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Kartei Details
Karten | 356 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.03.2015 / 12.06.2016 |
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[MLaw] Welche Vorschriften gibt es um Zivilrecht (insb. im Aktienrecht) über das Ausmass der Abschreibungen?
Die schweizerischen Buchführungsvorschriften sind geprägt vom Vorsichtsprinzip. Der Inhalt des Vorsichtsprinzips ergibt sich nur aus den aus ihm fliessenden Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip.
[MLaw] Was verlangt das Niederstwertprinzip?
Das Niederstwertprinzip verlangt, dass in Fällen, in denen der Marktwert von Aktiven (oder Verbindlichkeiten) niedriger als der ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellungswert ist, diese Aktiven (oder Verbindlichkeiten) zum niedrigeren Marktwert bewertet werden müssen.
[MLaw] Was besagt das Realisationsprinzip?
Gemäss dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert werden. Ein Gewinn gilt als realisiert, wenn eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung entstanden ist.
[MLaw] Was besagt das Imparitätsprinzip?
Aufwände müssen dagegen gemäss dem Imparitätsprinzip bereits ausgewiesen werden, wenn sie drohen, d.h. wenn Verluste oder Risiken erkennbar sind und das Unternehmen mit ihnen ernstlich rechnen muss. Aus dem Imparitätsprinzip folgt demnach die Verpflichtung, bei Verlustgefahren Rückstellungen zu bilden.
[MLaw] In welchem Ausmass werden Abschreibungen steurrechtlich anerkannt?
Das schweizerische Steuerrecht knüpft einerseits nur an handelsrechtskonforme Bilanzen an (-> Massgeblichkeitsprinzip). Das bedeutet, dass zu geringe Abschreibungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Minimums (d.h. bis auf den aktuellen Wert des Aktivums) korrigiert werden müssen. Das ist aus der Sicht des Unternehmens insofern positiv, als der steuerbare GEwinn dadurch sinkt. Es kann aber auch negativ sein, beispielsweise wenn steuerlich ein Verlustvortrag "gerettet" werden sollte.
Anderseits werden Abschreibungen steuerlich nur anerkannt, soweit sie "geschäftsmässig begründet" sind (DBG 28 bzw. 58 I b und 62).
[MLaw] Können Abschreibungen rückgängig gemacht werden?
Abschreibungen sind in der Regel definitiv, d.h. sie können nicht rückgängig gemacht werden. Dazu gibt es im wesentlichen zwei Ausnahmen:
- Das steuerpflichtige Unternehmen darf abgeschriebene Aktiven unter bestimmten Voraussetzungen von sich aus wieder aufwerten (vgl. z.B. OR 670)
- Gemäss DBG 62 IV können die Steuerbehörden Abschreibungen (und Wertberichtigungen) von sich aus wieder auflösen, und war bei juristischen Personen mit Beteiligungen (20% oder mehr), wenn der Wert dieser Beteiligung wieder gesteigen ist und die Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen daher nicht mehr gerechtfertigt sind (DBG 62 IV).
[MLaw] Was sind Rückstellungen?
Es handelt sich um die Passivierung einer in Zukunft erwarteten, aber noch ungewissen oder betragsgemäss noch unbestimmten Verbindlichkeit (z.B. Garantieverpflichtungen oder Instandsstellungskosten einer gemieteten Liegenschaft). Bildung und Auflösung von Rückstellungen (Passivkonto) sind ebenfalls erfolgswirksam.
[MLaw] Wie werden stille Reserven realisiert (Realisationsformen)?
- echte Realisierung
- buchmässige Realisierung
- steuersystematische Realisierung
Das Vorliegen einer Realisation ist immer in dieser Reihenfolge zu untersuchen. Realisierte stille Reserven unterstheen der Einkommenssteuer (bei Einzelfirmen und Personengesellschaften) bzw. der Gewinnsteuer (bei jur. Personen).
[MLaw] Was versteht man unter einer "echten Realisierung" stiller Reserven?
Echt realisiert werden stille Reserven, wenn ein Vermögenswert eigentumsrechtlich ausscheidet und der Veräusserer dafür ein Entgelt erhält (typischwerweise eine Veräusserung), über welches er (wirtschaftlich betrachtet) frei verfügen kann. Ein solcher Vorgang wirkt sich in einer zivilrechtskonform geführen Buchhaltung automatisch erfolgswirksam aus. Für natürliche Personen, die keine Bücher führen, gilt DBG 18 II ("Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung...von Geschäftsvermögen")
[MLaw] Was versteht man unter einer "buchmässigen Realisierung" stiller Reserven?
Buchmässig realisiert werden stille Reserven, wenn sie nur buchtechnisch aufgelöst werden, bspw. indem ein Aktivum aufgewertet oder eine nicht mehr benötigte Rückstellung aufgelöst wird. Ein solcher Vorgang ist ebenfalls regelmässig erfolgswirksam, erhöht den Saldo der Erfolgsrechnung.
[MLaw] Was versteht man unter einer "steuersystematischen Realisierung" stiller Reserven?
Steuersystematisch realisiert werden stille Reserven, wenn die Möglichkeit ihrer zukünftigen Besteuerung durch irgendeinen Vorgang verloren geht. DIese Realisationsform ist am schwierigsten zu erkennen, weil man stets untersuchen muss, ob die zulünftige Besteuerungsmöglichkeit erhalten bleibt oder nicht. Zwei typische Beispiele sind die Privatentnahme und die Wegzugssteuer.
Was ist eine Ersatzbeschaffung?
Allgemein kann man als Ersatzbeschaffung den Erwerb eines Ersatzobjekts füpr einen zuvor veräusserten GEgenstand bezeichnen. Sie kann zu einem Steueraufschub führen, indem die stillen Reserven nicht schon anlässlich des Verkaufs besteuert, sondern vom alten auf den neuen Gegenstand üertragen werden. Steuertheoretisch werden die stillen Reserven bei der Ersatzbeschaffung nicht realisiert, weil es ander freien Verfügbarkeit fehlt: da Entgelt muss (wirtschaftlich betrachtet) für den Werb des Ersatzobjekts verwenden werden. -> DBG 30
[MLaw] Welche Unternehmen unterliegen der Einkommenssteuer?
Gemäss DBG 1 a unterligen der Einkommenssteuer die natürlichen Personen, d.h. auch Unternehmen in der Rechtsform einer Einzelfirma sowie Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach OR 552 ff. bzw. 594 ff.)
Wie unterscheidet man Geschäfts- und Privatvermögen und inwiefern ist diese Unterscheidung einkommenssteuerrechtlich von Bedeutung?
- Die Relevanz der Unterscheidung liegt darin, dass private Kapitalgewinne steuerfrei sind (DBG 16 III), während die Realisierung stiller Reserven auf Gegenständen des GEschäftsvermögens der Einkommensteuer unterliegt (DBG 18 II). Ferner können Abschreibungen nur auf dem Geschäftsvermögen, nicht aber auf privaten Vermögensgegenständen vorgenommen werden, selbst wenn diese z.B: vermietet werrden und damit Einkommen erzielt wird (DBG 27 und 28).
- DBG 18 II bezeichnet als "Geschäftsvermögen" "alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen". Bei gemischt genutzten Gegenständen gilt damit. die sog. Präponderanzmethode, was bedeutet, dass sie entweder ganz zum Geschäftsvermögen oder vollständig zum Privatvermögen gehören, je nachdem welcher Teil überwiegt. Zur Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen wird auf folgende Kriteren abgestellt:
- zivilrechtliche Eigentumsverhltnisse
- technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögensgegenstanes
- Erwerbsmotiv und tatsächliches Dienen des Vermögensgegenstandes
- Bilanzierung
- evt. Sicherstellung
- Die Gewichtung der Kriterien ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Einzelfirma oder um eine Personengesellschaft handelt. Bei Einzelfirmen kommt es primär auf die technisch-wirtschaftliche Funktion an und darauf, ob der Gegenstand für geschäftliche Zwecke erworben wurde und auf dem Geschäft auch tatsächlich dient. Bei Personengesellschaften steht die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen sowie die Bilanzierung im Vordergrund.
Natürliche Personen können (auch wenn sie nicht selbständig erwärbstätig sind) eine Beteiligung von mind. 20% durch eine einseitige Erklärung zu Geschäftsvermögen erklären ("gewillkürtes Geschäftsvermögen, DBG 18 II).
[MLaw] Wie werden die Unternehmensgewinne von Einzelfirmen und Personengesellschaften besteuert?
Die subjektive Steuerpflciht folgt dem Zivilrecht, d.h. weder eine Einzelfirma noch eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ("partnership") bildet bei der Einkommenssteuer ein selbständiges Steuersubjekt. Steuerpflichtig sind die an einem Unternehmen beteiligten Personen und zwar sowohl für den (Anteil am) Unternehmensgewinn wie auch für für ihre übrigen EInkommensbestandteile. Man nennt diese eine "transparente" Besteuerung.
Es gibt dabei keine wirtschaftliche Doppelbelastung wie bei juristischen Personen. Allerdings unterliegt dafür der gesamte Unternehmensgewinn der AHV, während bei jur. Personen nur die Löhne AHV-pflichtig sind (Dividenden nicht).
Was versteht man unter einer Privatentnahme?
- Als Privatentnahmen bezeichnet man die Überführung von Geenständen des Geschäftsvermögens einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft in das Privatvermögen der Inhaber. DIeser Vorgang für zu einer steuersystematischen Realisierung der entsprechenden stillen Reserven (DBG 18 II, 2. Satz). Der Grund für die (sofortige) Erhebung der Einkommenssteuer liegt darin, dass echt realisierte Kapital- bzw. Aufwertungsgewinne auf Geschäftsvermögen steuerbar sind (DBG 18 II, 1. Satz), nach der Überführung ins Privatvermögen jedoch nicht mehr erfasst werden können (DBG 16 III).
Wie wird bei Immobilien die Privatentnahme besteuert?
Zu einer Privatentnahme kommt es an sich auch bei Immobilien, wenn diese vom GV ins PV überführt werden (z.B: Geschäftsaufgabe). Der Buchwert der Immobilien ist durch Abschreibungen oft wesentlich unter den Anschaffungspreis gesunken und der Verkehrswert ist zwischenzeitlich meistens über den Anschaffungspreis gestiegen (Wertzuwachs). Bei der Privatentnahme muss grunds. der gesamte "Gewinn" (Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert, also Wertzuwachs plus wiedereingeholte Abschreibungen) versteuert werden, obschon (mangels Verkauf) noch kein Mittelzufluss erfolgt. Gemäss DBG 18a können Steuerpflichtige deshalb beantragen, dass nur die wiedereingeholten Abschreibungen sofort besteuert werden. Beim Wertzuwachs erfolg dann ein Steueraufschub. Diesbezüglich kommt es erst anlässlich einer späteren Veräusserung zur Besteuerung (wobei der Wertzuwachs später grösser sein kann, wenn der Verkehrswert weiter gestiegen ist).
Wie werden Geschäftsverluste einkommenssteuerrechtlich behandelt?
Selbständig erwerbstätige natürliche Personen können u.U. Verluste erzielen. Das steuerbare Einkommen beträgt in der entsrpechenden Steuerperiode dann Null. Wenn später wieder Gewinne erzielt werden, dürfe diese steuerlich mit alten Geschäftsverlusten verrechnet werden. Dieser sog. Verlustvortrag ("carry-forward of losses") ist gemäss DBG 31 I allerdings zeitlich beschränkt. Die Verlustverrechnung ist während 7 Jahren möglich.
Wie werden Liquidationsgewinne einkommenssteuerrechtlich behandelt?
- Selbständig erwerbsätige natürliche Personen erzielen bei Liquidation ihres Unternehmen u.U. hohe Gewinne, weil sämtliche stillen Reserven realisierrt werden.
- DBG 237b I, Tatbestandsmerkmale:
- definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
- Mind. 55 Jahre oder Invalidität
- Rechtsfolge:
- die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven werden (vom übrigen Einkommen) gesonder besteuert
- für die Bestimmung des Steuersatzes wird der Betrag dieser stillen Reserven durch 5 geteilt (im Gesetz ist vom "Restbetrag" die Rede; z.B. 1 Mio stille Reserven (Steursatz 6.8%), dieser Betrag wird durch 5 geteilt, also 200'000 und zum Steuersatz von 1 Mio (6.8%) besteuert
- Falls der Steuerpflichtige freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann er noch effektive EInkäufe vornehmen und diese abziehen. Solche Einkufe werden zuerst vom normal ("teuer") besteuerten Einkommen abgezogen und ein allfälliger Überhang reduziert die (privilegiert besteuerten) stillen Reserven.
- Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann einen sog. "fiktiven Einkauf" geltend machen. Die Höhe und Berechnugn dieses Einkaufs ist in der Verordnung sowie im Kreisschreiben geregelt
Welche Steuerfolgen können sich aus der gründung einer AG grundsästlich ergeben (Stufe AG und Aktionäre)?
- Emissionsabgabe auf Stufe AG
- EInkommenssteuer auf Stufe Aktionär (bei Sacheinlage)
- Ferner: VSt auf Stufe AG und Einkommenssteuer auf Stufe Aktionär, wenn Sacheinlagen übe r ihrem Verkehrswert eingebracht werden (=verdeckte Gewinnausschüttung)
- kantonaler Ebene: Grundstückgewinnsteuer sowie Handänerungssteuern
Was versteht man unter einer Kapitalerhöhung (z.B: bei einer AG)
Als Kaptialerhöhung bezeichnet man einen Vorgang, bei dem der AG von Aktionären (oder sonstigen Personen) Eigenkapital zugeführt wird. Zivilrechtlich erfolgt dies z.B. durch eine Erhöhung des AK (OR 650 ff.) oder durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen (OR 656a ff.). Dabei können entweder neue Aktien (bzw. PS) ausgegeben oder - was seltener ist - der Nennwert der bestehenden Papier erhöht werden. Sofern die AG keine offenen und stillen Reserven hat, entspricht der Asugabepreis der neuen Beteiligungsrefchte ihrem nennwert, Normalerweise sind aber silche Reserven vorhanden. Die neuen Aktionäre (bzw. die bisherigen, die ihren Anteil erhöhen) müssen sich auch in diese Reserven einkaufen. Der Preis für die neuen Beteiligungsrechte liegt daher i.d.R. über dem Nennwert. Diese Differenz bezeichnet man als Agio (=Aufgeld). Das Agio wird gem. OR 671 II 1 auf die offenen Reerven gebucht. Weil VStG 5 Ibis (Kapitaleinlageprinzip) verlangt, dass solche Kapitaleinlagen "in der Handelsbilanf auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden", sollte eine seperates Konto "Agioreserven" geführt werden.
Welches sind die Steuerfolgen einer Kapitalerhöhung?
- Die Steuerfolgen einer Kaopitalerhöhung entsprechen denjenigen bei der Gründung. Im Recht der direkten Bundessteuer handelt es sich um einen erfolgsneutralen Vorgang (DBG 60), d.h. er hat keinen Einfluss auf die Gewinnsteuer.
- Die Kapitalerhöhung unterliegt der Emissionsabgabe (StG 5 I a) zum Satz von 1%. Der Abzug von 1 Mio CHF gemäss StG 6 I h gilt auch bei Kaptialerhöhungen. Es ist aber anzunehmen, dass die AG diesen Freibetrag schon bei der Gründung geltend gemacht hat.
- Die VSt wird nicht erhoben, weil es sich nicht um eine Ausschüttung (Kapitalentnahme), sondern um eine Kapitaleinlage (also das Gegenteil) handelt. Die VSt wird bei einer Kapitalzufuhr nur erhboben, wenn eine Sacheinlage überbewertet wird.
- Beim Kapitalgeber (Aktionär) bedeutet die Kapitalerhöhung vloss eine Vermögensumschichtung, d.h. sie hat keinen Einfluss auf die Einkommenssteuer. Handelt es sich um ein Unternehmen, gilt das Buchwertprinzip, d.h. es sind die buchtechnischen Folgen der Kapitaleinlage massgeben. Im Normalfall ist dieser Vorgang erfolgsneutral, d.h. es ergeben sich auch dort keine Steuerfolgen.
Was ist eine verdeckte Kapitaleinlage?
- Als verdeckte Kapitaleinlage bezeichnet man einen Vorgang, bei dem der AG in verdeckter Form, d.h. buchtechnisch nicht ersichtlich, Eigenkapital zugeführt wird. Meistens erfolgt dies äusserlich in der Form eines Vertrages zwischen AG und Aktionär, wobei die Vertragsbedingungen einseitig zugunsten der AG ausgestaltet sind. Es handelt sich also um das Gegenteil einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dieser Vorgang ist nicht zu verwechseln mit dem verdeckten Eigenkapital.
Z.B.: der Aktionär verkauft der AG eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 1 Mio zum Preis von CH 600'000. Es handelt sich dabei um eine verdeckte Kapitaleinlage im Umfang von CHF 400'000. - Es ist zu beachten, dass verdeckte Kapitaleinlage nicht unter das Kapitaleinlageprinzip fallen, d.h. später nicht mehr steuerfrei zurückbezahlt werden können.
Welche Steuerfolgen hat eine verdeckte Kapitaleinlage?
- Die Steuerfolgen der verdeckten Kapitaleinlage entsprechen denjenigen bei einer normalen kapitalerhöhung. Es wird also unter Umständen die Emissinsabgabe erhoben. Befand sich der eingebrachte Gegenstand im GV des Aktionärs, werden eventuell stille reserven realisiert. Bei Grundstücksverkäufen unter dem Verkehrswert können kantonale Grundstückgewinnsteuern ausgelöst werden (i.d.R. ist der Verkehrswert massgeband als Erlöst, nicht der tiefere Kaufpreis).
- Im Unterschied zu offenen Kapitaleinlagen, können verdeckte Kapitaleinlagen nicht mehr steuerfrei zurückbezahlt werden.
Was sind Gratisaktien?
Von Gratisaktien spricht man, wenn bestehendes Eigenkapital in der Form von offenen Reserven in Aktienkapital umgewandelt wird.
Welche Steuerfolgen ergeben sich aus der Liquidaiton einer AG?
Eine AG wird liquidiert, indem sämntliche Aktiven versilbert, alle Forderungen eingezogen und die Schulden zurückbezahlt werden. Der Liquidationsüberschuss wird dann als Schlussdividende an die Aktionäre ausgeschüttet, die Aktien werden zurückgegeben und vernichtet. Anschliessend wird die AG im Handelsregister gelöscht. Aus diesem Vorgang ergeben sich die Steuerfolgen:
- In der ersten Phasen werden sämtliche stillen Reserven echt realisiert. Dieser Liquidationsgewinn unterliegt der Gewinnstuer gem. DBG 57 ff.
- In der zweiten Pashe - der Ausschüttung des Liquidationsüberschusses - wird auf Stufe AG die Verrechnugnssteuer ausgelöst. Bemessungsgrundlage bildet der Ausschüttungsbetrag abzüglich AK und Abzüglcih Kapitaleinlagen (VStG 5 Ibis i.V.m. VStV 20). DIe AG muss die VSt entrichten und überwälzen (VStG 10 und 14). Da die AG bei der Liquidation untergeht, haften die Liquidatoren solidarisch für VSt (VStG 15 I a).
- Die Ausschüttung (Schlussdividende9 wird bei den Aktionären (wie jede Dividende) als EInkommen erfasst (DBG 20 I c). Bemessungsgrundlage bildet die Bruttodividende abzüglich AK und Kapitaleinlage, wenn sich die Aktien im PRivatvermögen des Aktionrs befinden. Andernfalls (bei Aktien im Geschftsvermögen) gilt das Buchwertprinzip (d.h. steuerbar ist die Bruttodividende abzüglich Buchwert). Handelt es sich beim Empfänger um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, unterliegt die Schlussdividende grds. der Gewinnstuer (DBG 57 ff.). Häufig sind in solchen Fällen aber die Voraussetzungen für den Beteiligungsabzug erfüllt (DBG 69 f.)
Welche Steuerfolgen ergeben sich aus einer Teilliquidation, z.B. durch Kapitalherbasetzung bei einer AG?
Eine Teilliquidation ist eine partielle Liquidation. Im Unterschied zur (Total) Liquidation wird die AG nicht aufgelöst, sondern es wird nur ein Teil des Kapital herabgesetz, sei es:
- durch Herabsetzung des Nennwerts aller Aktien (dann bleiben die Beteiligungsverhältnis unter allen Aktionären gleich), oder
- durch Rückkauf und Vernichtung eines Teils des ausgegebenen Aktien (so kann z.B: ein Aktionär "ausscheiden")
Die AG exisitert weiterhin. Zivilrechtlich sind die Vorschriften gem. OR 732 ff. (Statutenänderung, Revisionsbericht, GV , Schuldenruf etc.) einzuhalten.
Steuerlich spricht man auch von einer Teilliquidation, wenn eine Substanzdividende ausgeschüttet wird, ohne dass das Aktienkapital herabgesetzt wird.
Die Steuerfolgen einer Teilliquidation sind im Prinzip die gleichen wie bei der vollständigen Liquidation:
- Soweit die AG vor der Teilliquidaiton stille Reserven realisiert, unterliegen diese der Gewinnsteuer
- Die Ausschüttung löst auf Stufe AG die Verrechnungssteuer aus (KEP)
- Bei den Aktionären unterliegt die Ausschüttung der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Halten sie die Aktien im Privatvermögen, gilt das KEP, d.h. es wird derjenige Teil der Ausschüttung besteuert, der nicht Kapitalrückgabe darstellt. Sind die Aktien Gegenstand des Geschäftsvermögens gilt das BWP.
Was versteht man unter dem Erwerb eigener Aktien und wie ist er zivilenrechtlich zu beurteilen?
Erwerb eigener Aktien ("shakre buy-back" oder "redemption") bedeutet, dass eine AG Aktien zurückkauft.
- Der Erwerb eigener Aktien ist erstens zum Zwecke der Kapitalherabsetzung bzw. Liquidation möglich, wobei die entsprechenden Verfahrensbestimmungen einzuhalten sind (OR 737 ff. und 736 ff.). In deisem Fall gibt es keine prozentuale Begrenzung.
- Wenig problematisch ist der Erwerb eigener Aktien, wenn die AG diese Aktien innert kurzer Frist weiterverkauft. Die AG tritt dann vorübergehend bloss als "Zwischenhändlerin bzw. Vermittlerin" auf. Im Ergebnis läuft dies auf einen direktten Verkauf dern Aktien vom ersten zum zweiten Aktionär hinaus.
- Problematisch ist v.a. die zwischen diesen Vorgängen liegende Variante. SIe besteht darin, dass die AG eigene Aktien über einen längern Zeitraum behält und weder das Kapital entsprechend herabsetzt, noch die Aktien weiterverkauft. Dadurch wierd den Gläubigern ebenfalls Haftungssubtrat entzogen, aber ohne die Einhaltung der Vorschriften der Kapitalherabsetzung bzw. Liquidation. Wirtschafctlich läuft dieses Vorgehen auch auf eine Teilliquidation hinaus. Es widerspricht dem Verbot der Einlagenrückgewähr (OR 680 II). Gemäss OR 659 wurde der Erwerb eigener Aktien deshalb mengemässig beschränkt und zwar auf 10% des AK beschränkt und zwar auf 10% des AK im Normalfall (OR 659 I) bzw. auf 20% bei vinkulierten Namenaktien (OR 659 II).
Was ist eine indirekte Teilliquidation?
Ein privater Aktionär (Aktien im PV) veräussert eine Beteiligung (die Aktien der TAG) an ein fremdes Unternehmen (K AG), das seinerseits jedoch nicht in der Lage ist, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Erwerberin (K AG) bezahlt einen Teil des Kaufpreises durch Ausschüttung einer Substanzdividende aus der T AG, d.h. aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft. Diese Ausschüttung ist steuerfrei, weil die Aktien der TAG bei der Käuferin (K AG) Geschäftsvermögen darstellen (die Substanzausschüttung kann durch eine Abschreibung steuerlich neutralisiert werden, oder es gilt ohnehin der Beteiligungsabzug).
Die T AG verfügt typischerweise über hohe flüssige Mittel und hohe offene Reserven. Der Verkäufer realisierte diese Substanz nun aber nicht direkt (d.h. durch eine Dividende), sondern durch den Verkauf seiner Aktien, wobei die Substanz dann an die AKG ausgeschüttet und letztlich in Form des Kaufpreises an den Aktionär weitergeleitet wird. Die Mittel aus dieser Substanzdividende fliessen dem Aktionär also indirekt zu (daher die Bezeichnung "indirekte Teilliquidation").
Welches sind die Steuerfolgen einer indirekten Teilliquidation?
- Die Steuerfolgen der indirekten Teilliquidation betreffen den Verkäufer. Er realisiert in diesem Fall nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn gem. DBG 16 III, sondern einen steuerbaren Beteiligungsertrag gem. DBG 20 I c (DBG 20a I a).
- Der Verkauf einer Beteiligung durch einen privaten Aktionär an eine fremde Gesellschaft kann unter die Einkommenssteuer fallen, sofern die Käuferin der erwobenen AG vor Ablauf von 5 Jahre nicht betriebsnotwendige Substanz entzieht, die im Verkaufszeitpunkt bereits vorhanden war und wenn der Verkäufer dabei mitwirkt.
Wie wird die Einbringung einer AG in eine dem gleichen Aktionär gehörende AG steuerlich behandelt?
- Die Veräusserung von Aktien aus dem Privatvermögen an eine vom gleichen Aktionär beherrschte Gesellschaft stellt eine weitere Ausnahme zu DBG 16 III dar. Dieser Sachverhalt wird als "Transponierung" bezeichnet.
- Der Verkauf einer Beteiligung durch einen privaten Aktionär an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fäkllt unter die Einkommenssteuer, sofern diese latenten Steuer nicht durch die Bildung offener (oder stiller) Reserven erhalten bleiben.
Was versteht man unter Teilbesteuerung bzw. Teilsatzbesteuerung?
Die Teilbesteuerung dient der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Auf Bundesebene wird dabei ein Teil der Dividende von der Einkomenssteuer befreit. Die Höhe der Befreiung ist davon abhängig ob sich die Beteiligung im GV oder PV befindet. Steuerbar sind Dividenden auf Beteiligungen des Geschäftsvermögens nur im Umfang von 50% (DBG 18b) und beim Privatvermögen im Umfang von 60% (DBG 20 Ibis).
Für die kantonalen Steuern wird typischerweise nicht das steuerbare Einkommen reduziert, sondern die ganze Dividende besteuert, aber zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Steuersatz reduziert. Diese Methode nennt man Teilsatzverfahren (vgl. StHG 7 I, wobei die Methode dort nicht vorgeschrieben ist.)
Wie vermeidet man Mehrfachbelastungen im Konzern (Holdingbesteuerung)?
Gibt es ziwschen AG und Aktionär noch eine oder gar mehrere wietere Gesellschaften (Holding, Subholding), kommt es (ohne besondere Massnahmen) dort auch zu Mehfrachbelastungen desselben wirtschaftlichen Substrates. Um das zu vermeiden gibt es in der Schweiz zwei Methoden:
- Holdingprivileg (nur in den Kantonen)
- Beteiligungsabzug (Bund und Kantone)
Was sind rückkaufsfähige Versicherungen?
- "Rückkaufsfähig" ist eine Versicherung, wenn der EIntritt des Versicherungsfalls sicher ist. DIe Prämien werden damit zur Äufnung des später fälligen Kapital verwendet. Eine solche Versicherung kann - auf Verlange des Versicherungsnehmers - vom Versicherer vorzeitig "zurückgekauft" werden. Der Versicherungsnehmer bekommt dan sein Sparkapital (abzüglich Verwaltungskostenanteil) sofort ausbezahlt ("Rückkauf").
- Rückkaufsfähig sind bspw. lebenslänglkiche Todesfallversicherungen, Erlebensfallversicherungen mit Rèckgewähr (Rückgewähr heisst Prämienrückzahlung bei vorzeitigem Tod), gemischte Versicherungen und Terme-fixe-Versicherungen. Der sog "Rückkaufswert" ist ein Vermögenswert und unterliegt daher der kantonalen Vermögenssteuer.
Was sind Risikoversicherungen?
DIe Risikoversicherung ist das Gegenteil einer rückkaufsfähigen Versicherung. Bei einer RIsikoversicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss und die Prämie deckt nur dieses Risiko ab. Hier wird somit kein rückkaufsfähiges Sparkapital geäufnet. Ein Rückkauf ist nicht möglich.
Wie werden Lebensversicherungen hinsichtlich der Art der Versicherungsleistung unterscheiden?
- Kapitalversicherung: Versicherungsleistung in Kapitalform (auf einmal ausbezahlt)
- Rentenversicherung
- Leibrente: periodische Zahlungen bis zum Tod einer Person
- Zeitrente: periodische Zahlungen während einer vertraglich vereinbarten Zeitdauer