StrafR Schemata
Schemata halt
Schemata halt
Set of flashcards Details
Flashcards | 155 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 04.04.2014 / 04.04.2014 |
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§ 123 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Wohnung eines anderen
bb) Geschäftsräume eines anderen
cc) befriedetes Besitztum eines anderen
dd) abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
b) Tathandlung:
aa) 1. Alt.: Eindringen
bb) 1. Alt. i.V.m. § 13 StGB: Eindringen durch garantenpflichtwidriges Unterlassen
--> In der Lit. wird diese Unterlassungskonstruktion als Umgehung des gesetzgeberischen Willens kritisiert, der das "Verweilen" nur unter den Voraussetzungen der 2. Alt. - nämlich bei Aufforderung zum Verlassen - unter Strafe gestellt habe. Allerdings werden an die Aufforderung keine allzu hohen Anforderungen geknüpft. Diese können konkludent und vorab in der Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum gesehen werden.
cc) 2. Alt.: Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen (als echtes Unterlassungsdelikt gegenüber den 1. Alternativen subsidiär)
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz (beachte: Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 I 1 StGB bei irriger Annahme des Einverständnisses)
II. Rechtswidrigkeit
"widerrechtlich" (1. Alt.) bzw. "ohne Befugnis" (2. Alt.) nur deklaratorische Funktion
daher --> Allgemeine Grundsätze (inbes. mutmaßliche Einwilligung oder rechtfertigender Notstand; beachte aber auch öffentlich-rechtliche Befugnisse: Durchsuchung, Pfändung)
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag nach § 123 II StGB (absolutes Antragsdelikt)
§ 340 I StGB
(Beachte: Vor § 340 I sollte § 223 geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "b)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tauglicher Täter: Amtsträger, § 11 I Nr. 2; § 48 I WStG
b) Taterfolg: Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB
c) Tathandlungen: Begehen bzw. Begehen lassen (= Anstiftung, Beihilfe oder Nichthinderung)
d) Innere Beziehung zwischen Tathandlung und Dienst:
aa) während der Dienstausübung
bb) in Beziehung auf den Dienst
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
- entfällt nicht durch Einwilligung des Opfers
- entfällt bei hoheitlichen Eingriffsbefugnissen
--> im Übrigen Allgemeine Grundsätze
III. Schuld
§§ 224, 340 III, I 1 StGB // §§ 225, 340 III, I 1 StGB // §§ 226, 340 III, I 1 StGB // §§ 227, 340 III, I 1 StGB // §§ 229, 340 III, I 1 StGB
(Beachte: Vor § 340 III sollten die §§ 224 // 225 // 226 // 227 // 229 geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "b)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tauglicher Täter: Amtsträger, § 11 I Nr. 2; § 48 I WStG
b) Taterfolg: Körperverletzung i.S.v. §§ 224, 225, 226, 227, 229 StGB
c) Tathandlungen: Begehen bzw. Begehen lassen (= Anstiftung, Beihilfe oder Nichthinderung)
d) Innere Beziehung zwischen Tathandlung und Dienst:
aa) während der Dienstausübung
bb) in Beziehung auf den Dienst
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
- entfällt nicht durch Einwilligung des Opfers
- entfällt bei hoheitlichen Eingriffsbefugnissen
--> im Übrigen Allgemeine Grundsätze
III. Schuld
§ 225 III StGB
(Beachte: Vor § 225 III sollte § 225 I geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "a)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
Gemeinsame Prüfung §§ 225 I, III StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 225 I
b) Qualifikationsmerkmal gem. § 225 III: Eintritt einer konkreten Gefahr
aa) Nr. 1 Alt. 1: des Todes oder
bb) Nr. 1 Alt. 2: einer schweren Gesundheitsschädigung oder
cc) Nr. 2: einer erheblichen Schädigung psychischer oder physischer Entwicklung
c) Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b) (Tathandlung & Gefahr)
--> spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 225 I
b) Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal § 225 III (bzgl der Gefährdung)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 225 IV i.V.m. III StGB
§ 231 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsituation:
aa) Schlägerei
bb) Angriff mehrerer
b) Tathandlung: Beteiligung
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
a) Tod oder schwere Folge gem. § 226 StGB (nicht erforderlich, dass schwere Folge vom Vorsatz umfasst war)
b) "durch": Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen 1a (der Schlägerei/dem Angriff mehrerer) und 3a (der schweren Folge)
--> zeitlich unabhängig von der Beteiligung des Täters
(Die schwere Folge ist objektive Strafbarkeitsbedingung und muss nur auf der Auseinandersetzung beruhen, nicht notwendig auf der Beteiligung. Daher ist es nach h.M. gleichgültig, ob die Beteiligung vor, während oder nach der Verursachung lag)
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Grundsätze
(Abs. 2 "ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist" lediglich deklaratorische Funktion)
III. Schuld
Allgemeine Grundsätze
(Abs. 2 "ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist" lediglich deklaratorische Funktion)
§ 266b I 2. Alt. StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter: Inhaber einer Kreditkarte mit Garantiezusage (im sog. Drei-Partner-System)
b) Tatsituation: Überlassung
--> Möglichkeit zur Benutzung muss unmittelbar vom ausstellenden Kreditkartenunternehmen durch Überlassung eingeräumt sein
c) Tathandlung: Missbrauch
--> Missbrauch durch wirksame Begründung einer Zahlungsverpflichtung zwischen Kartenaussteller und dem die Karte akzeptierenden Vertragsunternehmen, obwohl Vermögensverhältnisse des Karteninhabers Zahlungsausgleich im Abrechnungszeitpunkt ausschließen
d) dadurch Vermögensnachteil beim Kartenaussteller
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
V. Strafverfolgungsvoraussetzung
ggf. Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses nach § 266b II i.V.m. § 248a StGB
§ 265a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Leistung in Form von
aa) Var. 1: (unkörperliche) Leistung eines Automaten (nach h.M. nur Leistungs-, keine Warenautomaten)
bb) Var. 2: Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes
cc) Var. 3: Beförderung durch ein Verkehrsmittel
dd) Var. 4: Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
b) Tathandlung: Erschleichen
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz
b) Absicht, das Entgelt nicht (oder nicht voll) zu entrichten
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
a) ggf. Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses nach § 265a III i.V.m. § 248a StGB
b) ggf. Strafantrag bei Leistungserschleichung zum Nachteil von Haus- und Familienangehörigen nach § 265a III i.V.m. § 247 (dann absolutes Antragsdelikt!)
V. Konkurrenzen
Subsidiaritätsklausel: Formelle Subsidiarität gegenüber schwereren Delikten, auch bei unterschiedlicher Schutzrichtung (z.B. §§ 242, 263, 263a)
§ 265 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Versicherte Sache
b) Tathandlung:
aa) Beschädigen
bb) Zerstören
cc) Beeinträchtigen der Brauchbarkeit
dd) beiseite schaffen
ee) einem anderen überlassen
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz
b) Absicht, sich/einem Dritten Leistungen aus der Inanspruchnahme der Versicherung zu verschaffen die das durch die Tathandlung betroffene Risiko abdeckt
(es kommt nur darauf an, dass eine Versicherungssumme erstrebt wird, gleichwohl ob der Versicherungsnehmer tatsächlich bzw. nach Tätervorstellung einen Anspruch aus der Versicherung hat oder ob dieser wegen § 81 VVG ausgeschlossen ist. Konsequenz: Selbst derjenige begeht Versicherungsmissbrauch, der dem Versicherten aus der Tat die Versicherungssumme verschaffen will, die dieser - weil § 81 VVG nicht eingreift - versicherungsrechtlich beanspruchen kann.)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Konkurrenzen
Subsidiaritätsklausel 265 I: Formelle Subsidiarität gegenüber § 263 (beachte vor allem § 263 III 2 Nr. 5 StGB)
§ 316a I StGB
(Beachte: Vor § 316a I StGB sollten die §§ 249, 250, 252 bzw. §§ 253, 255 StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "2b" bei Bejahung der Raubdelikte ohne Inzidentprüfung nach oben verwiesen werden bzw. können sich bei Verneinung überflüssige Ausführungen zu § 316a StGB erspart werden (wenn es am subjektiven TB der Raubdelikte gefehlt hat)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
b) eines Kfz-Führers oder Mitfahrers
c) unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (insbesondere Ausnutzungsbewusstsein)
b) Absicht zur Begehung von § 249, § 250, § 252 oder §§ 253, 255 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
ggf. minder schwerer Fall, § 316a II StGB
§ 316a III, I StGB
(Beachte: Vor § 316a III StGB sollte § 316a I StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.
Beachte auch: Handelt der Täter mit Tötungsvorsatz, so kommt natürlich auch eine Strafbarkeit wegen § 212 I oder § 211 StGB in Betracht. Es empfiehlt sich dann, mit der Prüfung der Raubdelikte bzw. des § 316a StGB zu beginnen, um bei der Prüfung der Mordmerkmale der Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht Inzidentprüfungen zu vermeiden)
Getrennte Prüfung:
A. § 316a I StGB (vollständige Prüfung - Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld)
B. § 316a III StGB
I. Tatbestand
1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 316a I StGB
2. Eintritt der spezifischen Tatfolge: Tod eines anderen Menschen
3. Kausalität zwischen 1. (Grunddelikt) und 2. (Folge)
4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB
Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.
--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)
5. (Sonstige) objektive Zurechnung
6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.
II. Rechtswidrigkeit
(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldmerkmale
2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (--> also (lediglich, s.o.) subjektiv voraussehbar?) (bei Vorsatz nicht zu prüfen)
§ 331 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter:
aa) Amtsträger (mit Erweiterung für Personen bei privaten Anstellungskörperschaften, sofern diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; auch Offiziere und Unteroffiziere, § 48 WStG)
bb) Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
b) Tatgegenstand: Vorteil für sich/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Fordern
bb) Sichversprechenlassen
cc) Annehmen
d) Unrechtsvereinbarung: Für die Dienstausübung (oder -unterlassung, § 336 StGB)
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Grundsätze
2. Spezielle Rechtfertigungsgründe für vom Täter nicht geforderte Vorteile gem. § 331 III StGB:
a) 1. Alt.: vor der Annahme erfolgte Genehmigung durch die zuständige Behörde
b) 2. Alt.: nach der Annahme unverzügliche Anzeige durch den Täter und nachträgliche Genehmigung seitens der zuständigen Behörde
III. Schuld
Beachte: Qualifikation § 332 I StGB
§ 331 II StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter:
aa) Richter
bb) Schiedsrichter
b) Tatgegenstand: Vorteil für sich/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Fordern
bb) Sichversprechenlassen
cc) Annehmen
d) Unrechtsvereinbarung: Als Gegenleistung für (vergangene oder zukünftige) richterliche Handlungen (oder Unterlassung, § 336 StGB)
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
§ 331 III StGB gilt nicht! (nur für Abs. 1)
III. Schuld
Beachte: Qualifikation § 332 II StGB
§ 332 I StGB
(Beachte: Vor § 332 I (Qualifikation) sollte § 331 I (Grunddelikt) geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1a) - c)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter:
aa) Amtsträger (mit Erweiterung für Personen bei privaten Anstellungskörperschaften, sofern diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; auch Offiziere und Unteroffiziere, § 48 WStG)
bb) Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
b) Tatgegenstand: Vorteil für sich/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Fordern
bb) Sichversprechenlassen
cc) Annehmen
d) Unrechtsvereinbarung: Als Gegenleistung für (vergangene oder zukünftige) Diensthandlung (oder -unterlassung, § 336 StGB)
e) dadurch Verletzung von Dienstpflichten
--> Beachte § 332 III StGB für zukünftige Handlungen:
aa) Nr. 1, bei gebundenem Handeln: Ausreichend ist, dass sich der Täter dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen.
bb) Nr. 2, bei Ermessenshandlungen: Ausreichend ist, dass sich der Täter dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, sich bei der Ermessensausübung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
(ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 331 I StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
III. Schuld
(ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 331 I StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
IV. Strafzumessung
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 335 I Nr. 1a i.V.m. II Nr. 1 - 3:
a) Nr. 1: Vorteil großen Ausmaßes
b) Nr. 2: fortgesetzte Annahme von Vorteilen für zukünftige Diensthandlungen
c) Nr. 3: Tatbegehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten i.S.d. § 332 StGB zusammengeschlossen hat.
2. Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")
--> für Nr. 3 zusätzlich subjektiv: Gewerbsmäßigkeit
§ 332 II StGB
(Beachte: Vor § 332 II (Qualifikation) sollte § 331 II (Grunddelikt) geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1a) - c)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter:
aa) Richter
bb) Schiedsrichter
b) Tatgegenstand: Vorteil für sich/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Fordern
bb) Sichversprechenlassen
cc) Annehmen
d) Unrechtsvereinbarung: Als Gegenleistung für (vergangene oder zukünftige) richterliche Handlungen (oder Unterlassung, § 336 StGB)
e) dadurch Verletzung von richterlichen Pflichten
--> Beachte § 332 III StGB für zukünftige Handlungen:
aa) Nr. 1, bei gebundenem Handeln: Ausreichend ist, dass sich der Täter dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen.
bb) Nr. 2, bei Ermessenshandlungen: Ausreichend ist, dass sich der Täter dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, sich bei der Ermessensausübung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
(ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 331 II StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
III. Schuld
(ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 331 II StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
IV. Strafzumessung
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 335 I Nr. 2 i.V.m. II Nr. 1 - 3 (Nr. 3 Var. 1 nur subjektive Voraussetzung: "gewerbsmäßig"):
a) Nr. 1: Vorteil großen Ausmaßes
b) Nr. 2: fortgesetzte Annahme von Vorteilen für zukünftige Diensthandlungen
c) Nr. 3: Tatbegehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten i.S.d. § 332 StGB zusammengeschlossen hat.
2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")
--> Nr. 3 Var. 1: nur subjektives Merkmal: gewerbsmäßig
§ 333 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat:
aa) Amtsträger (mit Erweiterung für Personen bei privaten Anstellungskörperschaften, sofern diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen)
bb) Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
cc) Soldaten der Bundeswehr
b) Tatgegenstand: Vorteil für Adressat/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Anbieten
bb) Versprechen
cc) Gewähren
d) Unrechtsvereinbarung: Für die Dienstausübung (oder -unterlassung, § 336 StGB)
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Grundsätze
2. Spezielle Rechtfertigungsgründe gem. § 333 III StGB:
a) 1. Alt.: vor der Annahme erfolgte Genehmigung durch die zuständige Behörde
b) 2. Alt.: nach der Annahme unverzügliche Anzeige durch den Empfänger und nachträgliche Genehmigung seitens der zuständigen Behörde
III. Schuld
Beachte: Qualifikation § 334 I StGB
§ 333 II StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat:
aa) Richter
bb) Schiedsrichter
b) Tatgegenstand: Vorteil für Adressat/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Anbieten
bb) Versprechen
cc) Gewähren
d) Unrechtsvereinbarung: Als Gegenleistung für (vergangene oder zukünftige) richterliche Handlungen (oder Unterlassung, § 336 StGB)
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
§ 333 III StGB gilt nicht! (nur für Abs. 1)
III. Schuld
Beachte: Qualifikation § 334 II StGB
§ 334 I StGB
(Beachte: Vor § 334 I (Qualifikation) sollte § 333 I (Grunddelikt) geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1a) - c)" auf vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat:
aa) Amtsträger (mit Erweiterung für Personen bei privaten Anstellungskörperschaften, sofern diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen) --> Gleichgestellt: EU-Amtsträger und ausländische Amtsträger (Art. 2 § 1 I Nr. 2 a EUBestG bzw. § 1 Nr. 2 IntBestG)
bb) Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
cc) Soldaten der Bundeswehr --> Gleichgestellt: ausländischer Soldat (§ 1 Nr. 3 IntBestG)
b) Tatgegenstand: Vorteil für Adressat/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Anbieten
bb) Versprechen
cc) Gewähren
d) Unrechtsvereinbarung: Als Gegenleistung für (vergangene oder zukünftige) Diensthandlung (oder -unterlassung, § 336 StGB)
e) dadurch Verletzung von Dienstpflichten
--> Beachte § 334 III StGB für zukünftige Handlungen:
aa) Nr. 1, bei gebundenem Handeln: Ausreichend ist, dass der Täter den Amtsträger etc. zur Pflichtverletzung zu bestimmen versucht (wie bei § 30 StGB).
bb) Nr. 2, bei Ermessenshandlungen: Ausreichend ist, dass der Täter den Amtsträger etc. zu bestimmen versucht (wie bei § 30 StGB), sich bei der Ermessensausübung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit (ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 333 I StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
III. Schuld (ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 333 I StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
IV. Strafzumessung
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 335 I Nr. 1b i.V.m. II Nr. 1 - 3:
a) Nr. 1: Vorteil großen Ausmaßes
b) Nr. 2: fortgesetzte Annahme von Vorteilen für zukünftige Diensthandlungen
c) Nr. 3: Tatbegehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten i.S.d. § 334 StGB zusammengeschlossen hat.
2. Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Nicht "Vorsatz", sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")
--> für Nr. 3 zusätzlich subjektiv: Gewerbsmäßigkeit
§ 334 II StGB
(Beachte: Vor § 334 II (Qualifikation) sollte § 333 II (Grunddelikt) geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1a) - c)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat:
aa) Richter --> Gleichgestellt EU-Richter und ausländische Richter Art. 2 § 1 I Nr. 1a EUBestG bzw. Art 2 § 1 Nr. 1 IntBestG)
bb) Schiedsrichter
b) Tatgegenstand: Vorteil für Adressat/einen Dritten
c) Tathandlung:
aa) Anbieten
bb) Versprechen
cc) Gewähren
d) Unrechtsvereinbarung: Als Gegenleistung für (vergangene oder zukünftige) richterliche Handlungen (oder Unterlassung, § 336 StGB)
e) dadurch Verletzung von richterlichen Pflichten
--> Beachte § 334 III StGB für zukünftige Handlungen:
aa) Nr. 1, bei gebundenem Handeln: Ausreichend ist, dass der Täter den Richter/Schiedsrichter etc. zur Pflichtverletzung zu bestimmen versucht (wie bei § 30 StGB).
bb) Nr. 2, bei Ermessenshandlungen: Ausreichend ist, dass der Täter den Richter/Schiedsrichter etc. zu bestimmen versucht (wie bei § 30 StGB), sich bei der Ermessensausübung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
(ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 333 II StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
III. Schuld
(ruhig Verweis aufs Grunddelikt (§ 333 II StGB): "keine Unterschiede zum Grunddelikt")
IV. Strafzumessung
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 335 I Nr. 1b i.V.m. II Nr. 1 - 3 (Nr. 3 Var. 1 nur subjektive Voraussetzung: "gewerbsmäßig"):
a) Nr. 1: Vorteil großen Ausmaßes
b) Nr. 2: fortgesetzte Annahme von Vorteilen für zukünftige Diensthandlungen
c) Nr. 3: Tatbegehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten i.S.d. § 334 StGB zusammengeschlossen hat.
2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Nicht "Vorsatz", sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")
--> Nr. 3 Var. 1: nur subjektives Merkmal: gewerbsmäßig
§ 339 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter:
aa) Richter
bb) Schiedsrichter
cc) Amtsträger, der eine Rechtssache (wie ein Richter) zu leiten (zu entscheiden) hat
b) Tathandlung:
aa) bei Leitung/Entscheidung einer Rechtssache
bb) Rechtsbeugung
cc) zum Vorteil/Nachteil einer Partei
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz (insb. Bewusstsein des Rechtsbruchs)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
[IV. Konkurrenzen:
Sperrwirkung des § 339 StGB zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit (Richterprivileg): Strafbarkeit aus anderen Strafnormen im Zusammenhang mit richterlicher Tätigkeit nur, wenn auch Rechtsbeugung i.S.v. § 339 StGB vorliegt.
(Liegt keine Rechtsbeugung vor, so liegt in der Entscheidung einer Rechtssache ein eigener Rechtfertigungsgrund; Klausurhinweis: Wegen dieser Sperrwirkung in strafrechtlichen Gutachten grds. mit der Prüfung des § 339 StGb beginnen, sofern dieser einschlägig ist.)]
§ 146 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Falsches Geld des Inlands (mit Erweiterungsklausel des § 152 auf ausländisches Geld)
bb) Gleichgestellt gem. § 151: spezielle inländische Wertpapiere (mit Erweiterungsklausel des § 152 auf entsprechende ausländische Wertpapiere)
b) Tathandlung:
aa) Nr. 1: Nachmachen, Verfälschen
bb) Nr. 2: Sichverschaffen, Feilhalten
cc) Nr. 3: Inverkehrbringen als echt
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz
b) Absicht, Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen bzw. solches Inverkehrbringen zu ermöglichen (nicht bei Nr. 3)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 146 III 1. Alt. StGB
Beachte: Qualifikation, § 146 II StGB
§ 146 II StGB
(Beachte: Vor § 146 II StGB sollte § 146 I StGB geprüft werden. Dann können im Tatbestand "1a" und "2a" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
Gemeinsame Prüfung § 146 I, II StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 146 I
b) Qualifikationsmerkmal(e) gem. § 146 II (Var. 1 nur subjektives Tbm: "gewerbsmäßig"):
--> Var. 2:
aa) Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden hat
bb) Täter selbst ist Bandenmitglied
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 146 I
b) Absicht, Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen bzw. solches Inverkehrbringen zu ermöglichen (nicht bei Nr. 3)
c) Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale, § 146 II
d) für Var. 1, nur subjektives Tbm: gewerbsmäßig
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 146 III 2. Alt. StGB
§ 147 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Falsches Geld des Inlands (mit Erweiterungsklausel des § 152 auf ausländisches Geld)
bb) Gleichgestellt gem. § 151: spezielle inländische Wertpapiere (mit Erweiterungsklausel des § 152 auf entsprechende ausländische Wertpapiere)
b) Tathandlung: Inverkehrbringen als echt
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Konkurrenzen
Klarstellung "abgesehen von den Fällen des § 146 StGB" verdeutlicht Subsidiarität des § 147 StGB; selbstständige Strafbarkeit hieraus in folgenden Fällen:
a) Täter hat objektiven Tatbestand des § 146 I Nr. 2 StGB erfüllt, aber beim Sichverschaffen keinen Vorsatz bzgl. Falschgeldeigenschaft besessen
b) Täter hat objektiven Tatbestand des § 146 I Nr. 1 bzw. Nr. 2 vorsätzlich erfüllt, aber Absicht des Inverkehrbringens erst später gefasst
c) Täter hat § 146 I Nr. 1 bzw. Nr. 2 nicht schuldhaft begangen
§ 145d StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung:
aa) Abs. 1: Vortäuschen einer:
aaa) Nr. 1: angeblich begangenen rechtswidrigen Tat oder
bbb) Nr. 2: angeblich bevorstehenden Katalogtat des § 126 I
bb) Abs. 2: Täuschen über Beteiligten einer:
aaa) Nr. 1: wirklich begangenen rechtswidrigen Tat oder
bbb) Nr. 2: in § 126 I genannten Tat
b) Täuschungsadressat:
aa) Behörde oder
bb) zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz
b) Positive Kenntnis der Unwahrheit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafmilderung/Absehen von Strafe
ggf. § 158 analog? (so von einigen Stimmen der Lit.)
--> Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gesetzgeber hat weder eine Regelung für eine "tätige Reue", noch eine solche nach § 158 oder § 258 V, VI für angebracht gehalten, obwohl in § 446 II E 1962 eine dem § 258 VI entsprechende vorgesehen war, so dass von einer bewussten Entscheidung ausgegangen werden muss, gegen eine Analogie im vorgeschlagenen Sinne verstoßen würde. § 158 scheidet daher mangels planwidriger Regelungslücke aus.
--> Berichtigt der Täter seine unrichtigen Angaben erst nach der Kenntnisnahme, aber vor einem Tätigwerden der Behörde, so ist dies jedoch strafmildernd zu berücksichtigen (selbst dann wenn verspätete Berichtigung zum Einstellen weiterer unnötiger Maßnahmen der Behörde führt).
V. Konkurrenzen
Subsidiaritätsklausel § 145d I a.E. (am Ende): Formelle Subsidiarität gegenüber §§ 164, 258, 258a StGB
Beachte: Qualifikation, § 145d III StGB (IV = minder schwerer Fall der Qualifikation)
§ 201 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: nichtöffentlich gesprochenes Wort eines anderen
b) Tathandlung:
aa) Abs. 1 Nr. 1: Aufnehmen auf Tonträger
bb) Abs. 1 Nr. 2: "so hergestellte Aufnahme" gebrauchen/einem Dritten zugänglich machen
cc) Abs. 2 Nr. 1: - zusätzlich zum nichtöffentlich gesprochenen Wort eines anderen --> nicht zur Kenntis des Täters bestimmt
- mit einem Abhörgerät abhören
dd) Abs. 2 Nr. 2: Öffentliches Mitteilen des
- nach Abs. 1 Nr. 1 aufgenommenen oder
- nach Abs. 2 Nr. 1 abgehörten Wortes
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit für Abs. 2 Nr. 2:
Eignung der Tat, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen (§ 201 II 2 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
1. nach h.M. lediglich deklaratorische Funktion des Merkmals "unbefugt"
daher --> Allgemeine Grundsätze (inbes. Einwilligung, Notwehr oder Notstand gem. § 34 StGB (Abwehr eines Erpressers oder Identifizierung eines Stalkers) aber möglicherweise auch bei Handeln durch Strafverfolgungsorgane (wegen §§ 100a ff. StPO) gerechtfertigt)
2. Spezieller Rechtfertigungsgrund für Abs. 2 Nr. 2: Wahrnehmung überragend wichtiger Interessen (§ 201 II 3 StGB)
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 205 I 1 StGB (absolutes Antragsdelikt)
Beachte: Qualifikation § 201 III StGB (Tatbegehung durch Amtsträger)
§ 201a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet
b) Tathandlung:
aa) Abs. 1: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
- Herstellung
- Übertragung
bb) Abs. 2: gebrauchen/einem Dritten zugänglich machen einer nach Abs. 1 hergestellten Aufnahme
cc) Abs. 3: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
- unbefugtes (hier echtes Tbm!) Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Aufnahme
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz
b) für Abs. 3 zusätzlich: Wissentlichkeit bzgl. der Unbefugtheit des Zugänglichmachens
II. Rechtswidrigkeit
1. "unbefugt" in § 201a I lediglich deklaratorischer Hinweis auf die Rechtswidrigkeit
daher --> Allgemeine Grundsätze
("unbefugt" in § 201a III dagegen echtes vorsatzbedürftiges Tbm)
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 205 I 1 StGB (absolutes Antragsdelikt)
§ 202 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Brief, Schriftstück, Abbildung (Gem. Abs. 3 gleichgestellt)
bb) Verschlossen
cc) Nicht zur Kenntnis bestimmt
b) Tathandlung:
aa) Abs. 1 Nr. 1: Öffnen
bb) Abs. 1 Nr. 2: Kenntnis verschaffen ohne Öffnung unter Anwendung technischer Mittel
cc) Abs. 2: Kenntnis verschaffen nach Öffnung eines verschlossenen Behältnisses, das gegen Kenntnisnahme besonders sichert
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
nach h.M. lediglich deklaratorische Funktion des Merkmals "unbefugt"
daher --> Allgemeine Grundsätze
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 205 I 1 StGB (absolutes Antragsdelikt)
V. Konkurrenzen
Subsidiaritätsklausel § 202 I a.E. (am Ende): Formelle Subsidiarität gegenüber §206 StGB
§ 323a Var. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg: Rausch
b) Tathandlung: Sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzen
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich: Erkennbarkeit der generellen Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann)
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat (bei der zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig)
II. Rechtswidrigkeit (des Sichberauschens)
Allgemeine Grundsätze
III. Schuld (des Sichberauschens)
Allgemeine Grundsätze (beachte: der Täter muss in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzt, schuldfähig sein)
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
ggf. Strafantrag erforderlich, wenn auch Rauschtat Antragsdelikt, § 323a III StGB
V. Konkurrenzen
Die Gesetzesformulierung "und ihretwegen nicht bestraft werden kann" enthält Hinweis auf Subsidiarität des § 323a hinsichtlich der Rauschtaten, die i.V.m. actio libera in causa strafbar sind. Dies gilt aber nur, wenn actio libera in causa-Tat und Rauschtat in Unrecht und Vorwerfbarkeitsform identisch sind. Besser ausgedrückt: wenn der Täter neben der geplanten Tat noch eine oder mehrere weitere nicht geplante Taten ausführt ist Tateinheit möglich.
§ 323a Var. 2 StGB
I. Tatbestand
1. Taterfolg: Rausch
2. Tathandlung: Sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzen
3. Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg (2 & 1)
4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (des Rausches)
(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich einen obj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der generellen Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann, also: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der rauschbedingten Möglichkeit einer Straftatbegehung)
5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts
6. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat (bei der zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig)
II. Rechtswidrigkeit (des Sichberauschens)
Allgemeine Grundsätze
III. Schuld (des Sichberauschens)
1. Allgemeine Schuldmerkmale (beachte: der Täter muss in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzt, schuldfähig sein)
2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit (des Rausches)
(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich einen subj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann, also: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der rauschbedingten Möglichkeit einer Straftatbegehung)
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
ggf. Strafantrag erforderlich, wenn auch Rauschtat Antragsdelikt, § 323a III StGB
V. Konkurrenzen
Die Gesetzesformulierung "und ihretwegen nicht bestraft werden kann" enthält Hinweis auf Subsidiarität des § 323a hinsichtlich der Rauschtaten, die i.V.m. actio libera in causa strafbar sind. Dies gilt aber nur, wenn actio libera in causa-Tat und Rauschtat in Unrecht und Vorwerfbarkeitsform identisch sind. Besser ausgedrückt: wenn der Täter neben der geplanten Tat noch eine oder mehrere weitere nicht geplante Taten ausführt ist Tateinheit möglich.
§ 323c StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsituation:
aa) Unglücksfall
bb) gemeine Gefahr
cc) gemeine Not
b) Tathandlung: Unterlassen der Hilfeleistung, obwohl
- erforderlich und
- zumutbar
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
§ 164 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat: Behörde/Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger/militärischer Vorgesetzter/Öffentlichkeit
b) Tatgegenstand:
aa) Abs. 1: - Vorwurf einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung in Beziehung auf einen anderen
und objektiv unrichtig (hinsichtlich des Vorwurfs, nicht notwendig hinsichtlich der diesen begründenen
Tatsachen, str.)
bb) Abs. 2: - Zur Herbeiführung/Fortdauer eines behördlichen Verfahrens oder einer behördlichen Maßnahme geeigneter Vorwurf (zB. Verfahren nach OWiG, Entziehung der Approbation, usw.) in Beziehung auf einen anderen
und objektiv unrichtig (hinsichtlich der mitgeteilten Tatsachen)
c) Tathandlung:
aa) Abs. 1: Verdächtigen (bei Überschreitung des aus dem nemo tenetur-Grundsatz abgeleiteten Rechts strafloser Verdachtsabwehr)
bb) Abs. 2: Aufstellen einer sonstigen Behauptung tatsächlicher Art (nicht ausreichend: Schaffen von kompromittierenden Beweislagen)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) positive Kenntnis der Unwahrheit
c) Absicht i.S.d. dolus directus I oder II (II auch ausreichend!), behördliches Verfahren/Maßnahme herbeizuführen/fortdauern zu lassen
II. Rechtswidrigkeit
nach h.M. keine Einwilligung des Verdächtigten möglich (e.A.: Geschütztes Rechtsgut des § 164: Individualschutz; a.A.: ausschließlich Rechtspflege; h.M.: Individualschutz und Rechtspflege --> die beiden letztgenannten Auffassungen haben die fehlende Dispositionsbefugnis des Denunzierten zur Folge) (beachte auch --> Denunzierter kann danach auch Teilnehmer an der ihn betreffenden Falschverdächtigung sein)
III. Schuld
Beachte: (rein subjektive) Qualifikation, §164 III (zur Erlangung einer Strafmilderung) --> zusätzlich im subj. Tb "Absicht der Erlangung einer Strafmilderung/des Absehens von Strafe" prüfen gem. § 46b StGB bzw. § 31 BtMG
§ 289 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Sache
bb) Eigene (Alt. 1)/ Fremde (Alt. 2)
cc) Beweglich
b) Tatsituation: Bestehen eines Pfand-, Nutzungs- oder Zurückbehaltungsrechts
c) Tathandlung: Wegnehmen (zugunsten des Eigentümers)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) "in rechtswidriger Absicht"
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 289 III (absolutes Antragsdelikt)
§ 239 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand:
a) Tatobjekt: Mensch
b) Tathandlung:
aa) Einsperren
bb) auf andere Weise der Freiheit berauben
c) Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Grundsätze
2. Spezielle Rechtfertigungsgründe (behördliche Festnahmeerlaubnisse oder Selbsthilfe- bzw. Festnahmerechte)
III. Schuld
Beachte: Erfolgsqualifikationen § 239 III, 239 IV StGB
§ 239 III Nr. 1 StGB
Gemeinsame Prüfung § 239 I, III Nr. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 239 I
b) Qualifikationsmerkmal § 239 III Nr. 1: Freiheitsberaubung über eine Woche
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 239 I
b) Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal, § 239 III Nr. 1
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 239 V 1. Alt. StGB
§§ 239 I, III Nr. 2 StGB (schwere Gesundheitsschädigung) bzw. §§ 239 I, IV StGB (Tod)
(Beachte: Vor § 239 III Nr. 2/§239 IV sollte § 239 I geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 239 I
2. Eintritt einer schweren Folge gem. § 239 III Nr. 2 (schwere Gesundheitsschädigung bzw. § 239 IV (Tod)
3. Kausalität zwischen Freiheitsberaubung und Folge
4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB
Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.
--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)
5. (Sonstige) objektive Zurechnung
6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.
II. Rechtswidrigkeit
(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldmerkmale
2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (bei Vorsatz nicht zu prüfen)
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 239 V StGB
§ 113 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Amtsträger
bb) Bundeswehrsoldat mit Aufgaben des § 113 I
cc) Gleichgestellte Person i.S.d. § 114
b) Tatsituation: Bei Vornahme einer solchen Diensthandlung (Vollstreckungshandlung)
c) Tathandlung:
aa) Alt. 1: Widerstand leisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt
bb) Alt. 2: Tätlicher Angriff
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Vollstreckungshandlung), § 113 III 1
a) Amtsträger sachlich und örtlich zuständig
b) Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten
c) Pflichtgemäße Ermessensausübung
d) Befolgung etwaiger verbindlicher Anweisungen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Allgemeine Grundsätze
2. Schuldausschluss bei irriger Annahme der Rechtswidrigkeit der Diensthandlung, § 113 IV 2, wenn:
a) Irrtum unvermeidbar
b) Abwehr durch Rechtsbehelfe unzumutbar
IV. Strafzumessung
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 1:
a) Waffe/anderes gefährliches Werkzeug
b) Beisichführen
2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")
und Verwendungsabsicht:
ist die Absicht (dolus directus 1. Grades) das Tatmittel im Bedarfsfalle zur Widerstandsüberwindung einzusetzen
bzw.
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 2:
a) Gewalttätigkeit
b) Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")