Strafrecht

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 29.06.2015 / 27.09.2018
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Def. Wegnahme iSd. § 289

eA: Wegnahme ist gleich der Wegnahme in § 242 auszulegen. Setzt also einen Gewahrsamsbruch voraus. Arg: Einheit der Rechtsordnung.

hM: Wegnahme im § 289 selbststädnig auszulegen unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 289 => Wegnahme iSd. § 289 = Fortschaffung der Sache aus dem tats. Machtbereich des Gläubigers und dadurch Verlust der Sicherungsfunktion

Def. Drohende Zwangsvollstreckung iSd. § 288

Gläubiger hat fälligen, durchsetzbaren Anspruch und setzt nach objektiven Gesamtumständen demnächst zur zwangsweisen Durchsetzung an.

Def. Beiseiteschaffen iSd.§ 288 StGB

jede räumliche Entfernung der Sache, durch die sie der Zwangsvollstreckung entzogen wird.

mittelbare Täterschaft kraft normativer Tatherrschaft

insb. bei § 288 da nur tauglicher Täter ist, wem SELBST die Zwangvollstreckung droht.

eA: nur die Annahme von normativer Tatherrschaft vermeidet Strafbarkeitslücken iRd. § 288

hM: Tatherrschaft kann, als für alle Delikte des BT geltendes Kriterium des AT, nicht deliktsspezifisch ausgelegt werden, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden => sonst Verstoß ggn. Analogieverbot.

Schutzrichtung des § 132, Amtsanmaßung

Dritte sollen vor dem Anschein geschützt werden, Adressat von behördlichen, hoheitlichen Handlungen zu sein.

fallen Bußgelder und Geldstrafen in das geschützte Vermögen des Staates?

Sinn und Zweck von Bußgeldern und Geldstrafen ist in erster Linie die Sanktionierung und nicht die Vermögensmehrung. Daher zählen sie nicht zum geschützten Vermögen des Staates. ( dieser kann also nicht um sie betrogen werden)

Welche Automatenart wird von § 265a, Erschleichen von Leistungen, geschützt?

Nur Leistungsautomaten, keine Warenautomaten

Def. erschleichen iSd. § 265a

Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen durch funktionswidrige oder manipulative Vorgehensweise.

 

Erschleichen der Beförderung durch öfftl. Verkehrsmittel

BGH: Lebensnahe Auslegung des "Erschleichensbegriffs" entsprechend den Üblichkeiten im öffentlichen deutschen Verkehrssystem: bloßes Umgeben mit dem Anschein ordnungsgemäßer Nutzung ist ausreichend.

strenge Schuldtheorie iRd. ETBI

ETBI kein Tatumstandsirrtum iSD. § 16, also nach § 17 zu beurteilen.

=> bei Unvermeidbarkeit des Irrtums entfällt Vorsatzschuld

Gegenarg: bei ETBI liegt Fehlvorstellung auf tatsächlicher Ebene vor und nicht auf rechtlicher wie bei § 17 gefordert.

reine eingeschränkte Schuldtheorie iRd. ETBI

 

bei ETBI ist Unrecht einer vorsätzlichen Tat in analoger Anwendung des § 16 I 1 ausgeschlossen => Vorsatz (-)

Gegenarg: Täter verwirklicht Tatbestand mit Wissen und Wollen, daher keine vollständige Analogie geboten.

rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

ETBI wird allein in der Rechtsfolge dem § 16 zugeordnet, sodass der Täter obwohl er vorsätzliches Unrecht verwirklicht hat, nur wegen Fahrlässigkeit bestraft werden kann.

Arg: vors. rw. Haupttat bei Teilnehmern ist gegeben, Täter verwirklicht Tatbestand mit Wissen und Wollen, daher § 16 nicht vollständig analog anzuwenden.

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen iRd. ETBI

 

Rechtfertigungsgründe sind (negativer) Teil des Tatbestandes, Bewusstsein vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes ist danach vom Vorsatz umfasst. => bei ETBI entfällt der Vorsatz daher gem. § 16 I 1 direkt.

Gegenarg: Unterscheidung zwischen Tat und Rechtswidrigkeit in § 32

Ingerenz

Pflichtwidriges, gefahrberündendes Vorverhalten, das zu eine Grantenstellung führen kann.

Rechtfertigender Notstand § 34

1. Gefahr ( auch dauernde Gefahren)

2. Gegenwärtig

3. Tatbegehung zur Abwehr der Gefahr

4. Rechtsgutsabwegung

von mehreren verübter Angriff iSd. § 224

wenigstens 2 Personen die zeitgleich auf eine Person körperlich einwirken

Schlägerei

zeitgleiche, wechselseitige KV von min. 3 Personen

rechtfertigende Einwilligung im Rahmen von Körperverletzungsdelikten

grds. möglich, aber nur im Rahmen von § 228

Einwilligung verstößt gem. § 228 gegen die guten Sitten, wenn sie auch bei grds. Anerkennung des Verfügungsrechts über die eigene Körperintegrität nach Ziel, MIttel und Art der Verletzung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Gesundheitsschädigung

Hervorrufen, aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustandes

körperliche Misshandlung

jede üble und unangemessene Behandlung die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Beurteilung des objektiv nicht feststehenden Tötungsvorsatzes

grds. höhere Hemmschwelle bei Tötungsdelikten

je objektiv gefährlicher das Handeln und je mehr Wissen des Täters um die Gefährlichkeit des Handelns hat desto eher ist auch die Hemmschwelle zum Töten als überwunden anzusehen.

Absichtsprovokation

gezieltes Provozieren um die Notwehr als Deckmantel für die eigene Handlung zu nutzen

=> h.M. Ausschluss des Notwehrrechts, Gebotenheit (-), weil rechtsmissbräuchlich, zudem subj. Rechtfertigungselement (-)

a.A. Notwehrrecht bleibt bestehen. Abzulehnen, da Rechtsmissbräuchlich

aA. Nw-Recht eingeschränkt: niemand darf sich provozieren lassen, rw Angriffe sind nicht zu dulden.

sonst vorwerfbare Notwehrprovokation

Folge: abgestuftes Notwehrrecht

=> ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr

Unerwartete Überreaktion bei Notwehrprovokation

teilw. Wiederaufleben des Notwehrrechts => abgestuftes Notwehrrecht

erfolgsqualifiziertes Delikt

1. rw und schuldhafte Verwirklichung des GrundTB

2. Herbeiführung der SChweren Folge

  a) Kausalität

  b) Unmittelbarkeit iSd. tatbestandspezifischen Gefahrzusammenhangs

  c) zumindest Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge, § 18

      obj. Vorhersehbarkeit

II. RWK

III.Schuld

 subj. Vorhersehbarkeit

Unglücksfall isd § 323c

plötzliches Ereignis das die Gefahr von Schäden für Rechtsgüter nach sich zieht

Versuch und Rücktritt bei außertatbestandsmäßiger Zielerreichung, "Denkzettelfälle"

Denkzettel + dolus eventualis bzgl. Tötung

Möglichkeit des Rücktritts?

eA: nur bei honorierbarer Verzichtsleistung

Gegenarg: Gesetz lässt außertatbestandliches unberücksichtigt, anderes wäre eine Analogie zu Lasten des Täters; zudem Wertungswiderspruch: der mit dolus eventualis Handelnde wäre schlechter gestellt als der mit dolus eventualis handelnde.

BGH: Täter muss "Tat" aufgeben, dh. Tötung, nicht den Denkzettel

hilflose Lage iSd. § 221

Situation mit Gefahr für Leib und Leben aus der man sich nicht selbst befreien kann.

Bedarf das Versetzen in eine hilflose Lage iSd. § 221 I Nr. 1 einer Ortsveränderung?

eA: Ortsveränderung erforderlich, sonst gefährliche Körperveletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 5 im auch Aussetzung iSD.§ 221 I Nr. 1

aA: keine Ortveränderung (mehr) erforderlich

Arg: hilflose Lage als Aussetzungserfolg und Tathandlung im Verhältnis sind so Auszulegen, dass § 221 I Nr. 1 nur dann einschlägig ist, wenn sich die konkrete Gefährdung aus der hilflosen Lage entwickelt

Problem der gekreuzten Mordmerkmale

Grundfall: Täter und Anstifter verwirklichen unterschiedliche täterbezogene Mordmerkmale

BGH: Täter § 211, Anstifer eigtl. unter Anwendung von § 28 I nur starfbar gem. §§ 212, 26. Aber Korrektur des unbilligen Ergebnisses, weil der Anstifer zumindest ein "gleichwertiges Mordmerkmal verwirklicht hat.

Lit: Täter § 211, Anstifter §§ 211, 26 unter Anwendung von § 28 II nach seinem verwirklichten Mordmerkmal

Anwendung des § 28 iRd. Anstiftung zum Mord

(P): Einordnung der Mordmerkmale ( tatbezogene Mordmerkmale sind objektive Tatbestandsmerkmale)

BGH: § 211 = selbstständiger Tatbestand => bzgl. täterbezogenen Mordmerkmalen ist § 28 I anzuwenden, da diese strafbegründend sind.

Lit: § 211 = Qualifikation zu § 212 => täterbezogene Mordmerkmale sind strafschärfend => § 28 II ist anzuwenden => Tatbestandsverschiebung ist möglich

Def. Arglosigkeit

arglos ist wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen, tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Def. Niedrige Beweggründe

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.

=> Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Lebensverhältnissen und Persönlichkeit des Täters.

Def. Habgier

Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens.

P1: Täter will rechtmäßigen, ihm zustehenden Vermögensvorteil erlangen: Habgier wohl (-)

P2: Täter will Aufwendungen ersparen o. Verluste vermeiden -> Habgier wohl (+)

Def. Mordlust

Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt einen Menschen sterben zu sehen. Der Tod des Opfers ist also einziger Zweck der Tat.

Def. Bebringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

 

Beibringen ist das in Verbindung bringen des Stoffes mit dem Körper, sodass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann

Gift = alle Stoffe, die chemisch oder physikalisch-chemisch gesundheitsschädlich wirken.

andere Stoffe = thermisch oder mechanisch wirkende Stoffe, z.B. kochendes Wasser, Brennspiritus,HIV-Virus, zerstoßenes Glas

Waffe iSd. § 224

Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist erhebliche Verletzungen bei einem Menschen zu verursachen.

gefährliches Werkzeug iSd. § 224

bewegliche Sache, die nach der konkreten Art der Verwendung geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

mit einem anderen Beteiligten gemeinsam iSd. § 224

Zusammenwirken von min. 2 Personen am Tatort und damit einhergehendes Steigern der Gefährlichkeit

mittels eines hinterlistigen Überfalls iSd. § 224

Überfall: unvohergesehener Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann

hinterlistig: planmäßige Verdeckung der Verletzungsabsicht