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Kartei Details
Karten | 356 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.03.2015 / 12.06.2016 |
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Nenne die zwei Aspekte der Steuerberechtigung des Gemeinwesens
- Steuererhebungskompetenz: Gemeinwesen ist gegenüber anderen Gemeinwesen befugt die Steuer zu erheben
- Rechtsgrundlage: Legitimierung des Gemeinwesens gegenüber die Steuerpflichtigen; muss sich als Steuergläubiger ausweisen können
Unterschied Steuerpflichtiger - Steuerschuldner
- Steuerpflichtiger (=Steuersubjekt) : Jene Person, die die Vss erfüllt, an denen das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
- Steuerschuldner: Wer tatsächlich leisten
- kann man kann also Steuerpflichtiger aber nicht Steuerschuldner sein (bsp.: Person mit niedrigem Einkommen ist steuerpflichtig, aber nicht Steuerschuldner)
Steuersubstitut?
- Wer anstelle des Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen die sich aus dem Steuerrechtsverhältnis ergebenden Steuerpflichten schuld- und verfahrensrechtlich wahrzunehmen hat
- Bsp.: Eltern des minderjährigen Kindes (DBG 9 II)
Steuerträger?
- Jener, der die bereits bezahlte Steueren überwälz bekommt; wer also durch die Steuer tatsächlich betroffen ist
- Steuerträger muss weder Steuerschuldner noch Steuerpflichtiger sein
- Überwälzung für gewöhnlich bei den indirekten Steuern (so MwSt); und Verrechnungssteuer (direkte Steuer)
Steuerhaftung?
- Mit Haftung ist im Steuerrecht die Haftung einer anderen Person gmeint, nicht jene des Steuerschuldners
- Haftende Person wird entweder nachträglich oder von Anfang an in das Steuerrechtsverhältnis miteinbezogen
Steuersukzession
- Eintreten der Erben ins Steuerrechtsverhältnis
- Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten einer juristischen Person ohne Liquidation (Fusion)
Steuerrechtsfähigkeit?
- Träger von Rechten und Pflichten im Steuerrechtsverhältnis
Steuertatbestand?
gesetzliche Umschreibung der Merkmale, welche eine bestimmte Steuerschuld entstehen lassen
Steuersubjekt?
- Das Steuersubjekt ist die natürliche oder juristische Person, welche zur Entrichtung einer Steuer verpflichtet ist. Gewisse persönliche Eigenschaften (insbesondere Rechtsfähigkeit) und persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit sind vorausgesetzt um als Steuersubjekt in Frage zu kommen. Weitere Voraussetzung: keine Ausnahme von der Steuerpflicht.
Bsp.: Nur Hundehalter kann Subjekt der Hundesteuer sein - Subjektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses.
Steuerobjekt/Steuergegenstand?
- Steuerauslösender Sachverhalt (z. B. Einkommen, Vermögen, Erbschaft) oder Gegenstand (z. B. Liegenschaften, Sammlungen usw.).
- Objektive Seite des Seuerrechtsverhältnisses.
Steuerbemessungs-/Steuerberechnungsgrundlage
- Wertmässige Erfassung des Steuerobjekts.
- Betragsmässige Seite des Seuerrechtsverhältnisses.
Steuermass?
- Gibt an, wieviel von der Steuerbemessungsgrundlage als Steuer abzuführen ist
- Alt. Definition.: Massstab der Steuerbelastung, besteht aus Tarif (Steuersatz) sowie oft Steuerfuss (bei den kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie i.d.R. bei den Gewinn und Kapitalsteuern.
feste Steuern?
- endgültiger Steuerbetrag wird vom Gesetz festgelegt; weshalb keine Steuerbemessung erforderlich ist
- Bsp.: Hundesteuer, Personalsteuer
Objektive Steuerbefreiung?
- Gewisse Tatbestände werden aufgrund einer besonderen bestimmung von der Besteuerung ausgenommen
- meist aus steuer- und sozialpolitischen oder steuertechnischen Überlegungen
Steuerfuss?
- Grösse, mit welcher der sich nach Anwendung des Steuersatzes ergebende Steuerbetrag multipluziert wird
- (nur von Bedeutung, wenn Steuerertragskompetenz bei verschiedenen Gemeinwesen liegt)
Nenne die Einkunfskategorien
- Einkünfte aus (unselbständiger und selbständiger) Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus (beweglichem und unbeweglichem) Vermögen
- Einkünfte aus Vorsorge
- übrige Einkünfte
- vgl. DBG 16-23
Was kann von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden?
- Aufwendungen: Gewinnungskosten (vgl. DBG 26-32)
- allgemeine Abzüge: vgl. DBG 33 und 33a
- Sozialabzüge: vgl. DBG 35
Besteuerungsgrundlage einer juristischen Person?
- Reingewinn; Ausgangspunkt ist also die Nettogrösse, vgl. DBG 57 ff
Was ist Einkommen gemäss Gesetz?
- Alle wiederkehrenden und allgemeinen Einkünfte (DBG 16 I), in DBG 17 ff. konkretisiert
Was ist Eimkommen gem. der Reinvermögenzugangstheorie?
- Einkommen als "Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während bestimmten Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann" (BGer 23.12.1996)
- Gemäss dieser Theorie sind also sämtliche geldwerten Vorteile, die einem Individuum während einer periode zukommen Einkommen (Erbschaft, Schenkung, Diebstahl etc.); Anderseits sind Schuldzinsen und Wertverminderungen von Vermögensgegenständen abzuziehen
Definiere den steurrechtlichen Vermögensbegriff
- geldwerte Vorteile, die einem Steuerpflichtigen in einer best. Periode von aussen zufliessen und die er ohne Vermögenseinbusse für seine privaten Bedürfnisse verwenden kann. Endogene Vermögenszugänge (fliessen nicht von aussen zu, entsehen in der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen) unterliegen nur dann der Besteuerung, wenn sie ausdrücklich für steuerbar erklärt sind
- so in der CH verstanden
Was ist ein endogener Vermögenszugang?
- wirtschaftliche Vorteile, die in der Vermögenssphäre einer steuerpflichtigen Person entstanden sind und nicht von aussen zufliessen.
Wann sind endogene Vermögenszugänge einkommenswirksam?
Nur sofern sie realisiert werden, d.h in eine Wertform umgesetzt werden und somit ein Entgelt von aussen zufliesst
Steuerbare Einkünfte sind immer ..(1)..., aber nicht jeder ...(2)... stellt ...(3)... Einkommen dar.
- (1) Vermögenszugänge
- (2)Vermägenszufluss
- (3) steuerbares
Wann bildet ein Vermögenszufluss Einkommen?
Wenn durch den Zufluss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zunimmt und die Befriedigung privater Bedürfnisse ermöglicht wird
Weshalb haben korrelierende Vermögensabgänge eine neutralisierende Wirkung?
- Weil kein Reinvermögenszugang vorliegt, da keine Bereicherung vorliegt.
- Aufgrund der neutralen Wirkung handelt es sich nicht um steuerbares Einkommen; so.: Schadenersatzleistungen, Lidlohn, Ungerechtfertigte Vermögenszugänge
Was besagt das Prinzip der Totalität?
- Das sämtliche geldwerten Vorteile, die dem Steuerpflichtigen während des Jahres netto zufliessen, in einer einheitlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden
- Bsp.: Lohn, Lottogewinn etc. werden addiert und so in der Summe besteuert
Was besagt das Prinzip der Realität?
Nur Ist-und nicht Solleinkünfte sind steuerbar. Steuerobjekt ist also das tatsächlich erzielte und nicht das erzielbare Einkomme.
Was besagt ds Prinzip der Faktizität?
Da der steuerrechtliche Einkommensbegriff nicht an privatrechtliche Institute und Vorgänge, sondern an die wirtschaftliche Auswirkungen des Privatrechtsverkehrs anknüpft, verlang das Faktizitätsprinzip nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Was besagt das Nettoprinzip?
- Es besagt, dass nicht das Bruttoeinkommen besteuert werden darf.
- Unterschieden wird objektives und subjektives Nettoprinzip
Was besagt das Prinzip der Unmassgeblichkeit der Einkommensverwendung?
Bei der Steuerberechnung wird auf den Einkommenszufluss und nicht auf die Einkommensverwendung (unter Vorbehalt Freibeträgen etc.) abgestellt
Ab wann gilt ein Einkommen als zugeflossen und erzielt?
Ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Seuerpflichtige eine Leistung bezieht oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann.
Ab wann gilt ein Einkommen als zugeflossen, wenn der Forderungserwerb Vorstufe des Eigentumserwerb ist?
Gemäss Leistungsfähigkeitsprinzip in jenem Zeitpunkt, in welchem die Verwirlichung der Forderung so gewiss und geischert ist ('mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit'), dass sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dem Zufluss von Geld oder Sachewerten gleichgestellt werden kann. Der Steuerpflichtige muss zu jenem Zeitpunkt eine rechtliche unt tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben haben.
Was besagt die Faktorenaddition?
Das gem. Art. 9 Abs. 1 DBG das Einkommen der Eheleute (sowie der eingetragenen Partner), die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (Partnerschaft) leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird. Nach kantonalem Recht auch die Vermögenswerte.
Wer trägt hier die subjektive Steuerpflicht?
- Ehegatten/eingetragene Partner
- Unmündige Kinder
- Personengesamtheit
- Ehegatten/eingetragene Partner: jeder Ehegatte/eingetragene Partner für sich
- Unmündige Kinder: Das Kind, wobei das Einkommen dem Träger der elterlichen Sorge zugerechnet wird (DBG 9 II)
- Personengesamtheit (Personengesellschaften wie Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaft; Erbengemeinschaft): keine selbständigen Steuersubjekte! Anteilmässige Besteuerung der Teilhaber (Zurechnung der Leistungsfähigkeit) --> Transparenzprinzip
Was besagt das Transparenzprinzip?
Das Transparenzprinzip besagt, dass eine Personengesamtheit selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist und insofern für die Besteuerung "transparent" ist. Die Einkünfte und nach kantonalem Recht das Vermögen dieser Personengesamtheiten sind von den Teilhabern anteilmässig zu versteuern (Zurechung der Leistungsfähigkeit; vgl. DBG 10).
Zu den Personengesamtheiten zählen die Personengesellschaften (Kollektiv- Kommandit- und einfache Gesellschaften) und Erbengemeinschaft
Was muss gegeben sein, damit eine natürliche Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig wird?
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vgl. DBG 3 I)
Wie wird der steuerrechtliche Wohnsitz begründet?
- Am Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (DBG 3 II).
Abweichung vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff: keine Wohnsitzfiktion nach ZGB 24 I - Gesetz kann ebenfalls Wohnsitz vorsehen (DBG 3 I)
- unter elterlicher Sorge stehenden Kinder: Wohnsitz Eltern (ZGB 25 I))
- bevormundete Personen: Wohnsitz der Vormundschaftsbehörde (ZGB 25 II)
Wie wird steuerrechtlicher Aufenthalt begründet? Wer begründet ihn trotz Aufenthalt nicht?
- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit: 30 Tage Aufenthalt in der Schweiz (DBG 3 III lit. a)
- ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit: 90 Tage Aufenthalt in der Schweiz (DBG 3 III lit. b)
vorübergehende Unterbrechung der psysischen Anwesenheit schadet nicht - KEINE Begründung von steuerrechtlichen Aufenthalt bei Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Lehranstaltbesucher (vgl. DBG 3 IV)
Was besagt das Universalitätsprinzip?
- bei vorliegen der Steuerpflicht wird das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen besteuert (vgl. DBG 6 I, StG ZH 5 I)
- Universalitätsprinzip entspricht dem Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung