Steuerrecht: Steuern für Experten (Band 2)

Vorbereitung auf höhere Fachprüfung zum dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Inhalt: Umstrukturierungen, internationales Steuerrecht

Vorbereitung auf höhere Fachprüfung zum dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Inhalt: Umstrukturierungen, internationales Steuerrecht


Set of flashcards Details

Flashcards 265
Students 36
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 17.06.2013 / 05.05.2024
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https://card2brain.ch/box/steuerrecht_steuern_fuer_experten_band_2
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ALLGEMEIN

Bei der direkten Bundessteuer werden Erträge aus in der Schweiz gelegenem Grundeigentum ganz normal besteuert.

ALLGEMEIN

Bei der Veräusserung eines Gutes, auf dem Abschreibungen gemacht wurden, stellt die Differenz (sofern sie positiv ist) zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert ein steuerbarer Gewinn dar.

ALLGEMEIN

Bei einer Sitzverlegung ins Ausland haften die mit der Verwaltung betrauten Personen solidarisch für die geschuldeten Steuern in der Schweiz bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

ALLGEMEIN

Bei einer Sitzverlegung ins Ausland muss im Gegensatz zu einer ordentlichen Liquidation, kein steuerlicher Geschäftsabschluss erstellt werden.

ALLGEMEIN

Bei einer Sitzverlegung ins Ausland, wo eine Betriebsstätte in der Schweiz zurückbleibt, verbleiben die stillen Reserven der Betriebsstätte als latentes Steuersubstrat.

ALLGEMEIN

Das DBG kennt den Ausdruck Holdinggesellschaft nicht.

ALLGEMEIN

Das DBG kennt keine Kapitalsteuer.

ALLGEMEIN

Das OECD-MA definiert eine Baustelle als Betriebsstätte, sofern deren Dauer 180 Tage überschreitet.

ALLGEMEIN

Das OECD-MA sieht vor, dass Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, in vollem Umfang im Vertragsstaat aus dem sie stammen besteuert werden.

ALLGEMEIN

Das StHG enthält keine Bestimmungen über die Steuerfreibeträge.

ALLGEMEIN

Das StHG sieht keine Steuererleichterung für neu gegründete Unternehmen vor.

ALLGEMEIN

DBG 20a I a (indirekte Teilliquidation) kommt in Zusammenhang mit einer Gewinnausschüttung nicht zur Anwendung.

ALLGEMEIN

Der Betriebsstättebegriff gemäss DBG 4 II und DBG 51 II entspricht der Betriebsstättedefinition gemäss OECD-MA.

ALLGEMEIN

Der Forderungsverzicht eines Dritten im Falle einer Sanierung ist bei einer Aktiengesellschaft nicht steuerbar.

ALLGEMEIN

Der Liquidationsanspruch im Umfang des Nennwertes unterliegt nicht der Verrechnungssteuer.

ALLGEMEIN

Die Artikel DBG 40 und 42 bis 47 werden derzeit noch von drei Kantonen angewandt.

ALLGEMEIN

Die Besteuerung nach dem Aufwand steht auch Schweizer Bürgern offen.

ALLGEMEIN

Die direkte Bundessteuer wird 30 Tage nachdem der Steuerpflichtige die Schweiz dauernd verlässt, fällig.

ALLGEMEIN

Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten in der Regel nur für juristische Personen

ALLGEMEIN

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens muss innert 10 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, bei der es zu einer Unterbesteuerung gekommen ist, vorgenommen werden.

ALLGEMEIN

Die juristischen Personen in der Schweiz werden bei der direkten Bundessteuer nach einem progressiven Tarif besteuert.

ALLGEMEIN

Die juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig.

ALLGEMEIN

Die Kantone sind zuständig für die Erhebung der direkten Bundessteuer.

ALLGEMEIN

Die maximale Höhe der direkten Bundessteuern ist in der Bundesverfassung festgeschrieben

ALLGEMEIN

Die OECD-MA regelt das Vorgehen, falls es zu einer ungewollten Doppelbesteuerung eines Steuersubjekts kommt.

ALLGEMEIN

Die Regelbusse beträgt im Hinterziehungsfall bei der direkten Bundessteuer 100%.

ALLGEMEIN

Die sogenannte Monteurklausel sichert der Schweiz die Besteuerung von Einkommen zu, falls die folgenden Bedingungen kumulativ eingehalten sind:

  • Der Steuerpflichtige wohnt in der Schweiz
  • Der Steuerpflichtige arbeitet weniger als 183 Tage im Ausland
  • Der Lohn des Steuerpflichtigen wird nicht von einer Betriebsstätte bezahlt, die der Arbeitgeber im Land des Arbeitsortes hat.
  • Der Lohn des Steuerpflichtigen wird vom oder für den Arbeitgeber bezahlt, der selber nicht im Land des Arbeitsortes ansässig ist.

ALLGEMEIN

Die unbeschränkte Steuerpflicht für eine juristische Person endet mit der Sitzverlegung ins Ausland.

ALLGEMEIN

Eine Sitzverlegung ins Ausland wird steuerlich einer Liquidation gleichgestellt.

ALLGEMEIN

Für die Gewährung des steuerlichen Holdingstatus wird bloss auf die statutarische Festlegung des Holdingzwecks abgestützt.

ALLGEMEIN

Für nicht deklarierte Verrechnungssteuer bei einer Liquidation haftet der Liquidator persönlich

ALLGEMEIN

Gemäss OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für künstlerische Auftritte dem Auftrittsort zugewiesen

ALLGEMEIN

In der Schweiz gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr.

ALLGEMEIN

In der Schweiz werden Kapitalgewinne nicht besteuert.

ALLGEMEIN

Juristische Personen haben bei einer erstmaligen Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz Anspruch auf Pauschalbesteuerung.

ALLGEMEIN

Juristische Personen mit Verlusten aus ausländischen Liegenschaften können diese in der Schweiz nur steuerlich geltend machen, wenn im betreffenden Land eine Betriebsstätte unterhalten wird.

ALLGEMEIN

Kein steuerbares Einkommen entsteht druch Kapitalzuwachs aus Erbschaft.

ALLGEMEIN

Kirchgemeinden sind von der direkten Bundessteuer befreit.

ALLGEMEIN

Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge für Dritte von weniger als 10 MCHF werden steuerlich als Rückstellung akzeptiert.

ALLGEMEIN

Leibrenten sind von Begünstigten zu 40% steuerbar, wobei der Leistende kann 100% als Aufwand geltend machen.