
Kartei Details
Karten | 207 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.09.2016 / 07.09.2023 |
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bewusste Fahrlässigkeit
Eintritt des Erfolges ist möglich, vertraut auf das Ausbleiben des Erfolges
unbewusste Fahrlässigkeit
verkennt sorgfaltswidrig die Möglichkeit des Erfolgeintritts
Verbrechenselemente
- Tatbestandsmässig (Objektiv und Subjektiv)
- Rechtswidrig (immer gegeben ausser es gibt Rechtfertigungsgründe)
- Schuld (Handlungsfähig, Urteilsfähig)
Sachverhaltsirrtum
Täter stellt ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht bzw. unzutreffend vor.
StGB 13
Bsp.: Ein Jäger schiesst auf ein Reh, jedoch war es ein Mensch.
Was bedeutet "Aberratio ictus"?
Fehlgehen der Tat
Fehlgehen der Tat
Nur bei Erfolgsdelikten mögliche Fall, dass die Wirkung einer Tat bei einem anderen Menschen oder Objekt eintritt, als ursprünglich geplant.
Voraussetzung des strafbaren Versuchs
- muss sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln
- Vorsatz
- Subjektive Unrechtselemente
- Der Entschluss ist bereits in Handlung umgesetzt worden
- Nicht alle objektiven Tatbestandselemente dürfen verwirklicht sein (z.B. Erfolg fehlt)
Tauglicher Versuch
Art. 22 Abs 1 StGB: Täter führt die Tat nicht zu ende
Strafandrohung: Strafmilderung durch Gericht
Untauglicher Versuch aus grobem Unverstand
Art. 22 Abs 2 StGB
Strafandrohung: Straflosigkeit
Unverstand setzt eine Untauglichkeit voraus.
Rücktritt
- Rücktritt muss aus eigenem Antrieb erfolgen d.h Täter muss sein Vorhaben frühzeitig aufgeben
- Verhinderung der Vollendung der Tat, nur bei Erfolgsdelikt möglich
tätige Reue
Mit tätiger Reue ist gemeint, dass der Täter aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, durch geeignete Gegenmassnahmen den Eintritt des Erfolgs zu verhindern.
Notwehrexzess
Überschreitet die Abwehrhaltung die Grenzen liegt ein Notwehrexzess vor. Wenn der Verteidiger den Angriff nicht angemessenen Weise abwehrt.
Grundsatz der Subsidiarität
Wenn der Täter das höhere Interesse nicht auf eine andere Weise (das Rechtsgut in noch geringerer Weise beeinträchtigen) wahrzunehmen vermochte. -> Leichteste Verteidigungsmittel!
Stehen verschiedene Abwehrmittel zuverfügung, muss man die ungefährlichste Art zur Abwehrung wählen.
Bsp.: Wenn der Dieb flüchtet und es bleiben ihm 2 Möglichkeiten, 1x nach rennen und 2x ins Bein schiessen, darf der Polizist die Waffe nicht gebrauchen.
Grundsatz der Proportionalität
Wenn das beeinträchtigte Rechtsgut und das Ausmass seiner Verletzung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des damit verfolgten Zwecks steht. -> Ist es Verhältnismässig?
Bsp.: Ein Kind klaut etwas im Geschäft, rennt davon, der Polizist schiess dem Kind ins Bein. -> der Einsatz der Waffe ist unverhältnismässig
Arten von Rechtfertigungsgründen
- Strafgesetzliche (StGB 15 + 17)
- ausserstrafgesetzliche (Art 14 StGB, sind in anderen Gesetzen)
- übergesetzliche oder aussergesetzliche (Bsp.: Einwilligung)
Voraussetzung in objektiver Hinsicht für Notwehr Art 15
- Notwehrsituation (Angriff)
- rechtswidriger menschlicher Angriff
- gegen individuelle Rechtsgüter
- Angriff unmittelbar drohend oder gegenwärtig
- Abwehrhandlung:
- gegen Rechtsgüter des Angreifers
- Subsidiarität (leichtestes Verteidigungsmittel)
- Proportionalität (Relation der beiden Rechtsgüter / Verhältnismässig)
Voraussetzung in subjektiver Hinsicht für Notwehr Art 15
- Bewusstsein und Abwehrwille
Grenzen des Notwehrrechts
- Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten
- Angemessenheit der Abwehr (Verhältnismässigkeit = Subsidiarität + Proportionalität)
Voraussetzung in objektiver Hinsicht für Notstand Art 17
- Notstandsituation (Gefahr)
- individuelles Rechtsgut
- Unmittelbare Gefahr
- Keine schuldhafte Herbeiführung
- Rettungshandlung:
- gegen Rechtsgüter unbeteiligter Dritter
- Strikte Subsidiarität (nicht anders abwendbar)
- Strinkte Proportionalität
- (Sub. + Prop. = höherwertiges Interesse wahren)
Voraussetzung in subjektiver Hinsicht für Notstand Art 17
- Bewusstsein und Rettungswille
Voraussetzungen Einwilligung
- Rechtsgut:
- Individuelles Rechtsgut
- Einwilligungsfähiges Rechtsgut
- Eignverantwortliche Entscheidung
- urteilsfähigen Berechtigten
- Tatsächliche Entscheidungsfreiheit (Aufklärungspflicht erfüllt etc)
- Einwilligungserklärung
- vor der Tat erteilt
- jederzeit widerruflich
Rechtsirrtum
Es gibt zwei Arten von Rechtsirrtum
- Direkter Rechtsirrtum: Jemand hält sein Verhalten für schlechthin erlaubt
- Indirekter Rechtsirrtum: Täter weiss dass Verhalten verboten, hält es aber unter besonderen Umständen für ausnahmsweise erlaubt
Rechtsfolgen des Rechtsirrtums
- Unvermeidbarer Irrtum: Keine Strafe
- Vermeidbarer Irrtum: Strafmilderung
Wahndelikt
Ist eine nicht mit Strafe bedrohte Handlung, die der Täter aber irrig für strafbar hält. Täter bleibt straflos.
Bsp.: Täter pflückt eine Blume, von der er denkt, dass das pflücken verboten ist und macht es trotzdem. Es stellt sich aber heraus, es ist nicht verboten.
Voraussetzung Schuldunfähigkeit
Einsichtigkeit und Bestimmungsfähigkeit sind nicht gegben.
Ausnahmen in der die Schuldunfähigkeit nicht eintritt.
- Actio libera in causa StGB 19 Abs. 4 -> wenn es voraussehbar war
- Selbstverschuldete Schuldunfähigkeit
Voraussetzungen verminderte Schuldunfähigkeit
- Abnormer Zustand der Psyche (geistige Behinderung, schwere Störung des Bewusstseins)
- Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit
- Herabsetzung der Bestimmungsfähigkeit
Rechtsfolge der verminderten Schuldunfähigkeit
Strafmilderung
Rechtsfolge der Schuldunfähigkeit
Freispruch oder Einstellung
Feststellung der Schuldunfähigkeit
Durch ein sachverständige Begutachtung StGB Art 20 .
Arten von Beteiligung (Mitwirkung mehrerer Personen)
- Teilnahme
- Täterschaft
Arten von Teilnahme
- Anstiftung (jemanden auf die Idee bringen)
- Gehilfenschaft
Arten von Täterschaft
- Alleintäterschaft
- Nebentäterschaft
- Mittäterschaft
- mittelbare Täterschaft
Voraussetzung für Anstiftung
StGB 24 / ist auch bei einem Versuch anwendbar
Objektiver Tatbestand:
- Entstehung des Tatentschlusses
- rechtswidrige Haupttat
- Handlung: psychische Beeinflussung
- Kausalität: Handlung ist nicht weg zu denken
subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz auf die Verwirklichung der Tat
- Vorsatz den Entschluss zu einer konkreten Tat hervorzurufen
(Doppelvorsatz -> Entschlusswecken und wollen das er die Tat begeht)
Gehilfenschaft
StGB 25
objektiver Tatbestand:
- Erfolg der Haupttat
- Handlung: Untergeordneter Tatbeitrag, physischer oder psychischer Art
- Kausalität: Förderungskausalität
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz auf den untergeordneten Tatbeitrag
- Vorsatz Verwirklichung des Deliktes
(Doppelvorsatz)
Mittäterschaft
- gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken
- Mttäterschaft wird im StGB nicht ausdrücklich geregelt. Einfacher als 2x gleiches Urteil prüfen
- Abgrenzung zur Gehilfenschaft: Mitentscheidung ob und wie die Tat begangen wird - Planung oder Ausführung
- Autauschbarkeit der Rollen
Nebentäterschaft
- Mehrere Personen bewirken unabhängig voneinander den Eintritt einer Erfolges beim ein und demselben Objekt.
- kein gemeinsamer Tatenschluss und kein bewusstes Zusammenwirken
- Nebentäter werden gemäss ihres Vorsatzes zur Verantwortung gezogen
Mittelbare Täterschaft
Wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt
- Mittelbare Täter hat nur einen Befehl befolgt, ohne zu wissen was er tut -> Vorsatzlos
- "Werkzeug" kann höchstens wegen fahrlässiger Herbeiführung zur Verantwortung gezogen werden Bsp.: er wurde erpresst etwas zu tun -> Schuldlos
Unterlassungsdelikte
Der Täter macht sich strafbar, weil er ein Gebot missachtet, tätig zu werden. Wenn er eine bestimmte Handlung nicht vornimmt, obwohl es ihm möglich wäre.
Subsidiaritätsprinzip der Unterlassung
Eine Unterlassung soll nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die strafrechtliche Haftung nicht an eine Handlung des Täters anknüpfen kann.