Steuerrecht: Steuern für Experten (Band 2)
Vorbereitung auf höhere Fachprüfung zum dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Inhalt: Umstrukturierungen, internationales Steuerrecht
Vorbereitung auf höhere Fachprüfung zum dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Inhalt: Umstrukturierungen, internationales Steuerrecht
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Cartes-fiches | 265 |
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Utilisateurs | 36 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 17.06.2013 / 05.05.2024 |
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https://card2brain.ch/box/steuerrecht_steuern_fuer_experten_band_2
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ALLGEMEIN
Bei der direkten Bundessteuer werden Erträge aus in der Schweiz gelegenem Grundeigentum ganz normal besteuert.
ALLGEMEIN
Bei der Veräusserung eines Gutes, auf dem Abschreibungen gemacht wurden, stellt die Differenz (sofern sie positiv ist) zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert ein steuerbarer Gewinn dar.
ALLGEMEIN
Bei einer Sitzverlegung ins Ausland haften die mit der Verwaltung betrauten Personen solidarisch für die geschuldeten Steuern in der Schweiz bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.
ALLGEMEIN
Bei einer Sitzverlegung ins Ausland muss im Gegensatz zu einer ordentlichen Liquidation, kein steuerlicher Geschäftsabschluss erstellt werden.
ALLGEMEIN
Bei einer Sitzverlegung ins Ausland, wo eine Betriebsstätte in der Schweiz zurückbleibt, verbleiben die stillen Reserven der Betriebsstätte als latentes Steuersubstrat.
ALLGEMEIN
Das DBG kennt den Ausdruck Holdinggesellschaft nicht.
ALLGEMEIN
Das DBG kennt keine Kapitalsteuer.
ALLGEMEIN
Das OECD-MA definiert eine Baustelle als Betriebsstätte, sofern deren Dauer 180 Tage überschreitet.
ALLGEMEIN
Das OECD-MA sieht vor, dass Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, in vollem Umfang im Vertragsstaat aus dem sie stammen besteuert werden.
ALLGEMEIN
Das StHG enthält keine Bestimmungen über die Steuerfreibeträge.
ALLGEMEIN
Das StHG sieht keine Steuererleichterung für neu gegründete Unternehmen vor.
ALLGEMEIN
DBG 20a I a (indirekte Teilliquidation) kommt in Zusammenhang mit einer Gewinnausschüttung nicht zur Anwendung.
ALLGEMEIN
Der Betriebsstättebegriff gemäss DBG 4 II und DBG 51 II entspricht der Betriebsstättedefinition gemäss OECD-MA.
ALLGEMEIN
Der Forderungsverzicht eines Dritten im Falle einer Sanierung ist bei einer Aktiengesellschaft nicht steuerbar.
ALLGEMEIN
Der Liquidationsanspruch im Umfang des Nennwertes unterliegt nicht der Verrechnungssteuer.
ALLGEMEIN
Die Artikel DBG 40 und 42 bis 47 werden derzeit noch von drei Kantonen angewandt.
ALLGEMEIN
Die Besteuerung nach dem Aufwand steht auch Schweizer Bürgern offen.
ALLGEMEIN
Die direkte Bundessteuer wird 30 Tage nachdem der Steuerpflichtige die Schweiz dauernd verlässt, fällig.
ALLGEMEIN
Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten in der Regel nur für juristische Personen
ALLGEMEIN
Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens muss innert 10 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, bei der es zu einer Unterbesteuerung gekommen ist, vorgenommen werden.
ALLGEMEIN
Die juristischen Personen in der Schweiz werden bei der direkten Bundessteuer nach einem progressiven Tarif besteuert.
ALLGEMEIN
Die juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig.
ALLGEMEIN
Die Kantone sind zuständig für die Erhebung der direkten Bundessteuer.
ALLGEMEIN
Die maximale Höhe der direkten Bundessteuern ist in der Bundesverfassung festgeschrieben
ALLGEMEIN
Die OECD-MA regelt das Vorgehen, falls es zu einer ungewollten Doppelbesteuerung eines Steuersubjekts kommt.
ALLGEMEIN
Die Regelbusse beträgt im Hinterziehungsfall bei der direkten Bundessteuer 100%.
ALLGEMEIN
Die sogenannte Monteurklausel sichert der Schweiz die Besteuerung von Einkommen zu, falls die folgenden Bedingungen kumulativ eingehalten sind:
- Der Steuerpflichtige wohnt in der Schweiz
- Der Steuerpflichtige arbeitet weniger als 183 Tage im Ausland
- Der Lohn des Steuerpflichtigen wird nicht von einer Betriebsstätte bezahlt, die der Arbeitgeber im Land des Arbeitsortes hat.
- Der Lohn des Steuerpflichtigen wird vom oder für den Arbeitgeber bezahlt, der selber nicht im Land des Arbeitsortes ansässig ist.
ALLGEMEIN
Die unbeschränkte Steuerpflicht für eine juristische Person endet mit der Sitzverlegung ins Ausland.
ALLGEMEIN
Eine Sitzverlegung ins Ausland wird steuerlich einer Liquidation gleichgestellt.
ALLGEMEIN
Für die Gewährung des steuerlichen Holdingstatus wird bloss auf die statutarische Festlegung des Holdingzwecks abgestützt.
ALLGEMEIN
Für nicht deklarierte Verrechnungssteuer bei einer Liquidation haftet der Liquidator persönlich
ALLGEMEIN
Gemäss OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für künstlerische Auftritte dem Auftrittsort zugewiesen
ALLGEMEIN
In der Schweiz gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr.
ALLGEMEIN
In der Schweiz werden Kapitalgewinne nicht besteuert.
ALLGEMEIN
Juristische Personen haben bei einer erstmaligen Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz Anspruch auf Pauschalbesteuerung.
ALLGEMEIN
Juristische Personen mit Verlusten aus ausländischen Liegenschaften können diese in der Schweiz nur steuerlich geltend machen, wenn im betreffenden Land eine Betriebsstätte unterhalten wird.
ALLGEMEIN
Kein steuerbares Einkommen entsteht druch Kapitalzuwachs aus Erbschaft.
ALLGEMEIN
Kirchgemeinden sind von der direkten Bundessteuer befreit.
ALLGEMEIN
Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge für Dritte von weniger als 10 MCHF werden steuerlich als Rückstellung akzeptiert.
ALLGEMEIN
Leibrenten sind von Begünstigten zu 40% steuerbar, wobei der Leistende kann 100% als Aufwand geltend machen.