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Pete Rock

Pete Rock

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 10.03.2015 / 12.06.2016
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[MLaw] Welche Leistungen gehören zu den Zinsen? Nach welchem Prinzip richtet sich diese Zugehörigkeit?

Zu den Zinsen eines Guthabens gehören sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger (sog. subjektives Herkunftsprinzip), soweit sie nicht zur Tilgung der Kapitalschuld führen

[MLaw] Wann gilt eine Obligation als überwiegend einmalverzinslich?

Als überwiegend einmalverzinslich gilt eine Option, bei welcher der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts im Emissionszeitpunkt auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsagio beruht.

[MLaw] Was ist ein Emissionsdisagio?

die Differenz zwischen Nennwert und Emissionswert

[MLaw] Was ist ein Rückzahlungsagio?

die Differenz zwischen Rückzahlungswert und Nennwert

[MLaw] Unterliegen Emissionsdisagio und Rückzahlungsagio der Besteuerung?

Emissionsdisagio (Differenz zwischen dem Begebungskurs und dem Rückzahlungsbetrag) und Rückzahlungsagio (Differenz zwischen Nennwert und höherem Auszahlungsbetrag) unterliegen der Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, und zwar am Ende der Laufzeit

[MLaw] Was sind Optionsanleihen?

Optionsanleihen sind eine besondere Art von Obligationen: Zum festverzinslichen Wertpapier (Obligation, «Bond») gehört ein separat handelbarer Optionsschein («Warrant»), der dem Inhaber ein Recht zum Bezug bestimmter Vermögensrechte (z. B. Bezug des Basiswertes; Bar-Anspruch ["Money back"]) einräumt.

[MLaw] Wann liegt eine klassische und wann eine nicht klassische Optionsanleihe vor?

Um eine klassische Optionsanleihe handelt es sich, wenn das Optionsrecht auf den Bezug von neu geschaffenen Beteiligungsrechten der die Anleihe emittierenden schweizerischen Gesellschaft oder einer dieser nahestehenden Gesellschaft lautet und das Emissionsdisagio oder das Rückzahlungsagio 1/2 % pro Jahr nicht übersteigt. In allen anderen Fällen liegt eine so genannte nicht klassische Optionsanleihe vor.

[MLaw] Charakterisiere die Verrechnungssteuer

  • Sie ist eine Quellensteuer auf bestimmte Erträge des beweglichen kapitalvermögens, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen.
  • Sie hat die Funktion einer:
    • Sicherungssteuer, wenn eine Rückerstattung (bzw. Verrechnung) verlangt werden kann (primär Sicherung der Einkommenssteuer)
    • Kapitalertragssteuer, wenn keine Rückerstattung verlangt werden kann (insb. bei Empfängern im Ausland)

[MLaw] Zu welcher Steuerart  gehört die Verrechnungssteuer?

direkte Steuer, weil Steuerobjekt und Steuergut identisch sind

[MLaw] Wer ist bezüglich der Verrechnungssteuer steuerpflichtig?

  • Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren leistung (VStG 10 I), d.h. diejenige Person, welche die Leistung erbringt. Typische Steuersubjekte sind AG (bzgl. Dividenden) und Banken (bzg. Zinsen; für kollektive Kapitalanlage s. VStg 10 II.
  • Der Empfänger der Leistung, auf den die Steuer zwingend überwälzt werden muss (VStG 14) ist Steuerdestinatar

[MLaw] Was ist eine "kollektive Kapitalanlage"? 

Kollektive Kapitalanlage (KK) sind Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden (KAG 7). Dies ermöglicht auch sog. "Kleinsparern", vergleichsweise wenig Vermögen z.B: in Aktien oder Immobilien zu investieren, ohne dabei ein übermässiges Risiiko einzugehen. Die Beteiligung an KK erfolgt über sog. "Anteile". Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft (KAG 11).

[MLaw] Welche Formen von "kollektiven Kapitalanlagen" gibt es?

Es gibt

  • offene KK in der Rechtsform des vertgraglichen Anlagefonds (KAG 25 ff.) oder in der Form der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV gem. KAG 36 ff.) sowie
  • geschlossene KK in der Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KAG 98 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF gem. KAG 110ff.)

[MLaw] Welche Besteuerungsgrundsätze gelten für "kollektive Kapitalanlagen"?

  • Steuerpflichtig ist bei der Einkommenssteuer nicht die KK selber, sonderen deren Einküfte werden vielmehr direkt den ANlegern zugerechnet und bei diesen besteuert (transparente Besteuerung, DBG 10 II). Das hat den Vorteil, dass keine wirtschaftliche Doppelbelastung resultiert. Steuerpflichtig (bei der Gewinnsteuer) sind indessen kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (DBG 10 II, 49 II und 66)
  • Der Verrechnungssteuer unterliegen Erträge der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage gem. KAG (VtG 4 I c).
  • Sowohl bei der Verrechnungssteuer als auch bei der Einkommenssteuer ist zu unterscheiden, ob die KK Kapitalgewinne oder Kapitalerträge erzielte. Werden Kapitalgewinne mit seperaten Coupons ausgeschüttet, wird keine Verrechnungssteuer erhoben (VStG 5 I b). AUsserdem können private Anleger auch so einkommenssteuerrectlich von der Steuerfreiheit der Kapitalgewinne profitieren (DBG 16 III).
  • Wenn die durch die KK erwirtschafteten Erträge nicht ausgeschüttet, sondern "thesauriert" werden, spricht man von einem "Thesaurierungsfonds". Die Verrechnungsforderung entsteht bei Thesaurierungsfonds schon im Zeitpunkt der Gutschrift (VStG 12 Iter)

[MLaw] Was ist Gegenstand der Verrechnungssteuer?

Gegenstand der Verrechnungssteuer sind:

  1. Erträge beweglichen Kapitalvermögens gem. VStG 4, d.h.
    1. Erträge von inländischen Obligationen, Serienschulbriefen u.ä. (VStG 4 I a und VStV 14 ff.)
    2. Erträge von inländischen Kapitalanteilsrechten wie Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen etc (VStG 4 I b und VStV 20)
    3. Erträge aus Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage (VStG 4 I c und VStV 28 ff.)
    4. Erträge aus inländischen Bank- und SParkassenguthaben (VStG 4 I d)
  2. Inländsiche Lotteriegewinne über CHF 50 (VStG 6)
  3. Inländische Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pensionen (VStG 7)

[MLaw] Was ist nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer?

  • Hypothekarzinsen
  • Darlehenszinsen unter Privaten sowie zwischen AG und Aktionären, auch im Konzern (zwischen Mutter-, Tochter- sowie Schwestergesellschaften), es sei denn, es handle sich um eine Obligation
  • Reserven und Gewinne von Kapitalgesellschaften (AG/GmbH) und Genossenschaften, die bei einer Umstrukturierung nach DBG 61 (Umwandlung, Fusion, Spaltung) in die Reserven einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen (VStG 5 I a)
  • Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz bei kollektiven Kapitalanlagen (sowie Kapitaleinlagen), sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet werden (VStG 5 I b)
  • Sparzinsen unter CHF 200.- (VStG 5 I c)
  • Zinsen von Guthaben für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge (VStG 5 I d)
  • Kapitalrückzahlungen, sofern sie richtig verbucht und der ESTV rechtzeitig gemeldet wurden (VStG 5 I bis)

[MLaw] Wie unterscheidet man verrechnungssteurrechtlich zwischen Kapitalerträgen und (steuerfreien) Kapitalgewinnen?

  • Ertrag von Obligationen und ähnlichen  Guthaben "ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung"
    (->objektives Herkunftsprinzip), die nicht Zürckzahlung der Kapitalschuld ist (-> KEP, VStV 14)
  • Ertrag von Aktien und ähnlichen Kapitalanteilsrechten ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Beteiligten oder Nahestehende (subjektives Herkunftsprinzip), die nicht Kapitalrückzahlung, Agio, Zuschüsse etc. darstellt (-> KEP) (VStV 20, VStG 5 I bis)
  • Ertrag ovn Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage "ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung" (-> objektives Herkunfsprinzip), die nicht ausgeschütteten Kapitalgewinne oder Rückzahlung der Kapitaleinzahlung bildet (-> KEP, VStV 28)

[MLaw] Wie bemisst sich die VSt auf Kapitalerträgen?

Die Bemessung des ERtrages beruht auf dem KEP. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer sit das Buchwertprinzip nie anwendbar, d.h. bei der VSt spielt die Unterscheidung zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen keine Rolle:

  1. Etrag von Obligationen und ähnlcihen Guthaben ist "jede...geldwerte Leistung, die nicht Rückzahlung der Kapitalshculd ist" (VStV 14)
  2. Ertrag von Aktien und ähnlichen Kapitalanteilsrechten ist "jede geldwerte Leistung..., die nicht Rückzahlung des Grund- oder Stammkapitals darstellt" (VStV 20), zudem ist die Rückzahlung von gewissen Kapitaleinlagen steuerfrei (VStG 5 I bis)
  3. Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage: vgl. VStV 28

[MLaw] Durch welche Arten kann die VSt-Pflicht grundsätzlich erfüllt werden?

Durch Steuerentrichtung oder Meldung (VStG 11). Wenn das Meldeverfahren zur Anwendung kommt, wird die Steuer nicht entrichtet (es sind Alternativen).

[MLaw] Unter welchen Voraussetzungen kann die Steuerpflicht durch Meldung erfüllt werden?

Das Meldeverfahren kommt in der Regel bei Versicherungsleistungen zur Anwendung (VStG 19)
Bei Kapitalerträgen bildet das Meldeverfahren nur für konzerninterne Dividenden die Regel, d.h. wenn eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen unmittelbar zu mind. 20% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (VStV 26a). Ansonsten ist die Meldung bei Kapitalerträgen eine Ausnahme. Sie kann unter den in Art. 24 VStV beschriebenen Voraussetzungen angewendet werden.

  • Kumulative Voraussetzungen:
    • es muss ein entsprechendes Gesucht gestellt werden
    • es müssen alle Steuerdestinatare zur Rückerstttung berechtigt sein (s.h. sie müssen insb. Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben)
    • und die Anzahl der Leistungsempfänger darf nicht grösser als 20 sein

Darüber hinaus muss (bei Kapitalerträgen) jeweils einer der in VStV 24 I vorgesehenen Tatbestände (z.B: Gratisaktien oder Naturaldividende) vorliegen.

Die Meldung ist ferner zulässig, wenn die VSt aufgrund des Erwerbs eigener Aktien erhoben wird, der Aktienverköufer diese Titel im Geschäftsvermgen hielt, im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war und dder Verkauf ordnungsgemäss verbucht wurtde (VStV 24a)

[MLaw] Wie funktioniert die Entrichtung der VSt?

Ist das Meldeverfahren nicht möglich, muss die Steuer berechnet und in Geldform entrichtet werden. Die Steuer beläuft sich bei Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen auf 35%, bei Versicherungsleistungen auf 15% bzw. 8% (VStG 13).
Die steuerpflichtige Gesellschaft entrichtet die geschuldete Steuer bei Fälligkeit (VStG 16) unaufgefordert der EStV (VStG 38 II = Selbstveranlagung)

[MLaw] Was muss die steurpflcihtige Gesellschaft nebst der Entrichtung der VSt noch tun?

Sie muss die Steuer zwingend auf den Empfänger der Leistung überwälzen (VStG 14). Die darf also nicht die Bruttoleistung (100%), sondern nur die Nettoleostung (100% abzüglich VSt, d.h. bei Kapitalerträgen/Lottogewinnen 65%) ausbezahlen.

[MLaw] Was passiert, wenn die Gesellschaft dem Empfänger der Leistung eine Bruttoleistung ausrichtet (VSt)?

Zunächst ist zu prüfen, ob dfas Meldeverfahren angewendet werden könnte (z.B. bei einer Naturaldividende).

Wenn nicht, muss die Gesellschaft den Steuerbetrag beim Empfänger (Steuerdestinatar) zurückfordern. So wird die Steuer nachträglich überwälzt. Wird dies nicht getan, erfolg die sog. "Aufrechnung ins Hundert": da die Gesellschaft die VSt bei der Aussch¨ttung zwingend überwälzen (abziehen) muss, betrachtet die EStV den tatsächlich ausgeschüttetn Betrag nicht als Brutto-, sondern eben nur als Nettoleistung und berechnet die Steuer auf der entsprechenden höheren Bruttoleisuntg.

[MLaw] Eine AG überlässt ihrem Aleinaktionär als Dividende ein gemälde im Wert von CHF 260'000. Wie kann die VSt-Pflicht erfüllt werden?

  • Da eine Naturaldividende vorliegt, kommt das Meldeverfahren in Frage. Dazu muss bei der ESTV ein Gesuch um Meldung statt Entrichtung der VSt gestellt werden.
  • Wenn die Meldung nicht möglicht ist (u.B: bei ausländischem Wohnsitz des Aktionärs), muss die Steuer entrichtet werden. Sie beläuft sich auf 35% von 260'000 CHF, also auf 91'000CHF. Dieser Betrag kann allerdings nicht durch Abzug überwälzt werden, weil es sich ja um ein Bild handelt. Also muss der Aktionär der AG den Steuerbetrag von 91'000 CHF zurückvergüten.
  • Tut er dies nicht, erfolg steuerlich eine Aufrechnung ins Hundert. Es ist davon auszugehen, dass die Leistung der AG (Übertragung des Bildes) im Wert von 260'000 CHF nur eine Nettoleisutng ist (65% der Bruttoleistung). Die Bruttodividende als solche (100%) beträgt dann 400'000 CHF (260'000 : 65 x 100). Auf dieser Basis wird die VSt berechnet. Die Steuerschuld beläuft sich damit auf 140'000. Sie kann direkt mit folgender Formel ermittelt werden:
    Verrechnungssteuer = (entrichtete Dividende  x 35) : 65
  • Merke: Die Aufrechung ins Hundert erfolgt auch beim Aktionär. Er muss bei der Einkommenssteuer immer die Bruttoleistung, d.h. im Bsp. hier ebenfalls 400'000 als Beteiligungsertrag deklarieren (DBG 20 I c) 

[MLaw]  Warum wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet?

Die VSt dient bei inländischen Leistungsemäfngern nur der SIcherung der Einkommenssteuer. Unbeschränkt Steuerpflichtige können die Steuer zurückfordern bzw. mir ihrer Einkommenssteuerschuld verrechnen (daher die Bezeichnung Verrechnungssteuer). Die VSt ist dann gewissermassene eine vorausbezahlte Einkommenssteuer". Dasselbe gilt bei jur. Personen bezüglich Gewinnsteuer.

[MLaw] Unter welchen Voraussetzungen wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet?

Kumulativ:

  • Der Empfänger (z.B: Aktionär) muss bei Fälligkeit der steuerbaren Leisutng Wohnsitz (bzw. Sitz) im Inald haben (VStG 22 I bzw. 24 II)
  • Der Empfänger muss bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswerts haben (VStG 21 I)
  • Der Empfänger muss die Bruttoleistung fristgerecht und ordnungsgemäss deklarieren (VStG 23)
  • Der Empäfnger muss innert 3 Jahren bei den zuständigen Steuerbehörden einen formgerechten Antrag auf Rückerstattung stellen (VStG 29 ff.)

[MLaw] Unter welchen Vorausstzungen können auch ausländische Empfänger die VSt ganz oder teilweise zurückfordern?

  • nach internehm Recht gar nicht (VStG 22)
  • bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist aber oft eine teilweise oder gar vollständige Rückerstattung möglich. Diese Bestimmungen befinden sich meistens in den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen) der DBA. Den nicht rückforderbaren Teil der VSt bezeichnet man als "Sockelsteuer"

[MLaw] Zu welchen Steuerarten gehörden die Stempelsteuer?

Alle Stempelsteuern sind Rechtsverkehrssteuern, weil damit bestimmte Rechtsvorgänge (Rechtsgeschäfte) erfasst werden. Dabei kann weiter untershieden werden zwischen:

  • Emmissionsabgabe als Rechtsbegründungssteuer
  • der Umsatzsteuer als Rechtsübertragungssteuer
  • Stempelabgabe auf Versicherungsprämien als Rechtsverwirklichungssteuer

 

[MLaw] Was ist Gegenstand der Emissionsabgabe?

Gegenstand der Emissionsabgabe (EA) ist gemö StG 5 I zunächst die entgeltliche oder unentgeltliche  BEgründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten wie folgt:

  • bei AG und KommAG: AKtien sowie Genuss- und Partipationsscheine (PS)
  • bei GmbH: Stammanteile sowie Genussscheine und PS
  • bei Genossenschaften: Geneossenschaftsanteile sowie Genussscheine und PS
  • bei gewerblichen öffentlichrechtlichen Unternehmen: PS

Der Begründung/Ausgabe von Beteiligungsrechten gleichgtestellt sind (à-fonds-perdu)-Zuschüsse sowie der sog. Mantelhandel.

[MLaw] Was versteht man unter einem Mantelhandel?

Als Mantelhandel bezeichnet man den Handwechsel der Mehrheitsbeteiligung wirtschaftlich liquidierter oder in liquide Form gebrachter inländischer Gesellschafte. "Wirtschaftlich liquidiert oder in loquide Form gebracht" heisst, dass das Unternehmen jegliche betriebliche Tätigkeit eingestellt hat, jedoch der letzte Schritt - die tatsächliche Liquidation - nicht erfolgt ist.Ob die entsprechenden Beteiligungsrechte, z.B: ein "Aktienmantel" aus zivilrechtlicher SIcht üverhaupt ein taugliches Kaufobjekt darstellen, ist umstritten. Tatsache ist aber, dass solche Verkäufe in der Praxis vorkommen. In der Regel wird nach dem Verkauf wieder eine Geschäftstätigkeit aufgenommen. Dabei wird häufig die Firma, der Sitz und /oder der statutarische Zweck geändert und es kommt zu einem Wechsel bei den Organen (neuer Verwaltungsrat). 
Man erkennt eine solche Gesellschaft zunächst anhand ihrer Bilanz (evt. auch ihrer Erfolgsrechnung). Auf der Aktivseite beinhaltet sie typischerweise ausschliesslich flüssge Mittel. Dementsprechend realisert die Gesellschaft lediglich Zinserträge und sie hat keinen oder praktisch keinen Geschäftsaufwand (Erfolgsrechnung). Weitere Indizien für einen Mantelhandel sind Firmen-, Sitz- und Zweckänderungen in Zusammenhang mit dem Handwechsel.

[MLaw] Wie wird ein Mantelhandel besteuert?

Der Mantelhandel wird steuerlich wie eine Totalliquidation mit anschliessender Neugründung behandelt. Somit wird die VSt bzw. Einkommenssteuer erhoben (Liquidation) und schliesslich die Emissionsabgabe (Neugründung). Ein allfälliger Verlustvortrag geht verloren.Abagepflichtig bzgl. der EA ist die veräusserte GEsellschaft (der "Aktienmantel"), unter solidarischer Mithaftung des Verkäufers.

[MLaw] Welche Vorgänge sind von der Emissionsabgabe ausgenommen?

Ausgenommen sind:

  • Beteiligungsrechte von Gesellschaften oder Genossenschaften mit ausschliesslich gemeinnützigen Zweck (unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. StG 6 I a)
  • die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Umstrukturierungen (Fusionen, fusionsähnlichen Zusammenschlüsse, Umwandlungen, Spaltungen, StG 6 I bis)
  • Beteiligungsrechte an Geossenschaften (StG 6 I b) und Kapitalgesellschaften (StG 6 I h), wenn die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft CHF 1 Mio nicht übersteigen. Nach geltender PRaxis handelt es sich baie eigentlich nicht ume eine "Ausnahme", sondern um einen "Abzug"
  • die Schaffung von Beteiligungsrechten unter Verwendung früherer Aufgelder (Agios), Zuwendungen sowie von Partizipationskapital, soweit die Emissionsabgabe darauf bereits früher erhoben wurde (StG 6 I d und g)
  • die Begründung von ANteilen an kollektiven Kapitalanlagen gem. KAG
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[MLaw] Welchest ist die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz bei der Emissionsabgabe?

Die Emissionsabgabe bemisst sich nach demjenigen Kapital, welches dem Unternehmen zufliesst ("Zufluss"), mindestens jedoch vom Nennwert (StG 8 I a). Bei Sacheinlagen entspricht der "Zufluss" dem Verkehrswert aller Aktiven (StG 8 III) abzüglich Schulden (AKtivenüberschuss). Das Agio (Differenz zwischen Nennwert und Zufluss) unterliegt demnach auch der Emissionsabgabe. Deshalb wird die spätere Verwendung eines (schon besteuerten) Aufgelds für eine Kapitalerhähung nichtn noch einmal besteuert (StG 6 I d).
Bei den Zusschüssen bildet der Betrag des Zuschusses die Bemessungsgrundlage (StG 8 I b).
Beim Mantelhandel wird auf das Reinvermögen (Aktiven inkl. stille REserven, abzüglich Schulden) abgestellt, wobei der Nennwert auch hier die Untergrenze bildet (StG 8 I c).
Der Steuersatz der Emissionsabgabe beträgt 1% (StG 8 I).

[MLaw] Was versteht man unter dem Massgeblichkeitsprinzip?

Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Handelsbilanz grds. für die Besteuerung des Unternehmensgewinns massgebend ist, wobei formell am Saldo der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung angeknüpft wird. Die gesetzliche Grundalge findet sich für Kapitalgesellschaften in DBG 58 I a. Dieses Prinzip gilt gestützt auf DBG 18 II auch für die Einkommenssteuer selbständigerwebender natürlicher Personen, die eine "ordnungsgemäss Buchhaltung führen". DIe Massgeblichkeit steht unter dem Vorbehalt der Bilanzberichtigung sowie spezieller steuerrechtliche Korrekturnormen (DBG 58 I b und c).

[MLaw] Was versteht man unter "Bilanzkorrektur", "Bilanzänderung" und "Bilanzberichtigung"?

  • Bilanzkorrektur ist der Oberbegriff für Bilanzänderung und Bilanzberichtigung.
  • Als Bilanzänderung bezeichnet man das Ersetzen handelsrechtskonformer Wertansätze durch andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Ansätze durcfh das Unternehmen selber. Vor Einreichung der Steuererklärung ist dieses Vorgehen unproblematisch, später steht die Bilanzänderung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Die Steuerbehörden können ein Unternehmen auf der eingerechten Bilanz behaften, wenn diese handelsrechtskonform ist.
  • Das Steuerrecht knüoft nur an eine handelsrechtskonformen Handelsbilanz an. Wird den Steuerbehörden eine handelsrechtswidrige Bilanz eingereicht, müssen sie eine Bilanzberichtigung vornehmen. Handelsrechtswidrige Buchungen sind somit zu korrigieren. Dieser Vorgang kann sowohl zur Erhöhung als auch Verminderung des Gewinns führen.

[MLaw]  Wie wird der steuerbare Gewinn eines Unternehmens ermittelt?

Grundlage ist der in der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung ausgewiesene Gewinn (DBG 58 I a). Gegbenenfalls ist eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. DIeses Ergebnis wird u.U. noch durch bestimmte steuerliche KOrrekturvorschriften verändert (i.d.R. erhöht). DIe entsprechende Vorschriften befinden sich in DBG 58 I b und den nachfolgenden Bestimmungen. Wichtigstes Beispiel sind übersetzte ABschreibungen und Rückstellungen. Handelsrechtlich sind insbesondere ABschreibungen zwar fast unbegrenzt zulässig, steuerlich werden dagegen nur die "geschäftsmässig begründeten" Abschreibungen anerkannt (DBG 62). Das ERgebnis der steurlich korrigierten Bilanz nennt man "Steuerbilanz".

[MLaw] Was sind "stille Reserven" und wie können sie entstehen?

Als stille Reserven bezeichnet man das Eigenkapital eines Unternehmens, das - im Gegensatz zu den offenen Resreven - aus der Bilanz nicht ersichtlich ist. Stille Reserven stecken entweder in unterbwerteten Aktiven (z.B: Liegenschaften, Maschinen, Fahrzeuge, Warenvorräte etc.) oder in überbewerteten Passiven (hauptsächlich zu hohe Rückstellungen und Wertberichtigungen). Stille Reserven entstehen entweder durch übersetzte Abschreibungen oder durch den nicht verbuchten Wertzuwachs von Aktiven (insb. bei Liegenschaften und Beteiligungen). Passivseitig entstehen sie durch zu hoch angesetzte Wertberichtigungen und Rückstellungen oder bei Wegfall eines Rückstellungs- bzw. Wertberichtigungsgrundes, wenn die entsprechenden Konti nicht aufgelöst werden. Wenn stille Reserven steuerlich nicht anerkannt werden (z.B: durch AUfrechnung einer zu honen Rückstellung), spricht man von "versteuerten stillen Reserven". Diese werden in der Steuerbilanz nachgeführt.

[MLaw] Was sind Abschreibungen?

Abschreibung ist die erfolgswirksame Berücksichtigung des Wertverlusts auf dem Anlagevermögen.

[MLaw] Was für Arten von Abschreibungen gibt es?

  • Ordentliche ABschreibung: Wertverlust durch normale Altersentwertung. Gegenstand von ordentlichen Abschreibungen sind Aktiven, die einer planmässigen ALtersentwertung unterliegen, z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Patente (Zeitablauf) und Gebäude, nicht aber Land (Boden) und Beteiligungen (Aktien)
  • Ausserordentliche Abschreibungen: Sind notwendig, wenn der Wertverlust durch ein unplanmässiges Ereignis eintritt (z.B: ein Kursverlust bei Wertpapieren oder Auszonung von Bauland). Gegenstand vo a.o. Abschreibungen sind damit sowohl Gegenstände, die normalerweise gar nicht an Wert verlieren, als auch solche, die einer gewissen Altersentwertung unterliegen, wenn ein unerwartetes EReignis zu einem höheren (als planmässigen) Wertverlust führt.

[MLaw] Welche Abschreibungsmethoden gibt es?

  • Lineare Abschreibungen erfolgen immer auf der Basis des ursprünglichen Werts. Sie sind jedes Jahr gleich hoch.
  • Degressive Abschreibungen erfolgen jeweils auf der Basis des letzten Buchwerts. DIe Abschreibungen werden deshalb von Jahr zu Jahr kleiner. Diese Methode ist in der Praxis viel häufiger. Die steuerlich anerkannten Abschreibungssätze sind hier generell höher als bei der linearen Methode.

[MLaw] Welchen Einfluss haben Abschreibungen auf den Gewinn?

Abschreibungen sind erfolgswirksam, d.h. sie werden in die Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht. Der Gewinn wird damit kleiner. Der entsprechende Buchungssatz lautet: Abschreibungsaufwand an Fahrzeuge (bzw. den abgeschriebenen Vermögenswert).
Wenn die Abschreibungen höher sind als der tatsächliche Wertverlust, sinkt der Buchwert des Aktivuums unter den tatsächlichen Wert (Verkehrswert), und es entstehen damit stille Reserven.