Strafrecht

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Flashcards 136
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 29.06.2015 / 27.09.2018
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mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung iSd. § 224

Behandlung muss nach den Umständen generell geeignet gewesen sein, das Leben des Opfers zu gefährden

Unmittelbarkeitszusammenhang bei erfolgsqualifizierten Delikten

Grds. muss zwischen verwirklichnung des Grunddelikts und dem Eintritt der schweren Folge ein über die einfache Kausalität iSd. conditio-sine-qua-non Formel hinausgehender spezifischer Zusammenhang bestehen.

Gerade die Gefahr des Grunddelikts muss sich in der schweren Folge niedergeschlagen haben.

P: Erfolgsqualifizierter Versuch

P: Körperverletzung ist nicht Kausal für Eintritt der schweren Folge

Unmittelbarkeitszusammenhang iRd. § 227

eA: (Letalitätstheorie) der tödliche Erfolg muss aus der vorsätzlich zugefügten Körperschädigung als solcher, also aus dem Körperverletzungserfolg hervorgehen.
Arg: Wortlaut, " Körperverletzung" und " Tod der verletzten Person

BGH: Der tödliche Erfolg kann auch aus der Körperverletzungshandlung selbst hervorgehen ( ein Verletzungserfolg ist somit nicht zwingend)
Arg: Verweiß des § 227 I auf die Versuchsstrafbarkeiten gem. §§ 223 II, 224 II welche gerade keinen Körperverletzungserfolg fordern.

-> Wortlaut nicht eindeutig, aber kriminalpolitische Überlegungen sprechen für BGH

Fehlschlag eines Versuchs bei mehraktigem Geschehensablauf

eA: Einzelaktstheorie: für jeden Teilakt ist eine isolierte Betrachtung anzustellen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist. Jeder Ausführungsakt, den der Täter für erfolgsgeeignet hielt, ist gesondert zu beurteilen und im Falle des Scheiterns als fehrgeschlagen anzusehen.
Gegenarg: reißt in lebensfremder Weise einheitliche Lebensvorgänge auseinander und führt zu einer unmäßigen Einengung der Rücktrittsmöglichkeit

hM: Gesamtbetrachtungslehre: Tatvorgang ist als einheitliches Ganzes zu betrachten, sodass bzgl. des Fehlschlagens auf den gesamten Vorgang und damit die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt des letzten Teilaktes abzustellen ist, wenn und solange die Teilakte iSe. natürlichen Handlungseinheit einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen.

wichtiges Glied des Körpers iSd. § 226 I Nr.2

eA: nur Körperteile die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden sind

aA: jeder in sich abgeschlossene Körperteil, der nach außen Erscheinung tritt und Eigenaufgaben im Organismus erfüllt

jedenfalls (-) bei inneren Organen

Wichtigkeit: abzustellen auf die generelle Wichtigkeit unter Berücksichtigung der individuellen körp. Verfassung

Def. Verdeckungsabsicht

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang zu verhindern oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.

Def. Ermöglichungsabsicht

Täter setzt die Tötung als funktionales Mittel ein um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht zu begehen.

Def. gemeingefährliches Mittel

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.

Def. grausam

Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen, d.h. Schmerzen die über das zur Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen, aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.

restriktive Auslegung der Heimtücke

 

BGH: feindselige Willensrichtung
Arg: sonst läuft Heimtücke leer

Lit: verwerflicher Vertrauensbruch bei besonderem Vertrauensverhältnis
Gegenarg: zu starke Restriktion
 

Def. Heimtücke

Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.

maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen von Arg- und Wehrlosigkeit beim Heimtückemord

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vss. der Heimtücke ist der Eintritt in das Versuchsstadium.

Ausreichend ist, dass das Opfer zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens arg- und wehrlos ist.

Def. fremd

Fremd ist eine Sache wenn sie nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht.

Fahrzeuginsassen als andere iSd. § 315c

Insassen grds. von § 315c geschützt

 

hM: dies gilt nicht für Teilnehmer, da es auch seiner Tat sei.

Problemfälle des Finalitätszusammenhangs iRd. § 249

grds: obj. örtlicher und zeitlicher Zusammenhang
          subj. Nötigungsmittel soll aus Sicht des Täters gerade der Wegnahme dienen

P1: fortdauernde Gewaltwirkung

P2: Ursprgl. ohne Raubvorsatz vorgenommene Gewalt dient als konkludente Drohung

P3: Ist Raub durch Unterlassen legitimierbar? (Ingerenzfälle)

teleologische Reduktion des § 239b im Zwei-Personen-Verhältnis

(+), um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verdrängung der klassischen Kerntatbestände §§ 249 ff. zu verhindern, da es sonst zu einer massiven Strafrahmenverschiebung zu Lasten der Täters kommt.

-> der erstrebte Nötigungserfolg darf nicht unmittelbar an die Entführung oder das Sich-bemächtigen anschließen

-> zunächst muss durch die Tathandlung eine stabile (zwischen)Lage geschaffen worden sein.

teleologische Reduktion des § 239b im Zwei-Personen-Verhältnis

(+), um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verdrängung der klassischen Kerntatbestände §§ 249 ff. zu verhindern, da es sonst zu einer massiven Strafrahmenverschiebung zu Lasten der Täters kommt.

-> der erstrebte Nötigungserfolg darf nicht unmittelbar an die Entführung oder das Sich-bemächtigen anschließen

-> zunächst muss durch die Tathandlung eine stabile (zwischen)Lage geschaffen worden sein.

Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Feststellung der Führereigenschaft iRd. § 316a abzustellen?

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Tat -> Zeitpunkt des Angriffs

(p) bei fortdauernden Angriffen

-> es reicht aus, wenn das Opfer erst im Fortdauern des Angriffs "Führer eines KfZs" wird

Arg: Sicherheit des Straßenverkehrs als Schutzgut ist auch betroffen, wenn ein bereits vor Fahrtantritt begonnenes offenes Bedrohungsgeschehen während des Führens seines KfZs seinen Fortgang nimmt.

Führer eines KfZ iSd. § 316a

 

Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer mit der Bewältigung eines Betriebs- oder Verkehrsvorganges befasst ist.

Angriff iSd. § 316a

Angriff ist jede auf die Verletzung des Leibes, Lebens oder die Entschlussfreiheit gerichtete, feindselige Handlung.

teleologische Reduktion des § 250 I Nr. 1b

(+) wenn der Täter einen Gegenstand verwendet, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist und deshalb nicht mehr die Drohung, sondern das Täuschungselement im Vordergrund steht.

Gefährliches Werkzeug iSd. § 250 I Nr. 1a bzw. § 244 I Nr. 1a

nur ein solcher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

(anders als bei § 224, wo auf die konkrete Art der Verwendung abgestellt wird. Arg: iRd. § 250 I Nr. 1a wird das mit sich führen bestraft, sodass es auf eine konkrete Verwendung nicht ankommen kann.)

Abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs iSd. § 315b

liegt vor, wenn der Eingriff eine Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen hat und der Verkehr folglich in seinem ungestörten Ablauf gefährdet wurde.

taugliche HAndlung iSD. § 315b

grds. nur Eingriffe von außen in den Straßenverkehr

Ausn: Inneneingriffe als ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe iSd. § 315b I Nr. 3 erfasst, wenn Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeut bewusst zweckentfremdet, in dem er es als WAffe, insbesondere als Tötungswerkzeug einsetzt. (Pervertierungsfälle)

Vss.: Fahrzeugführer muss zudem mindestens mit bedingtem Schädigungsvorsatz handeln.

Leichtfertigkeit

Verletzung der gebotenen Sorgfalt in besonders hohem Maße

welche Bewusstseinsform ist für das kognitive Element des Vorsatzes ausreichend?

grds: aktuelles Bewusstsein der Tatumstände

-bloßes ins Bewusstsein gekommenes Wissen ist nicht ausreichend

"sachgedankliches Mitbewusstsein" reicht aus

-> Kenntnis der Tatbestandsmerkmale sind bei der Willensbildung wirksam geworden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes

Vorsatz muss im Zeitpunkt der Begehung der Tat vorliegen, vgl. § 16 I S.1 StGB.

(-), bei der Tat vorhergehendem/NAchgehendem Vorsatz

dolus antecedens, dolus subsequens

Fahrlässigkeit

ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Fahrzeuginsassen als andere iSd.§ 315c

Insassen grds. von § 315c geschützt

hM: dies gilt nicht für Teilnehmer, da es auch seine Tat sei.

Fahruntüchtigkeitsgrenzen

0,3 Promille + Ausfallerscheinungen = relative Fahruntüchtigkeit

1,1 Promille = absolute Fahruntüchtigkeit (unwiderlegliche Vermutung)

1,6 Promille = Fahruntüchtigkeit beim Fahrradfahren

unvorsätzliches Entfernen iRd. § 142 StGB

ist unvorsätzliches Entfernen der berechtigtem/entschuldigtem Entfernen gleichzustellen?

Rspr. früher: Grenze der zulässigen Auslegung durch Einbeziehung dieser Fälle nicht überschritten

Lit.: Art 103 II GG Analogieverbot; so auch BVerfG

Beinaheunfall

ist iRd.§ 315c als konkrete Gefährdung ausreichend

konkret kritische Situation im Straßenverkehr

rücksichtslos iSd. § 315c

kein obj. TBM; im Rahmen der SChuld zu prüfen.

rücksichtslos handelt, wer durch Eigensucht oder Gleichgültigkeit motiviert handelt.

grob verkehrswidrig iSd. § 315c

nachhaltiger Verstoß gegen StVG und StVO

Unfall iSd. § 142

plötzliches Ereignis im öfftl. Verkehrsraum welches zu nicht völlig belanglosen (20-40€) Schäden führt.

bedeutender Wert iSd. § 315c

Wert der Sache min. 750€, höhe des tats. Schadens ist irrelevant.

Unfallbeteiligter iSd. § 142

Def. in § 142 V, zu beurteilen aus Sicht eines obj. Betrachters zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens

Vollstreckungshandlung iSd. § 130

jede Handlung, die im Weiteren noch zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Beleidigungsfähigkeit einer Gruppe (Kollektivbeleidigung)

1.Abgrenzbare Gruppe

2. Einheitliche Willensbildungsstruktur der Gruppe

3. einheitliches Auftreten nach außen

Eindringen ISd. § 123

betreten von Einrichtungen gegen oder ohne der Willen des Eigentümers