Strafrecht
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 136 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.06.2015 / 27.09.2018 |
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Def. Wegnahme iSd. § 289
eA: Wegnahme ist gleich der Wegnahme in § 242 auszulegen. Setzt also einen Gewahrsamsbruch voraus. Arg: Einheit der Rechtsordnung.
hM: Wegnahme im § 289 selbststädnig auszulegen unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 289 => Wegnahme iSd. § 289 = Fortschaffung der Sache aus dem tats. Machtbereich des Gläubigers und dadurch Verlust der Sicherungsfunktion
Def. Drohende Zwangsvollstreckung iSd. § 288
Gläubiger hat fälligen, durchsetzbaren Anspruch und setzt nach objektiven Gesamtumständen demnächst zur zwangsweisen Durchsetzung an.
Def. Beiseiteschaffen iSd.§ 288 StGB
jede räumliche Entfernung der Sache, durch die sie der Zwangsvollstreckung entzogen wird.
mittelbare Täterschaft kraft normativer Tatherrschaft
insb. bei § 288 da nur tauglicher Täter ist, wem SELBST die Zwangvollstreckung droht.
eA: nur die Annahme von normativer Tatherrschaft vermeidet Strafbarkeitslücken iRd. § 288
hM: Tatherrschaft kann, als für alle Delikte des BT geltendes Kriterium des AT, nicht deliktsspezifisch ausgelegt werden, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden => sonst Verstoß ggn. Analogieverbot.
Schutzrichtung des § 132, Amtsanmaßung
Dritte sollen vor dem Anschein geschützt werden, Adressat von behördlichen, hoheitlichen Handlungen zu sein.
fallen Bußgelder und Geldstrafen in das geschützte Vermögen des Staates?
Sinn und Zweck von Bußgeldern und Geldstrafen ist in erster Linie die Sanktionierung und nicht die Vermögensmehrung. Daher zählen sie nicht zum geschützten Vermögen des Staates. ( dieser kann also nicht um sie betrogen werden)
Welche Automatenart wird von § 265a, Erschleichen von Leistungen, geschützt?
Nur Leistungsautomaten, keine Warenautomaten
Def. erschleichen iSd. § 265a
Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen durch funktionswidrige oder manipulative Vorgehensweise.
Erschleichen der Beförderung durch öfftl. Verkehrsmittel
BGH: Lebensnahe Auslegung des "Erschleichensbegriffs" entsprechend den Üblichkeiten im öffentlichen deutschen Verkehrssystem: bloßes Umgeben mit dem Anschein ordnungsgemäßer Nutzung ist ausreichend.
strenge Schuldtheorie iRd. ETBI
ETBI kein Tatumstandsirrtum iSD. § 16, also nach § 17 zu beurteilen.
=> bei Unvermeidbarkeit des Irrtums entfällt Vorsatzschuld
Gegenarg: bei ETBI liegt Fehlvorstellung auf tatsächlicher Ebene vor und nicht auf rechtlicher wie bei § 17 gefordert.
reine eingeschränkte Schuldtheorie iRd. ETBI
bei ETBI ist Unrecht einer vorsätzlichen Tat in analoger Anwendung des § 16 I 1 ausgeschlossen => Vorsatz (-)
Gegenarg: Täter verwirklicht Tatbestand mit Wissen und Wollen, daher keine vollständige Analogie geboten.
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
ETBI wird allein in der Rechtsfolge dem § 16 zugeordnet, sodass der Täter obwohl er vorsätzliches Unrecht verwirklicht hat, nur wegen Fahrlässigkeit bestraft werden kann.
Arg: vors. rw. Haupttat bei Teilnehmern ist gegeben, Täter verwirklicht Tatbestand mit Wissen und Wollen, daher § 16 nicht vollständig analog anzuwenden.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen iRd. ETBI
Rechtfertigungsgründe sind (negativer) Teil des Tatbestandes, Bewusstsein vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes ist danach vom Vorsatz umfasst. => bei ETBI entfällt der Vorsatz daher gem. § 16 I 1 direkt.
Gegenarg: Unterscheidung zwischen Tat und Rechtswidrigkeit in § 32
Ingerenz
Pflichtwidriges, gefahrberündendes Vorverhalten, das zu eine Grantenstellung führen kann.
Rechtfertigender Notstand § 34
1. Gefahr ( auch dauernde Gefahren)
2. Gegenwärtig
3. Tatbegehung zur Abwehr der Gefahr
4. Rechtsgutsabwegung
von mehreren verübter Angriff iSd. § 224
wenigstens 2 Personen die zeitgleich auf eine Person körperlich einwirken
Schlägerei
zeitgleiche, wechselseitige KV von min. 3 Personen
rechtfertigende Einwilligung im Rahmen von Körperverletzungsdelikten
grds. möglich, aber nur im Rahmen von § 228
Einwilligung verstößt gem. § 228 gegen die guten Sitten, wenn sie auch bei grds. Anerkennung des Verfügungsrechts über die eigene Körperintegrität nach Ziel, MIttel und Art der Verletzung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen, aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustandes
körperliche Misshandlung
jede üble und unangemessene Behandlung die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Beurteilung des objektiv nicht feststehenden Tötungsvorsatzes
grds. höhere Hemmschwelle bei Tötungsdelikten
je objektiv gefährlicher das Handeln und je mehr Wissen des Täters um die Gefährlichkeit des Handelns hat desto eher ist auch die Hemmschwelle zum Töten als überwunden anzusehen.
Absichtsprovokation
gezieltes Provozieren um die Notwehr als Deckmantel für die eigene Handlung zu nutzen
=> h.M. Ausschluss des Notwehrrechts, Gebotenheit (-), weil rechtsmissbräuchlich, zudem subj. Rechtfertigungselement (-)
a.A. Notwehrrecht bleibt bestehen. Abzulehnen, da Rechtsmissbräuchlich
aA. Nw-Recht eingeschränkt: niemand darf sich provozieren lassen, rw Angriffe sind nicht zu dulden.
sonst vorwerfbare Notwehrprovokation
Folge: abgestuftes Notwehrrecht
=> ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr
Unerwartete Überreaktion bei Notwehrprovokation
teilw. Wiederaufleben des Notwehrrechts => abgestuftes Notwehrrecht
erfolgsqualifiziertes Delikt
1. rw und schuldhafte Verwirklichung des GrundTB
2. Herbeiführung der SChweren Folge
a) Kausalität
b) Unmittelbarkeit iSd. tatbestandspezifischen Gefahrzusammenhangs
c) zumindest Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge, § 18
obj. Vorhersehbarkeit
II. RWK
III.Schuld
subj. Vorhersehbarkeit
Unglücksfall isd § 323c
plötzliches Ereignis das die Gefahr von Schäden für Rechtsgüter nach sich zieht
Versuch und Rücktritt bei außertatbestandsmäßiger Zielerreichung, "Denkzettelfälle"
Denkzettel + dolus eventualis bzgl. Tötung
Möglichkeit des Rücktritts?
eA: nur bei honorierbarer Verzichtsleistung
Gegenarg: Gesetz lässt außertatbestandliches unberücksichtigt, anderes wäre eine Analogie zu Lasten des Täters; zudem Wertungswiderspruch: der mit dolus eventualis Handelnde wäre schlechter gestellt als der mit dolus eventualis handelnde.
BGH: Täter muss "Tat" aufgeben, dh. Tötung, nicht den Denkzettel
hilflose Lage iSd. § 221
Situation mit Gefahr für Leib und Leben aus der man sich nicht selbst befreien kann.
Bedarf das Versetzen in eine hilflose Lage iSd. § 221 I Nr. 1 einer Ortsveränderung?
eA: Ortsveränderung erforderlich, sonst gefährliche Körperveletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 5 im auch Aussetzung iSD.§ 221 I Nr. 1
aA: keine Ortveränderung (mehr) erforderlich
Arg: hilflose Lage als Aussetzungserfolg und Tathandlung im Verhältnis sind so Auszulegen, dass § 221 I Nr. 1 nur dann einschlägig ist, wenn sich die konkrete Gefährdung aus der hilflosen Lage entwickelt
Problem der gekreuzten Mordmerkmale
Grundfall: Täter und Anstifter verwirklichen unterschiedliche täterbezogene Mordmerkmale
BGH: Täter § 211, Anstifer eigtl. unter Anwendung von § 28 I nur starfbar gem. §§ 212, 26. Aber Korrektur des unbilligen Ergebnisses, weil der Anstifer zumindest ein "gleichwertiges Mordmerkmal verwirklicht hat.
Lit: Täter § 211, Anstifter §§ 211, 26 unter Anwendung von § 28 II nach seinem verwirklichten Mordmerkmal
Anwendung des § 28 iRd. Anstiftung zum Mord
(P): Einordnung der Mordmerkmale ( tatbezogene Mordmerkmale sind objektive Tatbestandsmerkmale)
BGH: § 211 = selbstständiger Tatbestand => bzgl. täterbezogenen Mordmerkmalen ist § 28 I anzuwenden, da diese strafbegründend sind.
Lit: § 211 = Qualifikation zu § 212 => täterbezogene Mordmerkmale sind strafschärfend => § 28 II ist anzuwenden => Tatbestandsverschiebung ist möglich
Def. Arglosigkeit
arglos ist wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen, tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
Def. Niedrige Beweggründe
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.
=> Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Lebensverhältnissen und Persönlichkeit des Täters.
Def. Habgier
Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens.
P1: Täter will rechtmäßigen, ihm zustehenden Vermögensvorteil erlangen: Habgier wohl (-)
P2: Täter will Aufwendungen ersparen o. Verluste vermeiden -> Habgier wohl (+)
Def. Mordlust
Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt einen Menschen sterben zu sehen. Der Tod des Opfers ist also einziger Zweck der Tat.
Def. Bebringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Beibringen ist das in Verbindung bringen des Stoffes mit dem Körper, sodass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
Gift = alle Stoffe, die chemisch oder physikalisch-chemisch gesundheitsschädlich wirken.
andere Stoffe = thermisch oder mechanisch wirkende Stoffe, z.B. kochendes Wasser, Brennspiritus,HIV-Virus, zerstoßenes Glas
Waffe iSd. § 224
Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist erhebliche Verletzungen bei einem Menschen zu verursachen.
gefährliches Werkzeug iSd. § 224
bewegliche Sache, die nach der konkreten Art der Verwendung geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
mit einem anderen Beteiligten gemeinsam iSd. § 224
Zusammenwirken von min. 2 Personen am Tatort und damit einhergehendes Steigern der Gefährlichkeit
mittels eines hinterlistigen Überfalls iSd. § 224
Überfall: unvohergesehener Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann
hinterlistig: planmäßige Verdeckung der Verletzungsabsicht