StrafR Schemata

Schemata halt

Schemata halt


Kartei Details

Karten 155
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.04.2014 / 04.04.2014
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§ 267 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Urkunde

b) Echt/Unecht

c) Tathandlung

aa) Var. 1: Herstellen einer unechten Urkunde

bb) Var. 2: Verfälschen einer echten Urkunde

cc) Var. 3: Gebrauchen einer unechten oder verfäschten Urkunde

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus genügt)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung

Besonders schwere Fälle, § 267 III (Regelbeispiele)

 

Beachte: Qualifikation § 267 IV StGB

§ 271 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien oder Register

b) Tathandlung:

aa) Abs. I: Bewirken einer unwahren Beurkundung oder Speicherung

bb) Abs. II: Gebrauchen einer unwahren Beurkundung oder Speicherung

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) bei § 271 II zusätzlich: Täuschungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Beachte: Qualifikation § 271 III (in 1c) Entgelt bzw. in 2c) Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht

§ 274 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt:

aa) Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung

bb) die Täter nicht oder nicht ausschließlich "gehört"

b) Tathandlung:

aa) Vernichten oder

bb) Beschädigen oder

cc) Unterdrücken

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Nachteilszufügungsabsicht (dolus directus 2. Grades)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

§ 268 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 II

b) Tathandlungen:

aa) § 268 I Nr. 1 Var. 1: Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung

bb) § 268 III: Beeinflussung des Aufzeichnungsergebnisses durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang

cc) § 268 I Nr. 1 Var. 2: Verfälschen einer technischen Aufzeichnung

dd) § 268 I Nr. 2: Gebrauchen einer echten oder verfälschten technischen Aufzeichnung

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Absicht zur Täuschung (bzw. der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung, § 270) im Rechtsverkehr

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung

Besonders schwere Fälle, § 268 V i.V.m. § 267 III (Regelbeispiele)

 

Beachte: Qualifikation § 268 V i.V.m. § 267 IV StGB

§ 315b I StGB (Vorsatz-Vorsatz-Kombination)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlungsteil:

aa) Verkehrsfremder Eingriff nach § 315b I:

- § 315 I Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

- § 315 I Nr. 2: Bereiten von Hindernissen

- § 315 I Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

bb) Dadurch bedingte (abstrakte) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für

aa) Leib oder Leben eines anderen oder

bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert

c) Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)

spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben

(quasi Doppelkausalität: Tathandlung -> Straßenverkehrsgefährdung, aber oben abgehakt und Straßenverkehrsgefährdung  -> konkrete Gefahr, hier relevant!)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz (insbesondere auch bezogen auf konkrete Gefahr, Eventualvorsatz genügt)

(wenn Zweckentfremdung (Nr. 3) auch an "Pervertierungsabsicht" und "Fahrzeug als Waffe/Werkzeug mit Schädigungsvorsatz" denken)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 320 II Nr. 2, IV

 

Beachte: Qualifikation § 315b III i.V.m. § 315 III Nr. 1 bzw. Erfolgsqualifikation § 315b III i.V.m. § 315 III Nr. 2 (Wenn § 315b I erfüllt ist, immer auch § 315 b III ansprechen!)

§ 315b I i.V.m. IV (Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination)

(Beachte: Vor § 315b I i.V.m. IV sollte § 315b I geprüft werden. Dann kann unter "1." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlungsteil:

aa) Verkehrsfremder Eingriff nach § 315b I:

- § 315 I Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

- § 315 I Nr. 2: Bereiten von Hindernissen

- § 315 I Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

bb) Dadurch bedingte (abstrakte) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für

aa) Leib oder Leben eines anderen oder

bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert

c) Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)

spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben

(quasi Doppelkausalität: Tathandlung -> Straßenverkehrsgefährdung, aber oben abgehakt und Straßenverkehrsgefährdung  -> konkrete Gefahr, hier relevant!)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand außer konkreter Gefahr

b) Fahrlässige Verursachung der Gefahr gem. § 315b IV StGB:

Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der Gefahr

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 320 II Nr. 2, IV

 

§ 315b I i.V.m. V (Fahrlässig/fahrlässig)

(Beachte: Vor § 315b I i.V.m. V sollte § 315b I geprüft werden. Dann kann unter "1., 2., 3." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Eintritt einer konkreten Gefahr für

a) Leib oder Leben eines anderen oder

b) fremden Sachen von bedeutendem Wert

2. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

3. Verkehrsfremder Eingriff nach § 315b I:

a) § 315 I Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

b) § 315 I Nr. 2: Bereiten von Hindernissen

c) § 315 I Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

(Beachte: Verkehrsfremder Inneneingriff nicht tatbestandsmäßig, da es am Schädigungsvorsatz fehlt)

4. Kausalität

5. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefährdung

6. (Sonstige) Objektive Zurechnung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der Gefährdung

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 320 III Nr. 1b, IV

§ 315c I StGB (Vorsatz-Vorsatz-Kombination)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlungsteil:

aa) Führen eines Fahrzeugs

bb) im Straßenverkehr

cc) entweder:

- Nr. 1 --> in fahruntüchtigem Zustand:

  (a) rauschbedingt

  (b) bedingt durch geistige oder körperliche Mängel

- Nr. 2 --> Grob verkehrswidriges Begehen einer Verfehlung nach Nr. 2 a -g.

b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für

aa) Leib oder Leben eines anderen oder

bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert

c) Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)

spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben:

die Gefahr muss ihren Grund also gerade in der rauschbedingten Fahruntüchtigkeit (bzw. geistigen/körperlichen Mängeln oder Verfehlung nach Nr. 2 a-g) haben --> Vergleichsmaßstab: nüchterner Fahrer

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz (insbesondere auch bezogen auf konkrete Gefahr, Eventualvorsatz genügt)

II. Rechtswidrigkeit

(z.B. rechtfertigende Einwilligung?)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale (z.B. § 34 StGB (Notarzt im Einsatz)?)

2. Bei § 315c I Nr. 2 zusätzlich Rücksichtslosigkeit

 

 

Beachte: § 315c I i.V.m. III Nr. 1 (Vorsatz-Fahrlässigkeitsdelikt), § 315c I i.V.m. III Nr. 2 StGB (Fahrlässig/fahrlässig)

§ 315c I i.V.m. III Nr. 2 StGB (Fahrlässig/fahrlässig)

(Beachte: Vor § 315c III Nr. 2 sollte § 315c I StGB geprüft werden. Dann kann unter "1." und "2." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Eintritt einer konkreten Gefahr für

a) Leib oder Leben eines anderen oder

b) fremden Sachen von bedeutendem Wert

2. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

a) in fahruntüchtigem Zustand (§ 315c I Nr. 1 a, b):

aa) rauschbedingt

bb) bedingt durch geistige oder körperliche Mängel

b) Grob verkehrswidriges Begehen einer Verfehlung (§ 315c I Nr. 2 a -g):

3. Kausalität

4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefährdung

(kaum denkbar, dass ein Täter fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt --> Fahrlässigkeit bezieht sich auf die Fahruntüchtigkeit)

5. (Sonstige) Objektive Zurechnung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der Gefährdung

3. Bei § 315c I Nr. 2 zusätzlich Rücksichtslosigkeit

§ 316 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeugs

b) im Straßenverkehr

c) in fahruntüchtigem Zustand infolge des Genusses:

aa) alkoholischer Getränke:

- Absolute Fahruntüchtigkeit: wird ab BAK 1,1 ‰ unwiderleglich vermutet

- Relative Fahruntüchtigkeit: 0,3 ‰ - 1,1 ‰ und rauschbedingte Ausfallerscheinungen

bb) berauschender Mittel

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz (darf ohne eindeutige Hinweise im SV nicht unterstellt werden: ab 2,0 ‰ Schluss auf vorsätzliches Handeln jedenfalls naheliegend)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Formelle Subsidiarität

§§ 315a, 315c sind vorrangig.

§ 316 II StGB

I. Tatbestand

1. Tathandlung: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand (Alkohol/berauschende Mittel)

2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

3. Objektive Vorhersehbarkeit

4. Objektive Vermeidbarkeit

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefährdung

IV. Formelle Subsidiarität

§§ 315a, 315c sind vorrangig.

§ 142 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall im Straßenverkehr

b) Täter: Unfallbeteiligter nach Abs. 5

c) Sichentfernen vom Unfallort

d) bei Verletzung gesetzlicher Pflichten

--> Nr. 1: Bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen:

- Vorstellungspflicht (entfällt wenn Beteiligung bekannt)

- Feststellungsduldungspflicht

--> Nr. 2: Bei Nichtanwesenheit feststellungsbereiter Personen:

- angemessen lange Wartepflicht

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue bei "Parkunfällen", Abs. 4

 

§ 142 II StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) In der Vergangenheit liegender Unfall im Straßenverkehr

b) Täter: Unfallbeteiligter nach Abs. 5

c) Strafloses Verlassen des Unfallorts

--> Nr. 1: Wegen Ablaufs der Wartepflicht

--> Nr. 2: Wegen Rechtfertigung oder Entschuldigung

d) Unterlassen unverzüglicher Nachholung der nach Abs. 3 S. 1 gebotenen Feststellungen

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue bei "Parkunfällen", Abs. 4

 

§ 306 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt aus dem Katalog Nr. 1 - 6

b) Fremdheit

c) Tathandlung

aa) Alt. 1: Inbrandsetzen

bb) Alt. 2: Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

Beachte: Einwilligung möglich

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III StGB

 

Beachte:

Erfolgsqualifikationen, § 306b I, § 306c

Fahrlässigkeitsdelikt, § 306d I Var. 1

 

§ 306a I StGB
 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt aus dem Katalog Nr. 1 - 3

b) Tathandlung

aa) Alt. 1: Inbrandsetzen

bb) Alt. 2: Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

(keine Rechtfertigung möglich)

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III StGB

 

Beachte:

Qualifikationen, § 306b II

Erfolgsqualifikationen, § 306b I, § 306c

Fahrlässigkeitsdelikt, § 306d I Var. 2

 

§ 306a II StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt aus dem Katalog des § 306 I Nr. 1 - 6

b) Tathandlung

aa) Alt. 1: Inbrandsetzen

bb) Alt. 2: Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

c) konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

d) spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Tathandlung und dem Gefahrerfolg (c "durch" b)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

(keine Rechtfertigung möglich)

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III StGB

 

Beachte:

Qualifikationen, § 306b II

Erfolgsqualifikationen, § 306b I, § 306c

Fahrlässigkeitsdelikt, § 306d II

 

§ 306b I StGB

(Beachte: Vor § 306b I sollte § 306 bzw. §§ 306a I/ 306a II geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 306 , § 306a I oder § 306a II

2. Eintritt der schweren Folge

a) Schwere Gesundheitsschädigung

b) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

3. Kausalität zwischen in Brand setzen/Brandlegung und Folge

4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB

Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.

--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)

5. (Sonstige) objektive Zurechnung

6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (bei Vorsatz nicht zu prüfen)

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III StGB

(nur unterhalb der Schwelle von § 224 I Nr. 2 (Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr), genauer siehe § 306e)

 

Beachte: Weitere Erfolgsqualifikation, § 306c StGB

§ 306b II StGB

(Beachte: Vor § 306b II sollte § 306a I bzw. § 306a II geprüft werden. Dann können im Tatbestand 1a) und 2a) entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 306a I oder § 306a II

b) Objektive Qualifikationsmerkmale, § 306b II

aa) Nr. 1: (Konkrete) Gefahr des Todes

bb) Nr. 3: Löschung des Brandes verhindert oder erschwert

2. Subjektiver Tatbestand

a) Bzgl. § 306a I bzw. § 306a II: Vorsatz

b) Bzgl. § 306b II

aa) Vorsatz bzgl. Nr. 1 und Nr. 3

bb) Subjektives Qualifikationsmerkmal: Nr. 2

(1) Ermöglichungsabsicht

(2) Verdeckungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III StGB

 

Beachte: Weitere Erfolgsqualifikation, § 306c StGB

§ 306e StGB

Voraussetzungen:

1) vollendete Brandstiftung (bei Versuch: § 24)

2) noch kein erheblicher Schaden entstanden

3) Täter muss Löschung des Brandes bewirkt haben (bei fehlender Kausalität des Täters für das Löschen genügen ernsthafte Löschbemühungen des Täters, § 306e III)

4) Freiwilligkeit

 

Beachte:

--> Für Abs. 1 wird die Anwendbarkeit von § 306e jedoch von einigen mit der Begründung in Frage gestellt, mit einer Gesundheitsschädigung liege in jedem Fall ein erheblicher Schaden vor, der tätige Reue nach den Voraussetzungen von § 306e ausschließe. Dem ist lediglich dann zuzustimmen, wenn die eingetretenen Gesundheitsschädigungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle, die an § 224 I Nr. 2 (Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr) zu orientieren ist, überschritten haben. Brandbedingte Gesundheitsschädigungen unterhalb dieser Schwelle lassen für § 306e auch im Regelungsbereich von Abs. 1 Raum.

--> Erheblicher Schaden bei Sachwerten: Mindestens 2500 € zur Schadensbeseitigung (str.)

§ 306c StGB

(Beachte: Vor § 306c sollten § 222 sowie die §§ 306 ff. geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 306 , § 306a I, § 306a II, § 306b

2. Eintritt der Todesfolge

3. Kausalität zwischen in Brand setzen/Brandlegung und Folge

4. Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge. (hier objektives, in der Schuld subjektives Leichtfertigkeitselement)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit und objektive Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs der Todesfolge.

(Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.)

--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)

5. (Sonstige) objektive Zurechnung

6. (zumindest bei Leichtfertigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Bei Leichtfertigkeit bzgl. der Folge (subjektives Leichtfertigkeitselement): Vorwerfbarkeit der Sorgfaltspflichtverletzung (persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters und individuelle Erkennbarkeit der Todesfolge und des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs --> Dem Täter muss sich die Möglichkeit der Todesgefahr aufgedrängt haben.

§ 306d I Var. 1 (zu § 306 I) StGB

(Beachte: Vor § 306d I Var. 1 sollte § 306 I StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand unter "1." und "2." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Tatobjekt

a) Objekt aus dem Katalog des § 306 I Nr. 1 - 6

b) Fremd

2. Tathandlung/Erfolg

a) In Brand setzen oder

b) durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

3. Kausalität

4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts

5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III

§ 306d I Var. 2 (zu § 306a I) StGB

(Beachte: Vor § 306d I Var. 2 sollte § 306a I StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand unter "1." und "2." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Tatobjekt: Objekt i.S.d. § 306a I Nr. 1 - 3

2. Tathandlung/Erfolg

a) In Brand setzen oder

b) durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

3. Kausalität

4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts

5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III

§ 306d I Var. 3 (zu § 306a II) StGB

(Beachte: Vor § 306d I Var. 3 sollte § 306a II StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand unter "1." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt aus dem Katalog des § 306 I Nr. 1 - 6

b) Tathandlung

aa) In Brand setzen oder

bb) durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

c) Gefahr der Gesundheitsschädigung i.S. von § 306a II

d) Zurechnungszusammenhang zwischen c) und d)

spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand außer Gefahr der Gesundheitsschädigung i.S. von § 306a II

b) Fahrlässige Verursachung der Gefahr:

Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 306e I, III

V. Strafzumessung

Minder schwerer Fall, § 306a III

§ 320 II Nr. 2, III Nr. 1b

Voraussetzungen:

1) vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

2) noch kein erheblicher Schaden

3) Täter muss Gefahr abgewendet haben (bei fehlender Kausalität des Täters für die Gefahrabwendung genügt ernsthaftes Bemühen des Täters, § 320 IV)

4) Freiwilligkeit

 

§ 315b I i.V.m. III i.V.m. § 315 III Nr. 2 StGB (Erfolgsqualifikation)

(Beachte: Vor § 315b I i.V.m. III i.V.m. § 315 III Nr. 2 StGB sollte § 315b I geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 315b I

2. Eintritt der spezifischen Tatfolge:

a) Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen

b) Eintritt (einfacher) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

3. Kausalität zwischen 1. (Grunddelikt, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) und 2. (Folge)

4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB

Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.

--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)

5. (Sonstige) objektive Zurechnung

6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (--> also (lediglich, s.o.) subjektiv voraussehbar?) (bei Vorsatz nicht zu prüfen)

§ 315b I i.V.m. III i.V.m. § 315 III Nr. 1 StGB (Absichtsqualifikation)

(Beachte: Vor § 315b I i.V.m. III i.V.m. § 315 III Nr. 1 StGB sollte § 315b I geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Erfüllung des Grunddelikt, § 315b I

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz in Bezug auf 1. (Grunddelikt, § 315b I)

b) Absicht

aa) einen Unglücksfall herbeizuführen

bb) eine andere Straftat zu ermöglichen/ zu verdecken

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, § 320 II Nr. 2, IV

§ 315c I i.V.m. III Nr. 1 StGB (Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination)

(Beachte: Vor § 315c I i.V.m. III Nr. 1 sollte § 315c I geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlungsteil:

aa) Führen eines Fahrzeugs

bb) im Straßenverkehr

cc) entweder:

- Nr. 1 --> in fahruntüchtigem Zustand:

  (a) rauschbedingt

  (b) bedingt durch geistige oder körperliche Mängel

- Nr. 2 --> Grob verkehrswidriges Begehen einer Verfehlung nach Nr. 2 a -g.

b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für

aa) Leib oder Leben eines anderen oder

bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert

c) Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)

spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben:

die Gefahr muss ihren Grund also gerade in der rauschbedingten Fahruntüchtigkeit (bzw. geistigen/körperlichen Mängeln oder Verfehlung nach Nr. 2 a-g) haben --> Vergleichsmaßstab: nüchterner Fahrer

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. 1a (objektivem Tatbestand außer konkreter Gefahr)

b) Fahrlässigkeit bzgl. 1b, c (Fahrlässige Verursachung der Gefahr gem. § 315c III Nr. 1)

Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr

II. Rechtswidrigkeit

(z.B. rechtfertigende Einwilligung?)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale (z.B. § 34 StGB (Notarzt im Einsatz)?)

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der Gefahr

3. Bei § 315c I Nr. 2 zusätzlich Rücksichtslosigkeit

§ 306f I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt:

aa) Objekt aus dem Katalog Nr. 1 - 4

bb) Fremd

b) Tathandlung: In Brandgefahr bringen

(durch Rauchen, offenes Feuer, Licht, Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz, inkl. Vorsatz bzgl. "In Brandgefahr bringen"

II. Rechtswidrigkeit

Einwilligung möglich (Eigentumsgefährdungsdelikt)

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, 306e analog? S. 234 Alpmann

 

Beachte: Fahrlässigkeitsdelikt, § 306f III Alt. 1 StGB

§ 306f II StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt aus dem Katalog des Abs. 1 Nr. 1 - 4 (durch Rauchen, offenes Feuer, Licht, Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise) in Brandgefahr bringen

(Beachte: auf Fremdheit des Tatobjekts kommt es nicht an -> Abs. 2 die Allgemeinheit schützender Gefährdungstatbestand)

b) Eintritt einer konkreten Gefahr für:

aa) Leib oder Leben eines anderen oder

bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert

c) Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)

spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben

(quasi Doppelkausalität: Tathandlung -> Brandgefahr, aber oben abgehakt und Brandgefahr  -> konkrete Gefahr, hier relevant!)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz, inkl. Vorsatz bzgl. "In Brandgefahr bringen" (und insbesondere auch bezogen auf konkrete Gefahr!, Eventualvorsatz genügt)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, 306e analog? S. 234 Alpmann

 

 

Beachte: (Vorsätzlich-fahrlässiges) Fahrlässigkeitsdelikt, § 306f III Alt. 2 StGB

(Vorsätzlich-fahrlässig weil Bezug zu Abs. 2 und daher auch konkrete Gefahr erforderlich entgegen § 306f III Alt. 1 StGB "nur" (einfaches) Fahrlässigkeitsdelikt weil konkrete Gefahr eben nicht erforderlich auf die Vorsatz/Fahrlässigkeit gerichtet sein könnte)

§ 306f III Alt. 1 StGB (Fahrlässigkeitsdelikt)

(Beachte: Vor § 306f III Alt. 1 StGB sollte § 306f I geprüft werden. Dann kann insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Erfolg: Brandgefahr für;

a) Objekt aus dem Katalog des § 306f I Nr. 1 - 4

b) Fremdheit

2. Tathandlung:

Rauchen, offenes Feuer, Licht, Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise

3. Kausalität

4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts

5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, 306e analog? S. 234 Alpmann

§ 306f III Alt. 2 StGB (Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination)

(Beachte: Vor § 306f III Alt. 2 StGB sollte § 306f II StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt aus dem Katalog des Abs. 1 Nr. 1 - 4 (durch Rauchen, offenes Feuer, Licht, Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise) in Brandgefahr bringen

(Beachte: auf Fremdheit des Tatobjekts kommt es nicht an -> Abs. 2 die Allgemeinheit schützender Gefährdungstatbestand)

b) Eintritt einer konkreten Gefahr für:

aa) Leib oder Leben eines anderen oder

bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert

c) Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)

spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben

(quasi Doppelkausalität: Tathandlung -> Brandgefahr, aber oben abgehakt und Brandgefahr  -> konkrete Gefahr, hier relevant!)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz, inkl. Vorsatz bzgl. "In Brandgefahr bringen" außer konkreter Gefahr

b) Fahrlässige Verursachung der Gefahr gem. § 306f III Alt. 2 StGB:

Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der Gefahr

IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Tätige Reue, 306e analog? S. 234 Alpmann

 

 

 

 

 

§ 153 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter: Zeuge (nicht: Partei im Zivilprozess/Beschuldigter im Strafprozess) oder Sachverständiger

b) Tathandlung: falsch aussagen (Bzgl. Falschheit der Aussage Theorienstreit: obj./subj. Theorie)

c) Tatadressat:

aa) Gericht

bb) Sonstige zur Eidesabnahme in dem fraglichen Verfahren zuständige Stelle

(nicht: Polizei/Staatsanwaltschaft, arg. ex § 161 a I 3 StPO)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafwürdigkeit/Strafbedürftigkeit

1. Aussagenotstand nach § 157 I

2. Uneidliche Falschaussage von Eidesunmündigen nach § 157 II

3. Tätige Reue (durch rechtzeitige Berichtigung) nach § 158

 

 

§ 154 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter:

aa) Zeuge, Sachverständiger, Partei im Zivilprozess, vereidigter Dolmetscher

[bb) Keine Eidesunfähigkeit nach § 60 Nr. 1 StPO]

b) Tathandlung:

aa) falsch schwören (Bzgl. Falschheit der Aussage Theorienstreit: obj./subj. Theorie)

bb) den Eid ersetzende Bekräftigung, § 155 Nr. 1

cc) Berufung auf früheren Eid/frühere Bekräftigung

c) Tatadressat:

aa) Gericht

bb) Sonstige zur Eidesabnahme in dem fraglichen Verfahren zuständige Stelle

(nicht: Polizei/Staatsanwaltschaft, arg. ex § 161 a I 3 StPO, Referendar, Rechtspfleger)

beachte zusätzlich: Eid muss in betreffendem Verfahren überhaupt gesetzlich zugelassen sein (Bsp.: Vereidigung des Beschuldigten im Strafverfahren ist stets unzulässig)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafwürdigkeit/Strafbedürftigkeit

1. Aussagenotstand nach § 157 I

2. Tätige Reue (durch rechtzeitige Berichtigung) nach § 158

 

 

§ 156 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung:

aa) Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (1. Alt.)

bb) Falschaussage unter Berufung auf frühere falsche Versicherung an Eides Statt (2. Alt.)

(beachte: Beschuldigte können generell keine (wirksame) eidesstattliche Versicherung abgeben; Zeugen auch nicht, soweit die Schuldfrage betroffen ist, da hier das sog. Strengbeweisverfahren gilt, das eine eidesstattliche Versicherung nicht vorsieht)

b) Tatadressat: Zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafwürdigkeit/Strafbedürftigkeit

Tätige Reue (durch rechtzeitige Berichtigung) nach § 158

 

(Hauptfall: eidesstattliche Versicherung, § 807 ZPO)

§ 160 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatbezug; Objektive Tatbestandsverwirklichung (durch einen anderen)

aa) eines Meineids (Alt. 1)

bb) einer falschen Versicherung an Eides Statt (Alt. 2)

cc) einer uneidlichen Falschaussage (Alt. 3)

b) Tathandlung: Verleiten

Problem: Verleiten auch (+) bei vorsätzlicher Falschaussage? --> BGH (+)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Verleiterwille: Annahme (auch nur irrtümliche), Aussageperson handele bzgl. der Unwahrheit unvorsätzlich

--> anderenfalls: §§ 153 ff., 26 / §§ 153, 159, 30 I / §§ 154, 30 I

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

 

§ 161 I StGB

I. Tatbestand

1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges:

- Als Zeuge, Sachverständiger, Partei im Zivilprozess, vereidigter Dolmetscher

- falsch schwören, den Eid ersetzende Bekräftigung, Berufung auf früheren Eid/frühere Bekräftigung

- vor einem Gericht oder sonstigen zur Eidesabnahme in dem fraglichen Verfahren zuständigen Stelle

2. Kausalität

3. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts

4. Objektive Zurechenbarkeit

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Subjektiv voraussehbar und vermeidbar

IV. Strafwürdigkeit/Strafbedürftigkeit

Tätige Reue (durch rechtzeitige Berichtigung) nach § 161 II i.V.m. § 158

§ 242 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt:

aa) Sache

bb) fremd

cc) beweglich

b) Tathandlung: Wegnahme

aa) Ursprünglich fremder Gewahrsam

bb) Begründung neuen Gewahrsams

cc) Gewahrsamsbruch

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Absicht rechtswidriger Zueignung:

aa) Zueignungsabsicht:

(1) Aneignungabsicht

(2) Enteignungsvorsatz

bb) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

cc) Vorsatz bzgl. bb)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

[IV. Strafzumessung: wenn besonders schwerer Fall, § 243 StGB (Regelbeispiele)]

V. Strafverfolgungsvoraussetzung

ggf. Strafantrag nach § 247 StGB (dann absolutes Antragsdelikt!) bzw. Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses nach § 248a StGB

§§ 242, 243 StGB

I. - III. Prüfung des § 242

IV. Strafzumessung

1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 243 I 2 Nr. 1 - 7 (Nr. 3 nur subjektiv)

2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:

(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")

--> dies umfasst:

- Nr. 1: Handeln zur Ausführung der Tat:

Diebstahlsvorsatz muss zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Regelbeispiels vorgelegen haben

- Nr. 2: Kenntnis der Wegnahmesicherung

- Nr. 3: nur subjektives Merkmal: gewerbsmäßig

- Nr. 4, 5, 7: Kenntnis der Regelbeispielsmerkmale

- Nr. 6: Kenntnis der Ausnahmelage und Ausnutzungsbewusstsein

3. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB

a) objektive Geringwertigkeit

b) subjektive Geringwertigkeit (Vorsatz zum Zeitpunkt der Verwirklichung auf geringwertige Sache)

--> nur wenn beides (a & b) erfüllt, entfällt Indizwirkung des Regelbeispiels!

V. Strafverfolgungsvoraussetzung

ggf. Strafantrag nach § 247 StGB bzw. Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses nach § 248a StGB

§§ 242, 244 StGB

(Beachte: Vor § 244 StGB sollte § 242 StGB geprüft werden. Dann können im Tatbestand "1a" und "2a, b" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

Gemeinsame Prüfung §§ 242 I, 244 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 242

b) Qualifikationsmerkmal(e) gem. § 244 I Nr. 1 - 3:

aa) Nr. 1a:

(1) - Alt. 1: Waffe

      - Alt. 2: Gefährliches Werkzeug

(2) Beisichführen

bb) Nr. 1b:

(1) Sonst ein Werkzeug oder Mittel

(2) Beischführen

cc) Nr. 2:

(1) Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden hat

(2) Täter selbst ist Bandenmitglied

(3) Bandentat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

dd) Nr. 3:

(1) Wohnung

(2) Tathandlung:

- Alt. 1: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug

- Alt. 2: Sichverborgenhalten

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. § 242 (1a)

b) Absicht rechtswidriger Zueignung:

aa) Zueignungsabsicht:

(1) Aneignungabsicht

(2) Enteignungsvorsatz

bb) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

cc) Vorsatz bzgl. bb)

c) Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale, § 244 I Nr. 1 - 3

d) Zusätzlich bei:

aa) Nr. 1b: Verwendungsabsicht:

ist die Absicht (dolus directus 1. Grades) das Tatmittel im Bedarfsfalle zur Widerstandsüberwindung einzusetzen

bb) Nr. 3: Handeln zur Ausführung der Tat:

Diebstahlsvorsatz muss zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals vorgelegen haben

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

[IV. Strafzumessung: minder schwerer Fall, § 244 III StGB]

IV. Strafverfolgungsvoraussetzung

ggf. Strafantrag, § 247 StGB

§§ 242, 244a StGB

(Beachte: Vor § 244a StGB sollten § 242 i.V.m. § 243 sowie § 244 I Nr. 1 und Nr. 3 geprüft werden. Dann können im Tatbestand 1b) und 2b) entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täterschaftliche Verwirklichung des Bandendiebstahls:

aa) Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden hat

bb) Täter selbst ist Bandenmitglied

cc) Bandentat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

(entfällt bei Vorprüfung des § 244 I Nr. 2)

b) Strafverschärfung/ Erschwerungsgrund:

aa) Regelbeispielkatalog des § 243 I 2 (werden hier zum Tatbestandsmerkmal)

bb) Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 1 bzw. § 244 I Nr. 3

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. Bandendiebstahl (1a)

b) Vorsatz bzgl. des Erschwerungsgrundes (1b)

c) Zusätzlich bei:

aa) Nr. 1b: Verwendungsabsicht:

ist die Absicht (dolus directus 1. Grades) das Tatmittel im Bedarfsfalle zur Widerstandsüberwindung einzusetzen

bb) Nr. 3: Handeln zur Ausführung der Tat:

Diebstahlsvorsatz muss zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals vorgelegen haben

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zur schon vorher geprüften Strafschärfung/Erschwerungsgrund)

III. Schuld

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zur schon vorher geprüften Strafschärfung/Erschwerungsgrund)

IV. Strafverfolgungsvoraussetzung

ggf. Strafantrag, § 247 StGB