Strafrecht

Strafrecht 1. Semester

Strafrecht 1. Semester


Kartei Details

Karten 207
Lernende 20
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.09.2016 / 07.09.2023
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bewusste Fahrlässigkeit

Eintritt des Erfolges ist möglich, vertraut auf das Ausbleiben des Erfolges

unbewusste Fahrlässigkeit

verkennt sorgfaltswidrig die Möglichkeit des Erfolgeintritts

Verbrechenselemente

  • Tatbestandsmässig (Objektiv und Subjektiv)
  • Rechtswidrig (immer gegeben ausser es gibt Rechtfertigungsgründe)
  • Schuld (Handlungsfähig, Urteilsfähig)

Sachverhaltsirrtum

Täter stellt ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht bzw. unzutreffend vor.

StGB 13

Bsp.: Ein Jäger schiesst auf ein Reh, jedoch war es ein Mensch.

Was bedeutet "Aberratio ictus"?

Fehlgehen der Tat

Fehlgehen der Tat

Nur bei Erfolgsdelikten mögliche Fall, dass die Wirkung einer Tat bei einem anderen Menschen oder Objekt eintritt, als ursprünglich geplant.

Voraussetzung des strafbaren Versuchs

  • muss sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln
  • Vorsatz
  • Subjektive Unrechtselemente
  • Der Entschluss ist bereits in Handlung umgesetzt worden
  • Nicht alle objektiven Tatbestandselemente dürfen verwirklicht sein (z.B. Erfolg fehlt)

Tauglicher Versuch

Art. 22 Abs 1 StGB: Täter führt die Tat nicht zu ende

Strafandrohung: Strafmilderung durch Gericht

Untauglicher Versuch aus grobem Unverstand

Art. 22 Abs 2 StGB

Strafandrohung: Straflosigkeit

Unverstand setzt eine Untauglichkeit voraus.

Rücktritt

  • Rücktritt muss aus eigenem Antrieb erfolgen d.h Täter muss sein Vorhaben frühzeitig aufgeben
  • Verhinderung der Vollendung der Tat, nur bei Erfolgsdelikt möglich

tätige Reue

Mit tätiger Reue ist gemeint, dass der Täter aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, durch geeignete Gegenmassnahmen den Eintritt des Erfolgs zu verhindern.

Notwehrexzess

Überschreitet die Abwehrhaltung die Grenzen liegt ein Notwehrexzess vor. Wenn der Verteidiger den Angriff nicht angemessenen Weise abwehrt.

Grundsatz der Subsidiarität

Wenn der Täter das höhere Interesse nicht auf eine andere Weise (das Rechtsgut in noch geringerer Weise beeinträchtigen) wahrzunehmen vermochte. -> Leichteste Verteidigungsmittel!

Stehen verschiedene Abwehrmittel zuverfügung, muss man die ungefährlichste Art zur Abwehrung wählen.

Bsp.: Wenn der Dieb flüchtet und es bleiben ihm 2 Möglichkeiten, 1x nach rennen und 2x ins Bein schiessen, darf der Polizist die Waffe nicht gebrauchen.

Grundsatz der Proportionalität

Wenn das beeinträchtigte Rechtsgut und das Ausmass seiner Verletzung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des damit verfolgten Zwecks steht. -> Ist es Verhältnismässig?

Bsp.: Ein Kind klaut etwas im Geschäft, rennt davon, der Polizist schiess dem Kind ins Bein. -> der Einsatz der Waffe ist unverhältnismässig

Arten von Rechtfertigungsgründen

  • Strafgesetzliche (StGB 15 + 17)
  • ausserstrafgesetzliche (Art 14 StGB, sind in anderen Gesetzen)
  • übergesetzliche oder aussergesetzliche (Bsp.: Einwilligung)

Voraussetzung in objektiver Hinsicht für Notwehr Art 15

  1. Notwehrsituation (Angriff)
  • rechtswidriger menschlicher Angriff
  • gegen individuelle Rechtsgüter
  • Angriff unmittelbar drohend oder gegenwärtig
  1. Abwehrhandlung:
  • gegen Rechtsgüter des Angreifers
  • Subsidiarität (leichtestes Verteidigungsmittel)
  • Proportionalität (Relation der beiden Rechtsgüter / Verhältnismässig)

Voraussetzung in subjektiver Hinsicht für Notwehr Art 15

  • Bewusstsein und Abwehrwille

Grenzen des Notwehrrechts

  • Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten
  • Angemessenheit der Abwehr (Verhältnismässigkeit = Subsidiarität + Proportionalität)

Voraussetzung in objektiver Hinsicht für Notstand Art 17

  1. Notstandsituation (Gefahr)
  • individuelles Rechtsgut
  • Unmittelbare Gefahr
  • Keine schuldhafte Herbeiführung
  1. Rettungshandlung:
  • gegen Rechtsgüter unbeteiligter Dritter
  • Strikte Subsidiarität (nicht anders abwendbar)
  • Strinkte Proportionalität
  • (Sub. + Prop. = höherwertiges Interesse wahren)

Voraussetzung in subjektiver Hinsicht für Notstand Art 17

  • Bewusstsein und Rettungswille

Voraussetzungen Einwilligung

  1. Rechtsgut:
  • Individuelles Rechtsgut
  • Einwilligungsfähiges Rechtsgut
  1. Eignverantwortliche Entscheidung
  • urteilsfähigen Berechtigten
  • Tatsächliche Entscheidungsfreiheit (Aufklärungspflicht erfüllt etc)
  1. Einwilligungserklärung
  • vor der Tat erteilt
  • jederzeit widerruflich

Rechtsirrtum

Es gibt zwei Arten von Rechtsirrtum

  1. Direkter Rechtsirrtum: Jemand hält sein Verhalten für schlechthin erlaubt
  2. Indirekter Rechtsirrtum: Täter weiss dass Verhalten verboten, hält es aber unter besonderen Umständen für ausnahmsweise erlaubt

Rechtsfolgen des Rechtsirrtums

  • Unvermeidbarer Irrtum: Keine Strafe
  • Vermeidbarer Irrtum: Strafmilderung

Wahndelikt

Ist eine nicht mit Strafe bedrohte Handlung, die der Täter aber irrig für strafbar hält. Täter bleibt straflos.

Bsp.: Täter pflückt eine Blume, von der er denkt, dass das pflücken verboten ist und macht es trotzdem. Es stellt sich aber heraus, es ist nicht verboten.

Voraussetzung Schuldunfähigkeit

Einsichtigkeit und Bestimmungsfähigkeit sind nicht gegben.

Ausnahmen in der die Schuldunfähigkeit nicht eintritt.

  • Actio libera in causa StGB 19 Abs. 4 -> wenn es voraussehbar war
  • Selbstverschuldete Schuldunfähigkeit

Voraussetzungen verminderte Schuldunfähigkeit

  • Abnormer Zustand der Psyche (geistige Behinderung, schwere Störung des Bewusstseins)
  • Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit
  • Herabsetzung der Bestimmungsfähigkeit

Rechtsfolge der verminderten Schuldunfähigkeit

Strafmilderung

Rechtsfolge der Schuldunfähigkeit

Freispruch oder Einstellung

Feststellung der Schuldunfähigkeit

Durch ein sachverständige Begutachtung StGB Art 20 .

Arten von Beteiligung (Mitwirkung mehrerer Personen)

  • Teilnahme
  • Täterschaft

Arten von Teilnahme

  • Anstiftung (jemanden auf die Idee bringen)
  • Gehilfenschaft

Arten von Täterschaft

  • Alleintäterschaft
  • Nebentäterschaft
  • Mittäterschaft
  • mittelbare Täterschaft

Voraussetzung für Anstiftung

StGB 24 / ist auch bei einem Versuch anwendbar

Objektiver Tatbestand:

  • Entstehung des Tatentschlusses
  • rechtswidrige Haupttat
  • Handlung: psychische Beeinflussung
  • Kausalität: Handlung ist nicht weg zu denken

subjektiver Tatbestand:

  • Vorsatz auf die Verwirklichung der Tat
  • Vorsatz den Entschluss zu einer konkreten Tat hervorzurufen

(Doppelvorsatz -> Entschlusswecken und wollen das er die Tat begeht)

Gehilfenschaft

StGB 25

objektiver Tatbestand:

  • Erfolg der Haupttat
  • Handlung: Untergeordneter Tatbeitrag, physischer oder psychischer Art
  • Kausalität: Förderungskausalität

Subjektiver Tatbestand:

  • Vorsatz auf den untergeordneten Tatbeitrag
  • Vorsatz Verwirklichung des Deliktes

(Doppelvorsatz)

 

Mittäterschaft

  • gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken
  • Mttäterschaft wird im StGB nicht ausdrücklich geregelt. Einfacher als 2x gleiches Urteil prüfen
  • Abgrenzung zur Gehilfenschaft: Mitentscheidung ob und wie die Tat begangen wird - Planung oder Ausführung
  • Autauschbarkeit der Rollen

Nebentäterschaft

  • Mehrere Personen bewirken unabhängig voneinander den Eintritt einer Erfolges beim ein und demselben Objekt.
  • kein gemeinsamer Tatenschluss und kein bewusstes Zusammenwirken
  • Nebentäter werden gemäss ihres Vorsatzes zur Verantwortung gezogen

Mittelbare Täterschaft

Wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt

  • Mittelbare Täter hat nur einen Befehl befolgt, ohne zu wissen was er tut  -> Vorsatzlos
  • "Werkzeug" kann höchstens wegen fahrlässiger Herbeiführung zur Verantwortung gezogen werden Bsp.: er wurde erpresst etwas zu tun -> Schuldlos

Unterlassungsdelikte

Der Täter macht sich strafbar, weil er ein Gebot missachtet, tätig zu werden. Wenn er eine bestimmte Handlung nicht vornimmt, obwohl es ihm möglich wäre.

Subsidiaritätsprinzip der Unterlassung

Eine Unterlassung soll nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die strafrechtliche Haftung nicht an eine Handlung des Täters anknüpfen kann.