StrafR

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Flashcards 15
Language Deutsch
Category Law
Level Primary School
Created / Updated 02.08.2014 / 02.08.2014
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Notwehrprovokation

Absichtsprovokation:

bewusste Zweckerreichung ("um... zu")

hM: NotwerR -, nur Ausweichen gebilligt

MM: NotwehrR +, Angriff des Profozierenden immerhin rechtswidrig

aA: NotwehrR eingeschränkt, Trutzwehr als letztes Mittel erst erlaubt

 

Vorsatz- & FLKprovokation

nicht absichtlich, nicht notwendig rechtswidrig, aber dennoch vorwerfbar

hM: abgestuftes NotwehrR - Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr

 

Problem: Qualität des provozierenden Verhaltens:

eA: Jedes sozialethisch missbilligenswerte Verhalten

aA: rechtswidrige Straftat

Problem: Folge der Überreaktion des Provozierten:

BGH: dennoch Absichtsprovokation, kein NotwehrR

Lit: konkretes Ziel der Provokation relevant, evtl. "Wiederaufleben" des NotwehrR, wenn bzgl. der Überreaktion dem Provozierenden nur FLK-Vorwurf gemacht werden kann (dann Bewertung nach FLK-Provokation)

Teilweise auch in Verteidigungswillen verortet (eher abzulehnen)

-> Anknüpfen an provozierendes Vorverhalten, dort kein Verteidigungswille (actio illitica in causa)

Kann auch iRd. §33 relevant sein: Prüfung der VSS des §32 Gebotenheit!

-> §33 gleicht ja nur Erforderlichkeit aus

 

 

Das Unterlassungsdelikt

VERSUCH & FLK MÖGLICH!

 

Echtes Unterlassungsdelikt

Strafbarkeit des Unterlassens steht in spezieller Norm (§§123, 138, 323c)

 

Unechtes Unterlassungsdelikt

Erfüllung eines Erfolgsdelikts durch Unterlassen - §13

 

I. OTB

1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs

2. Nichtvornahme des gebotenen Tuns

3. Hypothetische Kausalität

4. Objektive Zurechnung

5. Garantenstellung

6. Gleichwertigkeit Tun-Unterlassen (Modalitätsequivalenz)

 

II. STB

Vorsatz

 

III. RWK

Rechtfertigende Pflichtenkollision

 

IV. Schuld

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

 

Problem: Ist Abstellen von ärtzlicher Intensivbehandlung Unterlassen?

objektiv Tun, aber normativ Unterlassen

Problem: Wann entsteht Ingerenz?

Bei Notwehrhandlungen - (allerdings §323c!), bei PKW +, bei Exzess in Mittäterschaft +, bei Teilnahme +

Problem: Garantenstellung bei mehreren Tatbeteiligten?

Mittelbare Täterschaft möglich, wenn Hintermann Garant ist

Mittäterschaft str., wenn nicht alle Garant, evtl. nur Teilnahme

Teilnahme am Unterlassen +, wenn Täter Garant

Teilnahme durch Unterlassen - bei §26, da aktives Tun erforderlich

 

Rücktritt

IMMER BEI VERSUCH PRÜFEN/NICHT ZURECHENBAR ÜBER §25II!

 

1. Kein Fehlschlagen des Versuchs (Aus Tätersicht Erfolg nicht mehr realisierbar)

2. Beendeter/Unbeendeter Versuch

  • Unbeendet: Aufgeben der weiteren Ausführung, §24 I 1 Var. 1
  • Beendet: Verhindern der Vollendung, §24 I 1 Var. 2
  • Untauglich: (aus Tätersicht kein Fehlschlag, aber objektiv keine Erfolgsherbeiführung mehr möglich) Ernsthaftes Bemühen der Verhinderung, §24 I 2

3. Freiwilligkeit

-> autonome Motive, freie Selbstbestimmung (moralische Motive irrelevant!)

 

Problem: Außertatbestandliche Zielerreichung ("Denkzettel")

Rechtliche Tat zwar noch nicht vollendet, Tatmotiv aber schon

hM: Rücktritt +, da Tat relevant, auch Freiwilligkeit +

aA: Rücktritt -, keine honorierbare Rücktrittsleistung (Behandlung wie fehlgeschlagener Versuch)

wA: Rücktritt -, zwar nicht fehlgeschlagen, aber auch nicht freiwilllig

Versuch

1. Vorprüfung

2. Tatentschluss (Vorsatz bzgl. obj. TBM)

3. Unmittelbares Ansetzen

  • unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts
  • keine wesentlichen Zwischenschritte mehr
  • Jetzt-gehts-los

 

Nach hM Gesamtbetrachtungslehre (Opferschutz, sonst unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts)

MM: Einzelaktstheorie (mehrfache kiminelle Energie muss geahndet werden, Aufspalten der Strafbarkeit typisch, dafür gibt es ja Konkurrenzen, Opferschutz nur gegeben, wenn Täter von Gesamtbetrachtung weiß)

Problem: Mittelbare Täterschaft

+, wenn Werkzeug aus Herrschaftsbereich entlassen

Problem: Mittäter

+, wenn ein Mittäter ansetzt (Gesamtlösung)

Problem: Unterlassungsdelikte

hM: +, wenn Gefahr für Rechtsgut wesentlich erhöht

aA: erste Rettungsmöglichkeit

wA: letzte Rettungsmöglichkeit

iRd Versuchs IMMER Tätersicht relevant! (fehlgeschlagen, beendet, unbeendet)

 

Versuch der Erfolgsqualifikation & Erfolgsqualifzierter Versuch

Versuch der Erfolgsqualifikation

Täter vollendet Grunddelikt und versucht Erfolgsqualifikation (über in Kauf nehmen zB.)

Rücktritt immer +

Grds. möglich, da Vorsatz ein Mehr zu FLK, außerdem §11 II (wird also als Vorsatz- und nicht als FLK-Delikt behandelt)

-> Täter muss allerdings Vorsatz bzgl. schwerer Folge haben

 

Problem: Täter versucht Handlung, die sowohl Grunddelikt als auch schwere Folge (EQ) erfüllen

(Achtung, EQ ist nicht strafbegründend, ist Versuch des Grunddelikts nicht strafbar, kann es auch der Versuch der EQ nicht sein!)

hM: Versuch der EQ +, wenn Strafschärfung der EQ an TatHANDLUNG des Grunddelikts anknüpft, da dann zusätzliches Handlungsunrecht vorliegt, das geahndet werden muss (str. bei §227)

aA: Versuch der EQ -, da es auf TatERFOLG des Grunddelikts ankommt, Handlunsgunrecht wird schon bei Versuch des Grunddelikts bestraft

 

Erfolgsqualifizierter Versuch

Grunddelikt nur versucht, schwere Folge aber dennoch eingetreten

 

Problem: Unmittelbarkeitszusammenhang

BGH: EQ +, wegen GefährundungsHANDLUNG des Grunddelikts

  • Eintritt der EQ muss obj. voraussehbar sein
  • Täter muss wenigstens FLK bzgl. EQ haben (auch bzgl. Voraussehbarkeit des EQ)

aA: EQ -, wegen HandlungsERFOLG des Grunddeliks (Letalitätstheorie)

-> Rücktritt nach aA -, da EQ = Erfolg, nach BGH +, da sonst Grunddelikt nur Unternehmensdelikt

 

 

actio libera in causa

WIRD BEI FLK-DELIKTEN NICHT BENÖTIGT

 

Vorsatz bzgl. Tat wird 'ausgelöscht', indem vorsätzlich zur Tatbegehung Schuldunfähigkeit (Rauschzustand) herbeigeführt wird

-> unbillig, aber Bestrafung problematisch wegen Art. 103 II GG

 

Ausnahmemodell

Gewohnheitsrechtliche Ausnahme zu §20

(Kritik: verbotene Analogie zu Lasten des Täters)

 

Ausdehnungsmodell

"Tat" auch auf Vorbereitungshandlung (Sich Betrinken) ausdehnen

(Kritik: unzulässige Ausdehnung des klar umrissenen Tatbegriffs)

 

Modell der mittelbaren Täterschaft

Täter macht sich durch Betrinken zum eigenen (schuldunfähigen) Werkzeug

(Kritik: Wortlaut des §25 I Var. 2 "ein anderer")

 

Vorverlegungsmodell/Tatbestandslösung

Sich Betrinken ist Tathandlung iSd. §20, da durch die Handlung bereits eine Kausalkette in Gang gesetzt wurde

(Kritik: Abgrenzung Vorbereitung/Versuch, Einnahme des Alkohols = unmittelbares Ansetzen)

 

1. Normale Prüfung der Handlung, die im Rausch geschah (zB. §212)

-> bei Schuld: Schuldunfähigkeit. alic iRd. 1. & 2. Lösung ansprechen und ablehnen

2. Erneute Prüfung nur anknüpfend an Berauschen als Tathandlung

-> bei OTB/Tatentschluss alic iRd. 3. & 4. Lösung

3. IMMER zusätzlich separat §323a Vollrausch!

4. Konkurrenzen

-> durch alic verwirklichte Tatbestände verdrängen §323a (Tateinheit nicht möglich)

 

 

Notwehr

I. Notwehrlage

1. Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut

2. Gegenwärtig

3. Rechtswidrig

 

II. Notwehrhandlung

1. Erforderlichkeit

  • geeignet
  • mildestes Mittel

2. Gebotenheit (Einschränkung des schneidigen NotwehrR)

 

III. Verteidigungswille

hM: subjektives Wissenselement erforderlich, Täter muss wissen, dass er gerechtfertigt ist. Es muss objektiver Erfolgs- und subjektiver Handlungsunwert entfallen

-> evtl. iRd. Strafzumessung Versuchsstrafbarkeit, da böse Gesinnung +, aber keine objektiv rechtswidrige Tat

MM: nur objektives Vorliegen der Notwehrlage erforderlich

error in persona bei Teilnahme

Mittelbare Täterschaft

Auswirkung des unbeachtlichen Irrtums des Werkzeugs auf den Hintermann

eA: immer aberratio ictus, §16 I 1 +

aA: wenn Individualisierung Werkzeug überlassen für Hintermann unbeachtlich, §16 I 1 -

 

Anstiftung

Auswirkung des unbeachtlichen Irrtums des Angestifteten für den Anstifter

eA: immer unbeachtlich (Akzessorietätsprinzip)

aA: stets beachtlich, aberratio ictus, §16 I 1 +

wA: wenn Individualisierung Angestiftetem überlassen für Anstifter unbeachtlich, §16 I 1 -

BGH: grds. unbeachtlich, es sei denn, dass Irrtum außerhalb der Lebenserfahrung liegt -> Irrtum über Kausalverlauf

 

Problem: Spannungsfeld konkret gefasster Vorsatz (aberratio ictus) - Akzessoiretätsprinzip (für Täter unbeachtlich = für Teilnehmer unbeachtlich)

BGH gibt Akzessorietätsprinzip Vorrang, da "mitgehangen, mitgefangen"

Täter bringt Stein ins Rollen, muss deshalb auch alle Risiken tragen, sonst muss er Tat halt selber ausführen ("Anstifter verstrickt Täter ins Unrecht")

Tatbegriff des §127 StPO

RECHTFERTIGUNGSGRUND

 

eA: vollendeter Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erforderlich (vollendetes Delikt)

 

aA: Dringender Tatverdacht: Bestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte als Täter/Teilnehmer eine Straftat begangen hat

-> Irrtümer über tatsächliche Vollendung des möglichen Delikts sollen nicht zu Lasten desjenigen gehen, der im Interesse der Allgemeinheit handelt

Tatbestandsirrtum, §16

error in persona vel obiecto

Irrtum über Identität/Eigenschaft des Tatojekts (Täter stellt Irrtum erst nach der tat fest - "Na sowas!")

-> unbeachtlich (Vorsatz +), außer bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte (Versuch/FLK)

 

aberratio ictus

Verfehlen des Tatobjekts (Täter stellt Irrtum bei Begehen der Tat schon fest - "Ach du Scheiße!")

-> vorsatzausschließend bzgl. tatsächlich getroffenem Objekt

-> Versuch bzgl. tatsächlichem Opfer, Vollendung/FLK bzgl. geplantem Opfer

 

Täter kennt den zu erfüllenden Tatbestand und denkt irrtümlich, dass die tatsächlichen Umstände den erforderlichen Tatbestand erfüllen

(Täter weiß, dass Wilderei verboten ist, hält Reh jedoch für eine Katze)

Verbotsirrtum, §17

Direkter Verbotsirrtum

Täter weiß nichts von Existenz der Rechtsnorm

 

Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum)

Täter weiß, dass sein Verhalten strafbar ist, denkt allerdings, es gäbe eine Erlaubnisnorm, die ihn in seinem Tun rechtfertigt, oder irrt über den Umfang einer tatsächlich bestehenden Rechtfertigungsnorm

 

Umgekehrter Erlaubnisirrtum (Wahndelikt)

Täter ist objektiv gerechtfertigt, verkennt dies jedoch

-> straflos, da objektiv gerechtfertigt

 

Täter weiß & will, was er tut, allerdings weiß er nicht, dass dieses Verhalten strafbar ist/nicht gerechtfertigt wird (Schuld entfällt nur dann, wenn Irrtum unvermeidbar)

-> Irrtum auf Rechtsebene

Erlaubnistatbestandsirrtum

AUF EBENE DER SCHULD

 

Täter stellt sich irrig Umstände im Tatgeschehen vor, bei deren tatsächlichem Vorliegen er gerechtfertigt wäre (immer erst Rechtslage nach Vorstellung des Täters prüfen!)

-> Irrtum im Bereich des tatsächlichen Sachhergangs

 

(1. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen)

Zweistufiger Deliktsaufbau, RWK wäre also vorsatzausschließender Irrtum, §16 I

 

(2. Vorsatztheorie)

Kein Unterschied zwischen Unrechts- und Schuldvorsatz, Unrechtsbewusstsein = Vorsatz, §16 I

 

3. Strenge Schuldtheorie

Bewertung über §17 als Unterfall des Erlaubnisirrtums

(+, denn §16 I bezieht sich nach dem Wortlaut ja nur auf TBM

-, denn §17 erfasst alleine Rechtsirrtümer, die 'Einsicht' verlangen, dies ist hier aber gerade nicht gegeben)

 

4. Reine eingeschränkte Schuldtheorie

§16 I analog, da Vorsatz bzgl. TBM ähnlich dem Vorsatz bzgl. RWK

-> ergibt Teilnehmerproblematik, da RWK -

 

5. Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

§16 I analog lediglich bzgl. der VorsatzSCHULD, Tat bleibt rechtswidrig (teilnahme- & notwehrfähig)

 

hM/BGH: §16 I analog, RWK +, Schuld -

BGH früher: §16 I analog, RWK -

Schuldtheorie: §17, da Unterfall des Erlaubnisirrtums

Vermögensbegriffe

Rein juristischer Vermögensbegriff

Nur die einzelnen wirksame VermögensRECHTE einer Person stellen Vermögen dar

(Kritik: Wird Vermögensschutz nicht gerecht, Rechte können wertloser sein, als tatsächliche Positionen)

 

Juristisch-ökonimischer Vermögensbegriff

Erfasst sind tatsächliche Erwerbsaussichten, die dem Einzelnen ohne Missbilligung der Rechtsordnung zustehen

-> grds. weiter Vermögensbegriff, nur eingeschränkt durch unsittliche/unerlaubte Handlungen

 

Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff

Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlich wertvollen Positionen.

Zueignung

Problem: Wiederholte Zueignung iRd. §246

Tatbestandslösung: Tatbestandlich nur einmal erfüllbar

(Kritik: keine Teilnahme möglich - doch, durch Anschlussdelikte, zu wenig ET-Schutz - nein, Zueignung ist nicht zwangsläufig ET-Verletzung, zB. Sachentziehung straflos

Konkurrenzlösung: Weitere Zueignung = mitbestrafte Nachtat

(Kritik: Ausufernde Verjährungsfristen!)

Einverständnis/Einwilligung

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Auf Ebene des OTB

Nur möglich, wenn es gerade im Tatbestand darauf ankommt, gegen den Willen des Opfers zu handeln

Irrtumsresistent, kann auch konkludent gegeben werden, natürliche Willensfähigkeit (ab 3 Jahre) reicht (niedrige Anforderungen)

 

Rechtfertigende Einwilligung

1. Dispositionsfähigkeit

2. Verfügungsberechtigung (bei kollektiven Rechtsgütern - ET!)

3. Einwilligungserklärung

Natürliche Einsichtsfähigkeit

Vor der Tat ausdrücklich oder konkludent, bei Tat noch andauernd

4. Freiwilligkeit

Keine Willensmängel

5. Kein Sittenverstoß

6. Kenntnis des Täters von der Einwilligung & Handeln aufgrund der Einwilligung