Strafrecht
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Kartei Details
Karten | 136 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.06.2015 / 27.09.2018 |
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Beleidigung einzelner Personen unter Kollektivbezeichnung
ist möglich, erfordert jedoch eine Konkretisierung auf den Einzelnen
Urkunde iSd. StGB
jede verkörperte Gedankenerklärung die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und seinen Aussteller erkennen lässt.
Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt von, wenn der Erklärungswert einer Gedankenerklärung mit dem Augenscheinsobjekt, auf den sich der Erklärungswert bezieht, zu einer Beweiseinheit fest verbunden ist und der Aussteller zu erkennen ist.
unechte Urkunde
eine Urkunde ist unecht, wenn tatsächlicher und erkennbarer Aussteller auseinander fallen.
Ausname: Vertretung; Vertretener = Aussteller, wenn:
1. Unterzeichnender vertreten will
2. Genannter vertreten werden will
3. Vertretung rechtlich zulässig ist
Funktionen einer Urkunde
Perpetuierungsfunktion: Verkörperung der Gedankenerklärung
Beweisfunktion: zum Beweis geeignet und bestimmt
Garantiefunktion: Aussteller ist auch tatsächlich der Aussteller
Geistigkeitstheorie iRd. § 267
(p) bei der Frage wer der Aussteller einer Urkunde ist.
Entscheidend für die Beurteilung des Ausstellers einer Urkunde iSd.§ 267 ist nicht die körperliche Erstellung der Schriftzeichen, sondern die geistige Urheberschaft.
-> Vertretung bei Erstellung ist möglich
(p) Verfälschen durch den Aussteller selbst nach § 267 I Var. 2
hM: Ein Verfälschen iSd. § 267 I Var. 2 ist auch durch den Aussteller selbst möglich, wenn die Urkunde bereits in den Rechtsverkehr eingeführt und nachträglich verfälscht wird.
Arg: sonst wäre die 2. Variante überflüssig, da beim Normalfall der 2. Variante (Unterschieben einer Erklärung) immer auch 1. Var erfüllt ist.
a.A.: mangels Identitätstäuschung (-)
Arg: Vertrauen in den Bestand der Urkunde ist nur durch § 274 geschützt.
zur Täuschung im Rechtsverkehr iSd.§ 267
Ausreichend ist sicherers Wissen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden soll.
zur Täuschung im Rechtsverkehr iSd.§ 267
Ausreichend ist sicherers Wissen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden soll.
Herstellen iSd. § 267 I Var. 1
durch die konkrete Tathandlung entsteht erstmals eine Urkunde iSd. § 267 StGB
verfälschen iSd. § 267 I Var. 2 StGB
Verfälschung erfordert die Veränderung der Beweisrichtung der Urkunde durch Inhaltsänderung.
-> nur Änderung des Inhalts, nicht der Ausstellerbezeichnung erfasst.
"Unterschieben einer Erklärung"
Gebrauchen einer Urkunde iSd. § 267
Inverkehrbringen der Urkunde in den Rechtsverkehr, so dass die Möglichkeit zur Kenntnisname besteht.
(p) Konkurrenzen iRd. § 267 I Var. 1/2 zu Var. 3
Grundvss:
räumlich u. zeitlich enger Zusammenhang zwischen Herstellen bzw. verfälschen und Gebrauchen und Täter hatte bereits Gebrauchsabsicht
BGH: § 267 nur einmal verwirklicht, wegen tatbestandlicher Handlungseinheit
a.A: Ausscheiden des Gebrauchmachens als mitbestrafte Nachtat
a.A: Ausscheiden des Herstellens als mitbestrafte Vortat
Def. Mittäterschaft, § 25 II
das bewusste und gewollte Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei arbeitsteiliger Vorgehensweise.
Def. Bande
lose Gruppe von min. 3 Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Diebes- und Raubtaten verbunden hat.
Schutzgut öffentlicher Urkunden
Öffentliche Urkunden werden auf ihre inhaltliche Richtigkeit geschützt.