StrafR
StrafR halt
StrafR halt
Kartei Details
Karten | 142 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.03.2014 / 09.03.2014 |
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Notwehrlage, Voraussetzung 2
Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Nicht gegenwärtig ist ein beendeter, fehlgeschlagener, aufgegebener oder vollständig durchgeführter Angriff.
Präventivmaßnahmen von § 32 StGB nicht gedeckt.
Beispielsfälle:
- Diebstahl/Raub erst beendet, wenn der Täter gesicherten und gefestigten Gewahrsam erlangt haben. Bis zur Beendigung der Tat ist der Angriff also gegenwärtig.
- Sachbeschädigung mit Eintritt des Schädigungserfolges beendet, es sei denn es droht Wiederholung
- Angriff auf körperliche Unversehrtheit mit Vornahme der Verletzungshandlung beendet und nicht mehr gegenwärtig, es sei denn es droht Wiederholung
- Beleidigung mit Ausspruch der Äußerung vollständig durchgeführt und nicht mehr gegenwärtig, es sei denn eine Wiederholung droht.
Notwehrlage, Voraussetzung 3
Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Gegebenenfalls Inzidentprüfung ob Angreifer seinerseits durch Rechtfertigungsgrund gedeckt ist: Keine Notwehr gegen Notwehr!
Notwehrhandlung
Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein.
Notwehrhandlung, Voraussetzung 1
1) muss sich gegen den Angreifer, nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten.
Notwehrhandlung, Voraussetzung 2
2) Erforderlich ist die Handlung, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und darüber hinaus von mehreren gleichwirksamen Mitteln, das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel ist. Geeignet ist ein Mittel, wenn es grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff entweder zu beenden oder ihm ein wesentliches Hindernis in den Weg zu legen.
Mildestes Mittel: Angegriffener muss nicht das Risiko einer unzureichenden Abwehrhandlung tragen: Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind also nur Art und Stärke des Angriffs einerseits und andererseits die Auswahl der Verteidigungsmittel, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehen, entscheidend ("sog. Kampflage"). Eine Verhältnismäßigkeit muss also nur zwischen Angriff und Abwehr, nicht aber zwischen dem Rang der beteiligten Rechtsgüter bestehen. Im Zweifel bei der Wahl der Abwehrmittel in dubio pro reo. Da sich der Angegriffene nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 StGB verteidigen darf, das Recht dem Unrecht also nicht zu weichen braucht, sind Nachgeben, Ausweichen und Flucht als Handlungsalternativen bei der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Zudem gehen Risiken, die sich aus der typischen Gefährlichkeit des Verteidigungsmittels ergeben, zu Lasten des Angreifers. (Bei Schusswaffen: 1. Androhung (ggf. Warnschuss, 2. möglichst geringe Gefährlichkeit (Schuss ins Bein), 3. tödlicher Waffeneinsatz als ultima ratio zulässig) Einsatz einer Waffe ist grundsätzlich anzudrohen --> entfällt wenn Androhung/ Warnschuss aufgrund der Bedrohlichkeit der Situation nicht mehr als gleich geeignete Handlungsalternativen erscheinen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Angegriffene nicht einlassen. Ist obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erreichen, so muss der Täter zunächst versuchen, diese in Anspruch zu nehmen.
Erforderlichkeit der Verteidigung ist ex ante zu beurteilen! Maßgebend ist, wie ein besonnener Dritter in der Lage des Angegriffenen die im Zeitpunkt des Angriffs gegebenen und objektiv erkennbaren Umstände beurteilt hätte.
Notwehrhandlung, Voraussetzung 3
3) Geboten ist eine Verteidigungshandlung, die nicht in krassem Missverhältnis zum drohenden Schaden steht und daher nicht missbräuchlich ist.
(Gegebenenfalls zunächst defensive Schutzwehr, erst dann aggressive Trutzwehr geboten! Bsp.: Gelähmter Gartenbesitzer)
Da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, ist die erforderliche Notwehrhandlung grundsätzlich auch geboten. Außnahme: sozialethische Einschränkungen.
Das Notwehrrecht unterliegt sozialethischen Einschränkungen bei:
a) Notwehrprovokation (Absichtsprovokation): Liegt vor, wenn der Täter provoziert, damit der Provozierte ihn angreift und er sich unter dem Deckmantel der Notwehr verteidigen darf.
Rechtsfolge umstritten:
Eine Ansicht (Mm) verlangt, nur, dass der Angegriffene zunächst ausweicht. Genüge dies nicht, soll das Notwehrrecht trotzdem erhalten bleiben.
Diese Ansicht ist mit der Rechtsmissbrauchstheorie (hM) abzulehnen: Das Notwehrrecht entfällt in diesen Fällen gänzlich, da die Verteidigung rechtsmissbräuchlich ist und der Angegriffene in Wahrheit der Täter und damit nicht schützenswert ist.
b) Unabsichtliche (sonstige Provokation): Rechtsbewährungsinteresse verringert, daher 3-Stufen-Modell:
Hier ist auszuweichen, sodann defensive Schutzwehr vorzuziehen und erst dann aggressive Trutzwehr.
Fall Provozierter wehrt sich heftiger als erwartet: Hinsichtlich beabsichtigter Handlung Notwehrrecht (-), Rechtsmissbrauchstheorie. Hinsichtlich darüber hinausgehender Folgen --> unbeabsichtigte Provokation: 3-Stufen-Modell.
c) Weitere Einschränkungen: in familiären Verbindungen, Tätlichkeiten geringer Intensität (Abwehr nur unerheblicher Angriffe auf Sachgüter mit lebensbedrohlichen Verteidigungsmitteln; Grenze bei ca. 500 €), Angriffe von Betrunkenen und Kindern. Auch hier 3-Stufen-Modell.
Verteidigungswille
Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage gehandelt haben.
Problem 1: Fehlender Verteidigungswille (Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum) Bsp.:Frau denkt will nur Kuss geben und schlägt ihn tot obwohl er sie eigentlich umbringen wollte.
Problem 2: Zwar Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage (kein Irrtum über die Sachlage), sondern Irrtum über die Rechtslage (weil seiner rechtlichen Fehleinschätzung nach kein Notwehrrecht o.ä.). Bsp.: T glaubt wegen Provokation steht ihm kein Notwehrrecht zu, auch gegen Angriff auf sein Leben, tut es aber).
subjektives Rechtfertigungselement (Verteidigungswille), Problem 2
Problem 2: Zwar Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage (kein Irrtum über die Sachlage), sondern Irrtum über die Rechtslage (weil seiner rechtlichen Fehleinschätzung nach kein Notwehrrecht o.ä.). Bsp.: T glaubt wegen Provokation steht ihm kein Notwehrrecht zu, auch gegen Angriff auf sein Leben, tut es aber). T hat damit die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts zu seinem Nachteil verkannt (umgekehrter Erlaubnisirrtum). Dieser umgekehrte Rechtsirrtum ist als Wahndelikt unbeachtlich.
Aber: Wenn der Täter trotz vorangegangener Provokation gerechtfertigt ist und daher nicht wegen der Vorsatztat haftet, ist immer anschließend das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen!
Unter objektive Fahrlässigkeit unter Sorgfaltspflichtverletzung Bezug auf Provokation nehmen, denn an die Ausführung der Verletzungshandlung kann der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht geknüpft werden, da diese Handlung gerechtfertigt ist und ein und dasselbe Verhalten nicht gerechtfertigt und gleichzeitig sorgfaltswidrig sein kann. Vorhersehbarkeit des Erfolges (-), weil auf Provokation mit Angriff auf Leben reagieren liegt außerhalb dessen, was nach allgemeiner lebenserfahrung voraussehbar ist. Die vernunftwidrige Handlungsweise muss aus der Sicht eines besonnenen Menschen nicht in Rechnung gestellt werden.
Bei der Vorhersehbarkeit gilt zwar der Maßstab eines besonnenen Dritten, etwaiges Sonderwissen muss der Täter aber gegen sich gelten lassen.
Aber i.d.R. objektive Zurechenbarkeit (-), weil sich im Erfolgseintritt nicht die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht hat, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat. (Provokationshandlung: Beleidigung o.ä.)
subjektives Rechtfertigungselement (Verteidigungswille), Problem 1:
Problem 1: Fehlender Verteidigungswille (Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum) Bsp.:Frau denkt will nur Kuss geben und schlägt ihn tot obwohl er sie eigentlich umbringen wollte.
1) Versuchslösung (h.L.; Mm.): Das verwirklichte Erfolgsunrecht wird durch das objektive Vorliegen der Rechtfertigungsvoraussetzungen kompensiert. Da daher nur das Handlungsunrecht vollständig verwirklicht wurde, entspreche der Fall des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselementes der Situation eines (untauglichen) Versuchs. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Erfolg ausbleibt oder der Erfolg zwar eintritt, aber objektiv gerechtfertigt ist. Danach ist lediglich wegen Versuchs zu bestrafen.
2) Die Vollendungslösung (h.M.: Rspr. und Teile der Literatur) hält der Veruschslösung entgegen, dass eine bereits festgestellte Tatbestandsverwirklichung nicht durch eine Kompensation des Erfolgsunrechts wieder entfallen kann, da selbst bei vollständigem Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes die Tatbestandsmäßigkeit unberührt bleibe. Die Versuchslösung widerspricht der Differenzierung zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit und damit dem strafrechtlichen Deliktsaufbau. Zudem ist Förmelei nicht notwendig: Das Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen kann gleichwohl bei der Strafzumessung strafmildernde Berücksichtigung finden, als im Rahmen der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit des § 23 II StGB.
Defensiv- und Aggressivnotstand
§§ 228, 904 BGB
Bei der Gefährdung durch Tiere oder lebloser Gegenstände. Aber: wenn durch Menschen eingesetzt § 32 StGB.
§ 228 BGB: Gefahr geht von der Sache aus
§ 904 BGB: Keine Beziehung zur Gefahrenquelle. Wird angewendet bei Eingriffen in das Eigentum Dritter. Bei Eingriffen in andere Rechtsgüter (Leben..) greift § 34 StGB.
§§ 228, 904 BGB leges specialis zu § 34 StGB: orientieren sich (grob) an seinem Prüfungsaufbau.
Anforderungen in der Interessenabwägung bei § 904 BGB größer (drohender Schaden gegenüber entstehendem Schaden unverhältnismäßig groß) als bei § 228 BGB (Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr).
Rechtfertigender Notstand
§ 34 StGB, Anwendungsbereich gering: Angriffe über § 32 StGB, Gefahr von Sachen § 228 BGB, Eingriffe in Sachen zur Abwehr von Gefahren über § 904 BGB gerechtfertigt. Bsp.: Arzt erzählt Eltern der Kinder von ansteckender Krankheit des Kindermädchens.
1) Notstandslage
2) Notstandshandlung
3) Gefahrabwendungswille
Rechtfertigender Notstand, Voraussetzung 1
1) Notstandslage: gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, .. , oder anderes Gut
a) Notstandsfähiges Rechtsgut: Leib, Leben, Freiheit, Eigentum (keine abschließende Aufzählung), aber auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (anders als bei § 32 StGB), so z.B: Sicherheit des Straßenverkehrs durch Wegnehmen des Schlüssels von Betrunkenem.
b) Gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. (ex ante aus Sicht eines objektiven Beobachters (h.M.) + Sonderwissen des Täters)
Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, ohne aber die Möglichkeit auszuschließen, dass der Eintritt eines Schadens noch eine Zeit lang auf sich warten lässt, also wenn Schaden "jederzeit" eintreten kann. Gegenwärtig, wenn so dringend, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann.
Rechtfertigender Notstand, Voraussetzung 2
2) Notstandshandlung: Mittel der Gefahrabwendung objektiv erforderlich (geeignet, sicherster Weg zur Erhaltung, relativ mildestes Mittel, Güter und Interessenabwägung), angemessen.
a) Erforderlich ist, was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters der sicherste Weg zur Erhaltung des Gutes erscheint sowie das mildeste Mittel darstellt. Besteht eine Ausweichmöglichkeit oder ist obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen, ist davon Gebrauch zu machen (anders als bei § 32 StGB: dort muss das Recht dem Unrecht nicht weichen).
Das vom Täter geschützte Interesse (= Erhaltungsinteresse) muss das beeinträchtigte (= Eingriffsinteresse) also wesentlich überwiegen (= Interessenabwägung).
Erforderlichkeit (-) bei Leben gegen Leben, bei absichtlich herbeigeführter Notstandslage (dann Duldungspflicht), bei Duldungspflicht aus besonderer Rechtsstellung (Feuerwehrmann).
b) Die Tat muss angemessen sein, um die Gefahr abzuwenden. Im Rahmen der Angemessenheit erfolgt eine rechts- und sozialethische Bewertung der Tat (Art, Ursprung, Intensität, Nähe der Gefahr; Art, Umfang der drohenden Werteinbußen; Rang-/Werteverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter, Gefahrtragungs-, Schutzpflichten, eine etwaige Unersetzlichkeit des Schadens, sowie Größe der Rettungschancen).
Blutentnahme wegen seltener Blutgruppe. (Angemessenheit (-), 1. Meinung: Blutspende müsse als Akt der Selbstbestimmung über den eigenen Körper freiwillig bleiben; Angemessenheit (+), 2. Meinung: Blutspende kein Akt der Selbstbestimmung, sondern Teil der zwischenmenschlichen Mindestsolidarität; kann sogar erzwungen werden (§ 81a StPO), aber dagegen: "führt zu allgemeiner Hilfspflicht": erst Blut, dann Organ, dann..?!)
Angemessenheit (-) wenn wie oben: absichtl. herbeigeführte Notstandslage, Duldungspflicht aus besonderer Rechtsstellung sowie bei Verstoß gegen oberste Rechtsprinzipien (z.B.: § 136a StPO), Meineid/ Urkundenfälschung zur Abwehr der Gefahr einer drohenden Verurteilung (Ergebnisse rechtsstaatlicher Verfahren müssen von den Betroffenen hingenommen werden; angemessene Gegenwehr nur im Rahmen zulässsiger Reechtsbehelfe. Sind diese erschöpft, erscheinen weitere Handlungen als unangemessen i.S.d. § 34 S. 2 StGB).
Festnahmerecht
§ 127 I StPO
1) Festnahmesituation, § 127 I 1 StPO
2) Festnahmegrund
3) Festnahmehandlung
4) Subjektives Rechtfertigungselement
Rechtfertigender Notstand, Voraussetzung 3
3) Gefahrabwendungswille: Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Notstandsvoraussetzungen handeln.
Problem: Nötigungsnotstand
Anzuprüfen unter rechtfertigendem Notstand, § 34 StGB, Notstandshandlung. Wenn wesentliches Überwiegen (+):
Fraglich ist in den Fällen des Nötigungsnotstandes (in denen eine Person durch Nötigung in eine Notstandslage versetzt wird, um dadurch gezielt einen Eingriff in fremde Rechtsgüter zu verursachen, welcher der Abwehr der Nötigung dient), ob eine Rechtfertigung in Betracht kommt (Bsp.: unter vorgehaltener Waffe drittem schaden oder Drohung Leben -> Meineid).
1. Einer Ansicht nach könne es allein von der Güterabwägung abhängen, ob die abgenötigte Handlung gerechtfertigt ist.
2. Die Gegenansicht (h.M.) wendet ein, dass dem Opfer im Falle einer gerechtfertigten Handlung des Genötigten, Abwehrrrechte gegen diesen vollständig versagt blieben und es auf seine Verteidigungsbefugnis gegenüber dem Nötiger verwiesen würde. Diese Lösung erscheint unbillig, da der Genötigte "bewusst auf die Seite des Unrechts getreten" sei. Dafür den § 34 StGB nicht von vornherein auszuschließen spricht jedoch, dass dieser aufgrund seines Abwägungserfordernisses ("wesentliches Überwiegen") ohnehin nur solche Fälle erfasst, in denen es sich um den Schutz hochwertiger Güter durch einen Eingriff in geringwertige Güter handelt. Eine Versagung des Notwehrrechts für diese Fälle sei nicht grundlegend unbillig. Für die h.M. lässt sich aber anführen, dass die bewusst in Rechtsgüter eines Unbeteiligten eingreifende Tat des Genötigten nicht als "angemessenes Mittel" i.S.d. § 34 StGB zur Lösung der Situation erscheint. Der h.M. daher folgend, kommt somit nur eine Entschuldigung über § 35 I StGB in Betracht.
Wenn wesentliches Überwiegen (-): kurz auf Entbehrlichkeit des Streits hinweisen.
Festnahmerecht, Voraussetzung 1
1) Festnahmesituation: Auf frischer Tat betroffen.
Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei der Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird (wobei längere Verfolgung das "frisch sein" nicht ausschließt).
Tat: jede gem. § 11 I Nr. 5 StGB
Problem: reicht dringender Tatverdacht?
Pro:
a) StPO geht grundsätzlich nur von einem Verdacht aus
b) Privaten darf nicht mehr an Sorgfalt abverlangt werden als Strafverfolgern
c) Wenn tatsächliche Tatbeteiligung Voraussetzung für § 127 StPO besteht Gefahr, dass Bürger Abstand nehmen um nicht selbst strafrechtlich belangt zu werden.
Contra:
a) Wortlaut: Gesetzgeber unterscheidet zwischen "frischer Tat" (§ 127 I StPO) und dringendem Tatverdacht (§ 112 StPO).
b) Gerade den Privaten ist mehr Sorgfalt abzuverlangen als Strafverfolgern, da die Festnahme durch Private die Ausnahme bilden soll. (restriktive Auslegung, Tatverdacht reicht nicht aus)
c) Betroffenem Bürger darf Duldungspflicht nur auferlegt werden, wenn tatsächlich rechtswidrige Handlung begangen, ansonsten Freiheitsrechte zu weitgehend beschnitten.
Festnahmerecht, Voraussetzung 2
2) Festnahmegrund (+), wenn:
a) Fluchtverdacht: Wenn nach erkennbaren Umständen des Falles vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene sich durch Flucht der Verantwortung entziehen will.
oder b) sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich ist.
Festnahmerecht, Voraussetzung 3
3) Festnahmehandlung (+), wenn:
- Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung geeignet
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen: eigentlich nur Eingriffe in persönliche Freiheit oder weniger einschneidendere Maßnahmen, wie etwa Wegnahme des Personalausweises oder Zündschlüssel gerechtfertigt. Aber: Wer sich einer berechtigten Festnahme widersetzt oder sich ihr gewaltsam zu entziehen versucht, muss bei der Überwindung seines Widerstandes auch Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit hinnehmen.
Festnahmerecht, Voraussetzung 4
4) Subjektives Rechtfertigungselement (+), wenn:
a) Kenntnis der Festnahmesituation
und b) Absicht der Zuführung zur Strafverfolgung
Einwilligung
Zu differenzieren zwischen Einverständnis und Einwilligung:
Einverständnis des Betroffenen schließt Tatbestandsmäßigkeit aus (überall dort, wo sich der Tatbestand nicht ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen feststellen lässt). Glaubt der Täter irrtümlich daran: § 16 I 1 StGB.
Einwilligung wirkt rechtfertigend: Trotz Billigung des Opfers bleibt das Täterverhalten tatbestandsmäßig.
Voraussetzungen der Einwilligung:
I. Disponibilität des Rechtsguts: Verzicht auf das geschützte Rechtsgut ist zulässig (unverzichtbar: Rechtsgut Leben)
II. Verfügungsbefugnis: Einwilligende Person ist verfügungsberechtigt, d.h. alleiniger Träger des Rechtsguts.
III. Einwilligungserklärung
1. Vor der Tat nach außen kundgetan und
2. im Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen
IV. Wirksamkeit der Einwilligung
1. Einwilligungsfähigkeit (d.h. geistig und sittlich imstande, Bedeutung und Tragweite zu erkennen. (Entscheidend ist nicht das Alter sondern die konkrete Einsichtsfähigkeit)
2. Keine Willensmängel: Ohne Täuschung oder Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. (Beim Einverständnis sind Willensmängel egal (bis auf Zwang)
V. Bei Körperverletzung: Keine Sittenwidrigkeit § 228 StGB (brutales Aufnahmeritual, Würgespiele, Gesichtsoperation des Mörders)
VI. Kenntnis der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement): Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.
Mutmaßliche Einwilligung
I. Disponibilität des Rechtsguts: Verzicht auf das geschützte Rechtsgut ist zulässig (unverzichtbar: Rechtsgut Leben)
II. Verfügungsbefugnis: Einwilligende Person ist verfügungsberechtigt, d.h. alleiniger Träger des Rechtsguts.
III. Nichteinholbarkeit der Erklärung
1. kein erkennbar entgegenstehender Wille
2. im Falle des mangelnden Interesses (geringe Intensität) vorherige Befragung idR entbehrlich
IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen
[gewissenhafte Prüfung aller für den hypothetischen Willen des Verletzten relevanten Umstände wenn sich nachträglich entgegengesetzter Wille herausstellt]
V. Handeln in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage
ex post
Mit ex post wird ein nachfolgender Zeitpunkt in Bezug auf ein zu beurteilendes Handeln bezeichnet. Bei der ex post Betrachtung werden auch erst nachträglich erkennbar gewordene Fakten mit berücksichtigt.
ex ante
Mit ex ante wird der vorhergehende Zeitpunkt in Bezug auf ein zu beurteilendes Handeln bezeichnet. Bei einer ex ante Betrachtung wird zur Beurteilung auf das abgestellt, was vor dem Handeln erkennbar war.
Schuld
Schuld ist nach der normativen Schuldlehre die persönliche Vorwerfbarkeit der Willensbildung und Willensbetätigung. Die Schuld ist ein persönlicher Vorwurf an den Täter, dass er die rechtswidrige Handlung nicht unterlassen hat, obwohl er sie unterlassen konnte.
Elemente der Schuld sind:
1) Schuldfähigkeit, §§ 19, 20, 21 StGB, § 3 JGG
2) Spezielle Schuldmerkmale: Ihre Eigenart besteht darin, dass sie den Schuldgehalt der Tat nicht lediglich als Reflex des Unrechts bestimmen, sondern "unmittelbar und ausschließlich" den in der Tat zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert näher charakterisieren. Bsp.: "niedrige Beweggründe" § 211 II 1. Gruppe StGB, "Böswilligkeit" §§ 130 I Nr. 2, II, 225 StGB, "Rücksichtslosigkeit" § 315c I Nr. 2 StGB.
3) Schuldform:
a) Vorsatzschuldvorwurf: rechtsfeindliche oder gleichgültige Einstellung des Täters gegenüber den Verhaltensnormen des Rechts.
b) Fahrlässigkeitsschuld: nachlässige oder sorglose Einstellung des Täters gegenüber den Sorgfaltsanforderungen der Rechtsordnung
4) Unrechtsbewusstsein: Ausgeschlossen ist die Schuld, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und dieser Irrtum für den Täter unvermeidbar war, § 17 S. 1 StGB. Allerdings nur dann, wenn der Täter selbst bei Anspannung aller Gewissenskräfte den Irrtum nicht erkennen, also die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht gewinnen konnte.
5) Fehlen von Entschuldigungsgründen
Wichtigste Probleme Schuld
1) Schuldfähigkeit
2) actio libera in causa (alic) und § 323a StGB
3) Fehlende Schuld aufgrund von Irrtümern
4) Entschuldigungsgründe
Schuldfähigkeit
1) § 19 StGB:
Bei Kindern < 14 Jahren absolute Schuldunfähigkeit (unwiderleglich vermutet)
Zwischen 14 - 18 Jahren nach § 3 JGG Schuldfähigkeit positiv festzustellen (nach geistiger und sittlicher Entwicklung reif genug das Unrecht der Tat einzusehen)
Zwischen 18 - 20 Jahren Schuldfähigkeit gegeben. Lediglich zu entscheiden ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht.
2) §§ 20, 21 StGB
a) biologisch aufgelisteter Defekt?
- Krankhaft seelische Störung: Psychosen, auch Intoxikationspsychosen durch Zufuhr von Rauschmitteln (§ 21 ab 2 Promille, Tötungsdelikt 2,2 oder 2,3; § 20 ab 3 Promille, bei Tötungsdelikten ab 3,3 Promille zu thematisieren)
- tiefgreifende Bewusstseinsstörung: Erschöpfungs-/Übermüdungszustände, Affekte
- Schwachsinn: angeborene Intelligenzschwäche
- schwere seelische Abartigkeiten: Psychopathien und sonstige Triebstörungen
b) Aufgrund von biologischem Mangel nicht in der Lage Unrecht der Tat einzusehen? (Einsichtsfähigkeit)
c) Einsichtsfähigkeit (+): Auch in der Lage nach dieser zu handeln? (Steuerungsfähigkeit)
3) Rechtsfolgen der Schuldunfähigkeit: Keine Schuld, keine Bestrafung (nulla poena sine culpa).
Jedoch Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 69 StGB) möglich weil diese in die Zukunft gerichtet sind und auf die "Gefährlichkeit" des Täters abstellen.
Bei nicht verantwortlichen Jugendlichen i.S.d. § 3 JGG können gem. § 3 S. 2 JGG Erziehungsmaßnahmen angeordnet werden.
actio libera in causa
Vorsatz bzgl. des Berauschens und bzgl. der späteren Tat im Zeitpunkt des Berauschens.
Die spätere Tat muss zu diesem Zeitpunkt (wenigstens ihrer Art nach) in den wesentlichen Zügen konkretisiert sein. Tatvorsatz und Tatablauf müssen sich dabei in ihren wesentlichen Grundzügen decken. Weicht die Tat von den Planvorstellungen des Täters ab, ist nur für § 323a StGB Platz.
Wesentliche Abweichung nach h.L. auch bei einem error in persona, da dem Täter der Irrtum erst nach Verlust der Schuldfähigkeit unterlaufe und damit die den Schuldvorwurf tragende Verbindung zwischen Tatplan und Tatgestaltung beseitigt sei. BGH (-)
Behandlung der "vorsätzlichen alic" umstritten:
1) Ausnahmemodell
2) Ausdehnungsmodell
3) Tatbestandslösung
4) Lösung über die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft
5) "Unvereinbarkeitstheorie"
alic: Ausnahmemodell
1) Ausnahmemodell: knüpft den Strafbarkeitsvorwurf an die im schuldunfähigen Zustand begangene Handlung an und postuliert eine echte ungeschriebene, gewohnheitsrechtlich begründete Ausnahme zu § 20 StGB. (-) weil keine Ausnahmen vom Koinzidenzprinzip (alle Voraussetzungen einer Straftat müssen gleichzeitig vorliegen, objektiver Tatbestand, Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld), § 20 StGB ist zwingendes Recht. Abweichungen verstoßen gegen Art. 103 II GG. Gewohnheitsrecht hat im Strafrecht weder strafbarkeitsbegründende noch -erweiternde Wirkung.
alic: Ausdehnungsmodell
2) Ausdehnungsmodell: Begriff der Tatbegehung i.S.v. § 20 StGB wird auf schuldfähiges Vorverhalten ausgedehnt. Das Gesamtgeschehen wird dem Täter zum Vorwurf gemacht. (-): Es spricht nichts dafür, dass das StGB den in § 16 I, II, 17 S. 1 und 20 StGB unterschiedslos verwendeten Begriff der Begehung der Tat in § 20 StGB in einem weiteren Sinne verstanden wissen will.
alic: Tatbestandslösung
3) Tatbestandslösung (Vorverlagerungsmodell): Tatzeitpunkt wird vorverlagert auf Zeitpunkt, zu dem die Schuldfähigkeit noch vorlag. Bereits das Sich-Betrinken ist Anfang der Ausführung der geplanten Tat. BGH (+): So wahrt die Tatbestandslösung (als einzige) das Koinzidenzprinzip.
Allerdings nur bei Erfolgsdelikten (hier gerade nicht beschrieben wie der Taterfolg herbeigeführt werden muss) und nicht bei Tätigkeitsdelikten (bei denen Tathandlung genau umschrieben ist). Ein Gleichsetzen dieser Tathandlung mit dem Sich-Berauschen würde gegen Art. 103 II GG verstoßen. Bei Tätigkeitsdelikten kommt man jedoch über Strafrahmen des § 323a StGB ohnhehin zu zufriedenstellenden Lösungen.
alic: mittelbare Täterschaft
4) Lösung über die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft: Hiernach macht sich der Täter durch das Berauschen zu seinem eigenen schuldunfähigen Werkzeug. Es reichen daher Schuld und Vorsatz im Zeitpunkt der Einwirkung auf das Werkzeug (Berauschen). (-): Diese Ansicht verkennt aber, dass die mittelbare Täterschaft zwingend zwei existente Personen voraussetzt ("anderer", § 25 I 2. Alt. StGB). Ohnehin zu keinem Zeitpunkt überlegene Tatherrschaft des Hintermannes, da dessen Handlungs- und Steuerungsfähigkeit in gleichem Maße sinkt wie die des "Werkzeugs". Außerdem versagt diese Lösung bei eigenhändigen Delikten.
alic: "Unvereinbarkeitstheorie"
5) Unvereinbarkeitstheorie: Nach der "Unvereinbarkeitstheorie" ist es gut vertretbar jede der Theorien aufgrund Verstoßes gegen Art. 103 II GG gänzlich abzulehnen. Ausnahmen vom Koinzidenzprinzip im StGB nicht fixiert, daher widersprechen die verschiedenen Modelle dem Grundsatz nulla poena sine lege und somit gegen Art. 103 II GG. Bis Gesetzgeber Abhilfe schafft und § 20 StGB ergänzt sei Bestrafung daher lediglich aus § 323a StGB möglich.
Dagegen: Für das Ausnahmemodell und Ausdehnungsmodell mag diese Anssicht überzeugen, jedoch bildet die Tatbestandslösung gerade keine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip. Der strafrechtliche Vorwurf knüpft nämlich nicht an die Rauschtat, sondern an das Sich-Berauschen selbst an (sog. actio praecedens). Gleichwohl der Tatbestandslösung gewisse Schwächen nicht abzusprechen sind, vermag sie als einzig tragfähige Konstruktion die das Koinzidenzprinzips wahrt daher am ehesten zu überzeugen.
Einheitstäterbegriff
Jeder der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat wird, ohne Rücksicht auf das sachliche Gewicht seines Tatbeitrags, als Täter angesehen. Maßgeblich ist die Kausalität des Handelns. Art und Bedeutung des Tatbeitrags kommen erst im Bereich der Strafzumessung zur Geltung.
fahrlässige alic
sog. fahrlässige alic wenn kein doppelter Vorsatz: also 1. Vorsatz bzgl Berauschen, aber fahrlässige Tat, 2. Fahrlässigkeit bzgl. Berauschen und vorsätzliche Tat, 3. Fahrlässigkeit sowohl bzgl Berauschen als auch hinsichtlich der späteren Tat.
Im Rahmen des Fahrlässigkeitsdelikts gilt der Einheitstäterbegriff wonach Täter jeder sein kann, der eine pflichtwidrige Ursache setzt, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann daher an das zeitlich frühere Verhalten angeknüpft werden (also des Betrinkens). Anders als das spätere (Handlungen, die im schuldunfähigen Zustand begangen werden, steht § 20 StGB zwingend entgegen) kann das erstere Verhalten somit auch als schuldhaft vorgeworfen werden. Konstruktionen nach der vorsätzlichen alic bedarf es daher nicht. (unter Tathandlung)
Bei Pflichtverletzung und Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu thematisieren dass Berauschen nicht grundsätzlich fahrlässig, vielmehr in Westeuropa durchaus sozialadäquat. Aber gegeben wenn Täter unter Alkoholeinfluss regelmäßig gewalttätig oder in Vergangenheit wiederholt betrunken Auto gefahren.
fehlende Schuld aufgrund von Irrtümern
1) Erlaubnistatbestandsirrtum
2) Erlaubnisirrtum
3) Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre.
--> Prüfen, ob tatsächlich gerechtfertigt.
Umstritten, wie zu behandeln:
1) Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein Bestandteil des Vorsatzes (sog. dolus malus). Bei fehlendem Unrechtsbewusstsein entfällt daher in direkter Anwendung des § 16 StGB der Vorsatz.
2) Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sind die Rechtfertigungsgründe Bestandteil eines Gesamtunrechtstatbestandes (zweistufiger Deliktsaufbau). Die einzelnen Rechtfertigungsvoraussetzungen werden als negative Tatbestandsmerkmale verstanden, auf deren Abwesenheit der Vorsatz des Täters gerichtet sein muss. Bei irriger Annahme der Rechtfertigungsvoraussetzungen entfällt daher in direkter Anwendung des § 16 I 1 StGB der Vorsatz.
3) Nach der Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein selbstständiges Element der Schuld (vgl. § 17 StGB).
a) Die strenge Schuldtheorie behandelt daher jeden Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat (ETBI = Sachirrtum; Erlaubnisirrtum = Rechtsirrtum) nach § 17 StGB. Irrtum vermeidbar/unvermeidbar? Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können (sog. Gewissensanspannung).
b) Die eingeschränkte Schuldtheorie will den Unterschied zwischen ETBI (=Sachirrtum) und Erlaubnisirrtum (=Rechtsirrtum) berücksichtigen, indem sie die strenge Schuldtheorie für den ETBI einschränkt.
(1) Nach der vorsatzverneinenden Variante der eingeschränkten Schuldtheorie entfällt wegen der Vergleichbarkeit von ETBI und Tatbestandsirrtum in analoger Anwendung des § 16 StGB der Vorsatz.
(2) Die rechtsfolgenverweisende Variante der eingeschränkten Schuldtheorie stellt den ETBI nur in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleich. Der Tatbestandsvorsatz bleibt unberührt und in analoger Anwendung des § 16 StGB entfällt lediglich die Vorsatzschuld und aus diesem Grunde eine Bestrafung wegen der Vorsatztat.
Klausurtaktik Erlaubnistatbestandsirrtum
Vorsatztheorie & Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (-): gelten mit Einführung des § 17 StGB als überholt. Strenge Schuldtheorie (-) weil ETBI nicht gleich Erlaubnisirrtum, vorsatzverneinende eingeschränkte Schuldtheorie (-) weil Strafbarkeitslücken (Teilnehmer) = bleibt nur noch rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie über.
a) Wenn der Irrtum unvermeidbar war --> erfolgt nach keiner Ansicht Bestrafung wegen der Vorsatztat -> keine Theoriendiskussion
b) Wenn der Irrtum vermeidbar war --> kann nur nach der strengen Schuldtheorie nach der Vorsatztat bestraft werden.
Im Rahmen der Theoriendiskussion muss daher auch nur die strenge Schuldtheorie abgelehnt werden:
--> Gegen die strenge Schuldtheorie spricht, dass die Gleichbehandlung von ETBI und Erlaubnisirrtum nicht sachgerecht ist, weil die Einstellung des Täters zur Rechtsordnung beim Erlaubnisirrtum eine andere ist, als beim ETBI.
Der im Erlaubnisirrtum Handelnde lässt sich von Vorstellungen über Recht und Unrecht leiten, die denen des Gesetzgebers widersprechen.
Der im ETBI Handelnde ist hingegen an sich rechtstreu; er will im Einklang mit der Rechtsordnung handeln und verfehlt dieses Ziel nur aufgrund seines Irrtums über die Sachlage.
c) Im Anschluss an das Verneinen der Vorsatztat ist zwingend Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen.
d) Anstifter/Gehilfe: man braucht also vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (Streit der vorher noch beim Haupttäter dahinstehen konnte muss hier evtl. wieder aufgemacht werden weil zu klären ob Vorsatz (-) oder Schuld (-) )